Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.216/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_216/2008/sst

Urteil vom 13. Mai 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

BVG Tägerig, 5522 Tägerig, handelnd durch die Ausführungskomission des BVG
Tägerig, Herr Urban Kramer

Gegenstand
Neuzuteilung,

Beschwerde gegen das Urteil der Landwirtschaftlichen Rekurskommission des
Kantons Aargau vom 27. März 2008.

Erwägungen:

1.
In der Gemeinde Tägerig wird eine Güterzusammenlegung durchgeführt. Gegen den
Neuzuteilungsentwurf der Bodenverbesserungsgesellschaft (BVG) Tägerig erhob
X.________ Einsprache, welche die Ausführungskommission der BVG Tägerig mit
Beschluss vom 19. Juli 2006 teilweise guthiess. Gegen diesen Beschluss erhob
X.________ Beschwerde bei der Landwirtschaftlichen Rekurskommission des Kantons
Aargau. Diese wies die Beschwerde mit Urteil vom 27. März 2008 ab.

2.
X.________ führt mit Eingaben vom 9. und 10. Mai 2008 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen das Urteil der
Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 27. März 2008. Das Bundesgericht
verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Ist ein, wie
hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet
die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund.
Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete
Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder die
Eigentumsgarantie verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten
gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer
namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten
Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert
erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Die Beschwerdeführerin legt vorliegend nicht dar, inwiefern die
Landwirtschaftliche Rekurskommission in verfassungswidriger Weise ihre
Beschwerde gegen die Neuzuteilung abgewiesen haben sollte. Mangels einer
genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb
über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der BVG Tägerig und der
Landwirtschaftlichen Rekurskommission des Kantons Aargau schriftlich
mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli