Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.19/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_19/2008 / aka

Urteil vom 27. Mai 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Walker Späh,

gegen

Gemeinde Rüschlikon, Baukommission,
Pilgerweg 29, 8803 Rüschlikon, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Andreas Maag,
Baurekurskommission II des Kantons Zürich,
Selnaustrasse 32, Postfach, 8090 Zürich,

Gegenstand
Bauverweigerung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. November 2007 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer,.

Sachverhalt:

A.
Die Baukommission Rüschlikon verweigerte der X.________ AG am 4. Oktober 2006
die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung von zwei Plakatwerbestellen im
Format F200 an der Eggstrasse in Rüschlikon.

Das Baugrundstück (Kat.-Nr. 5535) liegt in der Gewerbezone und ist mit einem
Eselstall überbaut; ansonsten dient es als Weide und Auslauf für die Tiere. Im
Westen grenzt es an die Autobahn A3, im Osten an die Richtung Thalwil führende
Zürcherstrasse und im Norden an die Eggstrasse. Diese verbindet die beiden
Kreisel der Autobahnausfahrt mit einer Autobahnbrücke. Die streitigen
Plakatstellen befinden sich im Bereich der nördlichen Grundstücksgrenze, quer
zur Fahrbahn der Eggstrasse.

B.
Gegen die Bauverweigerung rekurrierte die X.________ an die Baurekurskommission
II des Kantons Zürich. Diese nahm einen Augenschein vor und wies den Rekurs am
26. Juni 2007 ab.

C.
Gegen den Rekursentscheid erhob die X.________ Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde am 7.
November 2007 ab.

D.
Dagegen hat die X.________ am 15. Januar 2008 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Sie
beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen,
dass die Plakatstellen bewilligungsfähig seien. Eventualiter sei die Sache an
das Verwaltungsgericht oder an die Baukommission zu neuem Entscheid
zurückzuweisen.

E.
Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Die Gemeinde Rüschlikon und die Baurekurskommission schliessen
auf Beschwerdeabweisung.

F.
Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Beteiligten, soweit sie sich nochmals
äusserten, an ihren Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid, der die Verweigerung der
Baubewilligung bestätigt, steht grundsätzlich die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. BGG). Vorbehältlich
genügend begründeter und zulässiger Rügen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs.
2 BGG) ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Die Baukommission Rüschlikon ging davon aus, trotz der Nähe zur Autobahn finde
man in dieser Umgebung eine ländliche gepflegte Atmosphäre mit viel Wiese,
Grünraum ("Duttipark"), Bäumen und Sträuchern vor. Die projektieren
Plakatwerbeträger bildeten an diesem offenen Standort einen ausgeprägten und
dominanten Blickfang und einen Fremdkörper in Bezug auf den grünen Umschwung.
Sie minderten die durchgrünte und ein einheitliches Bild vermittelnde Umgebung
in ihrer optischen Wirkung herab und träten in einen störenden Kontrast. Gerade
längs von stark befahrenen Strassen, zu denen die Eggstrasse zweifellos gehöre,
bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Erhaltung eines intakten
und durchgrünten Strassenbildes. Zusammen mit dem knapp 100 m weiter westlich
bestehenden Plakatwerbeträger würde eine nicht zulässige Massierung entstehen,
welche der örtlichen Umgebung zudem einen unerwünschten anonymen Charakter
verleihen würde. Die Baukommission verweigerte das Bauvorhaben daher gestützt
auf § 238 Abs. 1 des Zürcher Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG).
Die Baurekurskommission nahm an, dass der ebenfalls östlich der Autobahn
gelegene, nur durch die Zürichstrasse vom Baugrundstück getrennte "Park im
Grüene" ("Duttipark") die gesamte für die Plakatstellen massgebliche Umgebung
präge. Seine Bäume und das in Ziegelrot gehaltene Eingangsgebäude bildeten für
Fahrzeuglenker, die von der Autobahnbrücke her Richtung Osten fahren, den
Hintergrund für die Werbeträger. Mit dem Eingangsbereich seien in den letzten
Jahren auch die Parkierungsanlage und die gesamte Verkehrsführung rund um den
Park optimiert und sorgfältig gestaltet worden; auch die weitere Umgebung werde
klar von Bäumen und Grünflächen dominiert. Die tiefer gelegene Autobahn falle
dabei optisch nicht wesentlich ins Gewicht. Das Baugrundstück selber bestehe
aus Wiesland mit lockerem Baumbestand im nördlichen Bereich und beherberge eine
Gruppe von Eseln, die innerhalb des "Parks im Grüene" jeweils von Kindern
geritten werden könnten und die auch oft auf ihrer Wiese besucht würden. Von
einem nutzlosen Brachgrundstück könne somit nicht ausgegangen werden; vielmehr
zähle auch das Baugrundstück zum Erholungsgebiet für die Bevölkerung. Dass es
der Gewerbezone zugeteilt sei und dereinst überbaut werden könnte, sei für die
Beurteilung des Baugesuchs unerheblich. Die Plakatstellen stünden somit alleine
und ohne Zusammenhang vor dem begrünten Hintergrund. Die Beurteilung, die
Werbeträger würden deshalb an diesem Standort als Fremdkörper wirken und sich
nicht befriedigend in die Umgebung einordnen, sei somit als nachvollziehbarer
Ermessensentscheid der Vorinstanz zu schützen.
Das Verwaltungsgericht bestätigte diese Beurteilung. Zwar gehöre das
Baugrundstück nicht direkt zum "Park im Grüene". Bei der Beurteilung der
Einordnungsfrage dürfe jedoch nicht nur auf die unmittelbare Umgebung
abgestellt werden, sondern es sei eine umfassende Würdigung aller massgeblichen
Gesichtspunkte vorzunehmen. Der Einbezug der weiteren Umgebung - und damit auch
des benachbarten Erholungsparks - sei daher nicht zu beanstanden.

3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Abweisung des Baugesuchs sei willkürlich (Art.
9 BV) und verletze ihre Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV).

3.1 Die Nichtbewilligung der beantragten Plakatstellen berührt die
Beschwerdeführerin als Plakatgesellschaft in ihrer Wirtschaftsfreiheit. Diese
kann unter den in Art. 36 BV genannten Voraussetzungen eingeschränkt werden.
Handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen leichten Eingriff, so
genügt als gesetzliche Grundlage ein Gesetz im materiellen Sinn oder eine
Generalklausel (BGE 131 I 333 E. 4 S. 339), deren Auslegung und Anwendung das
Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft (BGE 130 I 360 E. 14.2 S. 362).

Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die kantonalen Instanzen § 238 PBG
willkürlich gehandhabt haben (vgl. dazu S. 18 Beschwerdeschrift). Soweit die
Beschwerdeführerin eine einfache Verletzung von § 238 Abs. 1 PBG rügt
(Beschwerdeschrift S. 9-12), ohne darzulegen, inwiefern die diesbezüglichen
Erwägungen des Verwaltungsgerichts willkürlich sind, genügt ihre Beschwerde den
qualifizierten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs.
2 BGG nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie, die Vorinstanzen hätten ausser
Acht gelassen, dass die Wiese, die sich im Hintergrund der beantragten
Plakatstellen erstrecke, der Gewerbezone zugeordnet sei und Pläne für ihre
Überbauung bestünden.

In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin ungenügende
Sachverhaltsabklärungen und eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV: Die Gemeinde
Rüschlikon habe nie erwähnt, dass ein privater Gestaltungsplan für den Bau
eines Hotels auf der hinter den Plakatstellen liegenden Wiese bewilligt worden
sei. Inzwischen sei der private Gestaltungsplan "Park im Grüene Teil West", der
auch das Baugrundstück Nr. 5535 umfasse, wieder revidiert worden; anstatt des
Baubereichs Hotel sei neu ein Baubereich für die Erstellung eines
Einkaufszentrums samt zugehörigen Parkplätzen vorgesehen. Auch dieses, während
des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens laufende Planungsverfahren habe die
Gemeinde Rüschlikon verschwiegen.

Die Baukommission habe die geplante Hotelüberbauung mit keinem Wort erwähnt,
obwohl die Beschwerdeführerin am Augenschein sowie mit Schreiben vom 22. Mai
2007 ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht habe. Das Verwaltungsgericht habe
der gewerblichen Planung zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen, weil sich ein
Hotel mittels einer entsprechenden architektonischen Gestaltung auch in den
Charakter einer "Grünzone" einordnen könne. Dies sei willkürlich, weil es sich
um eine Gewerbezone handle.
3.2.1 Der private Gestaltungsplan "Park im Grüene, Teil West" wurde am 22. Juni
1995 von der Gemeindeversammlung beschlossen und am 8. November 1995 vom
Regierungsrat genehmigt. Auf dem Zonenplan der Gemeinde Rüschlikon wird der
Perimeter des bestehenden Gestaltungsplans durch eine gestrichelte Linie
angezeigt.

Der private Gestaltungsplan umfasst u.a. das Gelände zwischen Egg- und
Zürcherstrasse östlich der Autobahn, und sieht dort eine Zone H für
Hotelnutzung vor. Gemäss Art. 6 der besonderen Bestimmungen des
Gestaltungsplans ist der ganze, innerhalb des Perimeters liegende und nicht von
Bauten und Erschliessungsanlagen beanspruchte Bereich als Erweiterung des
"Parks im Grüene" zu gestalten.

Nachdem eine Hotelnutzung an diesem Standort unter ökonomischen Gesichtspunkten
nicht mehr realisierbar erschien, beabsichtigte die "Stiftung im Grüene" das
Teilgebiet neu einem Bereich G für die Erstellung eines Gebäudes mit
Dienstleistungen und Verkauf zuzuordnen. Die Teilrevision Privater
Gestaltungsplan "Park im Grüene Teil West" sieht einen Baubereich mit einer
Verkaufsfläche von maximal 2'400 m² vor. In ihrer Vernehmlassung an das
Verwaltungsgericht vom 21. September 2007 wies die Gemeinde darauf hin, dass
eine Revision des privaten Gestaltungsplans hängig sei (S. 3 Ziff. 3 a.E.).

Am 5. Dezember 2007 wurde die Teilrevision von der Gemeindeversammlung
Rüschlikons beschlossen. Dieser Beschluss erfolgte somit nach dem angefochtenen
Entscheid des Verwaltungsgerichts; zudem liegt die Zustimmung des
Regierungsrats noch nicht vor. Insofern kann der revidierte private
Gestaltungsplan im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden.
3.2.2 Alle Instanzen gingen zutreffend davon aus, das Grundstück liege in der
Gewerbezone; dies wird im Sachverhalt wie auch in den Erwägungen des
Verwaltungsgerichts ausdrücklich erwähnt. Insofern ist der Ausdruck "Grünzone"
in den Erwägungen des Verwaltungsgerichts untechnisch im Sinne einer begrünten,
unüberbauten Fläche zu verstehen.

Beiden Vorinstanzen war auch der damals geltende private Gestaltungsplan für
Hotelnutzung bekannt, auf den die Beschwerdeführerin ausdrücklich hingewiesen
hatte. Die Baurekurskommission hielt jedoch die Einteilung des Grundstücks in
die Gewerbezone und die Möglichkeit, dass es dereinst überbaut werden könne,
für die Einordnungsfrage für unerheblich, weshalb es den Gestaltungsplan nicht
weiter erwähnte. Das Verwaltungsgericht ging davon aus, die Zuordnung des
Grundstücks zur Gewerbezone, die grundsätzlich keine allzu hohen Ansprüche an
die bauliche Ästhetik stelle, spreche nicht zugunsten von Reklameanlagen, denn
diese wirkten für den Betrachter als eigenständiges Gestaltungselement. Daran
vermöge auch die Tatsache, dass auf der östlichen Seite ein Gestaltungsplan für
eine Hotelnutzung bewilligt worden sei, nichts zu ändern, zumal sich ein Hotel
mittels einer entsprechenden architektonischen Gestaltung auch in den Charakter
einer Grünzone einordnen lasse, im Gegensatz zu den anbegehrten
Plakatwerbestellen.
3.2.3 Diese Erwägungen können nicht als willkürlich bezeichnet werden. Solange
noch keine konkreten Baupläne vorliegen, erscheint es vertretbar, für die
Einordnung der Plakatstellen auf den bestehenden Zustand abzustellen, hier also
auf die unüberbaute Wiese. Zum Einen ist die Realisierung der geplanten Nutzung
ungewiss, wie gerade der vorliegende Fall zeigt: Der private Gestaltungsplan
mit Hotelnutzung wurde 1995 beschlossen, aber nie realisiert. Zum Anderen
standen aufgrund des Gestaltungsplans Charakter und Gestaltung der Überbauung
noch nicht fest, weshalb noch nicht beurteilt werden konnte, ob die
projektierten Plakatwerbestellen zusammen mit einer allfälligen künftigen
Hotelüberbauung eine befriedigende Gesamtwirkung i.S.v. § 238 Abs. 1 PBG
erreichen würden.

Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass die Berücksichtigung des privaten
Gestaltungsplans zu einem für die Beschwerdeführerin vorteilhafteren Ergebnis
geführt hätte: Nach dem im Zeitpunkt des baurechtlichen Entscheids geltenden
(wie auch nach dem revidierten) Gestaltungsplan ist ein ca. 30 bis 50 m breiter
Streifen der Parzelle Nr. 5535 längs der Eggstrasse nicht überbaubar. Dieser
Bereich muss nach Art. 6 der Besonderen Bestimmungen als Erweiterung des "Parks
im Grüene" gestaltet werden. Insofern handelt es sich nicht um eine beliebige
Gewerbezone, sondern um eine Fläche, die einen engen Bezug zum Park aufweist
und für die erhöhte Gestaltungsanforderungen gelten.

3.3 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, das Argument der Massierung von
Werbeplakaten sei willkürlich, weil sich keine weiteren Plakatstellen in
Sichtdistanz befänden. Die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung der
Vorinstanzen sei offensichtlich falsch.
Wie der von der Beschwerdeführerin eingereichte Übersichtsplan belegt, gibt es
an der Eggstrasse, unmittelbar westlich der Autobahnbrücke, mehrere
Plakatstellen (von denen eine schon zur Zeit des Entscheids der Baukommission
bestand; die drei anderen, der Beschwerdeführerin gehörenden Plakatstellen
wurden seither bewilligt). Auch wenn diese nicht in direktem Sichtkontakt mit
den beantragten Stellen östlich der Autobahnbrücke stehen, würde sich doch für
Autofahrer, welche die Eggstrasse Richtung Thalwil befahren, eine Abfolge von
Plakatstellen vor und nach der Autobahnbrücke ergeben, die als Massierung
empfunden werden könnte. Insofern erweist sich auch diese Begründung nicht als
willkürlich.

Im Übrigen handelt es sich lediglich um eine Hilfsbegründung: Sowohl die
Baukommission als auch die Rechtsmittelinstanzen stützten die
Bewilligungsverweigerung in erster Linie auf die mangelnde Einordnung der
Plakatträger vor dem begrünten Hintergrund.

3.4 Nach dem Gesagten konnte die Bewilligung gestützt auf § 238 Abs. 1 PBG
verweigert werden, weshalb die Beschränkung der Wirtschaftsfreiheit auf einer
gesetzlichen Grundlage beruht. Es besteht ein öffentliches Interesse an der
Erhaltung des vorhandenen Grünraums entlang stark befahrener Strassen sowie in
unmittelbarer Nähe des "Parks im Grüene" als wichtigem Erholungsgebiet. Die
Ablehnung der beiden Plakatwerbestellen erscheint auch nicht
unverhältnismässig, zumal der Beschwerdeführerin drei weitere
Plakatwerbestellen in der näheren Umgebung, u.a. an der Eggstrasse, bewilligt
worden sind.

4.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots
(Art. 8 Abs. 1 BV), weil in ca. 100 bis 120 m Entfernung, an einem auf der
anderen Seite der Autobahn liegenden Kreisel, eine Plakatstelle unmittelbar vor
dem Wald bewilligt worden sei. Die Gemeinde habe diesen Standort aufgrund der
angrenzenden industriell genutzten Gewerbezonen und der das Blickfeld
dominierenden Autobahnbrücke bewilligt. Auch im vorliegenden Fall sei eine
gewerbliche Nutzung in unmittelbarer Umgebung geplant (Hotel bzw.
Einkaufszentrum) und auch hier dominiere die Autobahnbrücke.
Allerdings liegt das Vergleichsobjekt westlich der Autobahn und weist keinen
Sichtbezug zum "Park im Grüene" auf; schon insoweit ist die Situation mit der
vorliegenden nicht vergleichbar. Hinzu kommt, dass dort bereits eine
Gewerbeüberbauung realisiert wurde, die Parzelle Nr. 5535 und die angrenzenden
Grundstücke dagegen noch unbebaut sind. Es bestehen daher sachliche
Unterschiede, die eine unterschiedliche Behandlung beider Standorte
rechtfertigen.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgehalten, dass eine
allfällige rechtswidrige Erteilung von Bewilligungen für Plakatwerbestellen in
einzelnen Fällen der Beschwerdeführerin noch keinen Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht einräumen würde.

5.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 77 der
Züricher Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV/ZH; in Kraft seit dem 1.
Januar 2006) und Art. 29 Abs. 1 BV. Diese Bestimmungen verlangten eine wirksame
Überprüfung der Anwendung von § 238 Abs. 1 PBG. Die Baurekurskommission habe zu
Unrecht "Zurückhaltung geübt" und damit auf die ihr an sich zustehende
Ermessenskontrolle verzichtet, was eine formelle Rechtsverweigerung darstelle
und eine wirksame Kontrolle verhindert habe. Das Verwaltungsgericht sei auf
eine Rechts- und Sachverhaltskontrolle beschränkt und könne daher das Ermessen
nicht mehr überprüfen. Dadurch entstehe ein "Gemeindebonus", innerhalb dessen
die Gemeinden ohne jegliche wirksame Kontrolle nach Belieben agieren könnten,
obwohl Grundrechte der Gesuchsteller (Eigentumsgarantie, Wirtschaftsfreiheit)
auf dem Spiel stünden.

5.1 Diese - das kantonale Recht und Grundrechte betreffenden - Rügen hat die
Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht erhoben, weshalb fraglich ist, ob
darauf eingetreten werden kann (vgl. BGE 133 III 638 E. 2 S. 640 mit Hinweisen
zur grundsätzlichen Unzulässigkeit neuer rechtlicher Vorbringen im
Anwendungsbereich von Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Frage kann jedoch offen
bleiben, weil die Rügen jedenfalls unbegründet sind.

5.2 Offen bleiben kann auch, ob Art. 77 KV/ZH, der für Anordnungen, die im
Verwaltungsverfahren ergangen sind, die wirksame Überprüfung durch eine
Rekursinstanz sowie den Weiterzug an ein Gericht gewährleistet, überhaupt ein
Recht auf Ermessenskontrolle einräumt, weil die Baurekurskommissionen des
Kantons Zürich auch die Ermessensausübung durch die unteren Instanzen
überprüfen können (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, VRG-Kommentar, 2.
Aufl., § 20 N. 17).

5.3 Allerdings wird diese Überprüfungsbefugnis durch die Gemeindeautonomie
eingeschränkt (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N. 19), die ebenfalls in der
Kantonsverfassung gewährleistet wird (Art. 85 KV/ZH). Gemeindeautonomie besteht
immer dann, wenn das kantonale Recht für einen Sachbereich keine abschliessende
Ordnung trifft, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung
überlässt und ihr dabei einen relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit
einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auch auf einen
Entscheidungsspielraum bei der Anwendung des kantonalen Rechts beziehen (BGE
126 I 133 ff.). Massgebend ist, dass die Gemeinde eigene Regelungen oder
Entscheidungen treffen und dabei ihren besonderen Verhältnissen und
Bedürfnissen Rechnung tagen kann (Tobias Jaag in: Häner/Rüssli/Schwarzenbach,
Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich 2007, Art. 85 N. 7 S. 801/802).

Typischer Anwendungsfall ist die Handhabung von § 238 Abs. 1 PBG: Nach
ständiger Praxis von Baurekurskommissionen und Verwaltungsgerichts steht der
kommunalen Baubehörde bei der Anwendung dieser Ästhetikvorschrift ein
besonderer Ermessensspielraum zu, der im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist.
Trotz ihrer grundsätzlich umfassenden Kognition hat sich die
Baurekurskommission deshalb bei der Überprüfung solcher Entscheide
Zurückhaltung aufzuerlegen. Ist der Einordnungsentscheid einer kommunalen
Baubehörde nachvollziehbar, das heisst, beruht er auf einer vertretbaren
Würdigung der massgebenden Sachumstände, so hat die Baurekurskommission diesen
zu respektieren und darf das Ermessen der kommunalen Behörde nicht durch ihr
eigenes ersetzen (Entscheid 1P.678/2004 vom 21. Juni 2005 E. 3, publ. in ZBl
107/2006 S. 430).

Hätte die Baurekurskommission sich keine Zurückhaltung auferlegt und
stattdessen eine eigene, umfassende Beurteilung der Gestaltung und der
Eingliederung des Bauvorhabens vorgenommen, bei der zwangsläufig persönliche
Anschauungen und subjektives Empfinden und damit Ermessenselemente mitspielen,
hätte es die Gemeindeautonomie verletzt. Die von der Baurekurskommission geübte
"Zurückhaltung" ist somit die notwendige Konsequenz der der Gemeinde Rüschlikon
in Einordnungsfragen zustehenden Autonomie und stellt keine Rechtsverweigerung
i.S.v. Art. 29 Abs. 1 BV dar.

Wie die ausführlichen Erwägungen der Baurekurskommission, gestützt auf den von
ihr vorgenommenen Augenschein, zeigen, nahm diese trotz der gebotenen
Zurückhaltung eine ernsthafte Überprüfung des angefochtenen Entscheids vor.
Eine weiterreichende Prüfung verlangt - jedenfalls im Bereich der
Gemeindeautonomie - auch Art. 77 Abs. 1 KV/ZH nicht.

6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Die Gemeinde Rüschlikon, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, hat
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). Entgegen der
Auffassung der Gemeinde war die Beschwerdeschrift auch nicht derart umfangreich
und die aufgeworfenen Fragen von so grundsätzlicher Natur, dass eine Ausnahme
von dieser Regel gemacht werden müsste.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde Rüschlikon,
Baukommission, der Baurekurskommission II und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber