Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.169/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_169/2008

Urteil vom 5. Dezember 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,
Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

1. Parteien
X.________,
2. Y.________,
3. Z.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Ralph van den Bergh,

gegen

Gemeindeverband Sport-, Freizeit- und Begegnungszentrum Burkertsmatt, p.A.
Peter Spring, Höckleriweg 50, 8967 Widen, Beschwerdegegner, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Beat Ries,
Gemeinderat Rudolfstetten-Friedlisberg,
Friedlisbergstrasse 11, 8964 Rudolfstetten-Friedlisberg,
Gemeinderat Widen, Bremgarterstrasse 1, Postfach 99, 8967 Widen,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Steiger.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Februar 2008 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 3. Kammer.
Sachverhalt:

A.
Vom 9. Mai bis 8. Juni 2005 legten die Gemeinden Rudolfstetten-Friedlisberg und
Widen ein Baugesuch des Gemeindeverbands "Sport-, Freizeit- und
Begegnungszentrum Burkertsmatt" für das Regionale Sport-, Freizeit- und
Begegnungszentrum Burkertsmatt mit Hoch- und Tiefbauten, Aussensportanlagen
sowie Erschliessungs- und Infrastrukturanlagen auf den Parzellen Nrn. 143, 144,
145, 1150 und 1157 (Gemeinde Widen) sowie 872 und 874 (Gemeinde
Rudolfstetten-Friedlisberg) auf. Das geplante Zentrum umfasst im Wesentlichen
eine unterteilbare Dreifach-Sporthalle mit Haupttrakt sowie im Aussenbereich
eine Leichtathletik-Anlage mit Rasenfeld (100 m x 64 m) und sechs 400
m-Rundbahnen, ein weiteres Rasenfeld (100 m x 64 m), zwei Rasen-Trainingsfelder
(je 57 m x 44.5 m), ein Beachvolleyball-Feld (28 m x 24 m), einen Asphaltplatz
für Streetball, Unihockey und Skater (40 m x 20 m), einen weiteren Asphaltplatz
(mit Parkplatz-Doppelnutzung) für Streetball und Unihockey (21 m x 11 m), einen
Kinderspielplatz, eine Parkierungsanlage mit 177 PW-Abstellplätzen (davon 100
auf Drainasphalt und 77 auf Schotterrasen), zwei Bus-Abstellplätze und zwei
Velounterstände (insgesamt 110 Plätze). Dazu kommen insgesamt 15 zwischen 16
und 18 m hohe Beleuchtungsmasten, ein Aussenlautsprecher in 6 m Höhe an der
Südostfassade der Sporthalle sowie ein an Drähten über dem Beachvolleyball-Feld
in 7 m Höhe befestigter Lautsprecher.
Gegen dieses Projekt erhoben u.a. A.________, Y.________ und Z.________
Einsprache.

B.
Wegen der Lage der Baugrundstücke am Pflanzerbach, am Rand von Waldareal sowie
an der Kantonsstrasse war die Koordinationsstelle Baugesuche (heute Abteilung
für Baubewilligungen) des kantonalen Departements Bau, Verkehr und Umwelt
(BVU), Abteilung Raumentwicklung, in das Verfahren einbezogen worden. Diese
Amtsstelle stimmte dem Bauvorhaben mit Teilverfügung vom 7. November 2005 unter
verschiedenen Nebenbestimmungen zu.
Mit Beschluss vom 29. November 2005 wiesen die Gemeinderäte
Rudolfstetten-Friedlisberg und Widen die Einsprache von A.________, Y.________
und Z.________ ab und bewilligten das Projekt gestützt auf die kantonale
Teilverfügung, unter Beifügung weiterer zahlreicher Nebenbestimmungen.

C.
Gegen den Baubewilligungsentscheid gelangten A.________, Y.________ und
Z.________ am 20. Dezember 2005 an den Regierungsrat des Kantons Aargau. Dieser
verzichtete gestützt auf die Zustimmungserklärung der Beschwerdeführer auf
seine Entscheidkompetenz und überwies die Beschwerdesache zur Erledigung als
Sprungbeschwerde ans Verwaltungsgericht.
Nachdem drei bisherige Gutachten der Eidgenössischen Materialprüfungs- und
Forschungsanstalt (EMPA) zur Lärmsituation (Gutachten vom 24. Juli 2002 zur
Vorabklärung potenziell kritischer Lärmquellen; Gutachten vom 2. Dezember 2004
mit detaillierterer Beurteilung und angepasstem Betriebskonzept; mit Blick auf
die deutsche Sportanlageverordnung überarbeitetes Gutachten vom 10. Juli 2006)
ergänzt worden waren, die Beschwerdeführer eine Plausibiltätsprüfung der
Lärmkontor GmbH, Hamburg, eingereicht hatten und zusätzliche Angaben zum
vorgesehenen Betrieb nachgereicht worden waren, führte das Verwaltungsgericht
des Kantons Aargau am 20. September 2007 einen Augenschein mit Verhandlung
durch. Im Anschluss an diesen Termin erteilte es der EMPA den Auftrag, das
Lärm-Gutachten in verschiedenen Punkten zu überarbeiten. Die neue, vierte
Version vom 12. Oktober 2007 wurde den Verfahrensbeteiligten zugestellt,
gleichzeitig mit der Vernehmlassung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), welche
dieses im Fall des Sportzentrums Würenlos vor Bundesgericht eingereicht hatte
(dazu BGE 133 II 292).
Mit Urteil vom 15. Februar 2008 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde im
Sinne der Erwägungen ab.

D.
Gegen dieses Urteil erheben X.________ (als Rechtsnachfolger von A.________),
Y.________ und Z.________ mit Eingabe vom 14. April 2008 öffentlich-rechtliche
Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur
Neubeurteilung der Lärmsituation und Verfügung der notwendigen Auflagen.
Der Gemeindeverband Sport-, Freizeit- und Begegnungszentrum Burkertsmatt sowie
die Gemeinderäte von Widen und Rudolfstätten-Friedlisberg schliessen auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Desgleichen
stellt das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau - unter Hinweis auf seinen
Entscheid - Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Das BAFU hat sich ebenfalls zur Angelegenheit vernehmen lassen und erachtet das
angefochtene Urteil als bundesrechtskonform.
In ihren Repliken halten die Verfahrensbeteiligten sinngemäss an ihren Anträgen
fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 86 Abs. 1
lit. d BGG), der sich auf Bundesverwaltungsrecht, namentlich auf das
Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) und die
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) stützt. Er
betrifft somit eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82
lit. a BGG. Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor. Beim
angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG). Die
Beschwerdeführer als in der Nachbarschaft des geplanten Zentrums lebende
Anwohner sind durch etwaige (Lärm-)Immissionen direkt betroffen und zur
Beschwerde legitimiert (zur Legitimation gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG siehe BGE
133 II 249 E. 1.3.3 S. 253 f.). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben
zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde - unter Vorbehalt
gehörig begründeter Rügen (E. 1.2 hienach) - einzutreten ist.

1.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus,
dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet
das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten
werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Strengere Anforderungen gelten, wenn - wie hier -
die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung
von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung - BGE 133 II
249 E. 1.4.3 S. 255) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht
von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für derartige Rügen
gelten die gleichen Begründungsanforderungen, wie sie gestützt auf Art. 90 Abs.
1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben (BGE 133 II 249
E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den
angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht
prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird
eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der
angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid
an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E.
1.3 S. 261 mit Hinweisen).

2.
Die Beschwerdeführer machen u.a. geltend, die so genannte "Zirkuswiese", d.h.
die ca. 1.1 ha haltende Parzelle Nr. 145, welche südwestlich an das
Projektareal angrenzt, müsse in die lärmrechtliche Beurteilung mit einbezogen
werden. Sie begründen dies mit dem vom Projekt Burkertsmatt geschaffenen engen
räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit den Aktivitäten auf der
"Zirkuswiese" sowie mit der weitgehenden Identität der Eigentümer. Nach dem
Neubau der Burkertsmatt werden nach Ansicht der Beschwerdeführer die Funktionen
insbesondere hinsichtlich Erschliessung und Infrastruktur zusammengelegt.
Die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage ist vorab zu klären, da bei
einer Bejahung des Gesamtzusammenhangs die ganzen bisherigen Lärmabklärungen
neu vorzunehmen wären und sich eingehendere Erwägungen zur Richtigkeit der
Prognosen weitgehend erübrigen würden.

2.1 Gemäss Art. 8 USG werden Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft
und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Diese Bestimmung bezieht sich auf
sämtliche umweltrelevanten Vorhaben, unabhängig davon, ob sie einer UVP
unterliegen oder nicht. Ob zwischen verschiedenen Vorhaben der erforderliche
Zusammenhang im Sinne von Art. 8 USG gegeben ist, ist eine Rechtsfrage, die das
Bundesgericht frei prüft (Urteil 1A.129/2005 vom 23. August 2005, E. 3.1 in:
URP 2005 S. 732; Urteil 1A.110/2006, E. 2.2 in: URP 2007 S. 485 mit weiteren
Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Folglich ist die
Umweltrechtskonformität eines Projekts unter Einbezug aller Teilvorhaben zu
prüfen, die in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zusammenhängen. Dagegen darf
ein einzelnes Vorhaben dann isoliert beurteilt werden, wenn dessen alleinige
Verwirklichung zweckmässig erscheint und gleichzeitig die Ausführung weiterer
damit zusammenhängender Projekte ungewiss ist. In diesem Fall sind bei der
späteren Beurteilung weiterer Vorhaben die Umweltauswirkungen der bereits
realisierten Anlage einzubeziehen (vgl. BGE 118 Ib 76 E. 2b S. 80).

2.2 Das Verwaltungsgericht führt zu dieser Problematik aus, ein dreieckförmiger
Spickel im nordöstlichen Bereich der Parzelle Nr. 145 werde von einzelnen
Bauten und Anlagen, die zum Bauprojekt Burkertsmatt gehören, in Anspruch
genommen. Es handle sich dabei um den äussersten südwestlichen Rand der 400
m-Rundbahn, etwa die Hälfte des Kinderspielplatzes, das Retentionsfilterbecken
sowie die Zufahrt und die Rampe für Radfahrer und Fussgänger nebst
verschiedenen Fahnenmasten. Sonst seien auf dem fraglichen Grundstück keine
Bauten und/oder Anlagen geplant, die mit dem zu beurteilenden Bauvorhaben
zusammenhängen würden. Die Parzelle sei bisher regelmässig als Standplatz für
die Gastspiele zweier Zirkusunternehmen (maximal je sieben Tage pro
Kalenderjahr) und für die Durchführung der 1. August-Feier genutzt worden;
zusätzlich seien darauf vereinzelt Festhütten für Grossveranstaltungen
bewilligt worden. Nach Angaben der zuständigen Gemeinderätin sei die
"Zirkuswiese" in den letzten fünf bis acht Jahren an maximal sieben
Kalendertagen pro Jahr zum Einsatz gelangt. Eine andere oder weitergehende
Nutzung sei nicht geplant. Für Anlässe auf der "Zirkuswiese" bedürfe es nach
Auskunft des Gemeinderates jeweils einer Bewilligung, ohne dass jedoch hiefür
ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt werde.

2.3 Aus diesen Schilderungen wird deutlich, dass die "Zirkuswiese" in keinem
funktionalen Zusammenhang mit dem umstrittenen Projekt steht. Die Aktivitäten,
zu welchen die Wiese genutzt wird, haben nichts mit den vorgesehenen Anlagen
der Burkertsmatt gemeinsam. Selbst wenn die Eigentümerin der Parzelle Nr. 145,
die Gemeinde Widen, auch bei der Bauherrschaft für das streitbetroffene Zentrum
beteiligt ist, lässt dies nicht per se auf ein zusammenhängendes Gesamtprojekt
schliessen. Auch der Umstand, dass auf der nordöstlichen Ecke von GB Nr. 145
gewisse Einrichtungen des neuen Projekts zu liegen kommen, führt nicht
automatisch zu einem engen Zusammenhang mit der bisherigen Nutzung. Richtig
zieht das Verwaltungsgericht dazu in Erwägung, die gemeinsam genutzte
Infrastruktur begründe keine Pflicht zum Einbezug der "Zirkuswiese" in das
Baubewilligungsverfahren. Es verweist die Beschwerdeführer auf die betreffenden
Bewilligungsverfahren für Grossveranstaltungen, anlässlich welcher der
Gemeinderat die Bewilligungsfähigkeit solcher Einzelvorhaben zu prüfen habe.
Dies ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Zirkusbetriebe gastierten
offensichtlich bereits die letzten Jahre auf der Wiese; und auch der bisherige
Festbetrieb erfolgte ohne Bezug zum jetzigen Vorhaben. Zudem hat die Gemeinde
Widen in einer schriftlichen Erklärung dargelegt, dass sie an der bisherigen
Nutzung festhalten will (Schreiben vom 7. September 2005). Das
Verwaltungsgericht hat darum zu Recht von einer Gesamtbetrachtung im Sinne von
Art. 8 USG abgesehen.

3.
Sodann bemängeln die Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht die
vorgenommene Lärmprognose. Sie gehen zwar mit dem Verwaltungsgericht darin
einig, dass die deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung (Achtzehnte
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 18. Juli
1991 [18. BImSchV]) zu einer sachgerechten Beurteilung führe und dass eine
Angleichung der Parameter der deutschen Verordnung an die LSV, wie dies das
BAFU sinngemäss vorschlägt, auf der Stufe eines technischen Gutachtens
unzulässig sei, erachten aber das Vorgehen der EMPA in diversen Punkten als
fehlerhaft.
Dazu ist zunächst Folgendes festzuhalten:

3.1 Beim geplanten Burkertsmattzentrum handelt es sich unbestritten um eine
ortsfeste neue Anlage i.S.v. Art. 7 Abs. 2 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV, bei deren
Betrieb unvermeidlich Lärmemissionen verursacht werden. Nach Art. 11 Abs. 2 USG
sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch
und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vorsorgliche
Emissionsbegrenzung). Gemäss Art. 11 Abs. 3 USG werden die
Emissionsbegrenzungen verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die
Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich
oder lästig werden (verschärfte Emissionsbegrenzung). Für die Beurteilung der
schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat Immissionsgrenzwerte
fest (Art. 13 USG). Diese sind so festzulegen, dass nach dem Stand der
Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die
Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Neue
ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen
allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht
überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG). Diese liegen unter dem Immissionsgrenzwert
(Art. 23 USG).

3.2 Die Lärmschutzverordnung soll die Bevölkerung vor schädlichem und lästigem
Lärm schützen, der beim Betrieb neuer und bestehender Anlagen nach Art. 7 USG
erzeugt wird (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a LSV). Von diesem Schutzzweck her
erscheint es angemessen, alle einem Betrieb zurechenbaren Lärmemissionen in die
Betrachtung miteinzubeziehen, d.h. alle Geräusche, die durch die
bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage verursacht werden (BGE 123 II 74 E. 3b S.
79), unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes bzw. des
Betriebsareals verursacht werden (BGE 123 II 325 E. 4a/bb S. 328 mit
zahlreichen Hinweisen). Über den technischen Eigenlärm hinaus ist einer
Sportanlage also derjenige Lärm zuzurechnen, der von ihren Benützern bei
bestimmungsgemässer Nutzung innerhalb und ausserhalb der Anlage erzeugt wird.
Dazu gehört der bei der Sportausübung selber erzeugte Lärm. Auch der Schall von
Lautsprecheranlagen und ähnlichen Einrichtungen ist zum Betriebslärm zu
rechnen, genauso wie der von Trainern, Sportlern und Zuschauern durch Rufe,
Schreie und Pfiffe etc. verursachte Lärm (BGE 133 II 292 E. 3.1 S. 295 f.;
siehe zum Ganzen THOMAS WIDMER DREIFUSS, Planung und Realisierung von
Sportanlagen, Raumplanerische, baurechtliche und umweltrechtliche Aspekte beim
Bau und der Sanierung von Sportanlagen, Diss. Zürich 2002, S. 326 ff.).

3.3 Die LSV enthält jedoch nicht für alle Lärmarten Belastungsgrenzwerte.
Solche fehlen insbesondere für so genannten "untechnischen" Alltagslärm, wie er
Sportanlagen immanent ist (WIDMER, a.a.O., S. 332). Fehlen
Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach
Art. 15 USG, unter Berücksichtigung der Art. 19 und 23 USG (Art. 40 Abs. 3 LSV;
BGE 126 II 300 E. 4c/aa S. 307; 123 II 74 E. 4a und b S. 82 f.; 118 Ib 590 E.
3b S. 596). Unter Umständen können fachlich genügend abgestützte ausländische
bzw. private Richtlinien eine Entscheidungshilfe bieten, sofern die Kriterien,
auf welchen diese Unterlagen beruhen, mit denjenigen des schweizerischen
Lärmschutzrechtes vereinbar sind. Das Bundesgericht hat sich mit dieser
Problematik bereits im Fall einer Sportanlage in Würenlos eingehend auseinander
gesetzt und ist zum Schluss gelangt, dass sich für die Beurteilung von
Sportlärm insbesondere die deutsche 18. BImSchV anbietet, deren Regelungen
diejenigen des deutschen Bundesimmissionsschutzgesetzes ergänzen und den
besonderen Charakteristiken von Sportgeräuschen speziell Rechnung tragen (BGE
133 II 292 E. 3.3 S. 297 mit Hinweisen).

3.4 Das BAFU hat im Fall "Würenlos" die 18. BImSchV mit dem schweizerischen
System der LSV in einen rechtlich relevanten Bezug gesetzt, was das
Bundesgericht - wenn auch unter gewissen Vorbehalten hinsichtlich Richtwerten
und der Beurteilung von Altanlagen - als praktikabel erachtet hat (BGE 133 II
292 E. 4 S. 301 ff.). Demgegenüber stellt das Verwaltungsgericht im
vorliegenden Fall zunächst auf das deutsche Recht ab, dies nach Massstäben, wie
sie seiner Meinung nach auch der deutsche Richter anwenden würde. Danach hat es
die Resultate nach schweizerischem Recht gewürdigt. Es hat (gemäss seinen
Ausführungen in der Vernehmlassung ans Bundesgericht) das Ergebnis der
Beurteilung nach deutschem Recht als wichtiges Indiz für die Beurteilung der
Lärmbelastung nach schweizerischem Recht herangezogen.
In BGE 133 II 292 hat das Bundesgericht sich nicht abschliessend für eine
einzige Methode zur Beurteilung von Sportlärm ausgesprochen, sondern einerseits
gewisse Schwachstellen an der Vorgehensweise des BAFU aufgezeigt, andererseits
das Verwaltungsgericht aufgefordert, bei einer neuerlichen Prüfung aufzuzeigen,
ob und inwiefern es dabei die 18. BImSchV beizieht. Nicht aus den Augen
gelassen werden darf dabei, dass sich die Systematik der 18. BImSchV von
derjenigen in der LSV unterscheidet, stellt doch letztere auf
jahresdurchschnittliche Beurteilungspegel ab, wohingegen sich die deutschen
Beurteilungspegel auf sehr kleine Mittelungszeiten beziehen. Für den
vorliegenden Fall kann aber wiederholt werden, dass die Verordnung dem Richter
insoweit als Entscheidhilfe dienen kann, als deren Kriterien mit dem
schweizerischen Lärmschutzsystem vereinbar sind. Es ist jedoch zu beachten,
dass sowohl die schweizerischen Planungs- oder Immissionsgrenzwerte als auch
die deutschen Richtwerte nur in Verbindung mit der jeweils spezifischen Mess-
und Beurteilungsmethode aussagekräftig sind. Diesem Umstand ist bei der Prüfung
von Lärmsituationen der vorliegenden Art gebührend Rechnung zu tragen, was eine
direkte Anwendung des deutschen Rechts ausschliesst.
Das deutsche Recht erfasst die Störwirkung von an sich nicht messbaren Faktoren
mit einem Korrekturzuschlag von einer bestimmten Anzahl dB(A) auf die technisch
ermittelten Werte. Dies birgt die Gefahr, Sportgeräusche zu starr zu beurteilen
(Widmer, a.a.O., S. 352). Hinzu kommt, dass die 18. BImSchV Ruhezeiten kennt
(an Werktagen morgens von 6.00-8.00 Uhr und abends von 20.00-22.00 Uhr; an
Sonn- und Feiertagen von 7.00-9.00 Uhr, von 13.00-15.00 Uhr und von 20.00-22.00
Uhr; § 2 Abs. 5 der 18. BImSchV), welche dem schweizerischen System
grundsätzlich fremd sind. Auch kennt das deutsche Recht fünf
Empfindlichkeitsstufen, das schweizerische nur vier. Indes regelt die LSV den
Sportlärm überhaupt nicht, weshalb ein sinngemässer Beizug der deutschen
Regelung möglich scheint (vgl. BGE 133 II 292 E. 4.3 S. 302).

3.5 Das Verwaltungsgericht hat die Eigenheiten beider Systeme berücksichtigt
und eine Würdigung nach schweizerischem Recht vorgenommen. Es hat denn auch
bedacht, dass der Beizug der 18. BImSchV nicht zu einer strengeren Behandlung
des Sportlärms - insbesondere gegenüber Gewerbe- und Industrielärm - führen
darf. Eine solche Gefahr besteht aber nach Auffassung der Vorinstanz
insbesondere, weil die 18. BImSchV kürzere Mittelungszeiten kennt als die LSV,
was den in der Schweiz für die Beurteilung von Gewerbe- und Industrielärm
üblichen "Verdünnungseffekt" abschwäche. Auch die Anwendung des
Spitzenpegel-Kriteriums, das bei Sportlärm durchaus Sinn mache, könne in der
Schweiz zu einer unzulässigen Schlechterstellung des Sportlärms gegenüber
Gewerbe- und Industrielärm führen, was sich von der Interessenlage her nicht
rechtfertigen lasse. Das Verwaltungsgericht hat darum beim Beizug der 18.
BImSchV auf einer zweiten Stufe, der Interpretationsstufe, Raum gesehen für
Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 USG, weil ein öffentliches Interesse am
Sport bestehe. Es hat aber zuvor ausdrücklich geprüft, ob der deutsche
Gesetzgeber bei der Festlegung der Immissionsrichtwerte ein solches Interesse
bereits berücksichtigt habe. Dabei ist es aufgrund eines Vergleichs mit der
deutschen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 zum
Schluss gelangt, dass das Schutzniveau bei Sportlärm in Deutschland höher liege
als bei den Anlagen, die von der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm
erfasst würden. Weil das Gutachten nur bei der Durchführung von Grossanlässen
eine Verletzung der deutschen Richtwerte prognostiziert und das
Verwaltungsgericht die Überschreitungen weder als lästig noch schädlich
einstuft, hält es im Sinne von Art. 25 Abs. 2 USG Erleichterungen als
gerechtfertigt und sieht von der Anordnung lärmbegrenzender Massnahmen ab.
Dieses Vorgehen scheint vorab grundsätzlich nicht bundesrechtswidrig, auch wenn
das BAFU an seiner Methode festhalten will. Der Vorteil an der Variante des
BAFU ist, dass dabei im Voraus festgelegt wird, wie die Unterschiede zwischen
der 18. BImSchV und dem schweizerischen Recht behandelt werden sollen (vgl.
allerdings zu den Vorbehalten des Bundesgerichts zu dieser Methode BGE 133 II
292 E. 4.1 und 4.2 S. 301 f.). Das Bundesamt führt indes in seiner
Vernehmlassung aus, dass sich vorliegend die beiden Vorgehensweisen kaum
unterschieden und zum selben Resultat führten, weshalb von der abschliessenden
Festlegung einer Methode abgesehen werden könne. Es gilt sich indessen nochmals
nachdrücklich festzuhalten, dass kein Raum für eine 1:1 Anwendung von deutschem
und schweizerischem Recht besteht. Massgeblich ist vielmehr ausschliesslich das
schweizerische Lärmschutzrecht.
Nachfolgend ist anhand der einzelnen Rügen zu prüfen, ob die
verwaltungsgerichtliche Lärmprognose vor der schweizerischen Rechtsordnung
standhält.

4.
Nach Auffassung der Beschwerdeführer sind die dem Gutachten zugrunde liegenden
Zuschauerzahlen für Fussball-Meisterschaftsspiele zu niedrig. Die angenommenen
Zahlen seien niedriger als die in Würenlos angenommenen.

4.1 Es ist fraglich, ob die Beschwerdeführer mit dieser Rüge ihrer
Begründungspflicht nachkommen. Sie legen jedenfalls weder dar, weshalb die
Zahlen falsch sein sollen, noch formulieren sie ihre Vorstellungen der
massgeblichen Zahlen. Dazu sei Folgendes ausgeführt:
4.2
4.2.1 Die EMPA unterscheidet im massgeblichen Gutachten vom 12. Oktober 2007,
ob das Meisterschaftsspiel an einem Wochentag oder am Wochenende stattfindet.
Im ersten Fall geht sie von 30 Zuschauern, im zweiten von 50 aus. Zudem hat der
Gutachter angenommen, die Plätze U12 und U13 würden gleichzeitig genützt und
dies bei seinen Berechnungen berücksichtigt. Dies steht im Einklang damit, dass
er insgesamt den Lärm eines überdurchschnittlichen Nutzungstags prognostiziert
hat und beispielsweise auch von einem gleichzeitigen Trainingsbetrieb auf den
drei Plätzen U1, U2 und U13 von 17.00 bis 21.00 Uhr ausgegangen ist. Die
Tabelle auf S. 18 des Gutachtens zeigt, dass die Schallleistungspegel für
Schiedsrichterpfiffe wie auch die durch Spieler und Zuschauer verursachten
Geräusche zunächst separat ermittelt wurden. Danach wurde die Schallleistung
aufgeführt, welche sich aus der energetischen Summe dieser drei Teilleistungen
ergibt. Wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid darlegt, könnten
unter Berücksichtigung der im Gutachten angegebenen Betriebszeiten und der
angenommenen Auslastung von Montag bis Freitag jeweils vier Spiele und am
Samstag sechs Spiele durchgeführt werden. In den 32 Wochen könnten somit gemäss
dem in der Lärmprognose berücksichtigten Betrieb allein von Montag bis Samstag
320 Spiele stattfinden. Weiter führt das Verwaltungsgericht aus, wenn man mit
40 Wochen rechne, würde die Prognose gar 400 Spiele abdecken. Ausserdem sei der
Gutachter am Sonntag ebenfalls von einem eingeschränkten Betrieb ausgegangen.
Rechnerisch seien damit mehr Spiele einbezogen worden als nach heutigem
Kenntnisstand effektiv nötig seien. Die Lärmprognose mache vorsichtige Angaben,
weshalb darauf abgestellt werden könne. Diese Schlussfolgerung des
Verwaltungsgerichts erscheint nachvollziehbar.
4.2.2 Das BAFU meint dazu in seiner Vernehmlassung, die Prognose von 50
Zuschauern bei einem Amateur-Spiel sei plausibel, wenn auch eher tief.
Allerdings habe die Zuschauerzahl bei Meisterschaftsspielen im vorliegend zu
beurteilenden Fall kaum Auswirkungen auf die Gesamtlärmbelastung. Diese würde
sich nach Einschätzung des BAFU auch bei einer Verdoppelung der Zuschauerzahl
so gut wie nicht verändern, weshalb das Gutachten nach Meinung des Bundesamtes
diesbezüglich nicht zu beanstanden sei. Für das Bundesgericht besteht kein
Anlass, an dieser Einschätzung der Fachinstanz des Bundes zu zweifeln.

5.
Weiter bemängeln die Beschwerdeführer die Verlässlichkeit der Prognose. Aus
ihrer Sicht wäre eine Zusammenstellung der beteiligten Vereine, der
Wettkampfverpflichtungen, Spielpläne etc. erforderlich gewesen. Das
Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem es auf
unbelegte Mutmassungen der Bauherrschaft abgestellt habe. Es sei nicht
einzusehen, weshalb die Vereine und ihre Spielpläne im Fall "Würenlos" bekannt
gewesen seien, vorliegend eine Zusammenstellung aber nicht möglich gewesen sei.
In methodischer Hinsicht rügen die Beschwerdeführer, die 18. BImSchV mittle den
Lärm auf den Tag, beziehungsweise auf den massgeblichen Zeitabschnitt des
Tages. Dann sei aber auch sicherzustellen, dass der Betrieb zum Beispiel an
Wochenenden, wenn er sich intensiviere, nicht zu Überschreitungen führe. Eine
Betrachtung des Durchschnitts reiche dazu nicht aus.

5.1 Die zu erwartenden Immissionen müssen schon im Baubewilligungsverfahren
ermittelt werden. Es widerspricht dem Grundsatz der Vorsorge nach Art. 1 Abs. 2
und Art. 25 USG, die Abklärungen über die Einwirkungen der Anlage und den
Erlass von Massnahmen zur Begrenzung der Lärmemissionen auf einen Zeitpunkt
nach der Erstellung bzw. der Inbetriebnahme der Anlage zu verschieben (Urteil
1A.58/2002 des Bundesgerichts vom 2. September 2002, publ. in URP 2002 S. 685,
E. 2.3 mit Hinweisen). Die Baubewilligung darf nur erteilt werden, wenn die
Anlage die Planungswerte in der Umgebung voraussichtlich einhalten wird; unter
Umständen müssen hierfür emissionsmindernde Massnahmen angeordnet werden. Dies
schliesst spätere Kontrollmessungen nach Inbetriebnahme der Anlage und die
nachträgliche Anordnung weiterer emissionsmindernder Massnahmen bei einer
festgestellten Überschreitung der Planungswerte nicht aus. Solche Massnahmen
dürfen und müssen gegebenenfalls in der Baubewilligung vorbehalten werden,
vermögen aber die gebotene Prüfung im Baubewilligungsverfahren nicht zu
ersetzen. Die Frage, ob Grund zur Annahme besteht, dass die
Belastungsgrenzwerte überschritten werden (Art. 36 Abs. 1 LSV), verlangt eine
vorweggenommene Würdigung der Lärmsituation. Ist diese Frage zu bejahen, so ist
die Behörde zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den
Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2-7 LSV verpflichtet, ohne dass ihr insoweit
noch ein Ermessensspielraum zustünde (BGE 115 Ib 446 E. 3a S. 451).

5.2 Die vom Verwaltungsgericht für richtig befundene Prognose der EMPA stützt
sich auf die Angaben im Betriebs- und Benützungsreglement vom 15. September
2004 und das Dokument "Modellbelegung für Aussenanlagen" vom 18. Juni 2004.
Diese Aktenstücke bilden Bestandteil der Baubewilligung. Es ist der Vorinstanz
nicht vorzuwerfen, wenn sie bei ihrer Prognose auf diese Angaben abgestellt
hat, zumal im heutigen Zeitpunkt noch nicht mit 100%-iger Sicherheit feststeht,
wie der detaillierte Belegungsplan dannzumal aussehen wird. In Würenlos wurde
eine bestehende Anlage erweitert und umgebaut, weshalb der bisherige Betrieb
hinreichende Anhaltspunkte auf die zukünftige Belegung liefern konnte. Einer
Prognose ist stets ein gewisses unsicheres Moment immanent. Es ist
unbestritten, dass die kantonale Behörde nach der Inbetriebnahme der Anlage
besser in der Lage sein wird, den Lärm konkret zu bewerten. Wenn die
Betroffenen dann der Meinung sind, die Betriebseinschränkungen würden den
Anforderungen von Art. 11 und 25 USG nicht gerecht, können sie geltend machen,
die Auflagen der Baubewilligung seien neu zu beurteilen (vgl. BGE 130 II 32 E.
2.4 S. 39). Zudem gilt es zu unterscheiden: Das Betriebsreglement legt die
Betriebs- und Öffnungszeiten fest und damit den Rahmen, innerhalb dessen die
Aktivitäten stattfinden können. Das für die Lärmberechnung massgebliche
Benutzungsmodell, welches der Gutachter S. 8 der Expertise ausgearbeitet hat,
weist demgegenüber den innerhalb der Öffnungszeiten maximal möglichen Betrieb
aus. Zu Recht macht das Verwaltungsgericht in seiner Vernehmlassung darauf
aufmerksam, dass es unrealistisch sei, dass bspw. an einem Sonntag von
08.30-20.00 Uhr auf den Plätzen U12 und U13 gleichzeitig und durchgehend ein
Meisterschaftsbetrieb herrsche. Eine solche Annahme könne nicht Grundlage der
Prognose bilden. Demgegenüber sind die gestützt auf das Betriebsreglement
angenommenen Möglichkeiten, welche das Benutzungsmodell ausweist, grundsätzlich
realistisch. Da keine Fakten über den künftigen Betrieb bestehen, ist von
plausiblen Werten auszugehen. Erheblich ist, ob mit einem Betrieb im Rahmen des
Betriebsreglementes die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV eingehalten werden
können. Dabei gilt stets zu beachten, dass die 18. BImSchV eine Entscheidhilfe
darstellt.
Das Benutzungsmodell berücksichtigt jeweils Grossanlässe mit mehr als 800
Personen als maximal 18 seltene Ereignisse pro Jahr (gemäss § 5 Abs. 5 i.V. mit
Ziff. 1.5 des Anhangs der 18. BImSchV) sowie überdurchschnittliche Nutzungstage
einerseits (mit einer maximalen Anzahl an Meisterschaftsspielen) und
Grossveranstaltungen für 400 bis 800 Personen andererseits; letztere haben
ebenfalls die Vorgaben eines überdurchschnittlichen Nutzungstages einzuhalten,
da das Kontingent für die seltenen Ereignisse mit den übrigen Grossanlässen
ausgeschöpft ist. An normalen Betriebstagen ist von einem wesentlich geringeren
Lärmpegel auszugehen. Das BAFU gelangt darum zum Schluss, dass die für die ES
II massgebenden Richtwerte für neue Anlagen auch eingehalten werden, wenn
einmal ein Training oder ein Meisterschaftsspiel zu etwas anderen Zeiten
stattfindet als im Benutzungsmodell angenommen. Wichtig sei, dass der effektive
Betrieb den im Benutzungsmodell definierten Rahmen insgesamt nicht übersteige.
Auch das Verwaltungsgericht hält im angefochtenen Urteil fest, soweit sich das
Benutzungsmodell detaillierter zum geplanten Betrieb äussere als das Reglement
und die Modellbelegung, habe sich der Betrieb an die lärmmässig
berücksichtigten Vorgaben des Benutzungsmodells, wie es auf S. 43 des
angefochtenen Urteils wiedergegeben ist, zu halten. Im Falle einer wesentlichen
Intensivierung des Betriebs wären die Auswirkungen im Rahmen eines
nachträglichen Immissionsschutzverfahrens neu zu beurteilen.

5.3 Hinzu kommt, dass auch die von den Beschwerdeführern beauftragte Lärmkontor
GmbH, Hamburg, in ihrer "schalltechnischen Plausabilitiätsprüfung" vom 13.
November 2006 zum Schluss gelangt, die Auslastungsmodellierung sei plausibel.
Gestützt auf die heute bekannten Parameter ist jedenfalls bundesrechtlich nicht
zu beanstanden, dass der Gutachter bei der Erarbeitung des Benutzungsmodells
auf das Betriebsreglement abgestellt hat. Da er bei seiner Prognose die
nutzungsintensivsten Anlässe untersucht hat, geht die Rüge ins Leere, es sei
lediglich die durchschnittliche Lärmbelastung berücksichtigt worden.

5.4 Indessen gilt es zu beachten, dass gemäss § 1 Abs. 3 der 18. BImSchV
Einrichtungen, die mit der Sportanlage in einem engen räumlichen und
betrieblichen Zusammenhang stehen, auch der Sportanlage zuzurechnen sind. Dies
entspricht der gesamtheitlichen Betrachtungsweise, wie sie Art. 8 USG
vorschreibt (vgl. E. 2 hiervor). Das BAFU geht darum mit den Beschwerdeführern
darin einig, dass die Lärmbelastung aus dem Betrieb eines Festzeltes zu Unrecht
nicht berücksichtigt worden ist. Da sich aus den Unterlagen nicht ergibt, wo
ein solches Festzelt allenfalls aufgestellt werden soll, nimmt das BAFU an,
dass auf eine der umliegenden Wiesen ausgewichen werden müsste. Es schliesst
dies aus der Überlegung, dass der Bedarf für ein Festzelt nur bei einem
Grossanlass gegeben sein dürfte - an einem solchen stünden die Sportplätze der
umstrittenen Anlage für das Zelt voraussichtlich nicht zur Verfügung. Nach
Auffassung des BAFU gibt es dazu zwei Möglichkeiten: die "Zirkuswiese" westlich
des Sportplatzes U12 und eine Wiese östlich des Platzes U13. Aufgrund einer
gemäss eigenen Worten "überschlagmässigen Hochrechnung" und seiner Erfahrung
schätzt das BAFU den Betrieb eines Festzeltes auf dem Platz U13 oder auf der
Wiese östlich von U13 ohne Überschreitung der massgebenden Planungsrichtwerte
als möglich ein, solange keine Musik gespielt werde oder keine Lautsprecher
eingesetzt würden und die von der EMPA vorgeschlagenen Massnahmen gemäss Ziff.
8.2.2.7 des Entscheids inkl. Mittagszeitfestsetzung von 12 bis 14 Uhr umgesetzt
würden. Für einen anderen Betrieb oder einen anderen Standort des Festzeltes
müssten hingegen weitere Untersuchungen gemacht werden.
Weiter weist das BAFU darauf hin, dass nicht-sportliche Ereignisse im Gutachten
ebenfalls unberücksichtigt geblieben sind. Dies wird auch von den
Beschwerdeführern in Ziff. 33 ihrer Beschwerde moniert. Das Bundesamt erachtet
es jedoch als zulässig, diese Anlässe zu vernachlässigen, solange sie
hinsichtlich Lärmbelastung den im Benutzungsmodell definierten Rahmen nicht
überschritten. Bei lärmintensiven nicht-sportlichen Ereignissen hält es eine
einzelfallweise Prüfung für notwendig. Dabei sei zu beachten, dass insbesondere
das Kontingent von 18 Kalendertagen für seltene Ereignisse nicht überschritten
werde.

5.5 Es handelt sich beim geplanten Projekt nicht nur um ein Sport-, sondern
auch um ein Freizeit- und Begegnungszentrum. Entsprechend sind auch Anlässe
nicht-sportlicher Natur in die Lärmprognose einzubeziehen. Zudem ergibt sich
aus dem angefochtenen Entscheid nicht, weshalb der Betrieb eines Festzeltes bei
der Bemessung der möglichen Immissionen keine Berücksichtigung fand. Insgesamt
ist dem Verwaltungsgericht zwar nichts vorzuwerfen, wenn es davon ausgeht, dass
der im Gutachten modellierte Betrieb eines Grossanlasses, der menschlichen
Verhaltenslärm, Beschallung und Verkehrslärm berücksichtigt und im
angefochtenen Urteil an maximal 18 Kalendertagen zugelassen wird, bei Beachtung
derselben Rahmenbedingungen auch nicht-sportliche Anlässe abdecken dürfte. Den
berechtigten Bedenken der Beschwerdeführer und des BAFU ist aber Rechnung zu
tragen. Die Beschwerdeführer beantragen in diesem Zusammenhang, es seien
verbindliche Auflagen in die Baubewilligung aufzunehmen. Diesem Begehren ist
stattzugeben (vgl. E. 10.3 und 13.1 hiernach).

6.
Sodann erfordert die Beurteilung nach der 18. BImSchV nach Meinung der
Beschwerdeführer nicht nur eine zeitliche Fixierung der einzelnen Ereignisse
über den Durchschnitt hinaus, sondern auch eine verlässliche Fixierung ihrer
Positionierung. Die Positionierung der Zuschauer gehe aber aus der
"Modellbelegung" nicht hervor. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach
die Positionierung der Zuschauer aus der im Gutachten angegebenen kürzesten
Distanz zwischen Lärmquelle und Empfänger entnommen werden könne, sei
unzutreffend. Aus den "Erklärungen" zur Tabelle im Gutachten ergebe sich, dass
der Spielfeldrand als massgeblich erachtet worden sei.

6.1 Das Verwaltungsgericht macht in seiner Vernehmlassung ans Bundesgericht
detaillierte Angaben zur Positionierung der Zuschauer: So führt es aus,
angesichts der relativ grossen Distanzen zwischen der Lärmquelle (also den
Zuschauern) und den betroffenen Liegenschaften der Beschwerdeführer könne der
Quellbereich des Zuschauerlärms im konkreten Fall als "Punktschallquelle"
angenommen werden. Eine weitere Unterteilung des Quellbereichs bzw. die von den
Beschwerdeführern verlangte genauere Angabe des Aufenthaltsorts der Zuschauer
sei entbehrlich. Dies zeige auch die Bezugnahme auf das deutsche Recht. Nach
einem Merkblatt des Landesumweltamts Nordrhein-Westfalen sei die Annahme einer
Punktschallquelle solange zulässig, als die maximale Ausdehnung des
Quellbereichs nicht grösser werde, als das 0.7-Fache des Abstands vom
Quellmittelpunkt zum Immissionsort (den Wohnungen der Beschwerdeführer). Als
Quellmittelpunkt für den Zuschauerlärm könne annäherungsweise der
Spielfeldmittelpunkt der Felder U12 und U13 gewählt werden. Die Distanz
zwischen dem näher gelegenen Spielfeldmittelpunkt des Feldes U12 und dem
Immissionsort "Krause" betrage rund 270 m. Das 0.7-Fache davon seien rund 190
m. Nachdem die maximale Zuschauerausdehnung beim Feld U12 deutlich unter diesem
Wert liege, erweise sich die Annahme einer Punktschallquelle als zulässig.
Gleiches gelte für das Feld U13.

6.2 Ohne Bezugnahme auf die deutsche Praxis zieht das BAFU dazu in Erwägung,
bei den für die Ausbreitungsrechnung zu berücksichtigenden Distanzen vom
Spielfeldrand zu den Empfängern spiele es vorliegend keine Rolle, ob die
Zuschauer auf oder neben der Spielfeldlinie positioniert würden. Zudem sei der
von den Zuschauern verursachte Lärm so berechnet worden, als würden sich alle
Zuschauer auf der dem Empfangspunkt (also den Liegenschaften der
Beschwerdeführer) nächstgelegenen Spielfeldseite befinden. Die berechnete
Lärmbelastung sei demzufolge höher, als die tatsächlich zu erwartende. Aus
Sicht des BAFU sei das Gutachten diesbezüglich genügend.

6.3 Es fragt sich, wie weit bei der Anwendung ausländischen Rechts zu gehen
ist. Zwar lässt sich die Bezugnahme auf das Merkblatt des Landesumweltamtes von
Nordrhein-Westfalen als Konsequenz aus der Beachtung der 18. BImSchV allenfalls
rechtfertigen. Abzustellen ist hier jedoch in erster Linie auf die Einschätzung
der schweizerischen Bundesfachstelle, welche im Ergebnis zur selben
Schlussfolgerung gelangt wie die Vorinstanz. Die Rüge ist demzufolge
abzuweisen.

7.
Weiter bemängeln die Beschwerdeführer, dass kein dreidimensionales
Geländemodell erstellt wurde. Ihres Erachtens wären die Rechenergebnisse
dadurch mit Sicherheit verlässlicher und wären unter den gegebenen
Geländeverhältnissen unverzichtbar gewesen, steige doch das Niveau von der
Burkertsmatt her wie bei einem Amphitheater zu den Liegenschaften der
Beschwerdeführer an.

7.1 Das Verwaltungsgericht hat sich mit der Messproblematik im angefochtenen
Entscheid in E. 8.1.2.1 eingehend auseinandergesetzt. Es hat dargetan, dass der
Experte die Schallausbreitung "von Hand" berechnet hat. Es führt u.a. aus, der
Experte habe die geometrische Verdünnung, die Luftdämpfung, die Höhe des
Schallausbreitungspfades über Boden und - soweit erforderlich - die
Beschaffenheit des Untergrundes, die Hinderniswirkungen der Mehrfachturnhalle
und der Gebäudekante des Altersheims sowie die Walddämpfung rechnerisch
berücksichtigt. Damit habe er den wesentlichen Faktoren, welche die
Schallausbreitung beeinflussen, Rechnung getragen. Mit diesem Vorgehen seien
die topographischen Verhältnisse hinreichend abgebildet, zumal diese vorliegend
als einfach bezeichnet werden könnten. Das Gelände weise keine Kanten auf,
sondern steige auf eine Distanz von 200 bis 300 m in nordwestlicher Richtung um
20 bis 30 m an, so dass von einer weitgehend geraden (nicht gekrümmten)
Schallausbreitung ausgegangen werden könne. Unter diesen Umständen genüge eine
Rücksichtnahme auf die mittlere Höhe des Schallausbreitungspfades, ohne dass
die Ausbreitung zwingend in der Modulation des Geländes berechnet werden müsse.
Nachdem es zwischen dem Bauplatz und den Empfangspunkten keine künstlichen
Hindernisse habe, begünstigten die lokalen Verhältnisse auch keine Reflexionen.
Diejenigen des stark gelichteten Waldes hätten vernachlässigt werden dürfen.
Angesichts der geringen Höhendifferenzen müsse nicht von einem
"Amphitheater-Effekt" ausgegangen werden.

7.2 Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist zuzustimmen. Ein Blick auf
die Karte zeigt, dass keine wesentlichen künstlichen Hindernisse zwischen den
möglichen Lärmquellen und den berücksichtigten Empfangspunkten liegen. Bereits
der Experte wies im Gutachten darauf hin, dass der Wald im aktuellen Zustand
stark gelichtet sei und darum von einer deutlich reduzierten Schalldämpfung
auszugehen sei.
Die Anwendung eines 3D-Modells wird weder von der LSV noch von der 18. BImSchV
vorgeschrieben. Die gemäss Anhang 2.1 der 18. BImSchV empfohlene Richtlinie
2714 des Vereins deutscher Ingenieure (VDI) zur Berechnung der Mittelungspegel
bei der Schallausbreitung im Freien wurde inzwischen vom VDI zurückgezogen
(siehe http://www.vdi.de). Der VDI empfiehlt stattdessen neu die Anwendung der
Norm DIN ISO 9613-2. Darauf basieren denn auch die Berechnungen im Gutachten
(Gutachten Ziff. 6 S. 9 Fn 2). Das Verwaltungsgericht hat dies in seinem Urteil
ebenfalls treffend dargelegt.
Zudem schliesst sich das BAFU der Meinung der Vorinstanz an: Auf eine
3D-Lärmberechnung könne verzichtet werden, da eine solche zu keinen neuen
Erkenntnissen führen werde. Dieser Einschätzung ist zu folgen.

8.
Nicht zu überzeugen vermögen die Beschwerdeführer mit ihrer Rüge, das
Verwaltungsgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt. Sie legen insbesondere
nicht rechtsgenüglich dar, worin diese Gehörsverletzung bestehen soll, wurden
sie doch im gesamten Verfahren mehrfach angehört und hatten Kenntnis von den
Grundlagen, auf welche sich das letzte Gutachten stützte. Mit Verfügung vom 16.
Oktober 2007 räumte ihnen das Verwaltungsgericht zudem die Möglichkeit ein, zum
Gutachten Stellung zu nehmen. Aus dem allgemein gehaltenen Vorwurf der
Beschwerdeführer geht nicht hervor, welche Akten ihnen vorenthalten worden sein
sollen. Sie sind damit nicht zu hören.

9.
9.1 Die Beschwerdeführer werfen der EMPA vor, nie ein Gutachten nach der 18.
BImSchV erstellt zu haben, obwohl sie dies vorgegeben habe. Die Grundlagen für
das Gutachten vom 12. Oktober 2007 seien unzureichend gewesen. Immer wieder
habe die EMPA versucht, Parameter der deutschen Verordnung abzuändern, womit
sie in die dem Richter vorbehaltene Rechtsvergleichung eingegriffen habe.

9.2 Es ist nicht ersichtlich, worauf die Beschwerdeführer diese Behauptungen
stützen, zumal auch die von ihnen beauftragte deutsche Lärmkontor GmbH,
Hamburg, die Berechnungen als nachvollziehbar erachtet hat. Zudem lassen sie
ausser Acht, dass es vorliegend nicht um die Bewilligung einer Sportanlage in
Deutschland geht, sondern um die lärmrechtliche Beurteilung nach
schweizerischem Recht unter Rückgriff auf die 18. BImSchV als Entscheidhilfe.
Auch das BAFU erachtet das Gutachten unter gewissen Vorbehalten als insgesamt
genügend, um eine störungsgerechte Beurteilung der Lärmsituation vorzunehmen,
dies, obwohl das Bundesamt selber eine andere Methode anwendet. Die vagen und
generell gehaltenen Behauptungen der Beschwerdeführer sind darum als
unbegründet zurückzuweisen.

10.

10.1 Auch soweit die Beschwerdeführer eine Mittagspause bei Grossanlässen als
unrealistisch erachten, vermögen sie die Bundesrechtswidrigkeit des
angefochtenen Entscheids nicht zu begründen. Zwar soll diese von 12.00 bis
14.00 Uhr stattfinden und nicht - wie es die 18. BImSchV vorsieht - von 13.00
bis 15.00 Uhr. Die erste Variante entspricht den schweizerischen
Gepflogenheiten. Auch das BAFU erachtet die Berücksichtigung dieser Sitte als
sinnvoll und richtig. Zwar führt diese Verschiebung der Mittagspause auch ohne
Beschallung zu einer Überschreitung des Immissionsrichtwerts bei der
Liegenschaft Krause um 1 dB(A) (angefochtenes Urteil E. 8.2.2.7 S. 50).
Aufgrund der Sitten in der Schweiz ist dem Verwaltungsgericht diese von ihm
angenommene Mittagspause aber nicht vorzuwerfen, zumal auch das
Polizeireglement der Gemeinde Widen vom 30. Mai 2005 in Art. 11 Abs. 1 die
Ruhezeit von 12.00 bis 13.00 Uhr schützt.

10.2 Das Gutachten geht keineswegs davon aus, man werde "um 12 Uhr alle von
weither angereisten Gäste bis 14.00 Uhr für eine Siesta nach Hause schicken",
wie es die Beschwerdeführer formulieren. Auch die 18. BImSchV sieht von 13.00
bis 15.00 Uhr eine Ruhezeit vor, während der tiefere Immissionsrichtwerte
gelten. Die Einhaltung einer Mittagspause erscheint nicht von vornherein
unrealistisch. Soweit in dieser Zeit verursachter Lärm nicht direkt mit dem
Betrieb der Sportanlage zusammenhängt, ist die 18. BImSchV nicht für dessen
Beurteilung geeignet. Da die Sportnutzung im heutigen Zeitpunkt im Vordergrund
steht, sind die Schlussfolgerungen des Gutachtens und des Verwaltungsgerichts
nicht zu beanstanden. Eine Prognose kann nicht jede Eventualität mit umfassen.
Wie bereits gesehen, sind für andere Nutzungen allenfalls weitere Abklärungen
notwendig. Dazu kann auf E. 5.4 und 5.5 hiervor verwiesen werden.

10.3 Den Beschwerdeführern ist im Übrigen darin zuzustimmen, dass die
Mittagspause bei Grossveranstaltungen nirgends verbindlich festgehalten wurde.
Zwar schreibt das Verwaltungsgericht in seiner Vernehmlassung, an
Grossveranstaltungen sei über Mittag eine Pause einzulegen, für deren Dauer der
Sportbetrieb auf den Plätzen und die Beschallung mit Musik sowie mit Durchsagen
eingestellt werde. Verfügt wurde dies bis anhin aber nicht. Dies ist
nachzuholen. Dazu bietet sich an, das Benutzungsmodell, wie es auf S. 43 des
angefochtenen Urteils aufgezeichnet wurde, in jenen Fällen für verbindlich zu
erklären, in welchen es sich detaillierter zum Betrieb äussert als das
Betriebsreglement und die Modellbelegung. Dies hat das Verwaltungsgericht im
angefochtenen Entscheid in E. 8.2.2.2. zwar festgehalten, aber im Dispositiv
nicht verfügt.

11.
Insgesamt erscheint den Beschwerdeführern die Bewertung durch das
Verwaltungsgericht falsch. Trotz der unsachlichen und lückenhaften Beurteilung
würden im Gutachten wiederholte Überschreitungen der Richtwerte bei den
Grossanlässen aufgezeigt, welche vom Verwaltungsgericht zwar erwähnt, aber
übergangen würden. Das Verwaltungsgericht verzichte schliesslich global auf
irgendwelche Auflagen zur Einhaltung der Richtwerte. Nicht einmal die vom
Gutachter empfohlenen Massnahmen würden umgesetzt. U.a. führen sie aus, wenn
das Verwaltungsgericht sich nicht an die deutsche Verordnung halten wolle,
müsse es begründen, weshalb derselbe Lärm in Deutschland schädlich sei, in der
Schweiz aber nicht.
Auch widersprechen die Beschwerdeführer der Meinung des Verwaltungsgerichts,
wonach die 18. BImSchV den Sportlärm gegenüber anderen Lärmarten nicht
privilegiere. Sie sehen keinen Raum für Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2
USG.

11.1 Vorab verkennen die Beschwerdeführer mit ihrer Argumentation einmal mehr,
dass es sich bei der Bezugnahme auf die 18. BImSchV um die Anlehnung an eine
Entscheidhilfe handelt. Es geht nicht darum, in der Schweiz unbesehen deutsches
Recht anzuwenden. Die Anwendung der deutschen Verordnung dient einer
Einschätzung im Rahmen der Lärmprognose. Sodann ist zu den Überschreitungen
Folgendes festzuhalten:
11.1.1 Der Experte gelangt bei seinen Berechnungen zum Schluss, dass bei einer
Grossveranstaltung, welche als "seltenes Ereignis" gilt und an maximal 18
Kalendertagen jährlich durchgeführt werden darf, nach der 18. BImSchV während
der Ruhezeit von 20.00 bis 22.00 Uhr am Samstagabend beim Altersheim der
zulässige Richtwert um 1.9 dB(A) überschritten wird, sofern nicht weitere
Lärmschutzmassnahmen getroffen würden. Würde der Betrieb der Beschallungsanlage
auch am Samstag nur bis 21 Uhr zugelassen, könnte der Richtwert von 60 dB(A) an
allen Empfangspunkten eingehalten werden.
11.1.2 Die 18. BImSchV sieht Privilegierungen für "seltene Ereignisse" an
maximal 18 Kalendertagen vor, während das Betriebs- und Benutzungsreglement an
24 Tagen Grossveranstaltungen zulässt. Diese Grossanlässe an sechs weiteren
Kalendertagen hätten darum die Vorgaben einzuhalten, die für den nicht
privilegierten Normalbetrieb gelten. Das ist gemäss dem Gutachten nur zu
erreichen, wenn die Beschallungsanlage an diesen sechs Tagen nicht zum Einsatz
gelangt und die Plätze U1 und U2 an Samstagen nur bis 20h belegt werden. Mit
dieser Auflage könnte der Richtwert von 50 dB(A) während der Ruhezeit abends
bei den zwei Empfangspunkten Krause und Rink eingehalten werden. Beim
Altersheim würde eine Überschreitung um 0.3 dB(A) resultieren. Zudem käme es
trotz Verzicht auf die Beschallungsanlage beim Empfangspunkt Krause am
Sonntagmittag zu einer Richtwertüberschreitung von 1 dB(A).
11.2
11.2.1 Gestützt auf diese nach der 18. BImSchV im Gutachten vorausgesagten
Werte vergleicht das Verwaltungsgericht die beiden Rechtsordnungen und stellt
fest, der in der Schweiz bei Neuanlagen einzuhaltende Planungswert sei so
definiert worden, dass die Lästigkeitsgrenze auch dann unterschritten werde,
wenn zur vorgesehenen Anlage später noch weitere Lärmquellen hinzukämen. Bei
Neuanlagen, die im öffentlichen Interesse lägen, dürften jedoch Erleichterungen
gewährt werden mit der Folge, dass die Lärmbetroffenen gewisse Mehrimmissionen
hinnehmen müssten (vgl. Art. 25 Abs. 2 USG). Die Grenze dieser Erleichterungen
liege bei den Immissionsgrenzwerten, welche die Schwelle zur erheblichen
Störung bzw. zur Schädlichkeit und Lästigkeit markieren würden. Auch die
Einwirkungen, die von einer Anlage im öffentlichen Interesse ausgehen, dürften
darum nicht zu einer lästigen oder schädlichen Umwelteinwirkung führen. Da bei
einer Zunahme der Immissionen in der Regel die Belästigung vor einer
gesundheitlichen Schädigung eintrete, sei die Belästigung häufig das
massgebende Kriterium. Bei der Frage, was als lästig zu gelten habe, sei auf
einen repräsentativen Teil der Bevölkerung abzustellen, unter Rücksichtnahme
auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit. Bei dieser objektivierten
Beurteilung dürfe davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der
Bevölkerung bei der Wahrnehmung des Geräuschs auch die öffentlichen Interessen
an der lärmerzeugenden Tätigkeit bedenke und daher Geräusche, die von
"wertvollen" Tätigkeiten ausgingen, weniger schnell als lästig empfinde. Dies
führe dazu, dass sich die Lästigkeits- der Schädlichkeitsgrenze annähere, welch
letztere als äusserste Schranke zu betrachten sei. Im Gegensatz zur normativ
geprägten Lästigkeitsgrenze lasse sich die Schädlichkeitsgrenze anhand von
Erkenntnissen der Lärmforschung relativ genau definieren.
11.2.2 Weiter führt das Verwaltungsgericht aus, im deutschen Recht gelte für
die Realisierung neuer Anlagen und den Betrieb bestehender Sportanlagen
grundsätzlich dasselbe Schutzniveau. Die deutsche Regelung ziele für beide
Fälle darauf ab, schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik
vermeidbar seien, zu verhindern und soweit sie unvermeidbar seien, auf ein
Minimum zu beschränken (§ 22 Abs. 1 BImSchG). Als schädlich gälten
Umwelteinwirkungen, die nach Art, Ausmass oder Dauer geeignet seien, Gefahren,
erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder
die Nachbarschaft herbeizuführen. Erleichterungen sehe das deutsche Recht nicht
vor. Im Anwendungsbereich der 18. BImSchV sei allerdings umstritten, ob die an
sich verbindlichen Richtwerte gleichzeitig eine absolute Zumutbarkeitsschwelle
definierten, die auch bei einer Abwägung mit anderen Interessen nicht
überschritten werden dürfe.
Die Regelungen beider Rechtsordnungen stimmten zwar begrifflich teilweise
überein, daraus dürfe aber nicht ohne weiteres auf ein gleich hohes
Schutzniveau geschlossen werden.
11.2.3 Sodann gelangt das Verwaltungsgericht zum Schluss, eine Sportanlage
liege im öffentlichen Interesse. Sport könne dazu beitragen, die Freizeit aktiv
zu gestalten, die Leistungsfähigkeit und die Gesundheit zu erhalten, zu fördern
oder wiederherzustellen. Weil er soziale Grunderfahrungen und Bindungen
zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen vermitteln könne, komme ihm auch
eine integrative Funktion zu. Die Realisierung des Bauvorhabens liege somit im
öffentlichen Interesse, was sich im Übrigen auch darin zeige, dass die
Stimmbürger den hiefür erforderlichen Krediten zugestimmt hätten. Gleichwohl
stelle sich die Frage, ob bei einer hilfsweisen Anwendung der 18. BImSchV auf
der zweiten Stufe, der Interpretationsstufe, Raum bleibe für Erleichterungen im
Sinne von Art. 25 Abs. 2 USG. Sofern der deutsche Gesetzgeber bei der
Festlegung der Immissionsrichtwerte dem öffentlichen Interesse am Sport bereits
Rechnung getragen habe, bestehe kein Anlass für zusätzliche Erleichterungen im
Sinn von Art. 25 Abs. 2 USG. Andernfalls würde der Sport aus denselben Gründen
doppelt privilegiert, was dem Verwaltungsgericht nicht sachgerecht erscheinen
würde.
11.2.4 Im Rahmen dieser Analyse führt das Verwaltungsgericht aus, die 18.
BImSchV privilegiere in gewisser Hinsicht den Schulsport und Studiengänge an
Hochschulen. Bei der Höhe der Richtwerte nehme sie aber, soweit ersichtlich,
keine Rücksicht auf die öffentlichen Interessen am Sport. Diesen Rückschluss
zieht es aus einem Vergleich zwischen der deutschen Technischen Anleitung zum
Schutz vor Lärm vom 26. August 1998 und der 18. BImSchV. Beide Verordnungen
sähen dieselben Immissionsrichtwerte für den Tag und die Nacht vor, und bei den
kurzzeitigen Geräuschspitzen verwenden beide Regelwerke gemäss Prüfung des
Verwaltungsgerichts denselben Massstab. Indem es die Nuancen zwischen den
beiden Verordnungen aufzählt, hält das Verwaltungsgericht abschliessend fest,
insgesamt liege das Schutzniveau beim Sportlärm sogar höher als bei Anlagen,
die von der Technischen Anleitung zum Schutz vor Lärm erfasst würden. Das
öffentliche Interesse am Sport habe sich in der 18. BImSchV somit nur punktuell
niedergeschlagen, indem der Schulsport und die Studiengänge an Hochschulen
hinsichtlich der Betriebszeiten bevorzugt behandelt würden. Nachdem das
schweizerische Recht eine generelle Rücksichtnahme auf die mit dem Sport
verbundenen Interessen erlaube, erscheine eine Herabsetzung des Schutzniveaus
gegenüber dem deutschen Recht gestützt auf die Erleichterungsbestimmung des
schweizerischen Rechts möglich und sachgerecht, zumal der Beizug der 18.
BImSchV nicht zu einer Schlechterstellung des Sportlärms gegenüber anderen
Lärmarten führen dürfe. Diese Gefahr bestehe insbesondere, weil die 18. BImSchV
kürzere Mittelungszeiten kenne als der Anhang 6 zur LSV.

11.3 Im Detail zieht das Verwaltungsgericht dazu in Erwägung, eine Veränderung
des Schallpegels um 1.9 dB(A), wie sie bei Grossanlässen ohne weitere
Massnahmen beim Altersheim am Samstagabend prognostiziert wird, sei zwar
objektiv nicht mehr als geringfügig zu bezeichnen, werde vom Menschen jedoch
als unwesentliche Änderung der Lautstärke empfunden. Grössere
Richtwertüberschreitungen würden nur erwartet, wenn an den sechs
Grossveranstaltungen, die den Anforderungen an einen normalen Betrieb zu
genügen haben, nicht auf die Beschallung verzichtet werde. In diesem Fall
würden die Richtwerte am stärksten am Samstagabend beim Altersheim
überschritten, wo der Beurteilungspegel bei 61.7 dB(A) statt der vorgegebenen
50 dB(A) liege. Dieser Schalldruckpegel entspreche ungefähr demjenigen einer
lauten Unterhaltung oder von Bürogeräuschen. Das Verwaltungsgericht zitiert
dazu aus der deutschen Literatur, wonach die Grenze zur Gesundheitsgefährdung
am Tag bei einem Mittelungspegel von 70 bis 75 dB(A) liege. Ein
Gesundheitsrisiko dürfte auch bei einem solchen Pegel nach Meinung des
Verwaltungsgerichts erst bei einer regelmässigen, länger andauernden
Lärmexposition entstehen. Im konkreten Fall liege der Mittelungspegel deutlich
unter dieser Schwelle. Zudem werde der Richtwert nur an sechs Tagen pro Jahr
überschritten, weshalb schon deshalb weder körperliche Reaktionen noch
Gesundheitsschäden zu erwarten seien. Die Einwirkungen seien somit aus der
Sicht des schweizerischen Rechts weder als lästig noch als schädlich
einzustufen. Das gelte auch deshalb, weil die Daten der Grossanlässe zum Voraus
bekannt seien und sich die Lärmbetroffenen darauf einstellen könnten, indem sie
den Aufenthalt im Freien oder das Öffnen von lärmexponierten Fenstern
vorübergehend vermieden. Auf die Anordnung der im Gutachten zusätzlich
empfohlenen Massnahmen könne darum verzichtet werden. Dies gelte auch aus
Gründen der Verhältnismässigkeit. Nachdem die Prognose über die Störwirkungen
bei Bauvorhaben mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sei, unter
Zugrundelegung des deutschen Rechts zumindest keine gravierenden
Richtwertüberschreitungen zu erwarten seien und die effektive Störwirkung in
erheblichem Ausmass von nicht prognostizierbaren Faktoren abhänge, wäre es aus
Sicht des Verwaltungsgerichts unverhältnismässig, der Bauherrschaft bereits im
Baubewilligungsverfahren zusätzliche betriebliche Beschränkungen aufzuerlegen.
11.4
11.4.1 Diese detaillierte Auseinandersetzung mit der Problematik zeigt, dass
das Verwaltungsgericht entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer die
Messergebnisse keineswegs übergeht, sondern sich mit den vorausgesagten
Richtwertüberschreitungen auseinandersetzt. Es legt denn auch in
nachvollziehbarer Weise dar, weswegen es von der Auferlegung der vom Experten
vorgeschlagenen Massnahmen verzichten will und begründet dies in erster Linie
rechtsvergleichend und unter Bezugnahme auf Art. 25 Abs. 2 USG. Dies ist
grundsätzlich nicht zu beanstanden. Das Bundesgericht hat in BGE 130 II 32 E.
2.2 S. 36 im Rahmen der lärmrechtlichen Beurteilung auf die Möglichkeit
hingewiesen, einem Jugendtreff allenfalls Erleichterungen im Sinne von Art. 25
Abs. 2 USG zu gewähren, wenn die Einhaltung der Planungswerte zu einer
unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen würde. Dass ein Sport-,
Freizeit- und Begegnungszentrum durchaus von öffentlichem Interesse ist, hat
das Verwaltungsgericht schlüssig dargelegt (siehe auch WIDMER DREIFUSS, a.a.O.,
S. 357). Zu beachten ist, dass auch diese Norm verlangt, dass die
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Da es beim Beizug der
deutschen Verordnung nicht um eine deckungsgleiche Anwendung deutschen Rechts
geht, sondern um ein Hilfsmittel, um die künftige Lärmentwicklung abzuschätzen,
kann sich die Frage stellen, ob sich überhaupt Erleichterungen aufdrängen,
zumal doch einige Unterschiede in der Messweise und Festlegung der
empfindlichen Tageszeiten bestehen. Das rechtsvergleichende Vorgehen des
Verwaltungsgerichts scheint dennoch nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat
nicht festgestellt, in Deutschland bestehe kein öffentliches Interesse an
Sport, wie es die Beschwerdeführer darstellen. Letztere setzen sich nicht mit
den Werten in der Technischen Anleitung Lärm auseinander, sondern üben
weitgehend appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Indem sie ihre
Sicht der Dinge schildern, legen sie keine Bundesrechtswidrigkeit des
angefochtenen Urteils dar. Es wird von keiner Seite bestritten, dass die 18.
BImSchV den Besonderheiten des Sportlärms - insbesondere mit den Zuschlägen bei
einzelnen Geräuschspitzen - Rechnung trägt. Auch hält das Verwaltungsgericht
fest, die 18. BImSchV berücksichtige öffentliche Interessen, indem sie den
Schulsport privilegiert behandle. Es hat indessen die Höhe der Richtwerte der
18. BImSchV und der Technischen Anleitung Lärm verglichen und dabei keine
Privilegierung des Sportlärms feststellen können. Wohl sieht auch die 18.
BImSchV in § 6 eine Ausnahmebestimmung vor, welche das öffentliche Interesse an
internationalen oder nationalen Sportveranstaltungen ausdrücklich erwähnt.
Weitere Ausführungen zum deutschen Recht erübrigen sich hier, da es nicht darum
gehen kann, dieses unbesehen anzuwenden. Ob und wieweit Paral-lelen zwischen
den Definitionen der Gesundheitsschädlichkeit und Lästigkeit von Lärm in
Deutschland und der Schweiz bestehen, sei darum ebenfalls dahin gestellt. Es
soll aufgrund der in der 18. BImSchV vorgeschlagenen Messweise abgeschätzt
werden, mit welchen sportspezifischen Lärmbelastungen zu rechnen ist und ob
diese nach schweizerischem Recht toleriert werden können. Da auch das BAFU in
seiner Vernehmlassung darauf hinweist, dass die 18. BImSchV mit ihren auf sehr
kleine Mittelungszeiten zu berechnenden Beurteilungspegeln und den
Immissionsrichtwerten den Anwohnern einen erheblichen Schutzanspruch vermittle,
welcher deutlich über dem sonst üblichen Schutzanspruch vor Lärm in
Deutschland, aber auch in der Schweiz liege, scheint eine Erleichterung
aufgrund des öffentlichen Interesses an der Sportanlage nicht
bundesrechtswidrig, auch wenn den Anwohnern mit der Regelung für seltene
Ereignisse nicht unerhebliche Lasten zugemutet werden.
11.4.2 Hinzu kommt, dass sich Probleme heute in erster Linie bei Grossanlässen
abzuzeichnen scheinen. Das Bundesgericht hat in der Vergangenheit stark lärmige
Anlässe mit beschränkter Dauer und Häufigkeit in einem ortsüblichen Umfang
allgemein als zumutbar beurteilt, wobei es den Behörden einen gewissen
Beurteilungsspielraum zugesteht, sofern es sich um Brauchtums- oder
Sportanlässe, Freiluftkonzerte, Umzüge, Festanlässe, Fasnacht und dergleichen
mit lokaler Ausprägung oder Tradition handelt (WIDMER DREIFUSS, a.a.O., S. 356,
mit Hinweis auf BGE 126 II 300 E. 4c/dd S. 309). Zwar trägt die 18. BImSchV
diesen Sachverhalten mit der Regelung der "seltenen Ereignisse" Rechnung, indem
sie an 18 Kalendertagen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte zulässt (§ 5
Abs. 5 i.V.m. Anhang Ziff. 1.5 18. BImSchV). Dennoch ist dem Verwaltungsgericht
nicht vorzuwerfen, dass es heute auf weitergehende Betriebsbeschränkungen
verzichtet und solche als momentan unverhältnismässig erachtet. Wie gesehen
gelangt das BAFU mit seiner Methode zum nämlichen Ergebnis. Für das
Bundesgericht besteht kein Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen.
11.4.3 Sollten sich nach der Inbetriebnahme der Anlage grössere Immissionen
abzeichnen, wären allerdings Auflagen im Sinne des Gutachtens zu prüfen,
scheint doch etwa ein Verzicht auf die Beschallung im vorgeschlagenen Rahmen
nicht als geradezu unzumutbar (zur Verhältnismässigkeit verschiedener
Betriebseinschränkungen siehe auch WIDMER DREIFUSS, a.a.O., S. 365).

11.5 Insgesamt sind die Rügen, welche die Beschwerdeführer gegen das Vorgehen
des Verwaltungsgerichts vorbringen, demnach abzuweisen.

12.
Sodann stellen die Beschwerdeführer den Standort des geplanten Zentrums in
Frage und bemängeln, dass keine Alternativen geprüft worden seien.
Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24
RPG, sondern um eine Baubewilligung innerhalb der Bauzone. Die setzt voraus,
dass es sich um eine zonenkonforme Anlage handelt, d.h. das Bauvorhaben der
Nutzungsordnung entspricht, die für die betreffende Bauzone gilt. Grundlage für
die Erteilung der Baubewilligung ist somit die Nutzungsplanung der jeweiligen
Gemeinde (vgl. Urteil 1A.280/2004 des Bundesgerichts vom 27. Oktober 2005 E.
3.7, publ. in ZBl 107/2006 S. 207). Das Bauland wurde gemäss den unbestrittenen
Aussagen der Gemeindevertreter anlässlich des Augenscheins bereits 1978 zwecks
Realisierung eines Sportzentrums der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
zugewiesen. Auch heute liegt das Zentrum gemäss dem Bauzonen- und
Kulturlandplan der Gemeinde Widen vom 16. Juni 1988/5. März 1991 in der Zone SP
S Sportanlagen Schachenfeld bzw. gemäss dem Bauzonen-/Kulturlandplan der
Gemeinde Rudolfstetten-Friedlisberg vom 16. Juni 2000/16. Januar 2001 in der
Spezialzone Burkertsmatt SB. Die Beschwerdeführer stellen die Zonenkonformität
des Vorhabens nicht in Abrede. Mit der Zonenfestlegung wurde aber grundsätzlich
über die Standortfrage entschieden. Das vorliegend interessierende
Baubewilligungsverfahren dient der Abklärung, ob Bauten und Anlagen der bereits
im Nutzungsplan ausgedrückten räumlichen Ordnungsvorstellung entsprechen (Art.
22 RPG); es bezweckt die einzelfallweise Planverwirklichung (BGE 116 Ib 50 E.
3a S. 53 f.). Bei der Baubewilligung handelt es sich um eine Polizeierlaubnis.
Wenn die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Erteilung einer
Polizeierlaubnis vorliegen, hat die darum ersuchende Person Anspruch auf
Erteilung derselben. Demzufolge liegt die Entscheidung darüber, ob die
Erlaubnis erteilt wird oder nicht, in der Regel nicht im Ermessen der
Bewilligungsbehörde (Urteil 1C_76/2008 vom 5. September 2008 E. 4.1). Dem
Verwaltungsgericht ist auch in dieser Hinsicht keine Bundesrechtswidrigkeit
vorzuwerfen.

13.

13.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise
gutzuheissen ist. Die Baubewilligung ist mit der Auflage zu ergänzen, dass das
Benutzungsmodell, wie es auf S. 43 des angefochtenen Urteils aufgeführt ist, in
all jenen Fällen verbindlich zu beachten ist, an denen es sich detaillierter
zum geplanten Betrieb äussert als das Reglement und die Modellbelegung.
Insbesondere ist auch an Grossanlässen von 12.00 bis 14.00 Uhr eine
Mittagspause einzuhalten, für deren Dauer der Sportbetrieb auf den Plätzen und
die Beschallung mit Musik sowie mit Durchsagen eingestellt wird. Zudem ist
festzuhalten, dass für Anlässe nicht-sportlicher Natur sowie für den
gleichzeitigen Betrieb eines Festzeltes auf dem Sportplatzareal eine
Lärmprognose und die Verfügung weitergehender Auflagen vorbehalten bleiben.
Weil das Verwaltungsgericht aufgrund der teilweisen Gutheissung neu über die
Kosten des kantonalen Verfahrens zu entscheiden hat, hat es gleichzeitig die
genannten Auflagen für die Baubewilligung zu verfügen.

13.2 Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführer in reduziertem Umfang
an die Kosten des Verfahrens beizutragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Gemeinden
und der Gemeindeverband haben keine Verfahrenskosten zu tragen, da sie in
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben gehandelt haben (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Desgleichen haben sie keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3
BGG). Im Umfange ihres Obsiegens sind die Beschwerdeführer von den beiden
Gemeinden und dem Gemeindeverband für das Verfahren vor Bundesgericht zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Angelegenheit an das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen zur Verfügung weiterer
Auflagen in der Baubewilligung für das Sport-, Freizeit- und Begegnungszentrum
Burkertsmatt im Sinne der Erwägungen. Zudem hat das Verwaltungsgericht des
Kantons Aargau neu über die Kosten im kantonalen Verfahren zu entscheiden.

2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die auf Fr. 4'000.-- reduzierten Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern
unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.
Den Gemeinden Widen und Rudolfstetten-Friedlisberg sowie dem Gemeindeverband
Sport-, Freizeit- und Begegnungszentrum Burkertsmatt wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Die Gemeinden Widen und Rudolfstetten-Friedlisberg haben die Beschwerdeführer
für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'000.-- unter
solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen.

6.
Der Gemeindeverband Sport-, Freizeit- und Begegnungszentrum Burkertsmatt hat
die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr.
1'000.-- zu entschädigen.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien, den Gemeinderäten Widen und
Rudolfstetten-Friedlisberg, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3.
Kammer, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Scherrer