Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.151/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_151/2008 /daa

Urteil vom 2. Juli 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5,
Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand
Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. März 2008
der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.

Erwägungen:

1.
Das zuständige Untersuchungsrichteramt Berner Jura-Seeland verurteilte
X.________ mit Strafmandat vom 7. Dezember 2007 zu einer Geldstrafe von zehn
Tagessätzen à Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 800.--. Das
Untersuchungsrichteramt warf ihr vor, am 4. November 2007 als Führerin eines
Personenwagens einen Unfall verursacht zu haben, da sie kurz eingenickt sei. In
der Folge entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern
X.________ mit Verfügung vom 11. Januar 2008 den Führerausweis für
Motorfahrzeuge für acht Monate und verpflichtete sie ausserdem zum Besuch von
Verkehrsunterricht. Gegen diese Verfügung erhob X.________ Beschwerde bei der
Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern.
Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 5. März 2008 ab. Die
Rekurskommission führte zusammenfassend aus, dass ein kurzes Einnicken mit
Unfallfolgen eine schwere Verkehrsgefährdung darstelle. Da der
Beschwerdeführerin bereits mit Verfügung vom 5. Januar 2007 der Führerausweis
wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf die Dauer eines Monats entzogen
wurde, betrage vorliegend die Mindestentzugsdauer sechs Monate. Angesichts der
kurzen Rückfallsfrist sei die gesetzlich Mindestentzugsdauer um zwei Monate
erhöht worden, was nicht zu beanstanden sei.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 1. April 2008 (Postaufgabe 5. April 2008)
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen
den ihr erst im Dispositiv zugestellten Entscheid der Rekurskommission des
Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 5. März 2008. In der
Folge teilte ihr das Bundesgericht mit Schreiben vom 9. April 2008 mit, sie
könne nach Erhalt des begründeten Entscheids ihre Beschwerde innert 30 Tagen
mit der notwendigen Begründung versehen. Dabei machte sie das Bundesgericht auf
die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG aufmerksam.

Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern
versandte am 30. April 2008 den begründeten Entscheid vom 5. März 2008.
X.________ reichte in der Folge keine Beschwerdeergänzung ein.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Vorliegend setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den Ausführungen im
angefochtenen Entscheid vom 5. März 2008 auseinander. Sie legt nicht dar,
inwiefern die Rekurskommission Recht verletzt haben sollte, als sie die vom
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt verfügte Massnahme als gesetzlich
begründet und angemessen beurteilte und demzufolge die Beschwerde abwies. Da
die vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den
Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids darstellen, ist mangels einer
genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für
Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Juli 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Präsident Pfäffli