Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.135/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_135/2008 /fun

Urteil vom 13. August 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiber Kappeler.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau,
Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse
12, 5001 Aarau.

Gegenstand
Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil vom 23. Januar 2008 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Aargau, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.
X.________ lenkte am 29. Dezember 2005 um etwa 00.35 Uhr den Personenwagen AG
... auf der Aarauerstrasse in Schinznach Bad. Seine Blutalkoholkonzentration
wies dabei einen Wert von mindestens 2,07 Gewichtspromillen auf.

Mit Strafbefehl des Bezirksamts Brugg vom 14. März 2006 wurde X.________ wegen
Fahrens in angetrunkenem Zustand gestützt auf Art. 91 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 31 Abs. 2 SVG zu einer Gefängnisstrafe von 25 Tagen und zu einer Geldbusse
von Fr. 1'800.-- verurteilt. Für die Freiheitsstrafe wurde der bedingte
Strafvollzug gewährt unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Auf
Einsprache des Betroffenen hin verurteilte ihn das Gerichtspräsidium Brugg mit
Urteil vom 22. August 2006 zu 25 Tagen Gefängnis und zu einer Busse von Fr.
1'300.--. Für die Freiheitsstrafe wurde der bedingte Strafvollzug gewährt, die
Probezeit jedoch auf drei Jahre angesetzt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft
erwachsen.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau entzog X.________ am 16. Februar
2006 wegen dieser Widerhandlung gegen Verkehrsvorschriften den Führerausweis
für die Dauer von fünf Monaten. Eine von X.________ gegen diese
Entzugsverfügung beim Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons
Aargau (DVI) erhobene Verwaltungsbeschwerde wies dieses am 8. Mai 2007 ab. Die
von X.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 23. Januar 2008 ab.

B.
X.________ führt Beschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, der
angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und von einem
Entzug des Führerausweises sei abzusehen. Eventualiter sei die Dauer des
Führerausweisentzuges auf drei Monate zu reduzieren.

C.
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt in seiner Vernehmlassung Abweisung
der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht, das DVI und das Strassenverkehrsamt
haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen:

1.
Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. i.V.m. Art. 90 BGG);
ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105
Abs. 1 und 2 BGG).

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege insofern eine unrichtige
Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht vor, als dieses bei
seinem Entscheid nicht berücksichtigt habe, dass er sich im fraglichen
Zeitpunkt in einer ausserordentlichen Notsituation befunden habe.
2.3
2.3.1 Die Behörde, die über den Entzug eines Führerausweises entscheidet, ist
grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen im Strafurteil, das zum
fraglichen Vorfall ergangen ist, gebunden. Eine Abweichung ist nur zulässig,
wenn die Entzugsbehörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem
Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der
Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen
abgeklärt hat. Die Entzugsbehörde hat vor allem dann auf die Tatsachen im
Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren durch ein
Gericht gefällt wurde (BGE 124 II 103 E. 1c/aa S. 106; 123 II 97 E. 3c/aa S.
103 f., je mit Hinweisen).
2.3.2 Das Verwaltungsgericht hatte sich bei seinem Entscheid wie vor ihm auch
das DVI auf die Tatsachenfeststellungen im Urteil des Gerichtspräsidiums Brugg
vom 22. August 2006 abgestützt. Dazu war es verpflichtet, weil dieses
Strafurteil nach der Rechtsprechung für das Entzugsverfahren grundsätzlich
verbindlich war, zumal es im ordentlichen Verfahren ergangen war. Dem
Beschwerdeführer standen in diesem Verfahren genügend Möglichkeiten zu, seinen
Standpunkt einzubringen. Dass ihm diese nicht gewährt worden wären, macht er
nicht substanziiert geltend. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers
hatte sich das Gerichtspräsidium Brugg insbesondere auch mit den Tatumständen
auseinandergesetzt, gelangte dabei aber zum Schluss, dass keine
Notstandssituation bestanden hatte. Ein Anlass von der Beurteilung im
Strafurteil abzuweichen, gab es für das Verwaltungsgericht nicht. Insbesondere
lag nicht der Fall vor, dass relevante Tatsachen dem Strafrichter unbekannt
waren.
2.3.3 Der Beschwerdeführer bringt alsdann vor, er habe das Strafurteil des
Gerichtspräsidiums Brugg vom 22. August 2006 nur deshalb nicht an das
Obergericht weiter gezogen, weil ihm von jenem eine Falschauskunft betreffend
Vollzug des Ausweisentzugs erteilt worden sei. Vorliegendenfalls ist daher zu
prüfen, ob einer Bindung des Verwaltungsgerichts an das rechtskräftige Urteil
des Gerichtspräsidiums Brugg der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen stand.

Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben kann bewirken, dass
falsche Auskünfte einer Behörde eine vom materiellen Recht abweichende
Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Voraussetzung dafür ist, (1) dass die
Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt
hat, (2) sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder der
Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, (3) der
Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte, (4)
er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat,
die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und (5) die
gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat
(BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 f.; 129 II 361 E. 7.1 S. 381; 127 I 31 E. 3a S.
36, je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, wann er welchen Mitarbeiter oder welche
Mitarbeiterin des Bezirksgerichts Brugg kontaktiert hatte und welche Auskunft
ihm dabei im Einzelnen erteilt worden war. Dies kann indessen offen bleiben, da
es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein musste, dass es sich bei dem von
ihm angefragten Bezirksgericht Brugg nicht um die für den Entzug des
Führerausweises zuständige Behörde handelte. Das Gerichtspräsidium Brugg hatte
ihn bereits an der Verhandlung vom 22. August 2006 ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass es nicht auch über einen allfälligen Führerausweisentzug
befindet, sondern dass darüber in einem separaten Verfahren entschieden wird.
Die vom Beschwerdeführer gegenüber der Richtigkeit des Verhandlungsprotokolls
vorgebrachten Zweifel sind in keiner Weise substanziiert und daher
unbeachtlich. Überdies musste dem Beschwerdeführer bei seiner Anfrage beim
Bezirksgericht Brugg auch auf Grund des Schreibens des DVI vom 22. Mai 2006
bewusst gewesen sein, dass das Entzugsverfahren noch immer hängig war. Mit
diesem Schreiben wurde er darüber informiert, dass das Beschwerdeverfahren
betreffend Entzugsverfügung bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert
wurde.

Weil das Bezirksgericht Brugg für die Erteilung der fraglichen Auskunft
betreffend Vollzug des Ausweisentzugs nicht zuständig war und der
Beschwerdeführer dieses Gericht auf Grund der vom DVI wie auch vom
Gerichtspräsidium Brugg erhaltenen Informationen auch nicht als zuständig
betrachten durfte, steht vorliegendenfalls auch nicht der Grundsatz von Treu
und Glauben einer Bindung des Verwaltungsgerichts an das rechtskräftige
Strafurteil des Gerichtspräsidiums entgegen.

2.4 Die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht war somit
nicht unrichtig, wenn dieses bezüglich der Tatumstände auf das rechtskräftige
Strafurteil des Gerichtspräsidiums Brugg vom 22. August 2006 abstellte, in
welchem das Vorliegen einer Notstandssituation verneint wurde. Die Rüge der
unrichtigen Sachverhaltsfeststellung erweist sich daher als unbegründet. Das
Bundesgericht hat seinem Urteil daher gemäss Art. 105 Abs. 1 BGG den
Sachverhalt zugrunde zu legen, dass sich der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt
nicht in einer Notstandssituation befand. Ein Verzicht auf einen Ausweisentzug
wegen Vorliegens eines rechtfertigenden oder entschuldbaren Notstandes im Sinne
von Art. 17 f. StGB ist hier somit ausgeschlossen.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine Blutalkoholkonzentration
im fraglichen Zeitpunkt einen Wert von mindestens 2,07 Gewichtspromillen
aufwies.

Wer im angetrunkenen Zustand mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration
ein Motorfahrzeug führt, begeht nach Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG ungeachtet der
konkreten Umstände eine schwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften. Als qualifiziert gilt nach Art. 1 Abs. 2 der
Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr
vom 21. März 2003 (SR 741.13) eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promillen
oder mehr.

Die kantonalen Instanzen haben im vorliegenden Fall somit zu Recht eine schwere
Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG angenommen.

3.2 Hinsichtlich der angeordneten Entzugsdauer von fünf Monaten macht der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 16 ff., insbesondere von Art. 16 Abs.
3 SVG geltend.
3.2.1 Bei schweren Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften
verlangt das Gesetz zwingend den Entzug des Führerausweises (Art. 16c Abs. 2
SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind die Umstände des
Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der
Verkehrsteilnehmer, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie
die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die
Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3
SVG; vgl. BGE 132 II 234 E. 2.3 S. 236 f.). Bei einer schweren Widerhandlung
wie hier beträgt die Mindestentzugsdauer drei Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. a
SVG).

Die genannten Umstände sind gesamthaft zu würdigen, und die Entzugsdauer ist im
Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte
erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGE 128 II 173 E.
4b S. 178; 124 II 44 E. 1 S. 46). Bei der Bemessung der Entzugsdauer steht den
kantonalen Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift
daher nur ein, wenn dieses Ermessen überschritten oder missbraucht wurde. Dies
ist namentlich der Fall, wenn die kantonalen Behörden einzelne Umstände zu
Unrecht ganz ausser Acht lassen oder in einer unhaltbaren Weise gewichten (BGE
128 II 173 E. 4b S. 178; 115 Ib 163 E. 3 S. 166).
3.2.2 Das Verwaltungsgericht legt im angefochtenen Entscheid dar, dass bei
einer Blutalkoholkonzentration von 2,07 Promillen die bei 0,8 Promillen
gezogene Grenze der als qualifiziert geltenden Fahrunfähigkeit um rund 150 %
überschritten ist. Demzufolge geht es bei diesem Wert von einer erheblichen
Reduktion der Reaktionsfähigkeit des Fahrzeugführers aus. Zudem hält es fest,
dass die Sichtverhältnisse zur Tatzeit durch die Dunkelheit noch zusätzlich
beschränkt waren. Beide Faktoren werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Somit ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die vom
Beschwerdeführer herbeigeführte Gefährdung der Verkehrsteilnehmer als so
schwerwiegend beurteilt, dass bereits auf Grund dieses Umstandes eine Erhöhung
der Entzugsdauer über die Minimaldauer von drei Monaten hinaus gerechtfertigt
sei.
3.2.3 Das Verschulden des Beschwerdeführers wird vom Verwaltungsgericht als
sehr schwer eingestuft. Es erwägt, dass die Schwere des Verschuldens von der
Höhe der Blutalkoholkonzentration abgeleitet werden könne und dass der
Beschwerdeführer mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,07 Promillen die bei
0,5 Promillen gezogene Grenze der (einfachen) Fahrunfähigkeit um ein Vielfaches
überschritten habe. Das Vorliegen eines Notstandes verneinte das
Verwaltungsgericht mit dem Hinweis auf seine Bindung an die entsprechende
Sachverhaltsfeststellung im Strafurteil (vgl. vorne E. 2.4).

Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht erneut geltend, er habe sich zum
fraglichen Zeitpunkt in einer Zwangslage befunden. Er und seine Familie seien
damals Morddrohungen per anonymen Telefonanrufen ausgesetzt gewesen, weil seine
Schwiegermutter ein ihr gehörendes Restaurant an eine islamische
Glaubensgemeinschaft habe verkaufen wollen. Als er am Abend des 28. Dezembers
2005 in einem Restaurant beim Bahnhof Schinznach Bad das Nachtessen eingenommen
habe, sei er von einer Gruppe von drei Personen bemerkt worden, die er als
Urheber der Morddrohungen vermutete. Sie hätten ihn aufgefordert, sich zu ihnen
zu setzen und mit ihnen etwas zu trinken. Dieser Aufforderung sei er gefolgt,
da er jedem Ärger habe aus dem Weg gehen wollen. Er habe Angst gehabt, dass ihm
etwas Schlimmeres angetan würde, wenn er sich nicht fügte. Gesprächsthema sei
sogleich der Restaurantverkauf gewesen und die Stimmung sei immer aggressiver
geworden. Gleichzeitig seien immer wieder alkoholische Getränke aufgetragen
worden. Seine Angst sei zu gross gewesen, um die alkoholischen Getränke
abzuweisen oder die Runde zu verlassen. Erst gegen Mitternacht sei es ihm
gelungen, sich aus der Runde zu lösen. Er sei zum Parkplatz gelaufen und habe
festgestellt, dass ihm eine der drei Personen folgte. Er habe Angst bekommen
und sei in sein Auto gestiegen, um so schnell wie möglich zu fliehen. Bei der
fraglichen Fahrt habe er sich daher unverschuldet in einer Zwangslage befunden,
aus der es keinen anderen Ausweg gegeben habe. Überdies sei seine Fahrt nur
ganz kurz gewesen.

Der Beschwerdeführer versuchte mit der fraglichen Fahrt einer unangenehmen
Situation zu entkommen. In einer unmittelbaren Gefahr befand er sich aber
nicht, zumal er keine konkreten Anzeichen eines direkt bevorstehenden Angriffes
auf seine körperliche Integrität oder auf sein Vermögen durch die drei Personen
schildert, mit denen er am Abend des 28. Dezembers 2005 zusammen war. Einer
solchen Situation hätte er demnach auch anders als durch ein Wegfahren mit dem
eigenen Auto entkommen können. Er hätte beispielsweise ein Taxi bestellen oder
den Wirt des Restaurants mit der Bestellung eines solchen beauftragen können.
Die Fahrt des Beschwerdeführers war überdies vor allem deshalb so kurz, weil er
schon bald nach dem Wegfahren von der Polizei angehalten und einer
Alkoholkontrolle unterzogen wurde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Tatumstände vermögen ihn somit nicht zu entlasten. Die Erwägungen des
Verwaltungsgerichts, dass das Verschulden des Beschwerdeführers als sehr schwer
einzustufen sei, was eine Erhöhung der Entzugsdauer erheblich über die
gesetzliche Mindestdauer von drei Monaten hinaus rechtfertige, sind daher nicht
zu beanstanden.
3.2.4 Betreffend automobilistischen Leumund verweist das Verwaltungsgericht auf
die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 3. September 1998, mit welcher dem
Beschwerdeführer der Führerausweis unter anderem wegen Fahrens in angetrunkenem
Zustand für die Dauer von vier Monaten entzogen worden war. Es hält daher zu
Recht fest, dass dieser einschlägig vorbelastet sei. Als erheblich
massnahmeverschärfend hat es diesen Umstand indes nicht gewertet, was nicht zu
beanstanden ist, da seit dem fraglichen Entzug schon bald zehn Jahre vergangen
sind.
3.2.5 Bei der Beurteilung der Massnahmenempfindlichkeit ist nach der
Rechtsprechung zu berücksichtigen, in welchem Mass ein Fahrer aus beruflichen
Gründen auf seinen Führerausweis angewiesen ist (BGE 132 II 234 E. 2.3 S. 237;
128 II 173 E. 4e S. 180; 123 II 572 E. 2c S. 574 ff.). Hierzu hielt das
Verwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer, der als Selbstständigerwerbender
einen Apéro- und Dessertservice betreibt, sei vom Führerausweis nicht so schwer
betroffen, wie ein Fahrzeuglenker, dessen Berufsarbeit ganz oder teilweise im
Führen von Motorfahrzeugen bestehe. Es sei ihm zuzumuten, während der Dauer des
Ausweisentzuges seine Tätigkeit auf das Zubereiten von Apéros und Desserts zu
beschränken, die Auslieferung der Produkte jedoch durch eine Drittperson
vornehmen beziehungsweise sich hiefür durch eine Drittperson chauffieren zu
lassen. Die Vorinstanz beurteilte die Massnahmenempfindlichkeit des
Beschwerdeführers demzufolge als lediglich leicht erhöht.

Dem Beschwerdeführer wird durch einen vorübergehenden Entzug des
Führerausweises die Berufsausübung nicht übermässig erschwert. Für die
Auslieferung der von ihm hergestellten Produkte kann er auch sporadisch eine
Hilfskraft beiziehen. Ferner kann er sich damit behelfen, dass er während des
Ausweisentzugs seine Kunden vermehrt darum ersucht, die bestellten Produkte
direkt bei ihm abzuholen, so dass er sie nicht selber ausliefern muss. Bei
dieser Sachlage hat das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht überschritten,
wenn es der Massnahmenempfindlichkeit des Beschwerdeführers nur ein geringes
Gewicht eingeräumt hat.
3.2.6 Die weiteren vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände sprechen
ebenfalls nicht für eine Verkürzung der Entzugsdauer. Der von ihm für das
Ehepaar Y.________ geleistete Notfalldienst kann für die Dauer des
Ausweisentzugs auch von einer Drittperson beziehungsweise von einer offiziellen
Stelle übernommen werden. Ebenso stehen bei einem Notfall in seiner eigenen
Familie die offiziellen Dienste zur Verfügung.
3.2.7 Die von den kantonalen Instanzen festgesetzte Entzugsdauer von fünf
Monaten erweist sich somit nicht als bundesrechtswidrig. Die Vorinstanzen haben
sämtliche massgebenden Umstände berücksichtigt und sind bei deren Würdigung im
Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens geblieben. Im Übrigen steht es dem
Beschwerdeführer frei, gestützt auf Art. 17 Abs. 1 SVG einen Nachschulungskurs
der bfu für alkoholauffällige Fahrzeuglenkende zu absolvieren, um eventuell
vorzeitig wieder in den Besitz des Führerausweises zu gelangen.

4.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Da Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft
erwachsen (Art. 61 BGG), tritt der angefochtene Entscheid des
Verwaltungsgerichts ebenfalls an diesem Tag in Rechtskraft. Demzufolge hat das
Strassenverkehrsamt nach Dispositiv Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids den
Beginn der Entzugsdauer neu festzusetzen.

Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt, dem
Departement Volkswirtschaft und Inneres und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. August 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Kappeler