Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.175/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_175/2008

Urteil vom 23. April 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Härri.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Max Birkenmaier,

gegen

Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion
Auslieferung,
Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand
Auslieferung an Spanien,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 9. April 2008
des Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A.
Gegen X.________ ist beim erstinstanzlichen Gericht von Figueres (Spanien) ein
Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung hängig.

Am 17. August 2007 wurde er in der Schweiz verhaftet.

Am 24. September 2007 ersuchte die spanische Botschaft um seine Auslieferung
zwecks Verfolgung der ihm zur Last gelegten Tötung.

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 bewilligte das Bundesamt für Justiz die
Auslieferung von X.________ an Spanien für die dem Auslieferungsersuchen vom
24. September 2007 zugrunde liegende Straftat.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II.
Beschwerdekammer) am 9. April 2008 ab. Das Haftentlassungsgesuch wies es
ebenfalls ab.

B.
X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und das
Auslieferungsersuchen abzuweisen; er sei unverzüglich aus der Auslieferungshaft
zu entlassen.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen
Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem
eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall
handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn
Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt
worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Der Begriff des schweren Mangels des ausländischen Verfahrens ist restriktiv
auszulegen (BGE 133 IV 271 E. 2.2.2 S. 274, mit Hinweis).

Art. 84 BGG bezweckt die starke Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im
Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 133 IV 131 E. 3 S.
132; 133 IV 132 E. 1.3 S. 134; 133 IV 271 E. 2.2.2 S. 274). Ein besonders
bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen
werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung
durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine
besondere Tragweite zu (BGE 1C_205/2007 vom 18. Dezember 2007 E. 1.3.4).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine
Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender
Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung
erfüllt ist.

Gemäss Art. 108 BGG entscheidet der Präsident der Abteilung im vereinfachten
Verfahren unter anderem über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich
keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten (Abs. 1 lit. b). Er
kann einen anderen Richter damit betrauen (Abs. 2). Die Begründung des
Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes
(Abs. 3).

2.
Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar und es ist im Lichte der
angeführten restriktiven Rechtsprechung auch nicht ohne weiteres ersichtlich,
weshalb hier ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG gegeben
sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs.
2 BGG nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Da dies
offensichtlich ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid befugt.

3.
Da die Beschwerde aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden.

Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist jedoch auszugehen. Auf die
Erhebung von Kosten wird daher verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden kein Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung
Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung und dem Bundesstrafgericht,
II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Härri