Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.136/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_136/2008

Urteil vom 31. März 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand
Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen den Regierungsrat des Kantons Zürich.

In Erwägung,
dass X.________ sich gegen die am 5. März 2008 im Tagblatt der Stadt Zürich
publizierte Wahl von Bezirksrichterin Esther Vögeli mit einem vom selben Tag
datierten Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Zürich wandte mit dem
Begehren, die Wahl sei wegen Amtsunfähigkeit der Richterin als ungültig zu
erklären;

dass er in der Angelegenheit sodann mit Eingabe vom 21. März (Postaufgabe: 22.
März) 2008 Beschwerde ans Bundesgericht führt und dem Regierungsrat "eine
fortdauernde Rechtsverweigerung" vorwirft, da dieser es seit nun bereits "über
14 Tagen" unterlassen habe, "den Empfang der Beschwerde zu bestätigen und
insbesondere über die nötigen Sofortmassnahmen zu entscheiden";
dass der Beschwerdeführer indes nicht darlegt und denn auch nicht ersichtlich
ist, inwiefern im angeblichen bisherigen Untätigsein des Regierungsrats während
erst 14 Tagen, dies unmittelbar vor der Osterzeit, eine im Sinne von Art. 94
BGG unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung eines Entscheids zu erblicken
sein soll;

dass ebenso wenig dargetan ist, inwiefern der Regierungsrat welche dringlichen
Vorkehren hätte ergreifen müssen bzw. inwiefern er ohne derartige Massnahmen
bis zum heutigen Zeitpunkt Recht verletzt haben soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
BGG, s. dazu auch BGE 133 II 249 insb. 1.4) nicht zu genügen vermag, weshalb
auf sie nicht einzutreten ist;

dass unter den gegebenen Verhältnissen davon abzusehen ist, Kosten zu erheben;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons
Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. März 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp