Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.153/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_153/2008

Urteil vom 14. April 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur.

Gegenstand
Erneuerungswahl des Bezirksgerichts Winterthur,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 6. Februar 2008 des Regierungsrates des
Kantons Zürich.

Erwägungen:

1.
Mit Beschluss vom 14. Januar 2008 erklärte der Bezirksrat Winterthur acht
Personen als vollamtliche Mitglieder des Bezirksgerichts mit einem
Beschäftigungsgrad von je 100% sowie zwei Personen als teilamtliche Mitglieder
des Bezirksgerichts mit einem Beschäftigungsgrad von je 50% als in stiller Wahl
gewählt. Zudem wurde ein vollamtliches Mitglied in stiller Wahl als Präsident
gewählt erklärt. Gegen diesen Beschluss des Bezirksrates Winterthur erhob
X.________ mit Eingabe vom 22. Januar 2008 Stimmrechtsrekurs an den
Regierungsrat. Der Regierungsrat des Kantons Zürich trat mit Beschluss vom 6.
Februar 2008 auf den Stimmrechtsrekurs nicht ein. Zur Begründung führte der
Regierungsrat zusammenfassend aus, der Rekurrent sei weder im Bezirk Winterthur
stimmberechtigt noch mache er geltend, selber bei den Erneuerungswahlen im
Bezirk Winterthur zu kandidieren. Er sei deshalb zum Rekurs nicht legitimiert.
Im Übrigen wäre der Rekurs als unbegründet abzuweisen, da keine Gründe geltend
gemacht würden, welche eine Verletzung von politischen Rechten oder von
Vorschriften über ihre Ausübung darstellen könnten.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 7. April 2008 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen den Beschluss
des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 6. Februar 2008. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer, der nicht behauptet, im Bezirk Winterthur stimmberechtigt
zu sein, legt nicht dar, inwiefern der Regierungsrat mit seinem
Nichteintretensbeschluss verfassungsmässige Rechte oder kantonale Bestimmungen
über die politischen Rechte verletzt haben sollte. Mangels einer genügenden
Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksrat Winterthur und dem
Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli