Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.144/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_144/2008

Urteil vom 2. April 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich,
handelnd durch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich,
Kantonale Opferhilfestelle, Kaspar Escher-Haus, Postfach, 8090 Zurich.

Gegenstand
Opferhilfe (Entschädigung, Genugtuung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich,
II. Kammer, vom 1. Februar 2008.

Erwägungen:

1.
Aufgrund eines Vorfalles vom 8. Dezember 2004, der schon Gegenstand
verschiedener früherer bundesgerichtlicher Verfahren bildete (vgl. Urteile
1P.854/2005 vom 26. Januar 2006, 1P.64/2006 vom 2. Februar 2006 sowie 1P.276/
2006 und 1P.392/2006 vom 8. September 2006), gelangte X.________ an die
Opferhilfestelle des Kantons Zürich und ersuchte um Ausrichtung einer
Entschädigung und einer Genugtuung. Mit Verfügung vom 11. Mai 2006 wies die
Opferhilfestelle das Begehren ab.

Hiergegen erhob X.________ Beschwerde an das Sozial-versicherungsgericht des
Kantons Zürich. Dessen II. Kammer wies die Beschwerde mit Urteil vom 1. Februar
2008 ab.

2.
Mit Eingabe vom 31. März 2008 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) mit dem Antrag, das
Urteil vom 1. Februar 2008 sei aufzuheben.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde
einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unab-hängig von der
Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang
auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254).

Der Beschwerdeführer kritisiert das Urteil des Sozialversicherungs-gerichts nur
auf ganz allgemeine Weise. Dabei unterlässt er es, sich sachbezogen mit den dem
angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Erwägungen auseinanderzusetzen.
Insbesondere legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung des
Urteils bzw. dieses im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll.
Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die
Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
entschieden werden kann.

4.
Unter den gegebenen Umständen sind dem Beschwerdeführer keine Kosten
aufzuerlegen.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kanton Zürich sowie dem
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, und dem Bundesamt
für Justiz, Hauptabteilung Staats- und Verwaltungsrecht, schriftlich
mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp