Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.148/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_148/2008

Urteil vom 11. Dezember 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Gerber.

1. Parteien
A.________,
2. A.B.________ und B.B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
7. G.________,
8. H.________,
9. I.________,
10. J.________,
11. K.________,
12. L.________,
13. M.________,
14. N.________,
15. O.________,
16. P.________,
17. Q.________,
18. R.________,
19. S.________,
20. T.________,
21. U.________,
22. V.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Fürsprecher
Prof. Dr. Enrico Riva,

gegen

Linthwerk, Linthverwaltung, Tellstrasse 1, 8853 Lachen,
Beschwerdegegner, vertreten durch Linthkommission, Tellstrasse 1, 8853 Lachen,
Regierung des Kantons St. Gallen, vertreten durch
das Baudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.
Gallen.

Gegenstand
Projekt Hochwasserschutz Linth 2000,
Teilprojekt Linthkanal,

Beschwerde gegen das Urteil vom 12. Februar 2008
des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.
Sachverhalt:

A.
Die Eidgenössische Tagsatzung beschloss am 28. Juli 1804 den Bau des
Linthwerks. Dieses umfasst im Wesentlichen den Escherkanal und den Linthkanal.
Mit dem Escherkanal wurde die Glarner Linth, die einst direkt durch die
Linthebene in Richtung Oberer Zürichsee floss, in den Walensee umgeleitet.
Dieser dient als Retentionsbecken und Geschiebesammler. Der Linthkanal
entwässert den Walensee in den Zürichsee. Von Weesen bis Ziegelbrücke fliesst
der Linthkanal in einem Einschnitt; unterhalb von Ziegelbrücke liegt er dagegen
über dem Terrain, weshalb die Vorfluter in diesem Bereich nicht mehr in die
Linth entwässern. Sie werden als Hintergräben parallel zur Linth in den Obersee
geführt. Bei Benken ist zur Entwässerung ein zweiter Hintergraben, der
sogenannte F-Kanal, angelegt. Das darin anfallende Wasser wird vor der Grynau,
im Pumpwerk Uznach, auf das Niveau des rechten Hintergrabens gepumpt. Mit
diesen Massnahmen wurden die Linthebene und das Walenseegebiet gegen Hochwasser
geschützt und der Walenseespiegel erheblich abgesenkt.
Bis Ende 2003 war das Linthwerk ein eidgenössisches Unternehmen. Am 23.
November 2000 schlossen die Kantone St. Gallen, Glarus Schwyz und Zürich die
Interkantonale Vereinbarung über das Linthwerk (Linthkonkordat) für die
gemeinsame Aufgabenerfüllung im Bereich des Linthwerks. Die neue Trägerschaft
ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, die
von der Linthkommission geführt wird. Sie übernahm am 1. Januar 2004 die Rechte
und Pflichten der Eidgenössischen Linthunternehmung.

B.
Die Eidgenössische Linthkommission beschloss 1998, das Linthwerk bezüglich
Hochwasserschutz und konstruktiver Sicherheit zu überprüfen. Dabei stellte sich
heraus, dass es in seinem aktuellen Zustand den Belastungen eines 100-jährigen
Hochwassers nicht mehr zu genügen vermag. Untersuchungen zeigten mehrere
Schwachstellen und eine potentielle Schadensumme von rund 280 Mio. Franken bei
einem Schadensereignis (Dammbruch) mit einer Eintretenswahrscheinlichkeit von
30 bis 100 Jahren. Im Mai 1999 und im August 2005 fanden Hochwasserereignisse
statt, die den Handlungsbedarf bestätigten.

Das Linthwerk erarbeitete daraufhin das Projekt Hochwasserschutz Linth 2000 mit
den Teilprojekten Escherkanal und Linthkanal. Das Projekt sieht eine Sanierung
der bestehenden wasserbaulichen Anlagen vor. Als Schutzziel wurde für den
Linthkanal im Bereich zwischen Ziegelbrücke und Zürichsee ein gefahrloser
Abfluss von 360 m³/s festgelegt, was einem 100-jährigen Hochwasser entspricht.
Auch extremere Hochwasserereignisse sollen ohne grossräumige Schäden bewältigt
werden können. Dies bedingt eine geotechnische Sanierung der Dämme sowie eine
Verbesserung der Zugänglichkeit für Unterhalt und Intervention. Schliesslich
wurde für extreme, mehr als 100-jährige Hochwasser eine Notentlastung im
Bereich Hänggelgiessen in der Gemeinde Schänis vorgesehen. Weiter sind
ökologische Aufwertungen beabsichtigt, um den Gewässerlebensraum der Linth zu
verbessern.

C.
Das Auflageprojekt Linthkanal lag vom 25. Oktober bis 23. November 2005 samt
Umweltverträglichkeitsbericht und Rodungsgesuch bei den beteiligten Gemeinden
öffentlich auf. Innerhalb der Auflagefrist wurden gegen das Ausführungsprojekt
Linthkanal 95 Einsprachen erhoben. Diese wurden von der Linthkommission der
Regierung des Kantons St. Gallen zum Entscheid überwiesen.
Aufgrund der Einsprachen wurde das Projekt in verschiedenen Teilbereichen
überarbeitet. Im Bereich der Hochwasserentlastung Hänggelgiessen soll anstelle
einer unregulierten Überfallkante ein gesteuertes Wehr erstellt werden, das bei
einem Extremereignis geöffnet und anschliessend wieder geschlossen werden kann.
Damit soll der Überlastfall besser gesteuert werden können. Das Linthwerk
verpflichtete sich, für Schäden aus Extremereignissen an Grundstücken, die
nachweislich als Folge einer gezielten Entlastung aus dem Gewässersystem
Linthkanal entstehen sollten, anteilmässig nach der Verursachung Entschädigung
zu leisten bzw. den Schaden zu ersetzen.
Am 12. Juni 2007 genehmigte die Regierung des Kantons St. Gallen das Projekt
Linthkanal unter Bedingungen und Auflagen als umweltverträglich und wies die
verbleibenden Einsprachen ab, soweit sie darauf eintrat.

D.
Gegen diesen Entscheid erhoben A.________ und weitere Einsprecher am 4. Juli
2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Sie
verlangten im Wesentlichen, die Sanierung des Linthkanals sei in der Weise
auszuführen, dass das Bauwerk auf seiner vollen Länge jederzeit mindestens 500
m³/s Wasser sicher abführen könne, und erst bei einer Wasserführung über dieser
Menge eine Ausleitung von Wasser aus dem Linthkanal in das Ufergebiet in der
Schänner Ebene erfolge. Zudem sei auf die vorgesehene Kanalausweitung und
Renaturierung im Gebiet Hänggelgiessen zu verzichten.
Am 12. Februar 2008 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerden ab, soweit es
darauf eintrat.

E.
Dagegen haben A.________ und die weiteren im Rubrum genannten Personen am 2.
April 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht erhoben. Sie beantragten, das angefochtene Urteil sei aufzuheben
und die Sache zu neuer Beurteilung zurückzuweisen, mit der Auflage, das Projekt
nur mit folgenden Änderungen zu genehmigen:
Die Sanierung des Linthkanals sei in der Weise auszuführen, dass das Bauwerk
auf seiner vollen Länge, namentlich auch im Streckenabschnitt von oberhalb
Hänggelgiessen bis zur Einmündung in den Zürichsee, jederzeit mindestens 500 m³
Wasser pro Sekunde sicher abführen kann.
Die im Gebiet der Schänner Ebene vorgesehenen Vorkehrungen für den Überlastfall
müssen baulich, technisch und betrieblich so ausgestaltet sein, dass eine
Ausleitung von Wasser aus dem Linthkanal in das Ufergebiet erst ab einer
Wasserführung im Linthkanal von mehr als 500 m³/s erfolgt.
Die Genehmigung des Projektteils Ausweitung Hänggelgiessen sei auszusetzen, bis
zum Abschluss der dafür vorgesehenen Untersuchungen/Versuche, und es sei
danach, entsprechend dem Ausgang der Untersuchungen/Versuchen, dieser
Projektteil nicht zu genehmigen oder nur mit jenen Auflagen und Bedingungen zu
genehmigen, die eine Verschlechterung des bestehenden Hochwasserschutzes
ausschliessen."
Eventualiter sei das Projekt mit diesen Änderungen zu versehen und zu
genehmigen.

F.
Die Linthkommission schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Baudepartement
und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen beantragen, die Beschwerde
sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)
ist der Auffassung, Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den
Wasserbau (WBG; SR 721.100) sei nicht verletzt und die vorgesehene
Notentlastung stelle keine unverhältnismässige Belastung der Beschwerdeführer
dar.

G.
In ihrer Replik vom 27. Oktober 2008 änderten die Beschwerdeführer ihre Anträge
dahingehend ab, dass nicht mehr die "sichere" Abführung von 500 m³/s Wasser
(mit Freibord) verlangt wird, sondern nur noch, dass der Linthkanal von Anfang
bis Ende eine gleichbleibende Kapazität von 500 m3/s "bordvoll" aufweist, und
erst ab einer solchen Wasserführung eine Ausleitung von Wasser in das
Ufergebiet der Schänner Ebene erfolgt.

H.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2008 wurde das Gesuch der Beschwerdeführer um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Genehmigung
eines Hochwasserschutzprojekts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. BGG).
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer oder Pächter von Land in der Schänner
Ebene, das im Fall einer Notentlastung des Linthkanals u.U. überflutet wird.
Sie haben daher ein schutzwürdiges Interesse an der Erhaltung bzw. Erhöhung der
Wasserführungskapazität des Linthkanals, damit der Überlastfall möglichst
selten eintritt, und sind grundsätzlich zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1
BGG). Ob dies auch für die Rügen betreffend die Kanalausweitung im Bereich
Hänggelgiessen und der formellen Enteignung von nachbarrechtlichen
Abwehrrechten zutrifft, auf welche das Verwaltungsgericht nicht eingetreten
ist, wird im Zusammenhang mit diesen Rügen zu prüfen sein (unten, E. 3 und 5).

2.
Die Beschwerdeführer hatten vor Verwaltungsgericht geltend gemacht, das Projekt
verschlechtere den Hochwasserschutz gegenüber dem bestehenden Schutzkonzept,
weil unterhalb von Hänggelgiessen die Dammhöhe systematisch vermindert und das
Abflussvermögen des Linthkanals von bisher maximal ("bordvoll") 500 m³/s auf
420 m³/s reduziert werde. Dies widerspreche Art. 4 Abs. 1 WBG, wonach Gewässer,
Ufer und Werke des Hochwasserschutzes so unterhalten werden müssen, dass der
vorhandene Hochwasserschutz, insbesondere die Abflusskapazität, erhalten
bleibt.
Die Beschwerdeführer räumen ein, dass die heutigen Dämme sanierungsbedürftig
sind und in ihrem heutigen Zustand nicht einmal die sichere Ableitung eines
100-jährigen Hochwassers gewährleisten. Sie sind aber der Auffassung,
massgeblich für das nach Art. 4 Abs. 1 WBG verbindliche Schutzziel sei die
Abflusskapazität des Hochwasserschutzwerks gemäss seiner Konfiguration zur
Erbauungszeit und bei einem tadellosen Zustand. Andernfalls hätte es der
Eigentümer des Werks in der Hand, durch Vernachlässigung des Unterhalts und
Unterlassung gebotener Sanierungen sich einseitig seiner Pflichten zu
entledigen.
Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht vor, den hierfür
massgeblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt zu haben. Das
Verwaltungsgericht habe sich mit den von ihnen vorgelegten Argumenten und
Beweismitteln nur ungenügend auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör
verletzt und die Amtsermittlungspflicht in willkürlicher Weise missachtet.

2.1 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die Abflusskapazität durch das
Projekt Linth 2000 nicht verringert werde. Zwar betrage die Kapazität des
Kanals in der Einschnittstrecke (Weesen bis Ziegelbrücke) 500 m³/s. Für den Bau
dieser Strecke seien jedoch nicht Kapazitätsüberlegungen ausschlaggebend
gewesen, sondern der natürliche Verlauf des Geländes. Auf der Dammstrecke
unterhalb Ziegelbrücke betrage die aktuelle Abflusskapazität des Linthkanals
über weite Strecken nur zwischen 300 und 360 m³/s; zudem sei die Stabilität der
Dämme problematisch.
Die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach der Linthkanal bei den drei
Hochwassern 1910, 1953 und 1999 in der Dammstrecke bis zu 420 m³/s Wasser
transportiert habe, sei nicht belegt. Der Abfluss aus dem Walensee habe 1999
maximal 320 m³/s und 1910 maximal 338 m³/s betragen; der Abfluss von 1953 sei
nicht bekannt. Die Wasserführung der Seitenbäche unterhalb von Biäsche von 45
bis 90 m³/s dürfe nicht zu den Abflussspitzen des Linthkanals hinzugerechnet
werden, weil diese in den rechten Hintergraben bzw. den F-Kanal entwässert
werden; nur eine geringe Fläche von 4,6 km2 werde direkt in den Linthkanal
entwässert.
Auch aus dem von den Beschwerdeführern eingereichten Bild des Hochwassers 1999
könne kein entsprechender Nachweis abgeleitet werden. Damals habe das Wasser
offenbar ca. 1.5 m unter der Dammkrone gelegen. Dies entspreche dem vom
Linthwerk angenommenen Maximalabfluss von ca. 320 m³/s während des Hochwassers
1999. Zudem sei inbesondere beim Hochwasser 1999 die Gefahr eines Dammbruchs
ausserordentlich gross gewesen, wie entsprechende Bilder zeigten.
Das Projekt Linth 2000 sehe auch keine generelle, sondern lediglich eine
partielle Absenkung gewisser Dammkronen vor, in Bereichen, in denen der Damm
nach einem bautechnisch bedingtem Abtrag nicht wieder auf die ursprüngliche
Höhe angehoben werden müsse. Für die Kapazität des Kanals seien die Abschnitte
mit der geringsten Kapazität entscheidend; in diesen Bereichen würden die Dämme
nicht abgesenkt sondern erhöht, um auf der ganzen Strecke ein Schutzziel von
360 m³/s für einen dauerhaften bzw. 420 m³/s für einen kurzfristigen Durchfluss
zu erreichen.

2.2 Die Linthkommission, das Baudepartement und das BAFU halten die
Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts für richtig und die Vorwürfe
der Beschwerdeführer für unbegründet. Der Linthkanal weise heute (mit dem aus
Sicherheitsgründen geforderten Freibord) je nach Dammabschnitt eine
Abflusskapazität zwischen einem Minimum von 300 m³/s und einem Maximum von über
440 m³/s auf; in der Einschnittstelle (Walensee bis Ziegelbrücke) sei die
Kapazität höher. Anerkanntermassen richte sich der Schutz bezüglich Kapazität
eines Gewässers nicht nach der höchsten, sondern nach der niedrigsten Stelle.
Mit der partiellen Erhöhung der Dämme an den niedrigsten Stellen werde deshalb
die Abflusskapazität erhöht: Es könnten 360 m³/s Wasser mit dem dafür nötigen
Freibord sicher durch den Linthkanal geleitet werden; bei reduzierter
Sicherheit und bordvollem Abfluss könne eine Wassermenge von 420 m³/s
abgeleitet werden. Bei einer noch höheren Wassermenge könne Wasser in den
Entlastungsraum geleitet und ein unkontrollierter Dammbruch verhindert werden.
Zudem werde durch die Sanierungsmassnahmen die Stabilität der Dämme verbessert.
Dagegen müsse heute im Falle eines Hochwasserereignisses damit gerechnet
werden, dass der Linthkanal zwischen Giessen und Grynau versagt und es zu
grossflächigen Überschwemmungen kommt.

2.3 Das Verwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Entscheid ausführlich mit
der Abflusskapazität des Linthkanals befasst, unter Berücksichtigung der
Argumente und Beweismittel der Beschwerdeführer und der Projektunterlagen. Es
hat deshalb weder das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer noch die
Amtsermittlungspflicht verletzt. Zu prüfen ist daher im Folgenden nur, ob die
vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen offensichtlich unrichtig sind
(Art. 97 BGG).

2.4 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Kapazität des Linthkanals betrage
nicht nur auf der Einschnittstrecke, sondern auch auf der Dammstrecke oberhalb
Hänggelgiessens 500 m³/s. Dann aber müsse davon ausgegangen werden, dass die
gesamte Dammstrecke ursprünglich auf eine Kapazität von 500 m³/s ausgelegt
gewesen sei; denn es wäre ein schwerwiegender Konzeptionsfehler gewesen, das
Kanalprofil unterhalb von Hängelgiessen zu verkleinern. Mit einem solchen
fehlerhaften Kanal hätte dieser seine Aufgabe, das oben aus dem Walensee und
aus den Seitenzuflüssen bis Ziegelbrücke bzw. Bilten zufliessende Wasser sicher
in den Zürichsee abzuführen, nicht erfüllt. Ein solcher Konstruktionsfehler
dürfe den Erbauern des Linthkanals nicht unterstellt werden.
Im Projekt Linth 2000 erfolge unterhalb von Hänggelgiessen ein abrupter Wechsel
von einer Transportkapazität von maximal 500 m³/s zu einer Kapazität von nur
noch 420 m³/s ("bordvoll"). Hierzu würden die bestehenden Dammkronen unterhalb
von Hänggelgiessen im Vergleich zum heutigen Zustand abgesenkt. Wie die
Längsprofile zeigten, liege die Krone der bestehenden Dämme unterhalb
Hänggelgiessens auf weiten Strecken über der Linie des Extremhochwassers. Für
das rechte Ufer gelte dies für die Strecke ab Hänggelgiessen bis in den Bereich
km 3.450 (mit einem Unterbruch zwischen km 5.000 und 4.500), für das linke Ufer
auf der Strecke zwischen km 7.750 und 5.000, mit gewissen Unterbrechungen. Auf
diesen Strecken würden die heute bestehenden Dämme abgesenkt bzw. abgetragen,
um auf die vom Projekt festgesetzte Kote herunterzukommen.
Die Längsprofile wiesen auch jene Bereiche auf, wo die Kronen der bestehenden
Dämme gegenüber dem Soll zu tief liegen und dementsprechend angehoben bzw.
aufgefüllt werden müssen. Solche Partien befänden sich namentlich im Bereich
oberhalb der Roten Brücke (km 11.000 bis 11.500), im Bereich Hänggelgiessen und
im unteren Kanalbereich, ab km 3.500. Abgesehen vom unteren Kanalbereich handle
es sich meist um kurze Verwerfungen, an denen sich offenbar der Untergrund
gesenkt habe. Dies bestätige die These der Beschwerdeführer, wonach der Kanal
ursprünglich auf eine Kapazität von max. 500 m³/s ausgelegt gewesen sei.
2.4.1 Wie die Linthkommission in ihrer Vernehmlassung zutreffend darlegt, wurde
das Linthwerk im Verlauf seiner 200-jährigen Baugeschichte laufend ausgebaut
und saniert, ohne dass vorgängig ein Schutzziel für das Gesamtprojekt definiert
worden wäre. Im Einschnittbereich ergab sich die Kapazität aus den geologischen
Verhältnissen bzw. dem erwünschten Niveau des Walensees. Im ursprünglichen
Projekt (Escher 1804) war kein durchgehender Ausbau des unteren Linthlaufs
vorgesehen, sondern lediglich eine abschnittsweise Verbesserung der
Abflussverhältnisse durch Abschneiden von Altlaufschlaufen und
Flussbettvertiefungen. Der schnurgerade Kanal wurde später ins Projekt
aufgenommen (Tagsatzungsbeschluss vom 30. Juni 1808), vor allem aus
bautechnischen Gründen und zur Förderung der Schifffahrt, und wurde
etappenweise realisiert (vgl. DANIEL SPEICH, Linth Kanal, Die korrigierte
Landschaft - 200 Jahre Geschichte, S. 27 f.). Dabei kam es anfangs immer wieder
zu Dammbrüchen (SPEICH, a.a.O., S. 43). Der Abschnitt Grynau-Obersee wurde erst
1866 begonnen. Die untere Linthebene war noch bis ins 20. Jahrhundert eine
ausgedehnte Riedfläche und wurde erst aufgrund der Meliorationen ab 1941
entwässert (SPEICH, a.a.O., S. 42 ff.; HEINER KELLER, Eschers Erbe in der
Linth-Ebene, Abgeleitete Gewässer - ungebändigte Hoffungen, Baden 2007, S. 99
ff.).
Aus dieser Baugeschichte folgt, dass es nicht einen Erbauungszeitpunkt gibt,
der für die Bemessung der "ursprünglichen" Abflusskapazität massgeblich sein
könnte, sondern dass sich die Kapazität des Linthkanals im Lauf der Zeit
verändert hat. Insbesondere lässt sich nicht nachweisen, dass der Linthkanal
ursprünglich auf eine durchgehende und einheitliche Abflusskapazität von 500 m³
/s ausgerichtet war.
2.4.2 Zwar trifft es zu, dass die bestehenden Dämme oberhalb Giessens
überwiegend (mit Ausnahmen insbesondere im Bereich Rote Brücke und
Hänggelgiessen) auf oder über der Linie des Extremhochwassers liegen, d.h. eine
Kapazität von (bordvoll) 500 m³/s aufweisen (vgl. Höhenverhältnisse linkes und
rechts Ufer, Pläne Nrn. 2-2-3-261 und 2-2-3-263). Dagegen liegen die
bestehenden Dämme im unteren Kanalabschnitt (etwa ab km 5'000) überwiegend auf
oder unter dem Niveau der projektierten Dammkrone des Projekts Linth 2000 und
weisen somit eine Abflusskapazität von gleich oder weniger als 420 m³/s
(bordvoll) bzw. 360 m³/s (sicher, mit Freibord) auf (vgl. Höhenverhältnisse
linkes und rechts Ufer, Pläne Nrn. 2-2-3-262 und 2-2-3-264). Für die
Abflusskapazität eines Hochwasserwerkes i.S.v. Art. 4 WBG muss die gesamte
verbaute Strecke betrachtet werden; sie wird nicht durch die höchste, sondern
die tiefste Stelle der Dämme bestimmt, wo die Gefahr eines unkontrollierten
Überströmens und in der Folge Erodierens regelmässig am grössten ist.

Dies wird an sich auch von den Beschwerdeführern anerkannt. Sie sind jedoch der
Auffassung, die heute noch bestehenden, über der Wasserlinie eines
Extremhochwassers liegenden Dammkronen ermöglichten einen Rückschluss auf die
ursprüngliche Konzeption des Linthkanals und seien deshalb - anders als die
heute bestehenden, niedrigeren Dammhöhen - für das Gesamtbild entscheidend.
Diese Auffassung vermag jedoch nicht zu überzeugen. Aufgrund der Baugeschichte
ist bereits fraglich, ob es überhaupt eine "ursprüngliche Konzeption" des
Linthkanals gibt. Sollte dies der Fall sein, kann sie für die Bestimmung der
Abflusskapazität nur insoweit massgeblich sein, als sie auch realisiert worden
ist. Die Beschwerdeführer erklären bestehende "kurze Verwerfungen" im oberen
Kanalbereich mit Untergrundsenkungen (ohne dies näher zu belegen), geben aber
keine Erklärung für die fast durchwegs niedrigeren Dammhöhen im unteren
Kanalbereich. Insgesamt sind ihre Ausführungen daher nicht geeignet, die
Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts als offensichtlich unrichtig
erscheinen zu lassen.

2.5 Weiter berufen sich die Beschwerdeführer auf Erfahrungen mit den
historischen Hochwassern, bei denen es nie zu einer Überflutung der Linthebene
gekommen sei.
2.5.1 Die Spitzen-Abflusswerte aus dem Walensee (gemessen an der Station
Biäsche) hätten 338 m³/s (1910), 295 m³/s (1953) und 320 m³/s (1999) betragen.
Zu beachten sei jedoch, dass dem Linthkanal unterhalb von Biäsche mehrere
Seitenbäche zufliessen. Erst bei Schänis (rechtes Ufer) bzw. unterhalb von
Bilten (linkes Ufer) würden die seitlichen Zuflüsse nicht mehr in den
Linthkanal geleitet, sondern separat mit den Seitengräben (rechter und linker
Hintergraben, F- Kanal) abgeleitet. Für diese Seitenbäche sei nach einem
Bericht von Professor Lichtenhahn (Linth zwischen Walensee und Zürichsee,
Überprüfung der Dimensionierungswassermenge und der Dammkronenhöhe, September
1983) eine Abflussspitze von 90 m³/s belegt. Dies ergebe zusammen mit dem
Abfluss aus dem Walensee Wassermengen von bis zu 430 m³/s. Dieser Befund stelle
auch eine grundlegende Prämisse des Projekts Linth 2000 in Frage, wonach ein
100-jähriges Hochwasser für den Linthkanal einer Wassermenge von 360 m³/s
entspreche.
Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass nur eine geringe Fläche von 4.6
km2 unterhalb Weesens direkt in den Linthkanal entwässert werde, sei
offensichtlich falsch. Das Einzugsgebiet von 4,6 km2 betreffe einzig den
Zufluss der Maag bei Ziegelbrücke (rechtes Ufer); das Verwaltungsgericht habe
das rund zehnmal grössere Einzugsgebiet auf dem linken Ufer übersehen, welches
über die genannten Bäche entwässere und sehr erhebliche Wassermengen generiere.
Schliesslich verweisen die Beschwerdeführer auf ein Foto vom Hochwasser 1999.
Dieses zeige, dass beim Höchststand des Hochwassers von 1999, das aufgrund der
Seitenzuflüsse deutlich höher als 320 m³/s gewesen sei, das Wasser noch rund
1.5 m unterhalb der Dammkrone gelegen habe. Da ein Unterschied der
Wasserspiegellinie von 10 cm einem Volumen von ca. 20 m³/s entspreche, belege
dieses Bild, dass der Kanal "bordvoll" ein Volumen von 500 m³/s aufnehmen
könne.
2.5.2 Die Linthkommission hält dem entgegen, dass die Ausbauwassermenge des
Linthkanals von 360 m³/s im unteren Abschnitt, die aufgrund umfangreicher
hydrologischer Studien festgelegt worden sei, auch dem Vorschlag von Prof.
Lichtenhahn entspreche. Eine Überlagerung des Ausflusses aus dem Walensee und
der seitlichen Zuflüsse in den Linthkanal sei für die Bestimmung der
Ausbauwassermenge nicht zulässig. Der temporäre Wasserrückhalt im Walensee
führe nämlich zu einer zeitlichen Verzögerung der Hochwasserspitzen des
Seeausflusses im Vergleich zu den seitlichen Zuflüssen von 1 bis 1.5 Tagen.
Dies werde durch die hydrologische Studie wie durch den Bericht von Prof.
Lichtenhahn und die Erfahrungen der Hochwasser der letzten Jahre bestätigt. Die
von Prof. Lichtenhahn in seinem Bericht vorgenommene Addition aller
Hochwasserspitzen sei nur zur Abschätzung eines extremen Hochwasserabflusses
(oberer Grenzwert) erfolgt, wobei der von ihm angenommene Wert von 455 m³/s
wesentlich unter dem im Projekt Linth 2000 gewählten Extremhochwasser von 500
m³/s liege. Zudem betrage der definitive Wert für den maximalen Abfluss des
Linthkanals bei Biäsche im Jahr 1999 auch nicht 320 m³/s, sondern 290 m³/s
(Auszug aus dem hydrologischen Jahrbuch der Schweiz 1999 S. 227).
2.5.3 Tatsächlich hat sich Prof. Lichtenhahn in seinem Bericht gegen die
Addition der Abflussspitzen der Linth und ihrer Zuflüsse ausgesprochen und die
Festlegung der Dimensionierungswassermenge entsprechend der bisher höchsten,
unterhalb Ziegelbrücke gemessenen Hochwasserspitze befürwortet (Bericht S. 3).
Diese habe beim Hochwasser 1910, einem 200- bis 250-jährigen Hochwasser, 360 m³
/s und 1953, einem etwa 100-jährigen Hochwasserereignis, 340 m³/s betragen. In
beiden Fällen (1910 und 1953) seien die Spitzen der Zuflüsse bereits
abgeflossen gewesen, bevor die Linth ihren Höchststand erreicht hatte. Der
Anteil der Zuflüsse an der Hochwasserspitze unterhalb von Ziegelbrücke betrug
daher 1910 nur noch 15 m³/s und 1953 45 m³/s.
2.5.4 Auch das von den Beschwerdeführern vorgelegte Foto des Hochwassers 1999
ergibt nichts anderes. Darauf lässt sich lediglich erkennen, dass sich der
Wasserstand zur Aufnahmezeit an der fotografierten Stelle bei Giessen ca. 1.5 m
unterhalb der Dammkrone befand. Welcher Wassermenge dies entsprach, und wie die
Situation an anderen Stellen des Linthkanals aussah, lässt sich dem Bild nicht
entnehmen. In den eingereichten Unterlagen der Beschwerdeführer finden sich
auch Fotos von Dammkronen, die mit Sandsäcken erhöht werden mussten, um eine
Überflutung zu verhindern.
2.5.5 Damit sind die Erfahrungen der bisherigen Hochwasser und der Bericht von
Prof. Lichtenhahn nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellung des
Verwaltungsgerichts als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Insofern
kann offen bleiben, ob es sich beim Bericht um ein zulässiges Novum i.S.v. Art.
99 Abs. 1 BGG handelt.

2.6 Nach dem Gesagten ist auf die Sachverhaltsfeststellung des
Verwaltungsgerichts abzustellen. Danach wird die Abflusskapazität des
Linthkanals durch das Projekt Linth 2000 nicht vermindert. Die Rüge der
Verletzung von Art. 4 Abs. 1 WBG erweist sich schon aus diesem Grund als
unbegründet. Es kann daher offen bleiben, ob die Rechtsauffassung der
Beschwerdeführer zutrifft, wonach der sanierte Linthkanal gemäss Art. 4 Abs. 1
WBG mindestens dieselbe Abflusskapazität aufweisen müsse wie der Kanal in
seiner ursprünglichen Konzeption, ohne Rücksicht auf die heutigen veränderten
Verhältnisse und die heute geltenden Hochwasserschutzstandards.

3.
Die Beschwerdeführer wenden sich auch gegen die Kanalausweitung im Bereich
Hänggelgiessen. An dieser Stelle soll der bestehende rechte Kanaldamm
abgebrochen und durch einen landeinwärts liegenden neuen Damm ersetzt werden.
Diese Ausweitung soll einerseits die Renaturierung eines bestehenden, bereits
unter Naturschutz stehenden, Altarms der Linth ermöglichen; zum anderen werden
an dieser Stelle die Voraussetzungen für das Notentlastungsbauwerk
(Überlastfall) geschaffen.

3.1 Vor Verwaltungsgericht hatten die Beschwerdeführer einen Verzicht auf
diesen Projektbestandteil verlangt, weil dadurch bestes Landwirtschaftsland
(Fruchtfolgefläche) vernichtet und das bestehende Hochwasserwerk gestört werde.
Das Verwaltungsgericht trat auf diese Rügen nicht ein, weil keiner der
Beschwerdeführer für dieses Projekt eigenes Land oder Pachtland abtreten müsse,
und nicht ersichtlich sei, inwiefern die Beschwerdeführer in eigenen
schutzwürdigen Interessen berührt seien. Den Einwand der Beschwerdeführer, die
Aufweitung bedeute eine Durchbrechung des bestehenden Hochwasserschutzes, hielt
das Verwaltungsgericht für unbegründet: Die Aufweitung Hänggelgiessen stelle
keine Vernetzung mit übrigen Gewässern ausserhalb des Kanals dar, und
beeinträchtige auch die direkte Ableitung des Wassers vom Walensee in den
Zürichsee nicht.

3.2 Die Beschwerdeführer verzichten im bundesgerichtlichen Verfahren auf die
Rüge, es werde bestes Landwirtschaftsland vernichtet, halten aber an ihrer Rüge
fest, wonach die Aufweitung den Hochwasserschutz verschlechtere und sich
deshalb auch negativ auf ihr Land auswirke. Der Linthkanal habe in der
Dammstrecke den Charakter eines Aquädukts, das Wasser mit möglichst
gleichbleibendem Profil und gleichmässigem Gefälle vom Walensee zum Zürichsee
befördere. Der Kanalquerschnitt erfahre durch die geplante Ausweitung bei
Hänggelgiessen eine wesentliche Veränderung, die sich negativ auf die
Funktionsfähigkeit des Kanals auswirke. Über die Folgen der Ausweitung
bestünden noch keine gesicherten Informationen. Genauere Untersuchungen, u.a.
mittels eines Modells, seien zwar vorgesehen; deren Ergebnisse seien jedoch
noch nicht bekannt. Angesichts dieser Ungewissheit müsse die Genehmigung des
Projektteils Ausweitung Hänggelgiessen ausgesetzt werden bis zum Abschluss der
Untersuchungen. Je nach Ausgang der Versuche sei dieser Projektteil nicht zu
genehmigen oder nur mit Auflagen oder Bedingungen, die eine Verschlechterung
des bestehenden Hochwasserschutzes ausschliessen.

3.3 Die Linthkommission und das BAFU weisen darauf hin, dass die Aufwertung des
Gewässers und der Uferzone bei Hänggelgiessen eine wesentliche Massnahme für
die Beurteilung der Umweltverträglichkeit des Projekts Linth 2000 sei. Hier
werde der natürliche Verlauf des Gewässers wieder hergestellt, wie dies Art. 4
Abs. 2 WBG verlange; zudem könne die Flussausweitung mit der Wiederherstellung
eines Wildtierkorridors von nationaler Bedeutung (Unterführung Nationalstrasse)
kombiniert werden. Bei sachgerechter Ausführung wirke sich die Verbreiterung
des Linthkanals an dieser Stelle in keiner Weise negativ auf das Werk aus. Dies
sei mit umfangreichen hydraulischen Berechnungen nachgewiesen worden.
Die Linthkommission bestätigt, dass an der Versuchsanstalt für Wasserbau,
Hydrologie und Glaziologie (VAW) der ETH Zürich ein Modellversuch durchgeführt
werde, um die Berechnungen hinsichtlich der Funktionstüchtigkeit der Aufweitung
(Strömungsverhalten etc.) zu überprüfen und die Ausleitung in den Hintergraben
zu optimieren. Die Resultate des Modellversuchs würden in die Detailplanung der
Aufweitung einfliessen. Für das Auflageprojekt seien indessen keine
Modellversuche erforderlich gewesen.

3.4 Die Beschwerdeführer befürchten eine Verschlechterung des
Hochwasserschutzes durch die Erweiterung Hänggelgiessen und haben dafür ein
schutzwürdiges Interesse, ihre Einwände gegen die Kanalerweiterung
vorzubringen.

3.5 Gemäss Art. 4 Abs. 2 WBG muss bei Eingriffen in das Gewässer dessen
natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden;
Gewässer und Ufer müssen so gestaltet werden, dass sie einer vielfältigen Tier-
und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können, die Wechselwirkungen zwischen
ober- und unterirdischen Gewässern weitgehend erhalten bleiben und eine
standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann. Für die Schaffung künstlicher
Fliessgewässer und die Wiederinstandstellung bestehender Verbauungen nach
Schadenereignissen gilt Absatz 2 sinngemäss (Art. 4 Abs. 4 WBG).
In seiner Stellungnahme vom 19. Februar 2007 kam das BAFU zum Schluss, dass das
Vorhaben Linth 2000 eine im Rahmen des Machbaren erarbeitete, fein ausgewogene
Lösung darstelle; mit einer Schmälerung der vorgesehenen Massnahmen zugunsten
von Natur und Landschaft würde dieses Gleichgewicht gestört und die
Gesetzeskonformität des Projektes wäre nicht mehr gegeben.
Die Erweiterung Hänggelgiessen ist die einzige Stelle am Linthkanal, an welcher
der natürliche Gerinneverlauf wiederhergestellt wird. An diesem Ort, am
"Knickpunkt" zwischen Einschnitts- und Dammstrecke, fliesst die Linth ungefähr
auf ihrer ursprünglichen Terrainhöhe; nur hier ist deshalb eine Aufweitung ohne
grosse Terrainveränderungen möglich (Technischer Bericht Ziff. 9.3.8.1 S. 145).
Die mit der Erweiterung verbundene Renaturierung eines Altarms der Linth und
die Wiederherstellung eines Wildkorridors von nationaler Bedeutung sind
wichtige ökologische Massnahmen des Projekts, auf die nicht ersatzlos
verzichtet werden kann. Alternative Massnahmen werden von den Beschwerdeführern
auch nicht vorgeschlagen.
Ein Verzicht auf die vorgesehene Kanalerweiterung bei Hänggelgiessen würde
somit die Genehmigungsfähigkeit des Projekts Linth 2000 insgesamt in Frage
stellen und käme nur in Betracht, wenn diese Massnahme, unabhängig von ihrer
Detailgestaltung, die Funktionsfähigkeit des Kanals ernsthaft gefährden würde.

3.6 Dies ist nicht der Fall, wie sich aus dem bei den Akten liegenden Gutachten
von Prof. H.E. Minor und R. Weichert der VAW vom 23. November 2005 betreffend
die Wirksamkeit der wasserbaulichen Massnahmen im Rahmen des
Hochwasserschutzprojekts Linth 2000, einschliesslich der Aufweitung
Hänggelgiessen, ergibt.
Im Gutachten (Ziff. 6.2 S. 14) wird ausgeführt, dass im Erweiterungsbereich
Hänggelgiessen mit einer Beschleunigung des Abflusses zu rechnen sei, die zur
Sohlenerosion führen könne. Vorbeugend sei daher das Einbringen von groben
Blöcken vorgesehen. Da die hydraulischen Berechnungen diesen
Beschleunigungsprozess nicht simulieren können, seien für die Dimensionierung
der Blockrampe genauere Betrachtungen erforderlich. Durch das Einbringen der
groben Blöcke werde der Fliesswiderstand erhöht, was unter Umständen zu einer
lokalen Erhöhung der Fliesstiefe und einer Verringerung der Gerinnekapazität
führen könne. Neben Kolkerscheinungen am oberen Ende der Aufweitung seien
lokale Erosionsprozesse auch im Bereich des Beginns der neuen Flussschlaufe und
am Ende der einseitigen Aufweitung zu erwarten. Dies müsse bei der Gestaltung
des Uferschutzes berücksichtigt werden.
Zusammenfassend beurteilen die Autoren die im Auflageprojekt dargestellten
wasserbaulichen Massnahmen als angemessen und das Projekt als auflagefähig,
empfehlen aber weiterführende Untersuchungen und Modellversuche (S. 15 f.).
Das Gutachten bestätigt damit die Auffassung der Linthkommission, wonach die
laufenden Modellversuche nicht die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit der
Kanalausweitung bei Hänggelgiessen berühren, sondern lediglich die
Detailplanung (insbesondere Ufer- und Sohlengestaltung) optimieren sollen.

3.7 Unter diesen Umständen besteht kein Grund, die Genehmigung der Aufweitung
Hänggelgiessen und mithin des gesamten Projekt Linth 2000 vom Ausgang der
laufenden Modellversuche der VAW abhängig zu machen.

4.
Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, sie würden durch die Vorkehrungen
für den Überlastfall unverhältnismässig belastet. Zwar anerkennen sie
grundsätzlich die Notwendigkeit einer Notentlastung und wehren sich auch nicht
dagegen, dass dies im Bereich Hänggelgiessen erfolgt, zulasten ihrer Parzellen.
Sie anerkennen auch, dass im Lauf des Verfahrens Verbesserungen erzielt wurden,
namentlich der Einbau eines regulierbaren Wehrs anstelle einer nicht
regulierbaren Überfallkante und die Zusicherung des Linthwerks,
Vermögensschäden infolge des Überlastfalls zu ersetzen. Sie verlangen jedoch
weitergehend, dass die Notentlastung erst bei einem Wasservolumen von 500 m³/s
"bordvoll" erfolge; hierfür müsse der Linthkanal auf seiner ganzen Länge auf
diese Kapazität ausgebaut werden.

4.1 Das Projekt sieht vor, in den rechten Damm im Gebiet Hänggelgiessen ein
regulierbares Wehr einzubauen. Sobald die Wassermenge im Linthkanal 420 m³/s
übersteigt, wird das Wehr aktiviert und das überschüssige Wasser in den rechten
Hintergraben geleitet. Dessen Abflusskapazität wird von 55 auf 80 m³/s erhöht.
Genügt die Kapazität des Grabens nicht, kommt es zu einer Überflutung von
Teilen der Schänner Ebene. Dadurch wird ein unkontrolliertes Überfluten der
unterliegenden Dämme, mit der Gefahr eines Dammbruchs, verhindert. Die Schänner
Ebene ist bereits heute, aufgrund der hohen Wasserführung der Bäche aus den
Schänner Bergen, stark überschwemmungsgefährdet; in den letzten 10 Jahren kam
es drei Mal zu bedeutenden Überschwemmungen, die keinen Zusammenhang mit dem
Linthkanal aufwiesen.

4.2 Das Verwaltungsgericht kam zu Schluss, die Notentlastung stelle keine
unverhältnismässige Belastung für die Beschwerdeführer dar. Die
Eintretenswahrscheinlichkeit der Gefährdung durch die Notentlastung sei überaus
gering: Ein Hochwasser von über 420 m³/s habe eine statistische
Eintretenswahrscheinlichkeit von 300 Jahren; selbst wenn im Zuge von
Klimaveränderungen Extremhochwasser häufiger eintreten sollen, bleibe die
Eintretenswahrscheinlichkeit klein. Sodann werde die Kapazität des Rechten
Hintergrabens auf ein Niveau ausgebaut, welches das aus dem Kanal ausgeleitete
Wasser bewältigen sollte. Zu einer Überschwemmung der Schänner Ebene komme es
daher nur, wenn die Hochwasserspitzen des Linthkanals und der Schänner Bäche
gleichzeitig auftreten, was nur selten der Fall sei. Die geringe Gefährdung
durch gezielte Überflutungen werde durch einen erhöhten Schutz vor
unkontrollierbaren Dammbrüchen kompensiert, die auch den Beschwerdeführern
zugute komme. Zudem würden diese für allfällige Einbussen aufgrund der
Notentlastung entschädigt.
Die Kosten für die von den Beschwerdeführern verlangte Erhöhung der Sicherheit
auf eine Kapazität von 500 m³/s betrügen, je nach Art der Erstellung, rund 6
Mio. Franken bzw. 20 bis 25 Mio. Franken. Mit diesen beträchtlichen Kosten
würde jedoch die Sicherheit der Beschwerdeführer (aufgrund der geringen
Eintretenswahrscheinlichkeit) in objektiver Sicht nur marginal verbessert.
Deren landwirtschaftliche Grundstücke seien bereits überdurchschnittlich
geschützt. Zudem würden allfällige Schäden abgegolten werden, was eine
Bevorzugung der Beschwerdeführer gegenüber den Anstössern anderer
hochwassergefährdeter Gewässer darstelle.

4.3 Die Beschwerdeführer argumentieren, dass im Überlastfall gewaltige
Wassermengen von maximal 8,5 Mio. m³ aus dem Linthkanal ausgeleitet werden. Der
rechte Hintergraben weise auch nach dem Ausbau eine Kapazität von nur 80 m³/s
auf. Die primäre Funktion dieses Grabens sei die Entwässerung der lokalen
Bäche, die selbst oft Hochwasser aufwiesen. Werde die Kapazität des
Hintergrabens vollständig für die Notentlastung des Linthkanals eingesetzt,
bleibe das gesamte lokal anfallende Wasser in der Schänner Ebene liegen. Bei
einer Kumulation lokaler Hochwasser mit einer Aktivierung des Überlastfalls sei
die gesamte Schänner Ebene bis ins Dorf und über das Flugfeld hinaus
überflutet. Die Beschwerdeführer berufen sich hierfür auf Zusatzabklärungen des
Linthwerks zum Überlastfall mit 2d-Berechnungen in der Linthebene zwischen
Schänis und Benken vom 8. Mai 2006, Szenario J (im Folgenden: Zusatzabklärung
Überlastfall).
Zusatzkosten von ca. 6 Mio. Franken und ein zusätzlicher Landbedarf von zwei
Hektar Land seien angesichts der Gesamtkosten des Projekts (100 Mio. Franken)
und des Gewinns an Sicherheit tragbar. Die Beschwerdeführer sind überdies der
Auffassung, dass der Zusatzaufwand geringer gehalten werden könnte
(Zusatzkosten von 2 Mio. Franken ohne zusätzlichen Landbedarf).

4.4 Die Linthkommission betont, dass die Kosten für die im Laufe des
Einsprache- und Bewilligungsverfahrens bewilligten Zusatzmassnahmen rund 10.5
Mio. Franken betragen, wobei ein beträchtlicher Teil auf Anliegen der
Landwirtschaft und auch der Beschwerdeführer entfalle. Allein das gesteuerte
Wehr für den Überlauffall werde mit 1,8 Mio. Franken veranschlagt. Für die von
den Beschwerdeführern geforderte Erhöhung der Kapazität des Linthkanals müssten
die Dämme erhöht werden; für eine "sichere" Abführung von 500 m³/s im Mittel um
65 cm. Diese Erhöhung wirke sich auf die Stabilität der Dämme aus, weshalb
entweder eine zusätzliche luftseitige Schüttung, unter Beanspruchung von
Landwirtschaftsland, erforderlich sei, oder die Dammstabilität durch
Materialersatz oder -aufbereitung im oberen Dammkörper gewährleistet werden
müsse, mit Mehrkosten von 20 bis 25 Mio. Franken. Bei beiden Varianten müsse
mit einer Verlängerung der Bauzeit um ein bis zwei Jahre gerechnet werden, was
unter dem Aspekt der Dringlichkeit der Hochwasserschutzmassnahmen problematisch
sei. Die von den Beschwerdeführern genannten Zusatzkosten von 2 Mio. Franken
entstünden bei einer zusätzlichen Dammerhöhung um lediglich 15 cm ohne
zusätzlichen Landbedarf. Eine solche Erhöhung entspreche aber nicht den
Anträgen der Beschwerdeführer; zudem würde die Reduzierung der Kronenbreite
Nachteile bezüglich Befahrbarkeit, Unterhalt und Interventionsmöglichkeiten im
Ereignisfall nach sich ziehen.

4.5 Ein Gewässer darf bzw. muss verbaut oder korrigiert werden, wenn dies dem
Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten dient (Art. 1 WBG, Art. 37 Abs.
1 lit. a des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer
[GSchG; SR 814.20]). Der Ausbau der Gewässer soll einen hinreichenden Abfluss
gewährleisten, Sohle und Ufer sichern sowie einer geregelten Geschiebeführung
und dem Schutz der Umgebung vor Überflutung dienen (Art. 34 Abs. 1 des
Wasserbaugesetzes des Kantons St. Gallen vom 23. März 1969; kWBG). Das
Linthwerk stellt den Hochwasserschutz in der Linthebene sicher, wobei auf die
Bedürfnisse der Bewohner und der Umwelt im Sinne der Bundesgesetzgebung
Rücksicht zu nehmen ist (Art. 2 Linthkonkordat).
4.5.1 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgehalten, dass in der Schweiz
grundsätzlich ein differenzierter Hochwasserschutzstandard für Siedlungsgebiete
und Landwirtschaftsgebiete gilt: Siedlungsgebiete werden vor einem 100-jährigen
Hochwasser (HQ100) geschützt, während für Landwirtschaftsgebiete regelmässig
ein Schutz vor einem 20-jährigen Hochwasser (HQ20) als ausreichend erachtet
wird (Bundesgerichtsurteil 1A.157/2006 vom 9. Februar 2007 E. 3.5.1 mit
Hinweisen).
Im vorliegenden Fall sichert das Projekt Linth 2000 die gesamte Linthebene,
einschliesslich der landwirtschaftlichen Grundstücke der Beschwerdeführer,
sicher gegen ein 100-jähriges Hochwasser; kurzfristig können sogar 420 m³/s
Wasser im Linthkanal abgeleitet werden, was einem 300-jährigen Hochwasser
entspricht. Erst bei Wassermengen oberhalb dieser Werte kommt die Notentlastung
zum Zug. Auch diese führt nicht automatisch zur Überschwemmung der Schänner
Ebene; vielmehr geschieht dies erst, wenn die - durch das Sanierungsprojekt
ausgebaute - Abflusskapazität des Rechten Hintergrabens durch die Notentlastung
und die Zuflüsse aus der Schänner Ebene überschritten wird. Insofern sichert
das Projekt den Beschwerdeführern einen Hochwasserschutz zu, der weit über dem
üblichen, in der Schweiz praktizierten Standard liegt. Dies hat bereits
Zusatzkosten von 1.8 Mio. Franken ausgelöst, für den Einbau eines regulierten
Wehrs, der eine feinere Regulierung der Notentlastung mit einem deutlich
geringeren Ausflussvolumen ermöglicht (Linthwerk, Zusatzabklärung Überlastfall,
Ziff. 2.1 S. 4/5).
4.5.2 Unabhängig vom Linthwerk ist die Schänner Ebene überflutungsgefährdet, da
die Abflusskapazität der Bäche in der Schänner Ebene begrenzt ist. Die im
Projekt Linth 2000 geplante Kapazitätserweiterung des rechten Hintergrabens
begünstigt den Ausfluss aus der Schänner Ebene. Die Zusatzstudie "Überlastfall"
kommt deshalb zum Ergebnis, dass bei Hochwasser in den Schänner Bächen (ohne
Notentlastung aus dem Linthkanal) die Ausdehnung der Überflutungsflächen etwas
abnimmt und die Überflutungstiefe grossräumig um 10 bis 30 cm zurückgeht (Ziff.
3.4 S. 16; Vergleich Szenario B mit D und C mit E; Bild 34 und 35). Der Ausbau
des Hintergrabens wird auch den hinterliegenden Grundstücken der Schänner Ebene
zugute kommen, sobald der Kapazitätsengpass beim Grindbüel im
Meliorationsverfahren beseitigt worden ist (vgl. Protokoll der
Einspracheverhandlung in Schänis vom 2. Juni 2006). Insofern stellt das Projekt
Linth 2000 einen Vorteil für die Beschwerdeführer dar.
4.5.3 Selbst beim Zusammentreffen einer Notentlastung aus dem Linthkanal von
maximal 80 m³/s mit einem Spitzenhochwasser in der Schänner Ebene von 80 bis
120 m³/s wird die Situation der Beschwerdeführer durch die Notentlastung kaum
verschlechtert, weil die Abflussspitze des Hochwassers der Schänner Bäche
erfahrungsgemäss 24 Stunden vor der Abflussspitze im Linthkanal auftritt. Die
Zusatzstudie "Überlastfall" nimmt an, dass die Überflutungsdauer um 1 bis 2
Tage zunehmen werde, dagegen wären die Ausdehnung der Überflutung und die
Überflutungstiefen (aufgrund der höheren Abflusskapazität des Rechten
Hintergrabens) sogar geringfügig kleiner als ohne das Sanierungsprojekt
(Zusatzabklärungen Überlastfall, Ziff. 3.4 S. 16/17, Vergleich Szenarien B mit
G und C mit H; Bild 31 und 33).
Nur im ungünstigsten Fall eines zeitlichen Zusammentreffens einer Notentlastung
aus dem Linthkanal mit Abflussspitzen aus den Schänner Bächen, kommt es zu
einer grossflächigeren und tieferen Überflutung der Schänner Ebene als ohne die
Notentlastung (Zusatzabklärungen Überlastfall, Szenario J, Bild 29). Selbst in
dieser Extremsituation würden jedoch Siedlungs- und Industriegebiete vom
Hochwasser verschont, und die Beschwerdeführer werden für die verursachten
Schäden entschädigt.
4.5.4 Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in den
Genuss eines weit über dem Schweizer Standard liegenden Hochwasserschutzes
gelangen und auch im Notentlastungsfall nicht unzumutbar belastet werden. Unter
diesen Umständen können keine zusätzlichen Massnahmen zum Schutz der
landwirtschaftlichen Flächen der Beschwerdeführer verlangt werden. Es kann
daher offen bleiben, ob die von den Beschwerdeführern im bundesgerichtlichen
Verfahren reduzierten Anträge (500 m³/s "bordvoll" statt bisher 500 m³/s
"sicher") Zusatzkosten von 6 Mio. oder von nur 2 Mio. Franken verursachen
würden und welcher Landbedarf hierfür erforderlich wäre.

5.
Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Eigentumsgarantie,
weil ohne Rechtstitel in ihre nachbarrechtlichen Abwehrrechte eingegriffen
werde. Im Überlastfall würden riesige, im Linthkanal gesammelte Wassermengen
künstlich in die Schänner Ebene geleitet. Dagegen stünden den Beschwerdeführern
Abwehrrechte gemäss Art. 689 und 690 ZGB zu. Zwar könne das Linthwerk als Werk
im öffentlichen Interesse diese nachbarlichen Abwehransprüche aufheben.
Indessen sei kein Enteignungsverfahren für diese Rechte durchgeführt worden,
weshalb das Linthwerk heute nicht über das Recht verfüge, fremde Grundstücke
mit Wasser zu überfluten.
Das Verwaltungsgericht sei auf diese Rüge nicht eingetreten, mit der
Begründung, es handle sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit. Dabei habe es
übersehen, dass den Beschwerdeführern mit rechtskräftiger Genehmigung des
Projekts Linth 2000 kein Unterlassungsanspruch nach ZGB mehr zustehen werde
(BGE 131 II 458 E. 3.2 S. 462). Angesichts des Fehlens eines Rechtstitels für
das Auslösen des Überlastfalls zulasten der Beschwerdeführer müsse der
angefochtene Entscheid wegen Verletzung der Eigentumsgarantie aufgehoben
werden.

5.1 Das Baudepartement und die Linthkommission machen dagegen geltend,
Bestandteil des öffentlich aufgelegten Projekts sei auch der Überlastfall mit
der Ausleitstelle Hänggelgiessen gewesen. Im Rahmen der Interessenabwägung habe
die Regierung in ihren Entscheiden vom 12. Juni 2007 ausdrücklich festgehalten,
dass auch eine allfällige Beeinträchtigung der im Eigentum oder in der Pacht
der Einsprecher stehenden Grundstücke durch einen möglichen Überlastfall bei
Extremereignissen den anerkannten Grundsätzen eines differenzierten
Hochwasserschutzes entspreche und hinter die gewichtigen öffentlichen
Interessen des Hochwasser- und Naturschutzes zurückzutreten habe. Der
Überlastfall sei damit Projektbestandteil des Teilprojekts Linthkanal. Dieses
sei ein hinreichender Rechtstitel für allfällige künftige Enteignungen oder
enteignungsähnliche Eingriffe. Es sei jedoch heute noch nicht absehbar, ob es
überhaupt zu einem Überlastfall kommen werde und wenn ja, mit welchen
Auswirkungen für die Grundstücke der Beschwerdeführer. Insofern stelle sich
derzeit die Forderung nach Enteignung der nachbarrechtlichen Abwehr- bzw.
Unterlassungsansprüche nicht. Die Beschwerdeführer hätten diesbezüglich auch
keine substanziierten Begehren gestellt.

5.2 Die Frage, ob das Auflageprojekt die formelle Enteignung von
nachbarrechtlichen Abwehransprüchen für den Überlastfall vorsehen muss und nur
mit dieser Massgabe genehmigt werden kann, ist eine Frage des öffentlichen
Rechts. Insofern ist das Verwaltungsgericht auf die Rüge der Beschwerdeführer
zu Unrecht nicht eingetreten. Diese erweist sich allerdings als unbegründet.
Gehen von einem öffentlichen Werk unvermeidbare übermässige Einwirkungen aus
und steht dem Werkeigentümer wie hier (gemäss Art. 5 Linthkonkordat) das
Enteignungsrecht zu, so werden die nachbarlichen Abwehrrechte auf dem
Enteignungswege unterdrückt und es wird auf dem Nachbargrundstück zwangsweise
eine Grunddienstbarkeit auf Duldung der Immissionen errichtet (BGE 106 Ib 241
E. 3 244 f.).
Steht jedoch noch nicht fest, ob die mit dem Bau oder Betrieb des Werkes
verbundenen Einwirkungen ein Übermass erreichen, ist der Enteigner nicht in der
Lage, schon anlässlich der Planauflage zu umschreiben, ob und welche
Nachbarrechte er entziehen oder beschränken möchte. Nach ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist er deshalb davon befreit, in der
Grunderwerbstabelle diese Rechte zu bezeichnen und öffentlich aufzulegen. Die
betroffenen Eigentümer haben statt dessen die Möglichkeit, in einem
nachträglichen formellen Enteignungsverfahren Entschädigung für übermässige
Einwirkungen zu fordern (BGE 111 Ib 15 E. 8 S. 24; Urteil 1A.245/2003 vom 31.
März 2004 E. 5). Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass nach dem
Linthkonkordat bzw. nach st. gallischen Recht andere Grundsätze gelten.
Aus den von der Linthkommission und dem Baudepartement vorgebrachten Gründen
ist ein solches gestaffeltes Vorgehen auch im vorliegenden Fall zulässig und
zweckmässig. Erst nach Eintreten eines Überlastfalls wird festgestellt werden
können, ob und inwiefern Grundstücke oder Pachtland der Beschwerdeführer durch
die Notentlastung in Anspruch genommen und beeinträchtigt worden sind.

6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit sie sich nicht durch Rückzug (Reduktion der Anträge)
erledigt hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Linthwerk, der Regierung und dem
Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Umwelt
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber