Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.145/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_145/2008 /daa

Urteil vom 3. Juli 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Lars Heidbrink,

gegen

Gemeinde Schwerzenbach, handelnd durch den Gemeinderat, Bahnhofstrasse 16, 8603
Schwerzenbach, und dieser vertreten durch Rechtsanwältin
Marianne Kull Baumgartner,
Baurekurskommission III des Kantons Zürich,
Selnaustrasse 32, Postfach, 8090 Zürich,

weitere Beteiligte:
- Y.________ AG,
- Z.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen, beide vertreten durch Christoph Fritzsche, lic.iur./SIA,
Baurechtsberatung,

Gegenstand
Nutzungsplanung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 7. Februar 2008 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich,
3. Abteilung, 3. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Mit Beschluss vom 30. Juni 2006 genehmigte die Gemeindeversammlung
Schwerzenbach die Revision der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung. Unter
anderem wurden in Art. 41 ff. der Bau- und Zonenordnung (BZO)
Sondervorschriften für die Industriezone "Ifang" festgesetzt. Grundstücke in
dieser Zone können neu, alternativ zur Bauordnung, nach diesen
Sondervorschriften überbaut werden. Art. 44 nBZO gestattet Wohnungen sowie
mässig störende Industrie-, Gewerbe-, Handels- und Dienstleistungsbetriebe.
Gemäss Art. 45 BZO darf von den Sonderbauvorschriften nur Gebrauch gemacht
werden, wenn die Überbauung nach einheitlichen Gestaltungsgrundsätzen jeweils
durch einen Gestaltungsplan sichergestellt wird, der eine planerische und
städtebaulich zweckmässige Bauzonenfläche von mindestens 5'000 m² umfasst (Abs.
1). Mit dem Gestaltungsplan muss nachgewiesen werden, dass die Wohnnutzung
zweckmässig auf die bestehenden und geplanten gewerblichen Nutzungen abgestimmt
ist und die Immissionsgrenzwerte gemäss Lärmschutzverordnung eingehalten sind
(Abs. 2).

B.
Dagegen rekurrierte u.a. X.________ an die Baurekurskommission III mit dem
Antrag, die genannten Sonderbauvorschriften aufzuheben. Am 11. Juli 2007 wies
die Baurekurskommission den Rekurs ab.

C.
Dagegen führte X.________ Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.
Dieses holte den Genehmigungsentscheid der Baudirektion des Kantons Zürich für
die Festlegung (vom 22. Oktober 2007) ein. Mit Entscheid vom 7. Februar 2008
wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.

D.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid hat X.________ am 31. März 2008
Beschwerde ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Entscheid
sowie der Beschluss der Gemeindeversammlung der Politischen Gemeinde
Schwerzenbach vom 30. Juni 2006 betreffend die Einführung von
Sonderbauvorschriften für die Industriezone "Ifang" (Art. 41 bis Art. 46 der
revidierten Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Schwerzenbach) seien aufzuheben.

E.
Die Gemeinde Schwerzenbach schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das
Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Die Y.________ AG und die Z.________ AG haben sich nicht
vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid steht grundsätzlich die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. BGG).

Der Beschwerdeführer ist Mieter von Gewerberäumen in der Industriezone "Ifang"
und betreibt dort einen Sexclub. Er befürchtet, mit der Zulassung der
Wohnnutzung in der Industriezone "Ifang" könne sein Betrieb zonenwidrig werden;
er könne sich nicht mehr weiterentwickeln und sei möglicherweise in seinem
Bestand gefährdet. Damit hat er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1
BGG).

Vorbehältlich genügend begründeter und zulässiger Rügen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m.
Art. 42 Abs. 2 BGG) ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die neuen Sonderbauvorschriften, die
eine Wohnnutzung neben der bestehenden Industrie- und Gewerbenutzung zulassen,
verstiessen gegen Art. 3 Abs. 3 Bst. a und b RPG. Das Gebiet "Ifang" sei gemäss
Art. 20 BZO als Industriezone ausgewiesen; zudem stosse es unmittelbar an ein
sehr intensiv genutztes Industrie- und Dienstleistungsgebiet der Gemeinde
Volketswil an. Die Nutzungsplanung müsse sicherstellen, dass Nutzungen, die
einander widersprechen, nach Möglichkeit klar voneinander getrennt werden.
Wohnen und industrielle Arbeitstätigkeiten seien Nutzungen, die grundsätzlich
nicht miteinander vereinbar seien. Insbesondere erlaubten die Einwirkungen der
industriellen Nutzungen (Lärm, Luftverschmutzung, etc.) aus wohnhygienischen
Gründen keine Wohnnutzung in einer Industriezone. Dementsprechend sehe § 56
Abs. 4 des Zürcher Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) vor,
dass in Industriezonen nur Wohnungen für standortgebundene Arbeitnehmer
zugelassen seien. Zudem seien planerische Konflikte zwischen der Wohnnutzung
und der bestehenden Nutzung des Beschwerdeführers (Sexclub) vorprogrammiert.

2.1 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Dazu gehören
grundsätzlich alle Bestimmungen des RPG, einschliesslich der Planungsgrundsätze
nach Art. 3 RPG. Allerdings handelt es sich bei den Planungszielen und
-grundsätzen des RPG nicht um Konditionalnormen, die bei Vorliegen der
tatbeständlichen Voraussetzungen zu bestimmten Rechtsfolgen führen, sondern um
finale Rechtssätze, die von der Planungsbehörde erwogen werden müssen und
insbesondere den Massstab für die zu beachtenden öffentlichen Interessen
abgeben (Jagmetti, aBV-Kommentar, Art. 22quater Rz. 114). Es handelt sich somit
um Entscheidungskriterien und Zielvorgaben, die keine absolute Geltung
beanspruchen, sondern im Rahmen der Interessenabwägung mit und gegen andere,
möglicherweise widersprechende Planungsgrundsätze und anderswo gesetzlich
fixierte Zielvorschriften abgewogen werden müssen (BGE 117 Ia 302 E. 4b S. 307;
Aemisegger, Planungsgrundsätze, in: Saladin/Stüdeli (Hrsg.), Das Bundesgesetz
über die Raumplanung, Bern 1980, S. 85; Tschannen, RPG-Kommentar, Art. 3 Rz.
9). Beruht die Planung auf einer umfassenden, den Anforderungen von Art. 3 RPV
entsprechenden Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen,
so ist sie auch dann rechtmässig, wenn gewissen - in der Abwägung
unterliegenden - Planungsgrundsätzen nicht Rechnung getragen wird (Entscheid
1A.194/2006 vom 14. März 2007 E. 7.2, publ. in URP 2007 S. 509 und ZBl 109/2008
S. 284).

Insofern ist fraglich, ob die Verletzung einzelner Planungsgrundsätze überhaupt
isoliert gerügt werden kann. Die Frage kann jedoch offen bleiben, wenn sich
ergibt, dass die angefochtene Planung den Grundsätzen gemäss Art. 3 Abs. 3 lit.
a und b RPG entspricht. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der
Beschwerdeführer die Verletzung von kantonalem Bau- und Planungsrecht rügt,
ohne darzulegen, inwiefern seine Auslegung und Anwendung willkürlich ist.

2.2 Art. 3 Abs. 3 lit. a RPG sieht vor, dass Wohn- und Arbeitsgebiete einander
zweckmässig zugeordnet und durch das öffentliche Verkehrsnetz hinreichend
erschlossen sein sollen.

Dieser Grundsatz bezweckt keine strikte Trennung von Wohn- und Arbeitsgebieten;
im Gegenteil: Eine Durchmischung von Arbeits- und Wohnflächen ist erwünscht, um
den Verkehrsstrom der Pendler zu reduzieren und wohnliche Siedlungen zu
schaffen, d.h. weder reine Schlafstädte ohne eigene Identität, noch reine
Geschäftsviertel, die nachts ohne Leben sind (EJPD/BRP, Erläuterungen zum
Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, Art. 3 Rz 43; Tschannen,
RPG-Kommentar, Art. 3 Rz. 55). Diese Durchmischung kann überdies dazu
beitragen, preisgünstigen Wohnraum zu erhalten oder zu schaffen (Entscheid
P.405/1984 vom 21. März 1985, publ. in ZBl 87/1986 S. 330 E. 2b) und die
Erschliessungsvoraussetzungen verbessern (Waldmann/Hänni, Handkommentar, RPG
2006, Art. 3 Rz. 36). Räumlich abzusetzen sind nur solche Arbeitsstätten, die
unvermeidbar störende Immissionen bewirken und deshalb mit der Wohnnutzung
unverträglich sind (Tschannen, RPG-Kommentar, Art. 3 Rz. 55).

2.3 Dies verlangt auch Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG, wonach Wohngebiete vor
schädlichen oder lästigen Einwirkungen wie Luftverschmutzung, Lärm und
Erschütterungen möglichst verschont werden sollen. Durch eine vorausschauende
Planung sollen Nutzungskonflikte, die Gegenstand von umweltrechtlichen
Massnahmen werden könnten, gar nicht erst aufkommen (Robert Wolf,
USG-Kommentar, Art. 25 Rz. 7). Der Grundsatz verlangt vorab, dass lärmige und
luftverunreinigende Nutzungen von Wohngebieten ferngehalten werden (BGE 127 I
103 E. 7c S. 110), oder aber mit den nötigen Vorrichtungen zur
Emissionsbegrenzung ausgestattet werden (BGE 127 II 238 E. 4a S. 245).

Allerdings können Wohnbauten in gemischten Gebieten nicht denselben Schutz
geniessen wie in einer reinen Wohnzonen. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo die
Erholungsfunktion der Wohnnutzung nicht mehr gewährleistet wird (Waldmann/
Hänni, a.a.O., Art. 3 Rz. 41). Dementsprechend sieht die Lärmschutz-Verordnung
vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) die Empfindlichkeitsstufe II vor für
Wohnzonen, in denen keine störenden Betriebe zugelassen sind, und die
Empfindlichkeitsstufe III für Wohn- und Gewerbezonen (Mischzonen), in denen
mässig störende Betriebe zugelassen sind (Art. 43 Abs. 1 lit. b und c LSV).

2.4 Gemäss Art. 21 Abs. 1 BZO sind in der Industriezone nur mässig störende
Industrie- und Gewerbe- sowie Handels- und Dienstleistungsbetriebe zugelassen.
Derartige Betriebe sind mit einer Wohnnutzung grundsätzlich verträglich (vgl.
Art. 52 Abs. 3 PBG). Gleiches gilt für die Zuordnung des Gebiets zur ES III
(vgl. Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV).

Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, es hätten in der Industriezone "Ifang"
auch industrielle Nutzungen bestanden, die das Kriterium der mässigen Störung
überschritten hätten, wie z.B. eine Farbenfabrik. Er nennt aber keine Beispiele
für aktuell existierende, mehr als mässig störende Industriebetriebe. Der
Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern die Industriebetriebe der
benachbarten Industriezone von Volketswil stark störende Immissionen im Gebiet
"Ifang" verursachen, die einer Wohnnutzung entgegenstehen könnten.

Soweit der Beschwerdeführer Konflikte zwischen der künftigen Wohnnutzung und
seinem Gewerbebetrieb (Sexclub) aufgrund ideeller Immissionen befürchtet, ist
zweifelhaft, ob derartige Immissionen überhaupt von Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG
erfasst werden. Fraglich ist auch, ob sich die Gemeinde bzw. die künftigen
Bewohner der Industriezone "Ifang" über ideelle Immissionen des Betriebs des
Beschwerdeführers beschweren können: Nach ständiger Rechtsprechung muss bei der
Würdigung solcher Immissionen der Charakter der Umgebung berücksichtigt werden
(BGE 108 Ia 140 E. 5c/bb S. 148; vgl. zuletzt Entscheid 1C_262/2007 vom 31.
Januar 2008 E. 4.4). Bisher wurde die Zonenwidrigkeit gewisser Anlagen und
Betrieben aufgrund von ideellen Immissionen nur in Wohnzonen mit hohem
Wohnanteil bejaht. Dagegen bleibt das Gebiet "Ifang" weiterhin der
Industriezone zugewiesen und wird durch zahlreiche bestehende Gewerbebetriebe
geprägt.

2.5 Letztlich kann die Frage der Immissionen - materieller und immaterieller
Art - jedoch offen bleiben. Entscheidend ist, dass die Gemeinde mit der
Einführung der Gestaltungsplanpflicht ein Instrument vorgesehen hat, um
allfällige künftige Konflikte zwischen der Wohnnutzung und den vorbestehenden
Gewerbebetrieben zu vermeiden: Machen Grundeigentümer von der Möglichkeit
Gebrauch, nach den Sonderbauvorschriften zu bauen, so müssen sie im
Gestaltungsplan nachweisen, dass die Wohnnutzung zweckmässig auf die
bestehenden gewerblichen Nutzungen abgestimmt ist und die Immissionsgrenzwerte
gemäss Lärmschutzverordnung eingehalten werden (Art. 45 nBZO).

Dadurch wird zum einen sichergestellt, dass Wohnungen nur an Standorten
errichtet werden, die sich aufgrund der Immissionsbelastung für diese Nutzung
eignen bzw. die Wohnbauten so angeordnet und gestaltet werden, dass sie keinen
erheblichen Immissionen ausgesetzt werden. Zum anderen hat der Beschwerdeführer
die Möglichkeit, einen Gestaltungsplan anzufechten, der die Anordnung und
Gestaltung der Wohnräume nicht zweckmässig auf seinen Betrieb abstimmt und
deshalb Konflikte zwischen dem Sexclub und den künftigen Bewohnern generieren
könnte.

2.6 Unter diesen Umständen trägt die angefochtene Revision den
Planungsgrundsätzen von Art. 3 Abs. 3 lit. a und b RPG Rechnung, weshalb nicht
mehr geprüft zu werden braucht, ob andere, überwiegende öffentliche oder
private Interessen ein Abweichen von diesen Grundsätzen rechtfertigen könnten.

3.
Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Planungssicherheit und des
Vertrauensschutzes und beruft sich hierfür auf Art. 2, 9 und 21 RPG sowie auf
Art. 9 BV. Durch die Zulassung von Wohnnutzung in der Industriezone "Ifang"
entstehe eine für ihn unzumutbare Planungsunsicherheit, weil er nicht wisse, ob
künftige Umbau- und Erweiterungsvorhaben noch bewilligt werden könnten. Es sei
mit Einsprachen der Grundeigentümer bzw. der Mieter angrenzender Wohnbauten zu
rechnen; diese könnten auch privatrechtliche Ansprüche nach Art. 679, 684 und
928 ZGB geltend machen. Die Erfahrung zeige, dass sich alle übrigen Nutzungen
nach der Wohnnutzung zu richten hätten, sobald diese zugelassen werde. Der
Beschwerdeführer verweist auf die Entwicklung in der Stadt Zürich, wo
sexgewerbliche Nutzungen in Gebieten mit einem Wohnanteil von 50% nicht mehr
zulässig seien. Es sei zu befürchten, dass die Ausgrenzung des Sexgewerbes aus
allen Gebieten mit Wohnnutzung weiter voranschreiten werde.

3.1 Nachdem sich der Beschwerdeführer nicht auf behördliche Zusicherungen über
den Fortbestand der bisherigen Nutzungsordnung oder andere besondere
Vertrauenstatbestände beruft, richtet sich die Zulässigkeit der BZO-Revision
nach Art. 21 Abs. 2 RPG.

Danach werden Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn sich die
Verhältnisse wesentlich geändert haben. Ein Zonenplan kann seinen Zweck nur
erfüllen, wenn er eine gewisse Beständigkeit aufweist (BGE 120 Ia 227 E. 2b S.
231 mit Hinweisen). Andererseits sind Pläne revidierbar, da dem Grundeigentümer
kein Anspruch auf dauernden Verbleib seines Landes in derselben Zone zukommt
und Planung und Wirklichkeit bei Bedarf in Übereinstimmung gebracht werden
müssen (BGE 123 I 175 E. 3a S. 182 f.).

Für die Frage, ob die Veränderung der Verhältnisse erheblich ist und damit ein
öffentliches Interesse an einer Planänderung besteht, bedarf es einer
Interessenabwägung unter Berücksichtigung u.a. der Geltungsdauer des
anzupassenden Zonenplans, seines Inhalts, des Ausmasses der beabsichtigten
Änderung und deren Begründung (vgl. BGE 128 I 190 E. 4.2 S. 198 f.; 132 II 408
E. 4.2 S. 413 f.). Je neuer ein Zonenplan ist, umso mehr darf mit seiner
Beständigkeit gerechnet werden, und je einschneidender sich die beabsichtigte
Änderung auswirkt, umso gewichtiger müssen die Gründe sein, die für die
Planänderung sprechen (BGE 120 Ia 227 E. 2c S. 233; 113 Ia 444 E. 5a S. 455).

3.2 Im vorliegenden Fall wurde das Zonenregime im Gebiet "Ifang" nicht
grundsätzlich geändert. Vielmehr bleibt das Gebiet der Industriezone zugeteilt
und kann weiterhin nach den allgemeinen Zonenvorschriften für die Industriezone
überbaut werden. Die Sonderbauvorschriften gewähren lediglich die Möglichkeit,
alternativ zur allgemeinen Zonenordnung auf der Grundlage eines
Gestaltungsplans auch Wohnbauten zu erstellen. Die bestehenden Gewerbebetriebe
bleiben somit zonenkonform und können auch erweitert und umgestaltet werden.
Beibehalten wurde auch die ES III.

Die vom Beschwerdeführer befürchteten Einschränkungen für seinen Gewerbebetrieb
beruhen deshalb nicht auf den Sondervorschriften der BZO, sondern auf der zu
erwartenden negativen Einstellung der Wohnbevölkerung gegenüber dem
benachbarten Sexgewerbe. Diese kann sich in Form von Einsprachen und Rekursen
gegen Bauvorhaben äussern, in der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche,
wie auch in der mangelnden Bereitschaft, Land (z.B. für zusätzliche
Parkflächen) zur Verfügung zu stellen. Es erscheint fraglich, ob Art. 21 Abs. 2
RPG auch vor solchen, faktischen Nachteilen schützen will. Jedenfalls sind
diese hinzunehmen, falls die Zonenplanänderung ansonsten vor Art. 21 Abs. 2 RPG
standhält.

3.3 Die kommunale Bau- und Zonenordnung wurde letztmals im Jahr 1996, d.h. 10
Jahre vor dem angefochtenen Gemeindeversammlungsbeschluss, revidiert. Wie die
kantonalen Instanzen zutreffend festgehalten haben, entspricht eine
Neubeurteilung nach dieser Zeitspanne dem normalen Planungsprozess.

3.4 Hinzu kommt, dass wichtige Gründe für die BZO-Revision sprechen: Angesichts
der Nachfrage nach Wohnraum und der Tatsache, dass im zentralen Bereich der
Industriezone "Ifang" grössere Flächen vorhanden sind, die heute wenig bis gar
nicht baulich genutzt werden (Planungsbericht, Ziff. 3.1.4), besteht ein
öffentliches Interesse daran, in diesem Gebiet, in nächster Nähe zum Zentrum
und in Anbindung an den öffentlichen Verkehr, Wohnnutzung zu ermöglichen. Damit
erhofft sich die Gemeinde gleichzeitig eine Aufwertung des heute eher wenig
attraktiven Quartiers (a.a.O. Ziff. 3.1.4).

3.5 Unter diesen Umständen verletzt die BZO-Revision nicht Art. 21 Abs. 2 RPG.

4.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit
(Art. 27 BV), weil die Zulassung von Wohnnutzung in der Industriezone seine
sexgewerblichen Nutzungsmöglichkeiten über die Massen einschränken werde.
Erweiterungen seien kaum mehr möglich, und er müsse sogar eine Gefährdung
seines bisherigen Bestands befürchten.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stehen raumplanerisch bedingte
Massnahme, die zu einer Einschränkung der gewerblichen Betätigungsmöglichkeit
führen, nicht im Widerspruch zu Art. 31 BV, es sei denn, es würde bloss unter
dem Deckmantel der Raumplanung ein Eingriff in den wirtschaftlichen Wettbewerb
bezweckt oder die Handels- und Gewerbefreiheit würde durch die in Frage
stehende Massnahme ihres Gehalts entleert (BGE 111 Ia 93 E. 3 S. 99; 110 Ia 167
E. 7b/bb S. 174 mit Hinweisen; Entscheid 1P.771/2001 vom 5. Mai 2003 E. 6.2,
publ. in ZBl 105/2004 S. 111).

Im vorliegenden Fall verfolgen die neuen Sonderbauvorschriften raumplanerische
und keine wirtschaftspolitischen Ziele (vgl. oben, E. 3.4). Zwar kann die
Zulassung von Wohnnutzung die Rahmenbedingungen für den Gewerbebetrieb des
Beschwerdeführers erschweren (vgl. oben, E. 3.2); die Weiterführung seines
Sexclubs wird jedoch nicht verunmöglicht. Unter diesen Umständen liegt keine
Verletzung der Wirtschaftsfreiheit vor.

5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 BGG) und hat
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 69 BGG). Auch die Gemeinde
Schwerzenbach, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, hat keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; vgl. zur
Veröffentlichung bestimmten Entscheid 1C_82/2008 vom 28. Mai 2008 E. 7).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Schwerzenbach, der
Baurekurskommission III des Kantons Zürich, den weiteren Beteiligten und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juli 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber