Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.223/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_223/2008

Urteil vom 8. Januar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

Parteien
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Glarus, Mühlestrasse 17,
Postfach, 8762 Schwanden, Beschwerdeführer,

gegen

X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Zimmermann.

Gegenstand
Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. April 2008 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Glarus, I. Kammer.
Sachverhalt:

A.
X.________ besitzt den Führerausweis der Kategorie B seit 1996. Bisher wurde
gegen ihn keine strassenverkehrsrechtliche Administrativmassnahme verfügt.

B.
Am Sonntag, 30. Oktober 2005, um 00.42 Uhr, überschritt er mit seinem
Personenwagen in Hirzel die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km
/h um 17 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge).

Mit Strafverfügung vom 1. Dezember 2005 bestrafte ihn das Statthalteramt des
Bezirks Horgen deswegen in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Fr. 330.--
Busse. Diese Verfügung ist rechtskräftig.

C.
Am Sonntag, 19. März 2006, um 17.00 Uhr, lenkte X.________ einen Lieferwagen
auf der Autobahn A1. Auf dessen Ladefläche befand sich ein Personenwagen.
Dieser war weder durch das Einhängen der Seilwinde noch mit Spanngurten
gesichert, sondern lediglich durch einen Pneukeil an den Vorderrädern. Während
der Fahrt telefonierte X.________ überdies ohne Freisprechanlage. Am
Lieferwagen fehlte zudem die Autobahnvignette.

Mit Strafbefehl vom 5. April 2006 bestrafte ihn deshalb das Bezirksamt Baden in
Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG mit Fr. 500.-- Busse. Der Strafbefehl ist
rechtskräftig.

D.
Am 1. Juni 2007 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons
Glarus (im Folgenden: Strassenverkehrsamt) X.________ den Führerausweis in
Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG für die Dauer eines
Monats.

E.
In Gutheissung der von X.________ dagegen erhobenen Beschwerde hob das
Verwaltungsgericht des Kantons Glarus am 16. April 2008 die Verfügung des
Strassenverkehrsamtes auf und verwarnte ihn in Anwendung von Art. 16a Abs. 1
lit. a und Abs. 3 SVG.

F.
Das Strassenverkehrsamt führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichtes sei
aufzuheben und X.________ der Führerausweis für die Dauer eines Monats zu
entziehen.

G.
Das Verwaltungsgericht und X.________ beantragen unter Hinweis auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesamt für Strassen beantragt die Gutheissung der Beschwerde.

Das Bundesgericht stellte diese Vernehmlassungen den Beteiligten zur
Kenntnisnahme zu.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 82 lit. a BGG die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben.

Das Strassenverkehrsamt ist nach Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG i.V.m. Art. 24 Abs.
2 lit. a SVG zur Beschwerde berechtigt.

Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Das Strassenverkehrsamt macht geltend, die Verwarnung des Beschwerdegegners
verletze Bundesrecht. Weder die von diesem hervorgerufene Gefahr noch sein
Verschulden seien leicht. Damit könne keine leichte Widerhandlung nach Art. 16a
Abs. 1 lit. a SVG mehr angenommen werden. Vielmehr liege eine mittelschwere
Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vor. Dem Beschwerdegegner sei
daher der Führerausweis gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für einen Monat
zu entziehen.
2.2
2.2.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und
schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG).
Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und
ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Die fehlbare
Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht
entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3).

Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer mittelschweren Widerhandlung
wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Abs. 2 lit. a).

Gemäss Art. 16c SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe
Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Nach einer schweren
Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs.
2 lit. a).
2.2.2 Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt
einen Auffangtatbestand dar. Eine mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn
nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a
Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren
Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteil 6A.16/2006
vom 6. April 2006 E. 2.1.1, in: JdT 2006 I S. 442; Botschaft vom 31. März 1999
zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4487).
2.2.3 Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG setzt die Annahme einer leichten
Widerhandlung voraus, dass der Lenker durch Verletzung von Verkehrsregeln eine
geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat und ihn dabei nur
ein leichtes Verschulden trifft. Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe
Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (Urteile 1C_3/2008
vom 18. Juli 2008 E. 5.1; 1C_75/2007 vom 13. September 2007 E. 3.1; 6A.89/2006
vom 19. Juli 2007 E. 2.3; vgl. ebenso BGE 133 II 58 E. 5.5 S. 63). Diese
Ansicht wird im Schrifttum geteilt (CÉDRIC MIZEL, Les nouvelles dispositions
légales sur le retrait du permis de conduire, RDAF 2004 S. 388 N. 45).

Die Vorinstanz vertritt unter Hinweis auf einen Entscheid des Kassationshofes
aus dem Jahr 1999 (BGE 125 II 561) eine andere Auffassung. Danach ist selbst
bei einer grossen Verkehrsgefährdung die Annahme eines leichten Falles und
damit eine Verwarnung möglich, wenn den Lenker ein leichtes Verschulden trifft
und er über einen langjährigen ungetrübten automobilistischen Leumund verfügt
(E. 2 S. 565 ff.). Dieser Entscheid ist überholt. Die darin gegebene Auslegung
stützt sich auf aArt. 31 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung
von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51). Diese
Bestimmung erwähnte lediglich das Verschulden und den automobilistischen
Leumund als wesentliche Elemente zur Beurteilung des leichten Falles und
enthielt keine Anhaltspunkte, wonach die Schwere der Gefährdung als
selbständiges Beurteilungsmerkmal herangezogen werden sollte (E. 2a S. 566).
Art. 31 VZV wurde mit der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Revision des
Strassenverkehrsrechts geändert und betrifft heute die Informationspflicht, ist
also im vorliegenden Zusammenhang nicht mehr von Bedeutung. Die Voraussetzungen
einer leichten Widerhandlung, bei der eine blosse Verwarnung möglich ist,
umschreibt nunmehr im Einzelnen Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG. Danach stellt die
Gefährdung der Sicherheit anderer einen wesentlichen und eigenständigen
Gesichtspunkt dar. Die Auffassung der Vorinstanz widerspricht dem klaren
Wortlaut von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG. Nach der Rechtsprechung darf die
Auslegung vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes nur abweichen, wenn triftige
Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt
(BGE 131 II 217 E. 2.3 S. 221, mit Hinweisen). Solche Gründe nennt die
Vorinstanz nicht und sind nicht ersichtlich. Bei Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG
handelt es sich um kein gesetzgeberisches Versehen. Wie in der Botschaft zur
Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999 (a.a.O. 4489)
ausgeführt wird, ist eine mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b SVG
gegeben, wenn das Verschulden gross, die Gefährdung aber gering oder umgekehrt
das Verschulden gering und die Gefährdung gross ist. Der Gesetzgeber hat somit
bewusst dem Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung ein höheres Gewicht
beigemessen (vgl. dazu CÉDRIC MIZEL, De la nature renforcée par le nouveau
droit de mesure préventive et éducative du retrait admonitoire du permis de
conduire, AJP 2007 S. 1361 Ziff. VI. und S. 1362 f. Ziff. 2 f.). Er hat bei der
Revision das Recht des Warnungsentzugs von strafrechtlichen Erwägungen stärker
verselbständigt und im Hinblick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit und
damit die weitere Senkung der Zahl der Toten und Verletzten im Strassenverkehr
- teilweise massiv - verschärft (BGE 128 II 173 E. 3c S. 177, mit Hinweis);
dies nicht nur gegenüber Rückfälligen, sondern auch Ersttätern (BGE 133 II 331
E. 4.3 S. 336 f.). Daran ist das Bundesgericht gebunden (Art. 190 BV; BGE 132
II 234 E. 3.2 S. 238/239).

2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge nicht überladen werden. Die
Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und
nicht herunterfallen kann (...).

Nach der Rechtsprechung genügt es nicht, die Stabilität der Ladung nur für den
normalen Verkehr, zu dem plötzliches Bremsen gehört, sicherzustellen. Sie muss
auch bei leichten Unfällen gewährleistet sein. Diese ziehen das Fahrzeug oft
nicht weiter in Mitleidenschaft. Die Instabilität der Ladung, die
herunterfallen und andere Verkehrsteilnehmer treffen kann, kann jedoch schwere
Folgen haben (BGE 97 II 238 E. 3c S. 242).

Im Fall, der dem Urteil 6A.121/2000 vom 7. Juni 2001 zugrunde lag, ging es um
den Fahrer eines Sattelschleppers. Dessen Ladung von 16 Tonnen Stahlplatten
fiel mangels genügender Sicherung auf die Strasse. Die kantonalen Instanzen
hatten dem Fahrer den Führerausweis für zwei Monate entzogen. Das Bundesgericht
wies die vom Betroffenen dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Es
erwog, der Beschwerdeführer habe seine Ladung völlig unzureichend und zudem
noch falsch gesichert. Wer eine Ladung von 70 Stahlplatten im Gesamtgewicht von
16 Tonnen lediglich mit zwei Spanset-Gurten sichere und darüber hinaus die
Gurte nicht durch spezielle Vorkehren vor dem Durchscheuern schütze, schaffe
eine erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit. Es treffe ihn ein schweres
Verschulden. Das Bundesgericht nahm einen mittelschweren Fall im Grenzbereich
zum schweren Fall an (E. 4d).
2.4
2.4.1 Beim Fahren treten nach allen Seiten und nach oben Kräfte auf, welche
eine ungesicherte Ladung zum Verrutschen, Kippen, Rollen und Abheben bringen
können. Das Strassenverkehrsamt legt (S. 3 Ziff. 4) dar, die Kräfte könnten
beim Kurvenfahren und beim Anfahren 50 % der Gewichtskraft betragen. Durch
fahrbahnbedingte Erschütterungen könne eine ungesicherte Ladung leicht von der
Ladefläche abheben. Dadurch gehe die Reibung zwischen Ladung und Ladefläche
verloren. Die grössten Kräfte träten beim Bremsen auf. Hier schiesse die
ungesicherte Ladung meist kurz vor dem Stillstand nach vorn. Die Bremskraft
erreiche dabei Höchstwerte von 80 bis 100 % der Gewichtskraft.

Das Strassenverkehrsamt fährt fort, beim Transport auf Autotransportern oder
anderen für den Transport von Personenwagen geeigneten Fahrzeugen würden zur
Sicherung der Ladung feststellbare Anfahrbügel bzw. Radvorleger und
Drei-Punkt-Zurrgurte benutzt. Autotransporter seien somit stets mit zwei Arten
der Ladungssicherung ausgerüstet. Die Sicherheit im Strassenverkehr sei nur
gewährleistet, wenn beide in Kombination miteinander verwendet würden. Die so
genannte kraftschlüssige Sicherung werde durch Niederzurren der Pneus auf die
Ladefläche verwirklicht. Die Erhöhung der Reibung zwischen der Lauffläche der
Pneus und der Ladefläche beuge einem Verrutschen der Ladung vor. Mit dem
Einhängen der Seilwinde am Abschlepphaken werde das Fahrzeug zusätzlich
gesichert. Die so genannte formschlüssige Ladungssicherung eines Fahrzeugs auf
einem Autotransporter werde durch das Benutzen von Radvorlegern erreicht.
Formschluss liege vor, wenn die Ladung an einer Laderaumbegrenzung anliege bzw.
nur wenig Luft zwischen der Laderaumbegrenzung und der Ladung bestehe (maximal
3-5 cm).

Der Beschwerdegegner hat einen Abschleppaufbau mit geschlossener Ladefläche
eingesetzt. Bei einem solchen können beim Transport von verunfallten Fahrzeugen
keine Flüssigkeiten aus dem Fahrzeug direkt auf die Strasse tropfen. Das
Strassenverkehrsamt führt aus, Autotransportgurte könnten bei derartigen
Aufbauten nicht eingesetzt werden. Hier empfehle sich die Sicherung an der
Felge. Die Zurrart sei in diesem Fall eine Direktzurrung, die als
Diagonalzurrung durchgeführt werde. Damit werde die Ladung durch Zurrmittel in
ihrer Position gehalten. Diagonalzurrung bedeute, dass der Gurt diagonal zur
Ladefläche verlaufe. Das Fahrzeug sei an allen vier Rädern so zu sichern.
2.4.2 Der Beschwerdegegner sicherte den von ihm mitgeführten Personenwagen
lediglich mit zwei Radvorlegern an der Vorderachse.

Damit erfüllte er die Anforderungen an eine fachgerechte Sicherung der Ladung
nicht. Wie das Strassenverkehrsamt zutreffend darlegt, bestand wegen der
ungenügenden Sicherung ohne Weiteres die Möglichkeit, dass das geladene
Fahrzeug bei einem unvorhergesehenen Fahrmanöver (insbesondere plötzliches
Bremsen oder Ausweichen) vom Lieferwagen auf die Autobahn hätte hinunterfallen
können; dies gilt umso mehr bei einem leichten Unfall, mit welchem nach der
dargelegten Rechtsprechung bei der Sicherung der Ladung zu rechnen ist. Das
Herunterfallen des geladenen Personenwagens auf die Autobahn hätte zu einem
schweren Unfall - allenfalls mit mehreren Fahrzeugen - führen können, da auf
der Autobahn mit bis zu 120 km/h gefahren werden darf und damit nachfolgende
Fahrzeuge möglicherweise nicht mehr hätten rechtzeitig bremsen oder ausweichen
können. Welche Folgen ein derartiger Unfall haben kann, zeigt ein in den Akten
dokumentierter Fall, in dem am 7. Juni 2007 auf der Autobahn ein auf einem
Anhäger geladener Sportwagen herunterfiel. Dabei gab es einen Toten und einen
Schwerverletzten.

Angesichts dessen kann die vom Beschwerdegegner geschaffene Gefahr nicht mehr
als gering eingestuft werden. Dies ist auch die Auffassung der Vorinstanz (S.
10 E. 4b und c). Damit fehlt es bereits an der ersten der beiden nach Art. 16a
Abs. 1 lit. a SVG kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Annahme
einer leichten Widerhandlung.

Nach den zutreffenden Vorbringen des Strassenverkehrsamtes wäre überdies ein
leichtes Verschulden zu verneinen. Der Beschwerdegegner ist im Autogewerbe
tätig. Damit musste er wissen, wie man einen geladenen Personenwagen
fachgerecht sichert. Ebenso musste ihm klar sein, dass er mit der von ihm
vorgenommenen mangelhaften Sicherung eine beträchtliche Gefahr für die anderen
Verkehrsteilnehmer schuf. Hinzu kommt, dass er während der Fahrt ohne
Freisprechanlage telefonierte. Damit erschwerte er die Bedienung seines
Lieferwagens in unzulässiger Weise (vgl. BGE 120 IV 63 E. 2d S. 66 f.), was die
Gefahr eines brüsken Fahrmanövers oder Unfalls mit Herunterfallen des geladenen
Fahrzeugs erhöhte. Insgesamt offenbarte der Beschwerdegegner daher eine
erhebliche Sorglosigkeit. Der vorliegende Fall ist insofern vergleichbar mit
jenem, den das Bundesgericht im dargelegten Entscheid 6A.121/2000 vom 7. Juni
2001 zu beurteilen hatte. Dort erachtete das Bundesgericht das Verschulden des
Lenkers, wie gesagt, als schwer.

2.5 Die Vorinstanz hat danach Bundesrecht verletzt, wenn sie eine leichte
Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG bejaht hat. Mit dem
Strassenverkehrsamt ist eine mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1
lit. a SVG anzunehmen.

Dies steht nicht in Widerspruch zur Strafverfügung bzw. zum Strafbefehl. Die
Strafrichter haben den Beschwerdegegner je in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG
gebüsst. Diese Bestimmung umfasst die leichte und die mittelschwere
Widerhandlung (BGE 128 II 139 E. 2c S. 143; Urteil 6A.30/2002 vom 30. Juli 2002
E. 1.2).
Die Mindestentzugsdauer bei einer mittelschweren Widerhandlung beträgt nach
Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG einen Monat. Das Strassenverkehrsamt beantragt die
Festsetzung des Führerausweisentzugs auf diese Mindestdauer. Darüber darf das
Bundesgericht nicht hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).
Der Fall ist damit spruchreif und das Bundesgericht kann in der Sache selber
entscheiden (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner wird der
Führerausweis für einen Monat entzogen.

3.
Der Beschwerdegegner unterliegt. Er hat die Bundesrechtsverletzung durch die
Vorinstanz jedoch nicht zu vertreten. Deshalb werden ihm keine Kosten auferlegt
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Anspruch auf eine Parteientschädigung für das
bundesgerichtliche Verfahren hat er nicht (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Die Akten sind der Vorinstanz zur Neuregelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens zu überweisen (vgl. Art. 67 und
Art. 68 Abs. 5 BGG; Urteil 6A.19/2006 vom 16. Mai 2006 E. 3; THOMAS GEISER, in:
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, Art. 67 BGG N. 1 und 5 sowie
Art. 68 BGG N. 24 f.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Glarus vom 16. April 2008 aufgehoben. Dem Beschwerdegegner wird der
Führerausweis für die Dauer von einem Monat entzogen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Die Akten werden dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus zur Neuregelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens überwiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I.
Kammer, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri