Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.232/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_232/2008 /daa

Urteil vom 16. September 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Dold.

Parteien
Grosstier-Rettungsdienst CH/FL (GTRD CH/FL),
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Antoine F.
Goetschel,

gegen

Bundesamt für Strassen, 3003 Bern.

Gegenstand
Ausnahmebewilligung für die Installation von Blaulichtern,

Beschwerde gegen das Urteil vom 8. April 2008
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.

Sachverhalt:

A.
Der Grosstier-Rettungsdienst CH/FL (GTRD CH/FL) ersuchte das Bundesamt für
Strassen (ASTRA) am 10. April 2006 um Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur
Installation von Blaulicht mit Wechselklanghorn sowie von gelbem Gefahrenlicht
an seinen Rettungsfahrzeugen. Bei den in Frage stehenden Fahrzeugen handelt es
sich um drei speziell eingerichtete Geländewagen-Pferdeanhänger-Kombinationen
sowie um zwei weitere Geländewagen ohne Anhänger. Die Pferdeanhänger dienen als
Grosstierambulanzen. Diese wie auch die Zugfahrzeuge sind mit Ausrüstung zur
Bergung, zur medizinischen Betreuung und zum Transport von Grosstieren
ausgestattet. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 wies das ASTRA sowohl das
Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Installation von Blaulicht
und Wechselklanghorn als auch von gelbem Gefahrenlicht ab. Dagegen reichte der
GTRD CH/FL am 28. Dezember 2006 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

B.
Anlässlich der Instruktionsverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht
erklärte sich das ASTRA bereit, das Gesuch, soweit das gelbe Gefahrenlicht
betreffend, noch einmal zu überprüfen. In der Folge erliess das ASTRA am 27.
September 2007 eine neue Verfügung, mit der es auf seinen früheren Entscheid
zurückkam, diesen aufhob und die kantonale Zulassungsbehörde ermächtigte, für
vollständig ausgerüstete Grosstierambulanz-Fahrzeugkombinationen ein gelbes
Gefahrenlicht zu bewilligen. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb deshalb das
Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab. In der Folge stellte der
GTRD CH/FL ein Wiedererwägungsgesuch für das nicht bewilligte Blaulicht und
Wechselklanghorn. Am 17. Dezember 2007 wies das ASTRA das Gesuch um Erteilung
einer Ausnahmebewilligung für Blaulicht und Wechselklanghorn ab.

Der GTRD CH/FL focht die abweisende Verfügung des ASTRA vom 17. Dezember 2007
beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Urteil vom 8. April 2008 wies dieses
Gericht die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Mai 2008
beantragt der GTRD CH/FL im Wesentlichen, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und das ASTRA sei anzuweisen, ihm eine
Ausnahmebewilligung zur Installation von Blaulicht und Wechselklanghorn an
seinen Rettungsfahrzeugen zu erteilen.

D.
Das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Das ASTRA hält die Beschwerde für unbegründet und
verzichtet auf einen Antrag. In seiner Stellungnahme zu den beiden
Vernehmlassungen hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsauffassungen und
Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1
lit. a BGG). Die Ausnahme der Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet
des Strassenverkehrs gemäss Art. 83 lit. o BGG erstreckt sich nicht auf die
Erteilung einer Ausnahmebewilligung für Blaulicht und Wechselklanghorn. Es
liegt auch keine der übrigen Ausnahmen gemäss Art. 83 BGG vor. Die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb grundsätzlich gegeben.

1.2 Die zulässigen Beschwerdegründe werden in Art. 95 ff. BGG genannt. Dazu
gehört unter anderem die Verletzung von Bundesrecht, nicht jedoch die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (Botschaft zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4335 f.). Soweit der Beschwerdeführer
Unangemessenheit rügt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer beantragt eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art.
57 BGG. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung dem Ermessen des Abteilungspräsidenten anheim
gestellt. Ein Anspruch auf eine mündliche Anhörung vor Bundesgericht kann sich
ausnahmsweise aus Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergeben. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn das Bundesgericht als einzige Instanz
entscheidet und Rechte im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK betroffen sind. Im
vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen für die Durchführung einer
Parteiverhandlung jedoch offensichtlich nicht gegeben. Der Antrag ist deshalb
abzuweisen.
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt in Bezug auf die für Blaulicht und
Wechselklanghorn in Frage kommenden Fahrzeuge einen Augenschein durch das
Bundesgericht. Auf diese Weise könne sich das Gericht vom hohen
Sicherheitsstandard der Fahrzeuge überzeugen. Damit will der Beschwerdeführer
der Feststellung im angefochtenen Entscheid entgegentreten, dass
Fahrzeugkombinationen instabiler seien als einzelne Fahrzeuge und daher eine
grössere Gefahr für die Verkehrssicherheit bedeuteten. Zudem rügt er, dass
weder die verfügende Behörde noch die Vorinstanz einen Augenschein vorgenommen
habe.
2.2.2 Dem Vorwurf, dass sie zu Unrecht keinen Augenschein vorgenommen habe,
entgegnet die verfügende Behörde in ihrer Vernehmlassung, dass drei ihrer
Experten ein Anhängerfahrzeug besichtigt hätten. Dies räumt in seiner darauf
folgenden Stellungnahme auch der Beschwerdeführer ein, gibt aber zu bedenken,
dass andere Personen den Fall weiter bearbeitet hätten. Dieser Einwand geht ins
Leere. Das Unmittelbarkeitsprinzip, wonach Verhandlungen und Beweisabnahmen
unmittelbar vor der entscheidenden Instanz erfolgen sollen, ist kein
eigenständiger Verfassungsgrundsatz, weshalb sich ein Anspruch darauf nur aus
der anwendbaren Verfahrensordnung ergeben kann (BGE 125 I 127 E. 6c/aa S. 134
mit Hinweisen). Aus den vorliegend anwendbaren Verfahrensvorschriften des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren und den gemäss Art. 19 VwVG
ergänzend und sinngemäss anwendbaren Bestimmungen des Bundesgesetzes über den
Bundeszivilprozess (vgl. insbesondere Art. 56 Abs. 2 BZP) geht kein derartiger
Anspruch hervor. Die Rüge erweist sich damit als unbegründet.

Zudem sind, wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, die entscheidwesentlichen
Sachverhaltselemente aus den Akten ersichtlich. Anhängerzüge weisen auch bei
guter Konstruktion gegenüber Einzelfahrzeugen ein instabileres Fahrverhalten
auf. Aus diesem Grund sieht Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 der
Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) für sie eine
reduzierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h vor. Es gibt keinen Grund,
diesbezüglich von den Feststellungen der Vorinstanz bzw. der verfügenden
Behörde abzuweichen, umso weniger, als es sich um eine technische Frage
handelt, bei deren Überprüfung sich das Bundesgericht Zurückhaltung auferlegt
(BGE 131 II 13 E. 3.4 S. 20 mit Hinweisen).
Somit ist auch die Rüge des Beschwerdeführers abzuweisen, die Feststellung des
Sachverhalts sei in diesem Punkt willkürlich (Art. 97 Abs. 1 BGG). Sowohl die
verfügende Behörde wie auch die Vorinstanz haben aufgrund bereits abgenommener
Beweise ihre Überzeugung gebildet und durften ohne Willkür annehmen, ihre
Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (sogenannte
antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148 mit Hinweis).
2.2.3 Hat ein Augenschein stattgefunden, sind die entscheidwesentlichen
Sachverhaltselemente aus den Akten ersichtlich und durfte die Vorinstanz ohne
Willkür annehmen, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert, so erübrigt sich auch ein Augenschein durch das Bundesgericht. Der
diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

3.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon
ausgegangen, seine Dienste seien nicht mit jenen der Polizei und der Feuerwehr
vergleichbar.

Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. "Offensichtlich unrichtig"
bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252 mit Hinweis).

Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, inwiefern die
Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz willkürlich sei oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe, bzw. inwieweit die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein sollte.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG obliegt es jedoch dem Beschwerdeführer, die
Rechtsverletzung bei der Sachverhaltsfeststellung und deren Wesentlichkeit für
den Verfahrensausgang darzulegen. Auf die Rüge ist deshalb nicht einzutreten.

4.
4.1 Art. 8 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR
741.01) sieht vor, dass der Bundesrat Vorschriften über Bau und Ausrüstung der
Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger erlässt. Er trifft dabei die Anordnungen, die
der Sicherheit im Verkehr dienen, sowie der Vermeidung von Lärm, Staub, Rauch,
Geruch und andern schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Fahrzeugbetriebes
(Art. 8 Abs. 2 Satz 1 SVG). Gemäss Art. 110 Abs. 3 lit. a der Verordnung über
die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (VTS, SR
741.41) sind Blaulichter mit Bewilligung der Zulassungsbehörde an Fahrzeugen
der Feuerwehr, Polizei, Sanität und des Zolls erlaubt. Motorfahrzeuge mit
Blaulicht sind mit einem wechseltönigen Zweiklanghorn zu versehen (Art. 82 Abs.
2 VTS). Ausführungen hierzu finden sich in den Weisungen vom 6. Juni 2005 zur
Ausrüstung von Fahrzeugen mit Blaulicht und Wechselklanghorn, die das UVEK
gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 2 SVG, Art. 16 Abs. 1 und Art. 97
VRV sowie Art. 220 Abs. 1 VTS erlassen hat.

4.2 In Ziff. 1 der Weisungen werden die in Art. 27 Abs. 2 SVG sowie in Art. 110
Abs. 3 lit. a VTS erwähnten und die diesen gleichgestellten Fahrzeuge
aufgezählt, die mit Blaulicht und Wechselklanghorn ausgerüstet werden dürfen.
Dabei handelt es sich um Fahrzeuge der Feuerwehr (Einsatzfahrzeuge der
Feuerwehr, Privatfahrzeuge von hauptberuflichen Feuerwehroffizieren im
Pikettdienst, offizielle oder private Einsatzfahrzeuge, die besonders für Öl-
oder Chemiewehr ausgerüstet sind, bestimmte Fahrzeuge des Bevölkerungsschutzes/
Zivilschutzes), der Sanität (Rettungswagen, Einsatzambulanzen,
Krankentransportwagen, Katastrophenfahrzeuge, Notarzteinsatzfahrzeuge,
Einsatzfahrzeuge mit entsprechender Ausrüstung für Dienst- und Notärzte,
Fahrzeuge der Einsatzleiter Sanität und der leitenden Notärzte, bestimmte
Fahrzeuge des Bevölkerungsschutzes/Zivilschutzes) sowie der Polizei
(Einsatzfahrzeuge, Privatfahrzeuge von Polizeioffizieren, Privatfahrzeuge von
Polizeibeamten im Pikettdienst, Fahrzeuge des Zolls, die für polizeiliche
Aufgaben eingesetzt werden).

4.3 Der Grosstier-Rettungsdienst des Beschwerdeführers fällt nicht unter die
Begriffe der Feuerwehr, der Polizei, der Sanität oder des Zolls, auch wenn sich
die Tätigkeitsbereiche zum Teil überschneiden. Ausschlaggebend ist, dass die
primäre Aufgabe dieser Dienste nicht in der Rettung von Tieren besteht. Der
Beschwerdeführer hat deshalb im Grundsatz keinen Anspruch auf Bewilligung zur
Ausrüstung seiner Fahrzeuge mit Blaulicht und Wechselklanghorn.

5.
5.1 Gemäss Art. 220 Abs. 2 VTS kann das ASTRA in besonderen Fällen Ausnahmen
von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren Zweck (Art. 8 Abs. 2 und 3
SVG) gewahrt bleibt. Bei Art. 220 Abs. 2 VTS handelt es sich um eine sogenannte
"Kann-Vorschrift", mithin um eine Norm, welche den Verwaltungsbehörden ein
Ermessen für den Entscheid im Einzelfall einräumt. Die Überprüfungsbefugnis des
Bundesgerichts ist insoweit beschränkt. Es hat nicht sein eigenes Ermessen an
die Stelle desjenigen der zuständigen Behörde zu setzen, sondern lediglich zu
prüfen, ob eine Überschreitung, eine Unterschreitung oder ein Missbrauch des
Ermessens vorliegt. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn eine Behörde zwar im
Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem
Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder
allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür (Art. 9 BV) oder
rechtsungleicher Behandlung (Art. 8 BV), das Gebot von Treu und Glauben (Art. 5
Abs. 3, Art. 9 BV) oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2
BV) verletzt. Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn eine Behörde Ermessen
walten lässt, wo ihr das Gesetz keines einräumt, oder wo sie statt von zwei
zulässigen Lösungen eine dritte wählt. Ermessensunterschreitung besteht darin,
dass die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach
Gesetz berechtigt wäre, nach pflichtgemässem Ermessen zu handeln, oder dass sie
auf Ermessensausübung ganz oder teilweise von vornherein verzichtet (BGE 116 V
307 E. 2 S. 310 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 III 176 E. 1.2 S. 180 mit
Hinweisen).

Gemäss BGE 134 I 153 E. 4.2 S. 157 hat das Bundesgericht im Rahmen einer
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Verhältnismässigkeit
des angefochtenen Akts grundsätzlich mit freier Kognition zu prüfen. Aus dem
genannten Entscheid geht jedoch auch hervor, dass ein gesetzlich eingeräumter
Gestaltungsspielraum nicht auf dem Wege der Verhältnismässigkeitsprüfung
unterlaufen werden darf (vgl. dazu auch BGE 114 Ib 1 E. 1b S. 2). Zurückhaltung
bei der Überprüfung ist auch dann geboten, wenn es sich um Fachfragen handelt,
bei deren Beantwortung der zuständigen Behörde nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ein "technisches Ermessen" zukommt (BGE 131 II 13 E. 3.4 S. 20
mit Hinweisen).
5.2
5.2.1 Der Zweck der massgebenden Normen ergibt sich gemäss der ausdrücklichen
Verweisung in Art. 220 Abs. 2 VTS aus Art. 8 Abs. 2 und 3 SVG, wonach vorab die
Verkehrssicherheit zu gewährleisten ist. Die beantragten Warnsignale erlauben
ein Abweichen von den Verkehrsregeln (Art. 100 Ziff. 4 SVG; vgl. auch Art. 16
Abs. 3 VRV). Jedes Abweichen von den Verkehrsregeln beeinträchtigt die
Verkehrssicherheit und gefährdet andere Verkehrsteilnehmer wie auch die
Besatzung des Einsatzfahrzeugs selbst. Dass in Deutschland und Österreich die
gleichen Fahrzeuge bis zu 100 km/h fahren dürfen, wie der Beschwerdeführer
vorbringt, in Frankreich sogar bis zu 130 km/h, vermag daran nichts zu ändern.
Das Gleiche gilt für das Argument des Beschwerdeführers, dass Feuerwehr- und
Polizeifahrzeuge mit Anhängern in der Schweiz im Notfall auch schneller als 80
km/h fahren würden. Es ist zudem wichtig, die besondere Warnwirkung von
Blaulicht und Wechselklanghorn zu erhalten, was ebenfalls nur möglich ist, wenn
die Verwendung dieser Warnsignale einem engen Kreis vorbehalten bleibt.
Schliesslich führt die Verwendung der Warnvorrichtungen zu Hektik und Lärm, was
möglichst zu vermeiden ist (Art. 8 Abs. 2 SVG). Auch aus diesem Grund sind
Ausnahmebewilligungen nur zurückhaltend zu erteilen. Die verfügende Behörde
führt denn auch aus, dass sie aus den genannten Gründen die zahlreichen Gesuche
um Bewilligungen für andere Fahrzeuge als die Dienstfahrzeuge von Feuerwehr,
Sanität, Polizei und Zoll (zum Beispiel von Angehörigen von Feuerwehren und
Samaritervereinen, Pikettgruppen von Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerken,
Care-Teams etc.) bisher stets abgewiesen habe.
5.2.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Ausnahmebewilligung einerseits für
zwei Geländewagen ohne Anhänger, andererseits für drei
Geländewagen-Pferdeanhänger-Kombinationen. Wie bereits dargelegt, ist von der
Feststellung der Vorinstanz auszugehen, dass Fahrzeugkombinationen instabiler
sind als einzelne Fahrzeuge und daher eine grössere Gefahr für die
Verkehrssicherheit bedeuten. Für Anhängerzüge sieht Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff.
2 VRV denn auch eine reduzierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h vor. An
dieser Feststellung vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die
Bedeutung des Könnens und des Verantwortungsbewusstseins des Fahrers nichts zu
ändern.
5.2.3 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid aufgrund der in E. 5.2.1 aufgeführten
Kriterien gefällt. Es kann ihr deshalb nicht vorgeworfen werden, sie habe sich
von unsachlichen Erwägungen leiten lassen. Im Gegenteil mass sie dem Zweck der
anwendbaren Vorschriften ein hohes Gewicht bei. Richtigerweise hat sie
anerkannt, dass der Beschwerdeführer einen wichtigen Beitrag zur Rettung von
Grosstieren leistet und der Zeitfaktor dabei von Bedeutung sein kann. Auch wenn
Tiere leidensfähige Lebewesen sind, so stehen sie nach den Wertvorstellungen,
wie sie in unserer Rechtsordnung Ausdruck finden, nicht auf gleicher Stufe wie
der Mensch. Die Vorinstanz hat eine Güterabwägung vorgenommen zwischen der
Gefährdung von Tierleben infolge eines langsameren Notfalltransports und der
Gefährdung von Menschenleben infolge der Beeinträchtigung der Sicherheit im
Strassenverkehr (z.B. durch die erlaubte Überschreitung der Tempolimite oder
den besonderen Vortritt). Aus den dargelegten Gründen hat sie der Sicherheit
von Menschenleben den Vorrang gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass sie in
der Ausübung des ihr verliehenen Ermessens das Verhältnismässigkeitsprinzip
verletzt hätte.

5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass privaten Öl- und Chemiewehren die
Ausrüstung ihrer Fahrzeuge mit Blaulicht und Wechselklanghorn erlaubt worden
sei und ihm deshalb aus dem Rechtsgleichheitsgebot ein Rechtsanspruch auf die
gleiche Bewilligung erwachse. Aus den Weisungen des UVEK geht diesbezüglich
hervor, dass offizielle oder private Einsatzfahrzeuge, die besonders für Öl-
oder Chemiewehr ausgerüstet sind und von offiziellen Organisationen für
dringende Einsätze aufgeboten werden können, zu den Fahrzeugen der Feuerwehr im
Sinne von Art. 27 Abs. 2 SVG, Art. 16 Abs. 1 VRV und Art. 110 Abs. 3 lit. a VTS
gezählt werden (Ziff. 1.1.3 der Weisungen). Daraus kann der Beschwerdeführer
jedoch nichts für seinen Standpunkt ableiten. Öl- und Chemieunfälle sind in
höherem Masse geeignet, in unmittelbarer Weise Leib und Leben von Menschen zu
gefährden. Eine derartige Gefahr abzuwenden kann der Beschwerdeführer für sich
nicht beanspruchen, selbst wenn die Rettung von Grosstieren bisweilen auch der
Sicherheit von Menschen dienen kann, etwa bei Verkehrsunfällen oder
freilaufenden Grosstieren. Mithin sind die im Hinblick auf die anzuwendenden
Normen (Art. 220 Abs. 2 VTS i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 3 SVG) relevanten
Tatsachen nicht gleich (vgl. BGE 131 I 91 E. 3.4 S. 102 f. mit Hinweisen). Von
einer rechtsungleichen Behandlung des Beschwerdeführers im Vergleich zu
Inhabern von Einsatzfahrzeugen der Öl- und Chemiewehr kann deshalb nicht
gesprochen werden. Auch insofern besteht kein Ermessensmissbrauch durch die
Vorinstanz.

6.
Insgesamt ist der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die weiteren
Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts zu ändern. Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG). Er hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Strassen und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. September 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Dold