Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.138/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_138/2008

Urteil vom 14. April 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

SBB AG, Immobilien Portfolio Management, Beschwerdegegnerin,
Bauausschuss der Stadt Winterthur, vertreten durch Fridolin Störi, Neumarkt 4,
Postfach, 8402 Winterthur.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Dezember 2007 des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer.

In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 30. März 2008 gegen den am 19. Dezember 2007
betreffend Baubewilligung ergangenen Entscheid der 1. Kammer der 1. Abteilung
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich Beschwerde ans Bundesgericht führt;
dass er weder auf der Beschwerde selber noch auf dem von ihm verwendeten
Briefumschlag seine Unterschrift anbrachte;

dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. April 2008
unter Verwendung einer Gerichtsurkunde aufforderte, den Mangel bis am 11. April
2008 zu beheben, d.h. die Eingabe bis dahin mit seiner eigenhändigen
Unterschrift zu versehen, ansonsten auf die Rechtsschrift nicht eingetreten
werden könne (Art. 42 Abs. 5 BGG);

dass der Beschwerdeführer die Annahme der Gerichtsurkunde und damit des
genannten Schreibens vom 1. April 2008 verweigerte;

dass eine derartige gerichtliche Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist
von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als
zugestellt zu betrachten ist (BGE 123 III 492, s. auch BGE 134 V 49);

dass im vorliegenden Fall die Abholfrist am 11. April 2008 unbenutzt abgelaufen
ist und daher die Sendung an diesem Tag als zugestellt gilt;

dass der Beschwerdeführer den Mangel somit nicht behoben hat und demzufolge auf
die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht
einzutreten ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass der privaten Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren kein Aufwand
entstanden und daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bauausschuss der Stadt Winterthur und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.
Lausanne, 14. April 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp