Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.159/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_159/2008

Urteil vom 8. Dezember 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Schoder.

Parteien
X.________,Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Renato Kronig,

gegen

Munizipalgemeinde Leukerbad, 3954 Leukerbad, vertreten durch Advokat Dr.
Richard Steiner,
Staatsrat des Kantons Wallis, Regierungsgebäude, 1951 Sitten.

Gegenstand
Öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis,

Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Februar 2008 des Kantonsgerichts Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung.
Sachverhalt:

A.
X.________ arbeitete von 1981 bis Ende Oktober 2002 für die Gemeinde Leukerbad.

Am 29. August 2001 unterschrieb X.________ einen ihm von der Gemeinde
unterbreiteten Arbeitsvertrag, datiert vom 27. Juli 2001 und gültig ab dem 1.
September 2001. Gemäss diesem Vertrag wurde er von der Gemeinde als Bausekretär
im Stundenlohn temporär im Nebenamt angestellt.

Am 21. August 2002 kündigte die Gemeinde X.________ per 31. Oktober 2002.

Mit Entscheid vom 27. Juni 2003 trat das Arbeitsgericht des Kantons Wallis auf
eine Klage von X.________ gegen die Gemeinde wegen Unzulässigkeit des
Rechtswegs (öffentlich-rechtliche Natur der Ansprüche) nicht ein.

In der Folge wies die Gemeinde die Forderungen von X.________ mit Verfügung vom
25. November 2003 ab.

Mit Entscheid vom 11. Mai 2005 trat der Staatsrat des Kantons Wallis auf die
Beschwerde von X.________ nicht ein, weil es sich um ein privatrechtliches
Arbeitsverhältnis handle.

Mit Urteil vom 2. Dezember 2005 hiess das Kantonsgericht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ gut, soweit es darauf eintrat. Es
erachtete das Arbeitsverhältnis zwischen X.________ und der Gemeinde als
öffentlich-rechtlicher Natur und wies die Angelegenheit zur materiellen
Beurteilung an den Staatsrat zurück.

Der Staatsrat wies die Beschwerde von X.________ mit Entscheid vom 20.
September 2006 ab.

Dagegen gelangte X.________ erneut an das Kantonsgericht. Dieses wies die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 2. März 2007 ab, soweit es darauf
eintrat.

Daraufhin führte X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragte, der angefochtene Entscheid
des Kantonsgerichts vom 2. März 2007 sei aufzuheben, und die Gemeinde sei zu
folgenden Zahlungen zu verurteilen: Fr. 56'386.60 (Bruttolohn für die Zeit vom
15. Februar 2002 bis 31. Oktober 2002), Fr. 57'350.60 (Bruttolohn für die Zeit
vom 1. November 2003 [recte: 2002] bis 31. Mai 2003) und Fr. 3'076.90
(Kinderzulagen für die Monate März bis Dezember 2002). Er begründete seine
Beschwerde mit einer Verletzung des Obligationenrechts, des Willkürverbots und
des Verbots des überspitzten Formalismus.

Mit Urteil 1C_77/2007 vom 27. August 2007 hiess das Bundesgericht die
Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts vom 2. März 2007
auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurück. Im
Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein. Das Bundesgericht stellte fest,
dass das Kantonsgericht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Lohnforderung
für den Zeitraum vom 15. Februar bis 31. Oktober 2002 wegen einer falschen
Jahreszahl nicht geprüft hatte. Weiter führte das Bundesgericht aus, es lasse
sich aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid nicht
beurteilen, ob die Gemeinde X.________ als selbständigen Ingenieur eingesetzt
und ihm dafür, zusätzlich zu den Lohnzahlungen, Honorare bezahlt habe. Im
Rückweisungsverfahren werde das Kantonsgericht zu ermitteln haben, wieviele
Stunden der Beschwerdeführer ab dem 15. Februar 2002 in Erfüllung des
Arbeitsvertrages für die Gemeinde gearbeitet und wieviel Lohn er dafür erhalten
habe. Es werde auch ermitteln müssen, ob der Beschwerdeführer, im gleichen
Zeitraum und parallel zur Teilzeitbeschäftigung gemäss Arbeitsvertrag, auch
Aufträge und Werkverträge für die Gemeinde besorgte und dafür Honorare erhielt.
Es werde darlegen müssen, ob ein Anspruch auf Lohnzahlung aus dem
Arbeitsvertrag bis 31. Oktober 2002 besteht, ob die Forderung auf Kinderzulagen
berechtigt ist und ob sich der Beschwerdeführer allenfalls bestimmte Zahlungen,
die er unter anderem Rechtstitel erlangte, auf die Lohnforderung anrechnen
lassen muss.

Mit Urteil vom 22. Februar 2008 hiess das Kantonsgericht die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut und verpflichtete die Gemeinde
Leukerbad, dem Beschwerdeführer für die Monate März 2002 bis Oktober 2002
Kinderzulagen von Fr. 2'112.90 zuzüglich Verzugszins zu bezahlen. Im Übrigen
wies es die Beschwerde ab.

B.
X.________ hat gegen das Urteil des Kantonsgerichts beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Neben der
Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt er, die Gemeinde Leukerbad sei
zu verpflichten, ihm einen Nettolohn von Fr. 52'018.99 nebst Zins zu 5% seit
dem 30. November 2002 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

C.
Das Kantonsgericht und der Staatsrat schliessen auf Beschwerdeabweisung. Die
Gemeinde beantragt ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer und daraufhin die Gemeinde
liessen sich unter Aufrechterhaltung ihrer Anträge je nochmals verlauten.

Erwägungen:

1.
Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen
Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Das Arbeitsverhältnis zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin richtet
sich nach dem Arbeitsvertrag vom 27. Juli 2001, dem kommunalen
Personalreglement und subsidiär nach Obligationenrecht, soweit der
Arbeitsvertrag "nichts Abweichendes festlegt" bzw. soweit das Personalreglement
"keine Regelung enthält" (vgl. das in der Sache ergangene Bundesgerichtsurteil
1C_77/2007 vom 27. August 2007 E. 2.2). Das Bundesgericht überprüft die
Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts unter dem beschränkten Blickwinkel
des Willkürverbots (BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.).

3.
Willkür liegt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts dann vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
aber nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar
zutreffender wäre, genügt nicht (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133, mit Hinweisen).

4.
4.1 In Befolgung des Bundesgerichtsurteils 1C_77/2007 vom 27. August 2007
räumte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer eine Frist ein zur Bekanntgabe
der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden aus Arbeitsvertrag in der Zeit vom
15. Februar bis 31. Oktober 2002 und der entsprechenden Lohnforderungen, zur
Bekanntgabe der als selbständiger Ingenieur von der Beschwerdegegnerin
erhaltenen Mandate und der Honorarforderungen, zur Bekanntgabe weiterer, unter
einem anderen Rechtstitel geleisteten Zahlungen seitens der Beschwerdegegnerin
und zur Bekanntgabe der Forderungen aus dem Anspruch auf Kinderzulagen. Der
Beschwerdeführer gab an, er habe für die Zeit vom 15. Februar bis 31. Oktober
2002 von der Beschwerdegegnerin zwei Lohnzahlungen erhalten, nämlich Fr.
11'572.70 und Fr. 3'043.95. Mit diesen beiden Lohnzahlungen seien die effektiv
von ihm geleisteten Arbeitsstunden abgegolten worden. Honorarforderungen aus
separaten Mandaten machte der Beschwerdeführer nicht geltend. Er führte aus, im
vorliegenden Rechtsstreit gehe es einzig darum, dass die Beschwerdegegnerin als
Arbeitgeberin ihm ab dem 15. Februar 2002 nicht mehr im bisherigen Umfang
Arbeit zugewiesen habe. Als Beleg seiner Forderung legte der Beschwerdeführer
eine Zusammenstellung seiner angeblich in den Vormonaten für die Gemeinde
geleisteten Arbeitszeit (durchschnittlich 107 Arbeitsstunden pro Monat) ins
Recht. Für die Zeit vom 15. Februar bis 31. Oktober 2002 errechnete er unter
Abzug der bereits geleisteten Lohnzahlungen der Beschwerdegegnerin einen
Anspruch auf Nettolohn von Fr. 54'648.82.--.

Das Kantonsgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vor dem
15. Februar 2002 keine Lohnforderungen aus Arbeitsvertrag eingefordert habe.
Streitgegenstand sei einzig eine Forderung aus dem zwischen dem
Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin abgeschlossenen Arbeitsvertrag vom
27. Juli 2001 für die Zeit vom 15. Februar bis 31. Oktober 2002, die der
Beschwerdeführer damit begründe, dass ihm nicht im üblichen Umfang Arbeit
zugeteilt worden sei.

4.2 Gemäss angefochtenem Urteil liegt seitens der Beschwerdegegnerin gegenüber
dem Beschwerdeführer kein dahingehendes Versprechen vor, dass dieser eine
gewisse Anzahl Arbeitsstunden monatlich hätte leisten können. Der Vertrag
lautet wie folgt:
"Ihr Aufgabengebiet umfasst grundsätzlich alle anfallenden Arbeiten der
Baukommission, wobei im speziellen für die administrativen Aufgaben die Dienste
des Gemeindebüros in Anspruch zu nehmen sind. Anderweitige Aufgaben erfolgen
nach vorheriger Absprache mit den jeweiligen Ressortleitern. Die
Arbeitseinteilung erfolgt in eigener Verantwortung, jedoch in Absprache mit den
Ressortleitern oder dem Gemeindeschreiber."
Das Kantonsgericht legte den Arbeitsvertrag nach seinem Wortlaut und im
Zusammenhang aus. Gestützt auf die oben zitierte Klausel über das Arbeitsgebiet
und die Einleitung des Vertrages ("Sie werden als Bausekretär im Stundenlohn
temporär im Nebenamt angestellt") schliesst das Kantongsgericht, dass die dem
Beschwerdeführer zugewiesenen Tätigkeiten auf die Baukommission beschränkt
seien. Es seien ausdrücklich keine Angaben bezüglich des Arbeitsumfangs gemacht
worden. Zwar enthalte der Vertrag den Hinweis, dass der Beschwerdeführer
"grundsätzlich alle anfallenden Arbeiten der Baukommission" auszuführen habe.
Dies könne als Indiz für einen erfahrungsgemässen Arbeitsanfall dienen. Die
Formulierung enthalte mit dem Wort "grundsätzlich" aber auch wieder eine
Einschränkung in dem Sinn, dass die Zuteilung nicht uneingeschränkt gelten
solle. Zudem seien die administrativen Arbeiten dem Pflichtenheft des
Beschwerdeführers entzogen worden. Die Vorgesetzten des Beschwerdeführers
hätten bei der Arbeitszuteilung ein Weisungsrecht gehabt. Ferner sei die
Anstellung "temporär im Nebenamt" erfolgt. Dies deute darauf hin, dass die
Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Baukommission nicht schwergewichtig
sein sollte.

Das Kantonsgericht führte weiter aus, selbst wenn der Beschwerdeführer andere
Vorstellungen über seinen Einsatz gehabt haben sollte, so habe er nicht davon
ausgehen dürfen, dass er auf mehr Arbeitsstunden als im zugeteilten Umfang (22
Stunden pro Monat) Anrecht gehabt hätte. Die Gemeinde sei unter einem grossen
Spardruck gestanden. Für die Entlöhnung des Bausekretärs sei ein Betrag von Fr.
10'000.-- in das Jahresbudget 2002 aufgenommen worden. Als temporär im Nebenamt
angestellter Mitarbeiter der Gemeinde habe der Beschwerdeführer mit
Anpassungen, Schwankungen und Reduktionen der Arbeitszeit rechnen müssen.
Weiter zitierte das Kantonsgericht aus einem vom 10. Mai 2002 datierenden
Schreiben des Beschwerdeführers an den Beirat der Beschwerdegegnerin, wonach
für die Arbeit für die Baukommission mit einem monatlichen Stundenaufwand von
circa 30 Stunden gerechnet werden müsse. Laut Kantonsgericht entspreche dies in
etwa 22 Arbeitsstunden pro Monat, die dem Beschwerdeführer in der Zeitspanne
vom 15. Februar bis 31. Oktober 2002 zugeteilt worden seien.

Das Kantonsgericht schloss, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe die
Gemeinde dem Beschwerdeführer keine Arbeit vorenthalten, auf die er aus
Arbeitsvertrag Anspruch gehabt hätte.

4.3 Der Beschwerdeführer bezeichnet die Feststellung des Kantonsgerichts, seine
Tätigkeit für die Beschwerdegegnerin habe sich im Zeitraum vom 15. Februar bis
31. Oktober 2002 auf die Baukommission beschränkt, als "aktenwidrig". Er macht
geltend, er sei neben der Baukommission auch für die Sicherheit, die
Zivilschutzkontrollen, die Schatzungs- und Lawinenkommission, die Zonenplanung,
die Trinkwasser- und Thermalwasserkontrollen sowie die Überprüfung der
öffentlichen Gebäude und Restaurants zuständig gewesen. Als Beleg seiner
Behauptung stützt sich der Beschwerdeführer auf das im Arbeitsvertrag
umschriebene Aufgabengebiet, worin auch "anderweitige Arbeiten" erwähnt werden.
Weiter bringt er vor, er sei bereits seit 1981 für die Beschwerdegegnerin tätig
gewesen. Mit dem Vertrag vom 27. Juli 2001 sollte nur der Stundenlohn, nicht
aber das Arbeitsvolumen neu geregelt werden. Beide Parteien seien vom
bisherigen Arbeitsvolumen ausgegangen, für welches der Beschwerdeführer im Jahr
2001 einen Jahreslohn von Fr. 133'169.70 erhalten habe. Die von ihm
veranschlagten 30 Arbeitsstunden in seinem Schreiben vom 10. Mai 2002 an den
Beirat der Beschwerdegegnerin hätten denn auch nur die Arbeit für die
Baukommission, nicht auch seine weiteren Arbeitsleistungen für die
Beschwerdegegnerin betroffen. Im Zeitraum vom 15. Februar bis 31. Oktober 2002
habe ihm die Beschwerdegegnerin in Verletzung des Arbeitsvertrages nicht im
bisherigen Umfang Arbeit zugeteilt.

4.4 Diese Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen den Willkürvorwurf nicht zu
begründen. Unter dem Blickwinkel von Art. 9 BV ist es vertretbar, wenn das
Kantonsgericht gestützt auf die Festlegung der Anstellung ("als Bausekretär im
Stundenlohn temporär im Nebenamt") und auf die Umschreibung des Aufgabengebiets
("alle anfallenden Aufgaben der Baukommission") schliesst, der Vertrag vom 27.
Juli 2001 betreffe nur die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die
Baukommission und nicht auch andere Tätigkeiten. Ebenfalls vertretbar ist die
Annahme, das dem Beschwerdeführer zugeteilte Arbeitsvolumen von monatlich 22
Arbeitsstunden entspreche den vertraglichen Abmachungen. Das Arbeitspensum
wurde im Vertrag nicht präzise festgelegt, sondern pauschal umschrieben
("grundsätzlich alle anfallenden Arbeiten der Baukommission"). Der
Beschwerdeführer selber veranschlagte 30 Arbeitsstunden für die Tätigkeit der
Baukommission (Schreiben vom 10. Mai 2002). Die Differenz von 8 Arbeitsstunden
ist mit Spardruck und Schwankungen sachlich begründet. Der Einwand des
Beschwerdeführers, er habe in den vergangenen Jahren ein Arbeitspensum von weit
mehr als 30 Arbeitsstunden monatlich für die Beschwerdegegnerin bewältigt und
deshalb darauf vertrauen dürfen, im gleichen Umfang beschäftigt zu werden, ist
ebenfalls unbehelflich. Das Kantonsgericht stützte sich auf die Festlegung der
Anstellung ab 1. September 2001 "im Nebenamt". Unter verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkten ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht
schliesst, die geltend gemachte Lohnforderung (Fr. 66'654.64 für 8,5 Monate
minus die bereits geleisteten Lohnzahlungen von Fr. 11'572.70 und Fr. 3'043.95,
woraus ein Monatslohn von Fr. 7'839.50 resultiert) übersteige das Entgelt für
die vertraglich vereinbarte Tätigkeit im Nebenamt.

Die weiteren Ausführungen in der Replik darüber, ob die geleisteten
Arbeitsstunden von der Beschwerdegegnerin effektiv vergütet wurden oder nicht,
zielen am Streitgegenstand vorbei. Der Beschwerdeführer gab im kantonalen
Verfahren an, sämtliche geleisteten Arbeitsstunden seien als Lohn oder Honorar
vergütet worden. Streitig sei einzig die Frage, ob ihm in der Zeitspanne vom
15. Februar bis 31. Oktober 2002 mehr Arbeit hätte zugeteilt werden müssen und
sich daraus eine Lohnforderung ableite.

4.5 Das Kantonsgericht durfte somit willkürfrei schliessen, dass der
Beschwerdeführer keinen Anspruch auf mehr Arbeit und keinen weitergehenden
Lohnanspruch gehabt hat. Der Einwand des Beschwerdeführers, seitens des
Arbeitgebers liege Annahmeverzug vor (vgl. Art. 324 OR), stösst damit ebenfalls
ins Leere.

5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
demzufolge abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Zusprechung einer
Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Munizipalgemeinde Leukerbad, dem
Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis,
Öffentlichrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Schoder