Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.184/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_184/2008

Urteil vom 19. Mai 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Hotz,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Auslieferung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. April 2008 des Bundesstrafgericht, II.
Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Die Behörden der Russischen Föderation führen ein Strafverfahren gegen den
deutschen Staatsangehörigen X.________. Dieser steht unter dem Verdacht, am 24.
Dezember 2001 in Russland einen Personenwagen im Wert von RUB 185'000.-- (USD
6'500.--) gestohlen zu haben.

Am 19. November 2007 wurde X.________ in der Schweiz festgenommen und in
Auslieferungshaft versetzt.

Am 14./26. Dezember 2007 ersuchte die russische Botschaft in Bern um seine
Auslieferung.

Mit Verfügung vom 29. Januar 2008 bewilligte das Bundesamt für Justiz die
Auslieferung von X.________ an Russland für den dem Auslieferungsersuchen
zugrunde liegenden Diebstahl vom 24. Dezember 2001.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II.
Beschwerdekammer) am 10. April 2008 ab.

B.
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben; das
Auslieferungsgesuch sei abzulehnen; er sei aus der Auslieferungshaft zu
entlassen und es sei ihm die freie Ausreise aus der Schweiz zu gestatten;
eventualiter sei die Sache für weitere Abklärungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

C.
Das Bundesstrafgericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesamt für Justiz hat sich vernehmen lassen. Es hält dafür, es sei hier
kein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben, weshalb auf die
Beschwerde nicht einzutreten sei.

D.
X.________ hat eine Replik eingereicht. Er hält an seinen Anträgen und
Ausführungen in der Beschwerde fest.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem
eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall
handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn
Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt
worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Der Begriff des schweren Mangels des ausländischen Verfahrens ist restriktiv
auszulegen (BGE 133 IV 271 E. 2.2.2 S. 274, mit Hinweis).

Art. 84 BGG bezweckt die starke Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 133 IV 131 E. 3 S.
132; 133 IV 132 E. 1.3 S. 134; 133 IV 271 E. 2.2.2 S. 274). Ein besonders
bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen
werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung
durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine
besondere Tragweite zu (BGE 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 1.3.4).

Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist,
steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 1C_205/2007 vom
18. Dezember 2007 E. 1.3.1, mit Hinweis).
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3
BGG den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines
allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über
Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall
vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2.
Zwar geht es hier um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die
Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG möglich ist. Ein besonders bedeutender Fall
liegt jedoch nicht vor.
Wie das Bundesamt in der Vernehmlassung zutreffend darlegt, bestehen - entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5 ff.) - keine Gründe für
die Annahme, dass das russische Strafverfahren schwere Mängel aufweist oder im
schweizerischen Auslieferungsverfahren elementare Verfahrensgrundsätze verletzt
worden sind. Die Vorinstanz hat zu den Einwänden des Beschwerdeführers Stellung
genommen. Ihre Erwägungen überzeugen. Sie stützen sich auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht.

Die Beschwerde ist damit unzulässig.

3.
Da sie aussichtslos war, kann das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Von der Mittellosigkeit
des Beschwerdeführers ist allerdings auszugehen. Auf die Erhebung von Kosten
wird daher verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz und dem
Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri