Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.227/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_227/2008 /daa

Urteil vom 16. Mai 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Sozialamt Graubünden, Gürtelstrasse 89, 7001 Chur.

Gegenstand
Opferhilfe,

Beschwerde gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 2.
Kammer, vom 8. April 2008.

Erwägungen:

1.
Das Kantonale Sozialamt Graubünden wies mit Verfügung vom 8. Januar 2008 ein
Gesuch von X.________ um Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung nach
Opferhilfegesetz ab. Dagegen erhob X.________ am 30. Januar 2008 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden.

Der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts wies mit Verfügung vom 21.
Februar 2008 ein von X.________ gestelltes Sistierungsgesuch ab. Eine dagegen
von X.________ erhobene Prozessbeschwerde wies das Verwaltungsgericht mit
Urteil vom 8. April 2008 ab.

Gleichentags wies das Verwaltungsgericht mit separatem Urteil auch die gegen
die Verfügung des Kantonalen Sozialamtes Graubünden vom 8. Januar 2008 erhobene
Beschwerde ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass die
persönlichen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers in keinem adäquaten Zusammenhang mit der Straftat stehen
würden. Für die Ausrichtung einer Genugtuung fehle es ausserdem an den
kumulativ verlangten Voraussetzungen der schweren Betroffenheit und der
besonderen Umstände.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 9. Mai 2008 (Postaufgabe 13. Mai 2008)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen
die beiden Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 8. April
2008. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts,
mit denen die Abweisung seiner beiden Beschwerden begründet wurden, nicht
auseinander. Er beruft sich auch auf keinen Beschwerdegrund, wie etwa die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten oder die Verletzung von Bestimmungen
des Opferhilfegesetzes, und legt somit nicht dar, inwiefern das
Verwaltungsgericht mit der Abweisung seiner beiden Beschwerden Recht verletzt
haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2
BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde
kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines
Rechtsanwalts nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage
kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Sozialamt Graubünden
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 2. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.
Lausanne, 16. Mai 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli