Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.163/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_163/2008

Urteil vom 8. Januar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Titus Marty,

gegen

Politische Gemeinde Amriswil, handelnd durch den Stadtrat, Arbonerstrasse 2,
Postfach 1681,
8580 Amriswil, vertreten durch Rechtsanwältin
Christina Nossung, Hauptstrasse 54, 8280 Kreuzlingen,
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Promenade, Postfach, 8510
Frauenfeld.

Gegenstand
Teilrevision Zonenplan,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. Dezember 2007 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau.
Sachverhalt:

A.
Im Zusammenhang mit einer Teilrevision der Ortsplanung legte die Politische
Gemeinde Amriswil vom 18. August bis 7. September 2006 den angepassten
Zonenplan und das ebenfalls überarbeitete Baureglement auf.

B.
X.________ ist zusammen mit A.________ und B.________ Miteigentümer der
Parzellen Nrn. 1358 und 1352 im Grundbuch Amriswil. Mit letzterem Grundstück
hängen die Parzellen Nrn. 1407 (im Eigentum der Gemeinde), 2489 (Eigentümer
C.________) und 1408 (Eigentümer D.________) geografisch zusammen. Die vier
Grundstücke bilden eine zusammenhängende Fläche am südöstlichen Stadtrand
Amriswils im Ortsteil Oberfeld/Hämmerswil. Die Parzellen schliessen südöstlich
an das Schwimmbad und an ein bereits besiedeltes Gebiet an. Westlich davon
befindet sich weitgehend unbebautes Land. Südlich der Lerchenbohlstrasse liegt
hauptsächlich Landwirtschaftsland.
Gemäss dem aufgelegten Zonenplan liegen die erwähnten Grundstücke in der
Wohnzone W2. Sie sind farblich grau hinterlegt, womit zum Ausdruck gebracht
werden soll, dass keine Änderungen der Zonenzuweisung stattgefunden habe. Die
Parzellen Nrn. 1352, 1407, 2489 und 1408 befanden sich im Zonenplan 1989/90 in
der Reservebauzone W2 und wurden bislang landwirtschaftlich genutzt. Die
Parzelle Nr. 1358 war bereits gemäss bisherigem Zonenplan teils der W2, teils
der WG 2-3 und teils der Dorfzone zugeteilt. Eine materielle Änderung ist
diesbezüglich nicht vorgesehen.

C.
Der Miteigentümer der Grundstücke Nrn. 1358 und 1352, X.________, erhob
Einsprache gegen den aufgelegten Zonenplan und Einwendungen gegen den Richtplan
Siedlung und das Erschliessungsprogramm. Er beantragte die Umzonung der
Parzellen Nrn. 1358, 1352, 1407, 2489 und 1408 in die Landwirtschaftszone,
entsprechend ihrer bisherigen und auch künftigen Nutzung. Eventuell sei eine
Landumlegung für einen Landabtausch zwischen den Grundstücken des Einsprechers
nordseits der Lerchenbohlstrasse und denen südseits der Lerchenbohlstrasse
durchzuführen. Insbesondere wies er darauf hin, dass die bisherige
Reservebauzone keine Bauzone im Sinn von Art. 15 RPG darstelle und deshalb die
Zuweisung zur Wohnzone W2 einer materiellen Zonenplanänderung gleichkomme.

D.
Die Gemeinde wies die Einsprache mit Entscheid vom 26./29. September 2006 ab.
Am 26. November 2006 stimmten die Stimmbürger den Zonenplan- und
Reglementsänderungen zu.
Gegen den ablehnenden Einspracheentscheid gelangte X.________ ans kantonale
Departement für Bau und Umwelt (DBU) und forderte wiederum die Zuweisung der zu
seinem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörenden Parzellen Nrn. 1358 und 1352 und
der weiteren, nördlich der Lerchenbohlstrasse liegenden und unüberbauten
Grundstücke Nrn. 1407, 2489 und 1408 zur Landwirtschaftszone. Zudem verlangte
er, dass die südlich der Lerchenbohlstrasse gelegenen unüberbauten Parzellen im
Richtplan nicht als Siedlungsgebiet auszuscheiden seien. Die Gemeinde habe den
Etappenplan Erschliessung entsprechend diesen Anträgen anzupassen.

E.
Das DBU wies den Rekurs am 12. Juli 2007 ab, soweit es darauf eintrat. Das
hierauf angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schützte diesen
Entscheid mit Urteil vom 5. Dezember 2007.

F.
Mit Eingabe vom 14. April 2008 erhebt X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde
beim Bundesgericht. Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Urteils vom
4. Dezember (recte: 5. Dezember) 2007 und die Rückweisung der Streitsache zur
Neubeurteilung und neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht bzw. die
Erstinstanz.
Die politische Gemeinde Amriswil beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden könne. Auch das DBU und das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Im zweiten Schriftenwechsel halten der Beschwerdeführer und die Gemeinde
sinngemäss an ihren Anträgen fest.
Das ebenfalls zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Raumentwicklung
erachtet eine Stellungnahme als nicht erforderlich, erklärt sich zu einer
solchen im Fall der Prüfung der Bauzonengrösse aber bereit.

Erwägungen:

1.
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 90 BGG). Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG
beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des
öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht auch auf dem Gebiet des
Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz enthält
dazu keinen Ausschlussgrund. Gemäss Art. 34 Abs. 1 RPG in der Fassung nach
Ziff. 64 des Anhangs zum Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32; vgl. AS 2006 2261) gelten für die
Rechtsmittel an die Bundesbehörden die allgemeinen Bestimmungen über die
Bundesrechtspflege (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251). Die umstrittenen Beschlüsse
der Gemeinde betreffen Teile des kommunalen Nutzungsplans, die vor
Bundesgericht den Regeln über die Anfechtung von Verfügungen im Sinne von Art.
82 lit. a BGG unterworfen sind (BGE 133 II 353 E. 3.3 S. 358; vgl. BGE 117 Ia
302 E. 3 S. 305 f.; 116 Ia 207 E. 3b S. 211, je mit Hinweisen). Erfüllt ist
auch die weitere, vom Bundesgericht verlangte Eintretensvoraussetzung, nämlich
die Genehmigung der umstrittenen Planung (vgl. dazu das Urteil 1C_212/2008 des
Bundesgerichts vom 17. November 2008, E. 2.3). Wie das DBU in seinem
Rekursentscheid vom 12. Juli 2007 in lit. F S. 4 festhält, hatte es die
Teilrevision mit Entscheid Nr. 55 am Tag zuvor genehmigt.

1.2 Als Miteigentümer der Parzelle Nr. 1352, die gemäss dem revidierten
Zonenplan in der W2 liegt und vorher der Reservebauzone zugeteilt war, ist der
Beschwerdeführer im Sinne von Art. 89 BGG zur Beschwerdeführung legitimiert
(vgl. das Urteil 1C_153/2007 vom 6. Dezember 2007 E. 1.3). Die Beschwerde wurde
frist- und formgerecht erhoben. Insoweit sind die Eintretensvoraussetzungen -
unter Vorbehalt der E. 1.3 und 1.4 - hiernach erfüllt.

1.3 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus,
dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet
das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten
werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Strengere Anforderungen gelten, wenn - wie hier -
die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung
von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung - BGE 133 II
249 E. 1.4.3 S. 255) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht
von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für derartige Rügen
gelten die gleichen Begründungsanforderungen, wie sie gestützt auf Art. 90 Abs.
1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben (BGE 133 II 249
E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den
angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht
prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird
eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der
angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid
an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E.
1.3 S. 261 mit Hinweisen).

1.4 Der Beschwerdeführer macht die Verletzung von Bundesrecht und kantonalen
verfassungsmässigen Rechten geltend, mithin von Beschwerdegründen i.S.v. Art.
95 BGG. Seine Rügen sind darum sämtliche im Rahmen der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu prüfen. Die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gelangt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, weshalb
darauf nicht einzutreten ist.

2.
Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, das gemäss bisherigem Zonenplan
1990 nach damaligem Recht der Reservebauzone zugeteilte Gebiet nordseits der
Lerchenbohlstrasse stelle rechtlich keine Bauzone und insbesondere keine
bundesrechtskonforme Nutzungszone im Sinne von Art. 15 RPG dar. Die im Rahmen
der Zonenplanrevision vorgenommene Zuteilung dieses Gebietes zur Wohnzone W2
bedeute darum rechtlich und tatsächlich eine Neueinzonung und habe eine
materielle Zonenplanänderung zur Folge. Die Behandlung der Reservebauzone als
angeblich bereits bestehende Bauzone sei mit Art. 15 RPG nicht vereinbar und
bundesrechtswidrig. Im Auflageplan sei das betreffende Gebiet grau unterlegt,
somit ausdrücklich als "keine Änderung" taxiert worden. Damit sei die Einzonung
auch nicht Gegenstand des Auflage- und Einspracheverfahrens geworden, wodurch
die Verfahrensvorschriften der §§ 29 ff. des kantonalen Planungs- und
Baugesetzes vom 16. August 1995 (PBG/TG; RB 700) verletzt worden seien. Daran
ändere nichts, dass der Beschwerdeführer trotzdem Einsprache erhoben habe.
Seine Rügen seien von grundsätzlicher Bedeutung. Die Behauptung der Vorinstanz,
es liege weder eine Neueinzonung noch eine Umzonung vor, verletze auch die
verfassungsrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers auf Einhaltung
verfahrensrechtlicher Garantien gemäss Art. 29 BV und §§ 13 und 14 der
Kantonsverfassung vom 16. März 1987 (KV/TG; RB 101).

2.1 Das Bundesgericht hat sich schon mehrfach zur Thurgauer Reservebauzone
geäussert und diese als Nichtbauzone qualifiziert. Es kann darum vollumfänglich
auf die entsprechende Rechtsprechung verwiesen werden (BGE 112 Ia 155 E. 2b und
2c S. 157 ff.; 112 Ib 388 E. 4c S. 391 f.; Urteil 1A.20/1989 vom 10. November
1989 E. 4c [publ. in ZBl 93/1992 S. 133, 136 f.]; vgl. BGE 116 Ia 335 nicht
publ. E. 2c). Unbehelflich ist darum auch die Bezugnahme des
Verwaltungsgerichts auf § 2 der Verordnung des Regierungsrates zur Einführung
des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 14. April 1987 (RRV RPG) und die
neue (inzwischen aufgehobene) Bestimmung in § 36 PBG/TG. Dazu kann das zuletzt
zu dieser Thematik ergangene Urteil 1A.219/2006 des Bundesgerichts vom 2. April
2007 zitiert werden. Auch die unter dem Regime der §§ 35 und 36 PBG/TG
ausgeschiedenen Reservebauzonen können nach dieser Rechtsprechung und nach § 36
Abs. 1 PBG/TG nur über ein formelles Planänderungs- bzw. Einzonungsverfahren
der Bauzone zugeschlagen werden. Die Gesetzesänderung vom 21. November 2001
vermag darum aus einer altrechtlichen Reservebauzone nicht eine definitive
Bauzone zu schaffen. Dadurch, dass dies vorliegend zugelassen worden ist, wurde
dem Beschwerdeführer ein Verfahren vorenthalten. Das Verwaltungsgericht stellt
selber fest, es sei weder eine öffentliche Bekanntmachung noch eine
schriftliche Mitteilung an die betroffenen Grundeigentümer erfolgt, welche auf
die Umwandlung der Reservebau- in die Bauzone aufmerksam gemacht hätte. Aus dem
Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Rechte dennoch wahrgenommen hat, lässt
sich nicht schliessen, die Ein- respektive Umzonung sei rechtmässig erfolgt.
Das Vorgehen der kantonalen Behörden stellt eine unzulässige Rechtsverweigerung
dar.

2.2 Weitergehende Ausführungen hierzu sind mit Blick auf die klare
Rechtsprechung, welche insbesondere auch zu den §§ 36 und 111bis PBG/TG
Stellung bezieht, nicht nötig (Urteil 1A.219/2006 vom 2. April 2007 E. 5 f.).

2.3 Offen bleiben kann, ob mit der Planauflage auch die §§ 13 und 14 KV/TG
verletzt wurden, da die kantonalen Verfahrensgarantien aufgrund ihres
Wortlautes nicht weiter gehen dürften als Art. 29 BV.

3.
Erwägungen zur Bauzonengrösse erübrigen sich damit grundsätzlich, da die
Beschwerde aus den vorstehenden Gründen gutzuheissen ist. Im Planungsverfahren,
welches als Folge dieses Urteils durchzuführen sein wird, gilt es indessen
eingehend zu prüfen, ob die Einzonungsvoraussetzungen der umstrittenen
Parzellen mit Blick auf Art. 15 RPG erfüllt sind. Namentlich ist der Frage, ob
der Baulandbedarf im Sinne von Art. 15 lit. b RPG ausgewiesen ist, besondere
Beachtung zu schenken (vgl. dazu das jüngste Urteil des Bundesgerichts 1C_119/
2007 vom 13. November 2008).

4.
Insgesamt ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerde
gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben ist. Auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang sind
keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Nachdem sich das Bundesgericht
bereits verschiedentlich zur Reservebauzone im Kanton Thurgau geäussert hat und
das Verwaltungsgericht dennoch an seiner Praxis festgehalten hat, rechtfertigt
es sich, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche vom
Kanton Thurgau zu übernehmen ist (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen und
das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 5. Dezember 2007
aufgehoben.

2.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Der Kanton Thurgau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Amriswil, dem
Departement für Bau und Umwelt sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Januar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Scherrer