Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.137/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_137/2008

Urteil vom 2. April 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Politische Gemeinde Salenstein, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den
Gemeinderat, Eugensbergstrasse 2, 8268 Salenstein,
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau,
Schlossmühlestrasse 9,
8510 Frauenfeld.

Gegenstand
Festlegung des Beizugsgebietes für eine Güterzusammenlegung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Januar 2008 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau.

Erwägungen:

1.
Die Politische Gemeinde Salenstein stellte am 27. Februar 2004 dem
Regierungsrat des Kantons Thurgau das Gesuch zur Einleitung des
Güterzusammenlegungsverfahrens für ihr noch unvermessenes Gebiet. Der
Regierungsrat beschloss am 28. September 2004 die Einleitung des Verfahrens. Am
5. Februar 2007 legte das Departement für Inneres und Volkswirtschaft das
Beizugsgebiet für die Güterzusammenlegung fest. Der entsprechende
Übersichtsplan mit dem Eigentümer- und Flächenverzeichnis, dem Statutenentwurf
sowie der Kostenschätzung wurden vom 11. April bis 10. Mai 2007 öffentlich
aufgelegt. Dagegen erhob X._________ fristgerecht Einsprache, welche das
Departement für Inneres und Volkswirtschaft am 3. September 2007 abwies. Gegen
den abweisenden Einspracheentscheid erhob X._________ am 24. September 2007
Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom
16. Januar 2008 abwies.

2.
X._________ führt mit Eingabe vom 26. März 2008 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. Januar 2008.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Ist ein, wie
hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet
die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund.
Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete
Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot
verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art.
106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht;
insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133
II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen,
inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen
soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit
möglich, belegte Rügen.

3.1 Das Verwaltungsgericht erachtete die Rüge, in der Planlegende fehle die
Definition der gestrichelten Linie, als trölerisch. Es sei offensichtlich, dass
die gestrichelte Linie auf dem Plan das Perimetergebiet abgrenze. Die
Beschwerdeführerin legt nicht dar - und solches ist auch nicht ersichtlich -,
inwiefern dies verfassungswidrig sein sollte.

3.2 Das Verwaltungsgericht erachtete die Rechtsmittelbelehrung trotz der
unvollständigen Adresse als korrekt und wies die entsprechende Rüge der
Beschwerdeführerin ab. Die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten
Ausführungen stellen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den
Entscheidgründen des Verwaltungsgerichts dar. Aus ihnen ergibt sich nicht,
inwiefern das Verwaltungsgericht dabei Grundrechte verletzt haben sollte.

3.3 Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde zusammenfassend mit der
Begründung ab, dass eine Entlassung der beschwerdeführerischen Parzellen aus
dem Beizugsperimeter nicht in Frage komme, da sich diese inmitten des
Perimetergebiets befänden. Ausserdem wies es darauf hin, dass im heutigen
Zeitpunkt noch nicht entschieden sei, ob die Beschwerdeführerin neue und andere
Grundstücke erhalte. Der Beschwerdeführerin würden hinsichtlich der konkreten
Zuteilung noch alle Rechtsmittel offenstehen. Ausserdem müssten nach
rechtskräftiger Festlegung des Beizugsperimeters die Mehrheit der
Grundeigentümer, die gleichzeitig die Mehrheit der Beizugsfläche besitzen, der
Melioration zustimmen.

Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich
auseinander. Sie legt nicht dar, inwiefern die Abweisung der Beschwerde in
verfassungswidriger Weise erfolgt sein sollte.

3.4 Soweit die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht sinngemäss eine
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vorwirft, da es nicht auf alle
geltend gemachten Argumente eingegangen sei, genügt die Beschwerde den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG ebenfalls nicht. Die
Beschwerdeführerin legt nicht rechtsgenüglich dar, welche wesentlichen
Gesichtspunkte das Verwaltungsgericht mit seiner Begründung nicht
berücksichtigt hätte.

3.5 Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist
somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Departement für Inneres und
Volkswirtschaft und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich
mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli