Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.222/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_222/2008 /nip

Urteil vom 18. November 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

Parteien
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation,
Bundesamt für Strassen ASTRA, 3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

X.________, Beschwerdegegner,
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5,
Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand
Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. November 2007 der Rekurskommission des
Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.
Sachverhalt:

A.
X.________ überholte am Dienstag, 6. März 2007, um ca. 09.10 Uhr, mit dem
Personenwagen "Lexus" innerorts auf dem Talweg in Ittigen ein Motorfahrrad.
Dabei überschritt er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 26
km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h).

B.
Am 31. Juli 2007 verurteilte ihn die Gerichtspräsidentin 16 des Gerichtskreises
VIII Bern-Laupen wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1
SVG zu Fr. 2'300.-- Busse. Das Urteil ist rechtskräftig.

C.
Mit Verfügung vom 9. August 2007 entzog das Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons Bern (im Folgenden: Strassenverkehrsamt) X.________
den Führerausweis in Anwendung von Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG
für die Dauer eines Monats.
Die von X.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies die Rekurskommission des
Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern am 7. November 2007 ab.

D.
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid der Rekurskommission sei
aufzuheben und X.________ der Führerausweis für die Dauer von drei Monaten zu
entziehen.

E.
Das Strassenverkehrsamt hat auf Vernehmlassung verzichtet.
X.________ hat Gegenbemerkungen eingereicht. Er beantragt sinngemäss die
Abweisung der Beschwerde.
Die Rekurskommission hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde
abzuweisen.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 82 lit. a BGG die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben (Urteil 1C_140/2007 vom 7.
Januar 2008 E. 1.2).
Ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde gemäss Art. 83 BGG ausgeschlossen ist,
liegt nicht vor.
Die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz entschieden. Die Beschwerde ist
auch insoweit zulässig (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).
Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG i.V.m. Art. 10 Abs. 4 der
Organisationsverordnung vom 6. Dezember 1999 für das Eidgenössische Departement
für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (SR 172.217.1) ist das ASTRA
berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide, welche die
Strassenverkehrsgesetzgebung betreffen, Beschwerde beim Bundesgericht zu
erheben. Die Beschwerdelegitimation ist somit zu bejahen.
Der angefochtene Entscheid stellt einen Endentscheid nach Art. 90 BGG dar. Auch
insoweit ist die Beschwerde zulässig.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Die Eintretensvoraussetzungen sind demnach erfüllt.

2.
2.1 Das ASTRA bringt vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei hier kein
mittelschwerer Fall nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG gegeben, sondern ein
schwerer Fall nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Die Mindestentzugsdauer betrage
daher nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG drei Monate. Die Vorinstanz habe sich zu
Unrecht an das Urteil der Strafrichterin, welche keinen schweren Fall
angenommen habe, gebunden erachtet.
2.2
2.2.1 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den
Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung sowie den Strassen-, Verkehrs- und
Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu
fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen,
vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen
(Art. 32 Abs. 1 SVG). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge
beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h in
Ortschaften (Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR
741.11]). Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den
allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten vor (Art. 4a Abs. 5 VRV).
Gemäss Art. 22 Abs. 2 der Signalisatonsverordnung vom 5. September 1979 (SSV;
SR 741.21) wird die Höchstgeschwindigkeit stufenweise gesenkt, wenn sich auf
Strassen mit schnellem Verkehr eine erhebliche Geschwindigkeitsherabsetzung
aufdrängt. Nach Art. 108 Abs. 5 lit. d SSV sind auf Strassen innerorts folgende
abweichende Höchstgeschwindigkeiten zulässig: (..) tiefere
Höchstgeschwindigkeiten als 50 km/h in Abstufungen von je 10 km/h. Eine solche
abweichende Höchstgeschwindigkeit ändert am Innerortsbereich nichts (Urteile
6A.81/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 2.4; 6S.99/2004 vom 25. August 2004 E.
2.2).
2.2.2 Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen der leichten,
mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Gemäss Art. 16b
Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung
von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in
Kauf nimmt. Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung,
wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
Gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses
Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Nach Art.
90 Ziff. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr
für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG und Art. 90 Ziff. 2 SVG stimmen, was die
Umschreibung des schweren Falles betrifft, überein (BGE 132 II 234 E. 3.2 S.
238).
2.2.3 Nach der Rechtsprechung ist Art. 90 Ziff. 2 SVG objektiv erfüllt, wenn
der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise
missachtet und die Verkehrssicherheit abstrakt oder konkret gefährdet hat.
Subjektiv erfordert der Tatbestand, dass dem Täter aufgrund eines
rücksichtslosen oder sonstwie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest
eine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG ist bereits bei einer
erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt die
naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraus (BGE
123 II 37 E. 1b S. 39 mit Hinweis).
2.2.4 Eine übersetzte Geschwindigkeit stellt gerade innerorts eine erhebliche
Gefahr dar. Die Zahl der vom Lenker zu verarbeitenden Reize ist innerorts
grösser als ausserorts und auf der Autobahn, was eine gesteigerte
Aufmerksamkeit erfordert. Zudem sind innerorts viele schwache
Verkehrsteilnehmer vorhanden (Fussgänger, Velofahrer), die - vor allem Kinder
und ältere Menschen - einem besonderen Risiko ausgesetzt sind. Darüber hinaus
besteht eine erhöhte Gefahr von Seitenkollisionen. Die anderen
Verkehrsteilnehmer dürfen sich, auch soweit sie wartepflichtig sind, auf den
Vertrauensgrundsatz berufen. Sie müssen sich nicht darauf einstellen, dass ein
Fahrzeug innerorts mit einer übersetzten Geschwindigkeit wie hier herannaht.
Welch schwer wiegende Folgen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts, wo
Fahrzeug-Fussgänger-Kollisionen häufig sind, haben können, zeigen physikalische
Berechnungen: Fährt ein Auto mit einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 55 km/h
statt mit einer solchen von 50 km/h, hat es dort, wo es bei einer Vollbremsung
mit 50 km/h stillstehen würde, immer noch eine Geschwindigkeit von 28,2 km/h;
bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 60 km/h noch eine solche von 40,5 km
/h; bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 70 km/h noch eine solche von 59
km/h; bei einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von 80 km/h noch eine solche von
74,3 km/h. Derartige Aufprallgeschwindigkeiten können bei Fussgängern zu
schwersten und tödlichen Verletzungen führen. Ab einer
Kollisionsgeschwindigkeit von 20 km/h sind Becken- und Beinbrüche, ab einer
solchen von 45 kmh tödliche Verletzungen sehr wahrscheinlich (BGE 121 II 127 E.
4b S. 132 f. mit Hinweis).
2.2.5 Die Rechtsprechung hat im Interesse der rechtsgleichen Behandlung
Grenzwerte zur Sanktionierung von Geschwindigkeitsüberschreitungen festgelegt.
Danach ist innerorts objektiv eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von
Art. 90 Ziff. 2 SVG bzw. eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs.
1 lit. a SVG gegeben, wenn die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 25 km/h
oder mehr überschritten wurde; dies ungeachtet der konkreten Umstände wie z.B.
günstige Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund
(BGE 132 II 234 E. 3 S. 237 f.; 123 II 37 E. 1d S. 41).
Wer die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts um 25 km/h oder mehr
überschreitet, tut das in der Regel mindestens grobfahrlässig. Der subjektive
Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ist hier deshalb regelmässig zu
bejahen. Eine Ausnahme kommt etwa in Betracht, wenn der Lenker aus
nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er befinde sich noch nicht oder nicht
mehr im Innerortsbereich (BGE 123 II 37 E. 1f S. 41).

2.3 Der Beschwerdegegner hat die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/
h innerorts um 26 km/h überschritten. Nach der dargelegten Rechtsprechung ist
hier deshalb objektiv ungeachtet der konkreten Umstände eine schwere
Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben.
Der Beschwerdegegner wusste unstreitig, dass er sich in Ittigen im
Innerortsbereich befand. Er macht geltend, er sei mit dem "Lexus" auf einer
Probefahrt gewesen. Er sei von der starken Beschleunigung des Fahrzeugs
überrascht worden, als er zum Überholen des Motorfahrrades auf das Gaspedal
gedrückt habe. Nach den Feststellungen der Vorinstanz (S. 6) hatte der
Beschwerdegegner das Fahrzeug zehn Minuten vor der
Geschwindigkeitsüberschreitung in einem Autocenter in Ostermundigen abgeholt
und ist er damit nach Ittigen gefahren. Auf dieser zehnminütigen Fahrt musste
der Beschwerdegegner gemerkt haben, dass das Fahrzeug auf die Betätigung des
Gaspedals leicht anspricht und schnell beschleunigt. Ohnehin musste ihm klar
sein, dass das von ihm gelenkte Fahrzeug zur gehobenen Klasse gehört und damit
über ein entsprechendes Beschleunigungsvermögen verfügt. Die Vorinstanz weist
im Übrigen zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdegegner, da er mit dem Auto
nicht näher vertraut war, Anlass gehabt hätte, besonders vorsichtig zu fahren.
Unter diesen Umständen kann hier kein Fall angenommen werden, bei dem es sich
rechtfertigt, ausnahmsweise von der Regel abzuweichen, wonach bei einer
Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 25 km/h oder mehr mindestens eine
grobe Fahrlässigkeit gegeben ist.
Eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG ist daher auch in
subjektiver Hinsicht zu bejahen.

2.4 Damit stellt sich einzig noch die Frage, ob sich die Vorinstanz zu Recht an
das Urteil der Strafrichterin gebunden erachtet hat. Diese hat, wie dargelegt,
den Beschwerdegegner nicht der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90
Ziff. 2 SVG, sondern lediglich der einfachen Verkehrsregelverletzung nach Art.
90 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen und damit eine schwere Widerhandlung
verneint.
Nach der Rechtsprechung ist die Verwaltungsbehörde bei der rechtlichen
Würdigung des Sachverhalts grundsätzlich nicht an das Urteil des Strafrichters
gebunden. Anders kann es sich verhalten, wenn die rechtliche Würdigung sehr
stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser
kennt als die Verwaltungsbehörde. Dies kann etwa der Fall sein, wenn er den
Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/bb S. 106 f.;
119 Ib 158 3c/bb S. 164; Urteile 6A.64/2006 vom 20. März 2007 E. 2.1; 6A.19/
2006 vom 16. Mai 2006 E. 1, mit Hinweisen).
Wie dargelegt, ist bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung wie hier ungeachtet
der konkreten Umstände objektiv ein schwerer Fall gegeben. Es kommt also
insoweit auf Tatsachen, welche die Strafrichterin besser kennen könnte, gar
nicht an.
Auch was die subjektive Seite betrifft, sind hier keine Umstände von Bedeutung,
welche der Strafrichterin besser hätten bekannt sein können. Wie gesagt, geht
es insoweit um den Einwand des Beschwerdegegners, er sei von der starken
Beschleunigung des Fahrzeugs überrascht worden. Für die Beurteilung dieses
Vorbringens wesentlich ist der Umstand, dass der Beschwerdegegner das Fahrzeug
zehn Minuten vor der Geschwindigkeitsüberschreitung in einem Autocenter in
Ostermundigen in Empfang genommen hatte und damit nach Ittigen gefahren war;
ebenso, dass es sich beim vom Beschwerdegegner gesteuerten "Lexus" um ein
Fahrzeug der gehobenen Klasse mit einem entsprechenden Beschleunigungsvermögen
handelt (oben E. 2.3). Beides war der Vorinstanz gleich bekannt wie der
Strafrichterin, weshalb die Vorinstanz den Einwand ebenso gut beurteilen
konnte.
Die Vorinstanz war daher an das Strafurteil nicht gebunden.

2.5 Die Vorinstanz hätte demnach auf eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c
Abs. 1 lit. a SVG erkennen müssen.
Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG beträgt bei einer schweren Widerhandlung die
Mindestentzugsdauer drei Monate. Diese darf nicht unterschritten werden (Art.
16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Das gilt auch bei einem Lenker, der - wie der
Beschwerdegegner - aus beruflichen Gründen auf den Führerausweis angewiesen ist
(BGE 132 II 234 E. 2 S. 235 ff.; Urteil 6A.38/2006 vom 7. September 2006 E. 3).
Die Mindestentzugsdauer von drei Monaten stellt eine gegenüber dem früheren
Recht deutliche Verschärfung der Sanktion dar. Dies hat der Gesetzgeber
gewollt, um die Verkehrssicherheit zu erhöhen und damit die Zahl der Toten und
Verletzten im Strassenverkehr zu verringern (BGE 132 II 234 E. 3.2 S. 238 f.).

2.6 Der Fall ist spruchreif, weshalb das Bundesgericht in der Sache selbst
entscheidet (Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG).
Wird das Bundesgericht von einer Bundesbehörde, welche - wie das ASTRA - die
einheitliche Anwendung des Bundesrechts sicherstellen soll, angerufen, kann es
ungeachtet der kantonalen Bestimmungen über das Verbot der reformatio in peius
den angefochtenen Entscheid zum Nachteil des Betroffenen ändern (BGE 119 Ib 154
E. 2b S. 157; Urteil 6A.133/1996 vom 17. März 1997 E. 1, mit Hinweisen).
Die vom ASTRA beantragte Entzugsdauer entspricht dem gesetzlichen Mindestmass.
Über den Antrag des ASTRA darf das Bundesgericht nicht hinausgehen (Art. 107
Abs. 1 BGG). Der Führerausweis wird dem Beschwerdegegner daher für die Dauer
von drei Monaten entzogen.

3.
Der Beschwerdegegner hat die Bundesrechtsverletzung der Vorinstanz nicht zu
verantworten. Es werden ihm deshalb keine Kosten auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG). Der Kanton trägt ebenfalls keine Kosten (Art. 66 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Rekurskommission des
Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 7. November 2007
aufgehoben. Der Führerausweis wird dem Beschwerdegegner für die Dauer von drei
Monaten entzogen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des
Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen
gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri