Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.231/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_231/2008

Urteil vom 11. Dezember 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Haag.

Parteien
X.________,
Y.________,
Beschwerdeführer, beide vertreten durch
Rechtsanwalt Heinrich Eggenberger,

gegen

Baubewilligungskommission Urnäsch, Postfach 161, 9107 Urnäsch,
Departement Bau und Umwelt des Kantons Appenzell
Ausserrhoden, Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau.

Gegenstand
Fassadenerneuerung Gasthaus Rossfall,

Beschwerde gegen das Urteil vom 27. Juni 2007 des Verwaltungsgerichts von
Appenzell Ausserrhoden,
2. Abteilung.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Y.________ sind je zur Hälfte Miteigentümer der Parzelle Nr.
1536, Rossfall, Urnäsch, auf welcher das Gasthaus "Rossfall" (Assek. Nr. 424)
steht. Das Gasthaus verfügt über einen Saaltrakt im nördlichen Gebäudeteil, in
welchem seit vielen Jahren die Sennenbälle stattfinden. Dieser Saaltrakt wurde
im Jahre 1981 durch eine Gasexplosion stark beschädigt. Beim Wiederaufbau
wurden am Saaltrakt hinterlüftete Holzschindelschirme angebracht, welche rasch
anfaulten und in der Folge gestützt auf eine Baubewilligung des Planungsamtes
des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 1. September 2003 strassen- und
wetterseitig gegen Westen und Norden hin durch je einen Eternitschindelschirm
ersetzt wurden. Der Holzschindelschirm an der Ostfassade des Saaltrakts blieb
unverändert bestehen. Der Südtrakt des Gasthauses mit Gaststube, Wohnung und
Terrasse wurde bei der Gasexplosion weniger stark beschädigt. Er weist
strassenseitig eine herkömmliche gestemmte Holztäferfassade auf. Auch auf der
Südfassade bestand bis zum Jahr 2006 ein herkömmlicher, nicht hinterlüfteter
Holzschindelschirm. Die Ostfassade des Südtraktes ist mit Holzschindeln
verkleidet. Gegen den Saaltrakt hin geht die Ostfassade in einen gemauerten
Fassadenteil (Kreuzfirst) über.
Das Gasthaus Rossfall liegt in der Landwirtschaftszone. Überdies befindet es
sich in der kantonalen Landschaftsschutzzone und ist im kantonalen
Schutzzonenplan von 1991 als Ganzes als "Kulturobjekt ausserhalb der Bauzone
Nr. 1.9" verzeichnet. Dieser von der Baudirektion erlassene kantonale
Schutzzonenplan lag vom 3. Juni bis zum 2. Juli 1991 öffentlich auf und wurde
in der Folge rechtskräftig.

B.
X.________ und Y.________ ersuchten am 11. Januar 2006 um die Baubewilligung
für die Sanierung der Südfassade des Gasthaus- und Wohntraktes der Liegenschaft
Rossfall mittels Eternitschindeln. Das Planungsamt des Kantons Appenzell
Ausserhoden erteilte am 17. März 2006 gestützt auf Art. 24c RPG (SR 700) und
Art. 42 RPV (SR 700.1) die raumplanerische Bewilligung mit der Auflage, dass
anstelle der vorgesehenen Eternitschindeln Holzschindeln anzubringen seien.
Diesen Entscheid des Planungsamtes fochten die genannten beiden Miteigentümer
zusammen mit der Baubewilligung der Baubewilligungskommission Urnäsch vom 21.
März 2006, in welcher die genannte Auflage des Planungsamtes bestätigt wurde,
beim kantonalen Departement für Bau und Umwelt an. Sie beantragten, es sei
ihnen die Verkleidung der Südfassade mit demselben Eternitschiefer zu
bewilligen, wie er an der Nord- und Westfassade des wieder aufgebauten
Saaltraktes bewilligt worden sei. Anlässlich des am 6. Juni 2006 durchgeführten
Augenscheins stellte das Departement für Bau und Umwelt fest, dass die
Holzschindeln an der Südfassade entfernt und entgegen der Auflage im
angefochtenen Bauentscheid bereits durch Eternitschindeln ersetzt worden sind.
Mit Entscheid vom 15. August 2006 wies das Departement für Bau und Umwelt den
Rekurs im Sinne der Erwägungen ab und bestimmte, die Eternitschindeln an der
Südfassade des Gasthauses Rossfall seien zu entfernen und innert dreier Monate
durch Holzschindeln zu ersetzen.

C.
X.________ und Y.________ zogen diesen Rekursentscheid an das
Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell Ausserhoden weiter, welches die
Beschwerde mit Urteil vom 27. Juni 2007 abwies. Es hielt im Wesentlichen fest,
das Departement für Bau und Umwelt habe für die ohne Bewilligung an der
Südfassade des Gasthauses Rossfall angebrachte Eternitverkleidung zu Recht die
nachträgliche Baubewilligung verweigert. Der widerrechtlich vorgenommene
Materialwechsel und die Aufgabe der herkömmlichen Fassadengliederung mit
Eck-Pilastern seien mit den für dieses Kulturobjekt in der
Landschaftsschutzzone geltenden Schutz- und Gestaltungsbestimmungen
unvereinbar. Die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei
rechtlich zulässig und insbesondere auch verhältnismässig.

D.
Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts führen X.________ und Y.________
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie
beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts, der Entscheid des Departements
Bau und Umwelt sowie Ziff. 2 des Bauentscheides des kantonalen Planungsamtes
seien aufzuheben und das kantonale Planungsamt sei anzuweisen, die Ausführung
der Fassadenerneuerung an der Südfassade des Gebäudes Assek. Nr. 424 mit
Eternitschindeln zu bewilligen. Eventualiter sei das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 27. Juni 2007 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an diese Instanz zurückzuweisen.

E.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2008 wurde der Beschwerde aufschiebende
Wirkung beigelegt.

F.
Das Departement Bau und Umwelt beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das
Verwaltungsgericht ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. In weiteren Eingaben halten die Beschwerdeführer, das
Departement Bau und Umwelt und das Verwaltungsgericht an ihren Standpunkten
fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein Entscheid einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 82 lit. a i.V.m. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ihm
liegt ein Beschwerdeverfahren über ein Baubegehren und damit eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu Grunde. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG steht auf dem
Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz
enthält dazu keinen Ausschlussgrund (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251, 400 E. 2.1
S. 404).

1.2 Nicht einzutreten ist auf die Rechtsbegehren der Beschwerdeführer, wonach
auch die Entscheide des Departements Bau und Umwelt und des kantonalen
Planungsamtes aufzuheben seien. Diese Entscheide sind durch das Urteil des
Verwaltungsgerichts ersetzt worden (sog. Devolutiveffekt) und gelten als
inhaltlich mitangefochten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_267/2007 vom 28.
Februar 2008 E. 1.5; BGE 129 II 438 E. 1 S. 441; 125 II 29 E. 1c S. 33; je mit
Hinweisen).

1.3 Die Beschwerdeführer bestreiten die im angefochtenen Urteil des
Verwaltungsgerichts enthaltenen Feststellungen in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht generell und im Einzelnen, soweit sie diese nicht ausdrücklich
anerkennen würden. Dieser pauschale Hinweis erfüllt die
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb im Folgenden
darauf nicht einzutreten ist.

1.4 Die Beschwerdeführer sind als Baugesuchsteller mit Blick auf Art. 89 Abs. 1
BGG ohne weiteres legitimiert, den vom Verwaltungsgericht bestätigten
Bauabschlag sowie die Wiederherstellungsanordnung mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anzufechten. Die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen dieses Rechtsmittels sind erfüllt und geben zu
keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, das Verwaltungsgericht habe ihre
Stellungnahme vom 7. Mai 2007 bei der Beurteilung im angefochtenen Entscheid
ausser Acht gelassen. Dies stelle einen Verfahrensmangel in der
Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 BGG) sowie eine Verletzung des in Art. 29
Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Sie legen dar, die
Vorinstanz stelle im angefochtenen Urteil fest, sie hätten darauf verzichtet,
sich zu den Akten der kantonalen Schutzzonenplanung zu äussern. Das
Verwaltungsgericht habe daraus gefolgert, sie hätten diese Planung und die
Unterschutzstellung des Gasthauses Rossfall als Kulturobjekt Nr. 1.9
ausdrücklich anerkannt, weshalb für das Gericht kein Anlass bestehe, die
Schutzwürdigkeit des fraglichen Objekts zu überprüfen. Diese Ausführungen des
Verwaltungsgerichts zeigten, dass es ihre Stellungnahme vom 7. Mai 2007 nicht
zur Kenntnis genommen habe.
Das Verwaltungsgericht bestreitet, die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom
7. Mai 2007 nicht in seine Beurteilung einbezogen zu haben. Es räumt zwar ein,
es sei ihm unter lit. E des angefochtenen Urteils ein redaktionelles Versehen
unterlaufen, indem dort festgehalten werde, die Beschwerdeführer hätten darauf
verzichtet, zu den Akten der kantonalen Schutzzonenplanung Stellung zu nehmen.
Dass die genannte Stellungnahme der Beschwerdeführer vom Gericht gewürdigt
worden sei, ergebe sich aus verschiedenen andern Stellen des angefochtenen
Urteils. Andernfalls hätte es in Erwägung 2, S. 7/8 nicht zum Schluss kommen
können, dass weder Anlass noch Handhabe bestehe, die Schutzwürdigkeit des
Gasthauses Rossfall als Kulturobjekt im Sinne von Art 86 Abs. 4 des kantonalen
Gesetzes vom 12. Mai 2003 über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz,
BauG, bGS 721.1) zu überprüfen. Das Gericht habe gerade in Anbetracht der
Stellungnahme vom 7. Mai 2007 davon ausgehen dürfen, es bestehe kein Anlass,
die Schutzwürdigkeit des Gasthauses zu überprüfen. Von einem
unmissverständlichen dem Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf akzessorische
Überprüfung der 1991 erlassenen Schutzzonenplanung könne jedenfalls nicht die
Rede sein.

2.2 In der genannten Stellungnahme vom 7. Mai 2007 nehmen die Beschwerdeführer
auf Vorkommnisse betreffend die Entstehungsgeschichte der Unterschutzstellung
des Gasthauses Rossfall Bezug und kommen zum Schluss, eine eingehende
Auseinandersetzung mit dessen Schutzwürdigkeit habe nie stattgefunden. Wörtlich
heisst es in diesem Schreiben: "Sollte deshalb - wider Erwarten - die Meinung
der Vorinstanz durchdringen, dass Inhalt und Bedeutung des Schutzes des in
Frage stehenden Objektes im konkreten Anwendungsfall einer baulichen Änderung
nicht weiter in Frage gestellt werden kann, behalten sich die Beschwerdeführer
vor, gestützt auf Art. 86 Abs. 4 BauG beim zuständigen Organ die Überprüfung
des Schutzzonenplanes hinsichtlich des Gasthauses Rossfall zu beantragen.
Hiefür besteht heute noch kein Anlass." In dieser Aussage kann in der Tat kein
Antrag auf akzessorische Überprüfung der in Frage stehenden kantonalen
Schutzzonenplanung erblickt werden. Eine solche akzessorische Überprüfung wäre
nach der Praxis des Bundesgerichts nur in Ausnahmesituationen zulässig (vgl.
BGE 127 I 103 E. 6b S. 105 f.; 121 II 317 E. 12c S. 346; je mit Hinweisen).
Eine solche Ausnahmesituation wird in der Stellungnahme vom 7. Mai 2007 nicht
geltend gemacht. Die Erwägungen des angefochtenen Urteils zeigen überdies, dass
die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 7. Mai 2007 darin materiell
verarbeitet worden ist. Die Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs ist
deshalb unbegründet.

2.3 Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist. Das Verwaltungsgericht hält in
Erwägung 3.1 des angefochtenen Urteils fest, die vorliegend umstrittene
Südfassade des in der Landschaftsschutzzone gelegenen Gasthauses Rossfall sei
bis 2006 noch mit einem herkömmlichen Holzschindelschirm verkleidet gewesen,
wie dies bei einer Nebenfassade eines herkömmlichen Appenzeller Hauses und auch
im Falle eines herkömmlichen Gasthauses typisch und weit verbreitet sei. Was
die Beschwerdeführer gegen diese für das Bundesgericht grundsätzlich
verbindliche Sachverhaltsfeststellung einwenden, lässt diese nicht als
offensichtlich unrichtig erscheinen. Ein Blick auf die verschiedenen vor 2006
aufgenommenen Fotos dieser Fassade in den Akten bestätigt dies. Daran ändern
auch die Hinweise der Beschwerdeführer auf den baulichen Zustand der Fassade,
auf die daran vorgenommenen Veränderungen und Sanierungen sowie auf ihre
Einschätzung der Wetterexponiertheit nichts. Diese Hinweise enthalten zudem
überwiegend Kritik an der Sachverhaltswürdigung und damit an der materiellen
Rechtsanwendung der Schutznormen des kantonalen Baurechts und nicht an der
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG. Dies trifft auch zu auf die
gerügte "sachverhaltsmässige Beurteilung" des Verwaltungsgerichts hinsichtlich
der Frage, welches die Haupt- und welches die Nebenfassade des Schutzobjekts
sei.

3.
3.1 Materiell bringen die Beschwerdeführer vor, das kantonale Baurecht sei in
verschiedenen Punkten verfassungswidrig ausgelegt und angewendet worden. Sie
berufen sich insbesondere auf die Art. 5, 9 und 26 BV und beziehen sich vor
allem auf die Art. 82 Abs. 2 und 3 BauG, Art. 86 Abs. 3 und 4 BauG sowie auf
Art. 112 Abs. 2 BauG. Diese Bestimmungen lauten wie folgt:
Art. 82 (Landschaftsschutzzonen) Abs. 2 und 3 BauG:
2In Ergänzung zu den Gestaltungsbestimmungen von Art. 112 haben Bauten, Anlagen
und landschaftsverändernde Massnahmen erhöhten Anforderungen in Bezug auf die
Gestaltung, Farbgebung und Einpassung ins Landschaftsbild zu genügen.
3Neubauten, Umbauten und Renovationen haben sich der herkömmlichen Bauart
insbesondere in Bezug auf die Gliederung und Verkleidung der Fassaden, die
Fensterteilung und die Umgebungsgestaltung anzupassen.
Art. 86 (Natur- und Kulturobjekte) Abs. 3 und 4 BauG:
3Die geschützten Natur- und Kulturobjekte sind in ihrem Charakter und in ihrer
schutzwürdigen Substanz langfristig zu erhalten. Die Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer sind verpflichtet, sie dem Schutzzweck entsprechend zu pflegen
und zu unterhalten.
4Die Schutzwürdigkeit der Natur- und Kulturobjekte ist durch die verfügende
Behörde zu überprüfen, sofern sich die Verhältnisse erheblich geändert haben.
Die Eigentümerinnen und Eigentümer können von sich aus eine Überprüfung
beantragen.
Art. 112 (Schutz des Orts und Landschaftsbildes) Abs. 2 BauG:
2Ausserhalb der Bauzonen haben sich Neubauten sowie Umbauten und Renovationen
an traditionellen Gebäuden der herkömmlichen Bauart zumindest in Bezug auf
Gebäude- und Dachform sowie Material- und Farbwahl anzupassen und die Umgebung
ist möglichst unverändert zu belassen. Untergeordnete Bauteile wie Sitzplätze
und dergleichen sind zulässig, soweit damit das traditionelle Erscheinungsbild
der Baute erhalten bleibt.

3.2 Das Verwaltungsgericht führt im angefochtenen Urteil aus, alle Bauten und
Anlagen hätten sich nach Art. 112 Abs. 1 BauG so in ihre bauliche und
landschaftliche Umgebung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entstehe und
dass sie das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nicht wesentlich
beeinträchtigten. Ausserhalb der Bauzonen hätten sich Neubauten sowie Umbauten
und Renovationen an traditionellen Gebäuden überdies der herkömmlichen Bauart
zumindest in Bezug auf Gebäude- und Dachform sowie Material- und Farbwahl
anzupassen und die Umgebung sei möglichst unverändert zu belassen (Art. 112
Abs. 2 BauG). Weil das umstrittene Bauvorhaben ein Gebäude ausserhalb der
Bauzone betreffe, müsse die Renovation der Südfassade diesen erhöhten
Anforderungen insbesondere auch bezüglich der Materialwahl genügen. Dies gelte
umso mehr, als vorliegend eine herkömmliche Holzschindelfassade am Südtrakt
ersetzt werden solle bzw. ersetzt worden sei, welche sowohl gegen Westen als
auch gegen Osten je direkt an Holzfassaden herkömmlicher Bauart anschliesse.
Dazu komme, dass der umstrittene Eternitschindelschirm an einer in der
kantonalen Landschaftsschutzzone gemäss Schutzzonenplan 1991 gelegenen Baute
anstelle eines herkömmlichen Holzschindelschirms angebracht worden sei. Das
Vorhaben habe in Bezug auf Gestaltung, Farbgebung und Einpassung ins
Landschaftsbild zusätzlich den hohen Anforderungen von Art. 82 Abs. 2 und 3
BauG zu genügen. Daraus ergebe sich für das vorliegende Vorhaben, dass eine
Anpassung der Fassadenverkleidungen an die herkömmliche Bauart zwingend
verlangt sei, ohne dass hierfür noch eine besondere Interessenabwägung erfolgen
müsse. Die Materialwahl habe den in den Art. 82 Abs. 3 und Art. 112 Abs. 2 BauG
enthaltenen strengen Anforderungen zu entsprechen. Dabei sei zu beachten, dass
ein herkömmlicher Holzschindelschirm naturgemäss eine beschränkte Lebensdauer
aufweise und deshalb im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht auch an
Kulturobjekten periodisch zu ersetzen sei (Art. 86 Abs. 3 und Art. 87 Abs. 1
BauG), ohne dass dadurch deren Schutzwürdigkeit in Frage gestellt werden könne.

3.3 Die Beschwerdeführer halten diese Auslegung des kantonalen Rechts für
willkürlich (Art. 9 BV). Sie verstosse überdies gegen die Eigentumsgarantie
(Art. 26 BV) und gegen das Erfordernis des öffentlichen Interesses am
staatlichen Handeln (Art. 5 Abs. 2 BV). Was sie zur Begründung dieser Rügen
ausführen, vermag nicht zu überzeugen. So kann ihnen insbesondere nicht gefolgt
werden, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts willkürlich sein soll, die
Art. 82, 86 Abs. 3 und 112 Abs. 2 BauG seien auf Fälle wie den vorliegenden
gleichzeitig anwendbar und enthielten Rechtswirkungen, die kumulativ zu
beachten seien. Die Schutzwürdigkeit des gesamten Gasthauses Rossfall ist
aufgrund der im angefochtenen Urteil verfassungskonform vorgenommenen
Beurteilung zweifellos gegeben. Dass sich eine Eternitverkleidung der
Südfassade nicht mit den bereits mehrfach erwähnten Schutzvorschriften des
kantonalen Rechts vereinbaren lässt, kann ebenfalls nicht als verfassungswidrig
bezeichnet werden. Die vom Verwaltungsgericht angewendeten kantonalen
Vorschriften schliessen im Hinblick auf die angerufenen Verfassungsbestimmungen
nicht aus, für die umstrittene Südfassade einen Holzschindelschirm zu
verlangen. Schliesslich steht die Bundesverfassung auch der vom
Verwaltungsgericht angeordneten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands,
das heisst der Ersetzung der widerrechtlich angebrachten Eternitverkleidung
durch einen Holzschindelschirm nicht im Wege. Zur Begründung dieser Folgerungen
kann auf die verfassungsrechtlich haltbare Argumentation im angefochtenen
Urteil verwiesen werden. Die von den Beschwerdeführern vor Bundesgericht daran
geübte Kritik weist weitgehend appellatorische Züge auf und ist insoweit im
bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich.

4.
Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die
Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren den unterliegenden
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung
ist ihnen nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG). Das Departement Bau und Umwelt des
Kantons Appenzell Ausserrhoden hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Baubewilligungskommission
Urnäsch, dem Departement Bau und Umwelt des Kantons Appenzell Ausserrhoden
sowie dem Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, und dem
Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Haag