Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.178/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_178/2008 /daa

Urteil vom 17. Juli 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiber Thönen.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Elisabeth
Bäumlin-Bill,

gegen

Eidgenössisches Finanzdepartement,
Bundesgasse 3, 3003 Bern.

Gegenstand
Zwischenzeugnis,

Beschwerde gegen das Urteil vom 17. März 2008 des Bundesverwaltungsgerichts,
Abteilung I.

Sachverhalt:

A.
X.________ ist seit Oktober 1974 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV), Hauptabteilung Mehrwertsteuer, angestellt. Seit 30. Januar 2006 ist er
krankgeschrieben.

Auf sein Verlangen wurde ihm Ende März 2006 bzw. Ende Mai 2006 ein
Zwischenzeugnis ausgestellt. In der Folge wurden Änderungsvorschläge teilweise
übernommen und am 4. September 2006 ein überarbeitetes Zeugnis (datiert vom 31.
Oktober 2006) ausgestellt.

X.________ gelangte mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 erneut an die ESTV und
stellte den Antrag auf Vervollständigung und Berichtigung des Zeugnisses sowie,
für den Fall der Abweisung, den Antrag auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
Mit Verfügung vom 3. November 2006 wies die ESTV das Änderungsbegehren ab.

X.________ focht diese Verfügung an. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)
wies die Beschwerde mit Entscheid vom 25. September 2007 ab.

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde von X.________ mit Urteil vom
17. März 2008 ab.

B.
X.________ führt mit Eingabe vom 21. April 2008 Beschwerde an das
Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei
aufzuheben und das Zwischenzeugnis vom 31. Oktober 2006 sei wie folgt
abzuändern bzw. zu ergänzen: Ersetzung des beanstandeten Satzes "Als
Vorgesetzter und gegenüber Kunden pflegt er einen direkten Umgang" durch eine
von keinerlei Zweideutigkeit belastete Formulierung, beispielsweise den Satz
"Als Vorgesetzter und gegenüber Kunden verhält er sich offen, ehrlich und
feedbackorientiert".

In der Vernehmlassung beantragt das EFD Beschwerdeabweisung. Das
Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. X.________ hat
mit Eingabe vom 12. Juni 2008 repliziert.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 109 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) entscheiden die
Abteilungen des Bundesgerichts in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über die
Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden (Abs. 2 lit. a). Der
Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den
angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2.
Der Beschwerdeführer verlangt die Umformulierung des Zwischenzeugnisses. Die
Aussage "einen direkten Umgang pflegen" sei vieldeutig und erfasse auch grobes
und massiv verletzendes Verhalten. Einige mögliche Deutungen seien
offensichtlich ungünstig und von den Personalbeurteilungen nicht gedeckt. Den
Personalbeurteilungen liessen sich mit Blick auf die ganze Dauer des
Arbeitsverhältnisses keine schwerwiegenden Vorbehalte zum Sozial- und
Führungsverhalten des Beschwerdeführers entnehmen. Der Beschwerdeführer habe
die Kritik der Jahre 2002 und 2003 ernst genommen, an seinem Verhalten
gearbeitet und die Leistungsvorgaben erfüllt. Die Mitarbeiterbeurteilungen der
Jahre 2004 und 2005 enthielten keine Hinweise mehr auf ein mangelhaftes
Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitenden und Kunden. Auf weitere Akten,
die nicht im Zusammenhang mit dem Mitarbeitergespräch und der
Personalbeurteilung stünden, dürfe nicht abgestellt werden.

3.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen, das Zwischenzeugnis sei insgesamt gut
ausgefallen, es sei namentlich wohlwollend und wahrheitsgemäss formuliert. Der
Wortlaut eines Arbeitszeugnisses stehe im Ermessen des Arbeitgebers; der
Angestellte habe grundsätzlich keinen Anspruch auf die Wahl bestimmter
Formulierungen. Die beanstandete Aussage könne - je nach Verwendung - positive
und negative Nuancen enthalten, sie erfasse jedoch kein massiv unkorrektes
Verhalten. Sie sei zulässig, weil das Verhalten des Beschwerdeführers im Umgang
mit Vorgesetzten und Kunden unbestrittenerweise mehrfach Anlass zu Diskussionen
gegeben habe.

4.
Der Ermessensspielraum des Arbeitgebers bei der Beurteilung des Verhaltens
eines Angestellten ist im vorliegenden Fall offensichtlich eingehalten. Es kann
auf die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden, wonach
insgesamt ein gutes Arbeitszeugnis vorliege und die beanstandete Formulierung
zwar auch negative Nuancen enthalte, aber wegen des anerkanntermassen brüsken,
bisweilen gar schroffen Verhaltens des Beschwerdeführers angebracht sei. Diese
Rechtsansicht trifft offensichtlich zu. Die Einwände gegen die Formulierung des
Zwischenzeugnisses liegen unterhalb der Schwelle dessen, was das Bundesgericht
im Rahmen einer Rechtskontrolle (Art. 95 BGG) überhaupt beurteilen kann.

5.
Demnach ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Bei
diesem Verfahrensausgang kann offen bleiben, ob der Streitwert für
Arbeitsstreitigkeiten von Fr. 15'000.-- gemäss Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG
erreicht ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG), dabei ist der Kostenrahmen gemäss
Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG zu berücksichtigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Eidgenössischen Finanzdepartement
und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Thönen