Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.164/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_164/2008

Urteil vom 17. April 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn,
vertreten durch das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn,
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Wiedererteilung des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil vom 27. März 2008 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn.

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2007 entzog das Departement des Innern des Kantons
Solothurn X.________ den Führerausweis auf unbestimmte Zeit.

In der Folge stellte X.________ ein Gesuch um Wiedererteilung des Ausweises. In
Berücksichtigung eines Gutachtens des Instituts für forensische Psychiatrie und
Psychotherapie, Langenthal, wies das Departement das Gesuch mit Verfügung vom
5. Februar 2008 ab.

Eine von X.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn mit Urteil vom 27. März 2008 ab.

2.
Mit Eingabe vom 8. April 2008 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) mit dem sinngemässen
Antrag, das Urteil vom 27. März 2008 sei aufzuheben; der Ausweis sei ihm
zurückzugeben;

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde
einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der
Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang
auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254).

Der Beschwerdeführer kritisiert das Urteil des Verwaltungsgerichts nur auf ganz
allgemeine Weise. Dabei unterlässt er es, sich sachbezogen mit den dem
angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Erwägungen auseinanderzusetzen.
Insbesondere legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung des
Urteils bzw. dieses im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.
Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern sowie dem
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp