Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.22/2008
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1C_22/2008

Urteil vom 1. Februar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________, Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Bern, vertreten durch die Erziehungsdirektion des Kantons Bern,
Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern.

Einstellung von Krankengehaltszahlungen,

Beschwerde gegen das Urteil vom 12. November 2007 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 12. November 2007 hiess die Verwaltungsrechtliche Abteilung
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern eine von X.________ betreffend
Einstellung von Krankengehaltszahlungen erhobene Beschwerde teilweise gut,
hob den am 11. Mai 2007 ergangenen Entscheid der Erziehungsdirektion des
Kantons Bern auf und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Erziehungsdirektion zurück. Im Übrigen wies das
Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

Gegen dieses Urteil führt X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art.
113 ff. BGG).

2.
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim
Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar
(Art. 47 Abs. 1 BGG).

Nach den Angaben der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4 oben) ist ihr das
von ihr selber eingereichte - vollständige - verwaltungsgerichtliche Urteil
vom 12. November 2007 (Act. 2) am 17. November 2007 (Samstag) an ihren
damaligen Aufenthaltsort Nürnberg zugestellt worden, was sie denn auch auf
der betreffenden Gerichtsurkunde mit ihrer Unterschrift bestätigt hat.

Mit Blick darauf begann die Beschwerdefrist am 18. November 2007 zu laufen
(Art. 44 Abs. 1 BGG), und sie endete somit am Montag, 17. Dezember 2007 (vgl.
Art. 45 Abs. 1 BGG), also noch gerade vor dem Beginn der
Weihnachtsgerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG).

Die erst am 15. Januar 2008 der Post übergebene Beschwerde ist somit
verspätet eingereicht worden (vgl. Art. 48 BGG), so dass auf sie nicht
einzutreten ist.

Der Mangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann.

3.
Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, für das vorliegende
bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kanton Bern sowie dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Februar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp