Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.182/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_182/2008

Urteil vom 24. April 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
Ehepaar X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des
Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand
Vorsorglicher Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. März 2008 des Präsidenten der
Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.

Erwägungen:

1.
Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog Herrn
X.________ mit Verfügung vom 29. Februar 2008 den Führerausweis für
Motorfahrzeuge in Anwendung von Art. 16d Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz
(SVG) sowie Art. 30 Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vorsorglich. Die
aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde entzogen. Gegen diese
Verfügung beschwerte sich Herr X.________ mit Schreiben vom 10. März 2008 bei
der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.
Der Präsident der Rekurskommission bestätigte mit Verfügung vom 31. März 2008
den vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt verfügten vorsorglichen Entzug
des Führerausweises für Motorfahrzeuge. Zur Begründung führte der Präsident
zusammenfassend aus, es würden genügend Anhaltspunkte vorliegen, wonach die
geistige Leistungsfähigkeit des Rekurrenten nicht mehr ausreiche, um ein
Motorfahrzeug sicher zu führen.

2.
Die Eheleute X.________ führen mit Eingabe vom 21. April 2008 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen die Verfügung
des Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber
Fahrzeugführern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Die Beschwerdeführer setzen sich mit den Ausführungen des Präsidenten der
Rekurskommission, mit denen der vorsorgliche Führerausweisentzug bestätigt
wurde, nicht auseinander und legen nicht dar, inwiefern der Präsident dabei
Recht verletzt haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt und dem Präsidenten der Rekurskommission des Kantons Bern für
Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli