Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.134/2008
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_134/2008 /daa

Urteil vom 22. Oktober 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Zsombor Révész,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen (SBB),
Infrastruktur, Recht, Schanzenstrasse 5,
3000 Bern 65, Beschwerdegegnerinnen,
Bundesamt für Verkehr, Abteilung Politik,
Sektion Recht, 3003 Bern.

Gegenstand
Rückbau des Anschlussgeleises auf der Parzelle
Nr. 3420 in Wiesendangen,

Beschwerde gegen das Urteil vom 19. Februar 2008
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I.
Sachverhalt:

A.
Am 10. Oktober 1974 schloss die Firma X.________ & Co., Heizöle und Benzin
(heute X.________ AG) mit den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) eine
Vereinbarung über den Bau und die Benützung eines Ladegleises mit Anschluss an
die Haltestelle Wiesendangen. Die mit Brenn- und Treibstoffen handelnde
X.________ AG unterhält an diesem Standort einen Umschlagplatz.

B.
Am 3. Juli 1998 fassten die SBB ein Gespräch mit der X.________ AG vom 29. Juni
1998 schriftlich zusammen und hielten fest, das Anschlussgleis in Wiesendangen
sei nach wie vor für den Umschlag von sieben Wagen vorgesehen. Seit 1995 seien
aber keine Wagen mehr über das Anschlussgleis transportiert worden. Die
Transporte tätige die X.________ AG vorwiegend über die schienenerschlossenen
Tanklager Rümlang, Niederhasli und Mellingen. Aus diesem Grunde habe die
X.________ AG der SBB mitgeteilt, ihre Versicherung für die Ersthaftung bei der
Zustellung von Kesselwagen per sofort aufzuheben. Mit der einseitigen Änderung
einer Vertragsbestimmung seien aber die SBB nicht einverstanden. Weiter gaben
die SBB in diesem Schreiben zu bedenken, dass die Weiche 61 zum Anschlussgleis
im Jahre 2002 total erneuert werden müsse. Im Zuge dieser Erneuerung könne
anstelle der Weiche 62 eine "Entgleisvorrichtung" eingebaut werden. Die Kosten
dafür würden auf rund Fr. 270'000.-- geschätzt. Als Alternative für die
Erneuerung der beiden Weichen könne auch deren Rückbau in Betracht gezogen
werden, was Kosten in der Höhe von etwa Fr. 290'000.-- mit sich bringen werde.
Dies bedeute aber, dass das Anschlussgleis nicht mehr am Schienennetz
angeschlossen wäre.

C.
In der Folge scheiterten die Versuche, den Anschlussgleisvertrag aus dem Jahr
1974 einvernehmlich aufzulösen. Die X.________ AG erklärte sich im März 2002
allerdings bereit, den Ausbau der Weiche 61 als Notmassnahme unter dem
Vorbehalt zu tolerieren, dass der Ausbau auf Kosten der SBB erfolge und diese
die Verbindung zum Anschlussgleis auf eigene Kosten wieder herstellten, sobald
die X.________ AG das Gleis wieder benötige. Die SBB vertraten in ihrem
Schreiben vom 27. März 2002 zu den Kosten für die zukünftigen Arbeiten hingegen
die Auffassung, es werde diesbezüglich der gemäss Vereinbarung gültige
Kostenverteiler zur Anwendung gelangen. Die Kosten für den Ausbau der Weiche
werde sie jedoch letztmals in eigener Rechnung übernehmen. In der Nacht vom 21.
auf den 22. März 2002 wurde eine Notsanierung der Weiche 61 vorgenommen.

D.
Mit Schreiben vom 14. April 2003 teilten die SBB der X.________ AG mit, dass
sie, wie bereits mündlich angekündigt, den Anschlussgleisvertrag nicht
weiterführen und diesen per 31. Dezember 2004 auflösen würden. Es seien bereits
Weichenteile mit Zustimmung der X.________ AG entfernt worden. Zudem sei das
Gleis 1994 letztmals für die Zustellung von Güterwagen benutzt worden. Die
restlichen Weichenteile hätten nun das Ende ihrer Lebensdauer erreicht und
müssten zwingend ersetzt werden. Anstelle einer Oberbauerneuerung würden die
SBB die restlichen Weichenteile entfernen und durch gerade Schienen ersetzen.
Dies geschah im Juni 2003. Seither besteht zwischen dem Ladegleis und dem
SBB-Netz keine Verbindung mehr.

Nachdem sich die SBB mit der X.________ AG nicht über den Rückbau des
Reststücks des Anschlussgleises einigen konnten, gelangten sie am 6. November
2006 an das Bundesamt für Verkehr (BAV) und beantragten im Wesentlichen, die
X.________ AG sei zu verpflichten, das Anschlussgleis auf eigene Kosten
zurückzubauen.

E.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2007 hiess das BAV die Anträge der SBB vollumfänglich
gut und verpflichtete die X.________ AG, das Anschlussgleis auf der Parzelle
Nr. 3420, Blattnr. 115/1002 Grundbuch Wiesendangen, bis zum Ende des Jahres auf
eigene Kosten zurückzubauen. Vom Rückbau betroffen sind 180 m Gleisanlage mit
Anschlussweiche und Prellbock, Entladeeinrichtungen für flüssige Brenn- und
Treibstoffe und eine Schutzwanne unter dem Gleis aus Beton. Der Rückbau soll
gemäss BAV soweit erfolgen, als dies ohne Beeinträchtigung der Schutzwanne als
Fundament für die Abstützung des auf dem Areal befindlichen und von der
X.________ AG gemieteten Schuppens technisch möglich ist. Gleichzeitig
verlangte das BAV, dass etwaige auf die Nutzung des Anschlussgleises
zurückführende Altlasten oder Verschmutzungen des Bodens zu beheben seien.
Falls die Anlagen nicht bis Ende des Jahres 2007 entfernt würden, wurden die
SBB ermächtigt, die entsprechenden Arbeiten auf Kosten der X.________ AG
auszuführen.

F.
Gegen diese Verfügung reichte die X.________ AG beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde ein, welche dieses mit Urteil vom 19. Februar 2008 abwies, soweit es
darauf eintrat.

G.
Mit Eingabe vom 25. März 2008 erhebt die X.________ AG beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die
Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Abweisung der Begehren der
SBB. Gleichzeitig ersucht sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

Das BAV verweist auf das angefochtene Urteil und verzichtet auf eine
ausführliche Stellungnahme. Desgleichen sieht das Bundesverwaltungsgericht von
einer Vernehmlassung ab. Die SBB als Beschwerdegegnerinnen schliessen auf
Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 17. April 2008 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuerkannt.

Am 6. Juni 2008 stellt die Beschwerdeführerin ein Sistierungsbegehren, weil sie
mit Vertretern der SBB Gespräche über eine aussergerichtliche Lösung
aufgenommen habe. Die SBB stellen am 3. Juli 2008 Antrag auf Abweisung des
Sistierungsbegehrens, da es an einer Grundlage für Vergleichsgespräche fehle.
Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber mit Schreiben vom 14. Juli 2008 an
ihrem Sistierungsgesuch fest, während die SBB am 26. September 2008 nochmals um
dessen Abweisung ersuchen.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1
lit. a BGG) stützt sich in erster Linie auf Bundesverwaltungsrecht
(Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über die Anschlussgleise [AnGG; SR
742.141.5]) und betrifft demzufolge eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im
Sinne von Art. 82 lit. a BGG. Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht
vor. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid i.S.v.
Art. 90 BGG. Mit dem Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass
die Beschwerdegegnerinnen berechtigt seien, das Anschlussgleis auf Parzelle Nr.
3420, Blattnummer 115/1002 Grundbuch Wiesendangen, zu beseitigen bzw.
beseitigen zu lassen, dies auf Kosten der Beschwerdeführerin. Die
Beschwerdeführerin ist von diesem Entscheid in besonderem Masse berührt und
grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (zur Legitimation gemäss Art. 89 Abs.
1 BGG siehe BGE 133 II 249 E. 1.3.3 S. 253 f.). Die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (siehe E.
1.2 hienach) - einzutreten.

1.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus,
dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten. Zwar wendet
das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten
werden kann, diese also wenigstens die minimalen Begründungsanforderungen von
Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt.

Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten
(einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür
bei der Sachverhaltsfeststellung - BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) geltend
gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur
insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für derartige Rügen gelten die gleichen
Begründungsanforderungen, wie sie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die
staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit
Hinweisen). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz
gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid
verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene
und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des
Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im
Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführer die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen beanstanden und eine mangelhafte
Sachverhaltsfeststellung für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist,
können sie nur geltend machen, die Feststellungen seien offensichtlich
unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge, ist
substanziiert vorzubringen (E. 1.2 hiervor). Vorbehalten bleibt die
Sachverhaltsberichtigung von Amtes wegen nach Art. 105 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 133
II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).

1.4 Das Sistierungsbegehren der Beschwerdeführerin ist abzuweisen, da den
behaupteten Einigungsverhandlungen nach dezidierter Ansicht der
Beschwerdegegnerinnen keine Aussicht auf Erfolg beschieden ist.

2.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, das Bundesverwaltungsgericht habe den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem es zum Schluss gelangt
sei, die Beschwerdeführerin habe kein Bedürfnis für einen Anschluss. Sie
besitze am Bahnhof Wiesendangen einen Öltank von 4.25 Mio. l Fassungsvermögen.
Bereits das Auffüllen dieser Tankanlage dauere rund 10-mal länger, wenn dies
statt über Lieferungen per Bahn über die Strasse erfolge. Die
Beschwerdeführerin bemühe sich um eine Reaktivierung bzw. Anpassung ihres
Anschlussgleises. Dies sei eine zwingende Folge der neuesten Entwicklungen in
der Transportbranche und entspreche den Bestrebungen des Bundes nach einer
Verlagerung des Gütertransportes auf die Schiene. Weiter führt die
Beschwerdeführerin wie zum Teil schon vor dem Bundesverwaltungsgericht die
schwankenden Ölpreise und die LSVA, die rasant steigenden Benzinpreise und die
drohende CO2-Abgabe als Druckmittel an, welche sie dazu zwingen würden, den
Gütertransport auf die Schiene zu verlegen. Diese Faktoren hätten eine merkbar
reduzierte Verfügbarkeit der zum jeweiligen Transport geeigneten Lastwagen zur
Folge. Eine weitere Behinderung verursache die heute mehr und mehr im
Mineralölgeschäft übliche Verpflichtung der Transportunternehmen, exklusiv für
einen Kunden tätig zu sein. Hinzu komme das Siedlungsverhalten der Bevölkerung.
Die vermehrte Ansiedlung der potentiellen Kundschaft ausserhalb der
Ballungszentren Zürich und Winterthur mache das Tanklager in der Nähe wieder
attraktiv.

Aufgrund dieser Umstände sei die Beschwerdeführerin auf die Beibehaltung bzw.
Erneuerung ihres Anschlussgleises dringend angewiesen. Deswegen liege ein
Bedürfnis auf Anbindung der Tankanlage an das Schienennetz und damit
gleichzeitig ein Anspruch auf Anschluss an das Netz der SBB gemäss Art. 3 AnGG
vor. Die gegenteiligen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts seien
offensichtlich unrichtig.

2.1 Gemäss Art. 3 AnGG muss die Bahn Anschluss an ihr Netz gewähren, wenn der
Anschluss weder die Abwicklung und Sicherheit des Bahnbetriebs noch den
künftigen Ausbau der Bahnanlagen beeinträchtigt und ein Bedürfnis ausgewiesen
ist. Sie darf daran keine unverhältnismässigen Bedingungen knüpfen. Einmal
erstellte Anschlussvorrichtungen können dann angepasst oder beseitigt werden,
wenn das Anschlussgleis seit fünf Jahren nicht mehr betrieben wird und sein
Betrieb auch in naher Zukunft nicht wahrscheinlich scheint (Art. 15 Abs. 1 lit.
c AnGG). Die Beziehungen zwischen der Bahn und dem Anschliesser - namentlich
hinsichtlich Bau, Betrieb und Instandhaltung des Anschlussgleises - regeln die
Parteien in einem öffentlich-rechtlichen Gleisanschlussvertrag selber (vgl.
Art. 6 AnGG). Dabei können sich die Vertragspartner mangels einer gesetzlichen
Regelung auch über die Kündigungsmodalitäten des Anschlussvertrags
grundsätzlich frei verständigen. Allerdings hängt die Zulässigkeit der
Vertragsauflösung vom Bestand der Anschlusspflicht ab. Die Pflicht entfällt,
wenn die Voraussetzungen von Art. 3 AnGG nicht gegeben sind oder diejenigen von
Art. 15 AnGG erfüllt sind (vgl. Urteil 2A.48/2007 des Bundesgerichts vom 25.
September 2007, E. 2.1).

2.2 Im Rahmen der Prüfung dieser gesetzlichen Vorgaben zieht das
Bundesverwaltungsgericht u.a. in Erwägung, das Anschlussgleis sei seit nunmehr
gut zwölf Jahren - wenn man die angeblichen Notlieferungen, die knapp nach 1995
noch stattgefunden haben sollen, auch berücksichtige - kaum, bzw. seit knapp
sechs Jahren (wegen der Entfernung der Weiche zum Anschlussgleis) nicht mehr in
Gebrauch. Wie sich aus den Akten ergebe, sei die Beschwerdeführerin im März
2002 - unter dem Vorbehalt, die Weiche bei Bedarf und auf Kosten der
Beschwerdegegnerinnen wieder einbauen zu lassen - mit dem Ausbau der Weiche 61
einverstanden gewesen. Seit der Entfernung der Weiche habe die
Beschwerdeführerin kein Bedürfnis nach einem Wiederanschluss geltend gemacht.
Sie habe im Gegenteil mit den Beschwerdegegnerinnen über die Kosten für den
Rückbau der (restlichen) Infrastruktur verhandelt. Aus dem Schreiben des
damaligen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 7. Oktober 2004 gehe deutlich
hervor, dass diese unter den dort gemachten Bedingungen mit dem Rückbau
einverstanden wäre. Das nun wieder vorgebrachte Argument, man prüfe die
Reaktivierung der Anschlussgleisanlage wirke auch mit Blick auf die dafür
nötigen Investitionen nicht überzeugend. Die Beschwerdeführerin mache kein
konkretes Bedürfnis geltend; sie verweise lediglich auf die Lage im
Transportmarkt und mache davon abhängig, ob sie eines Tages wieder ein
Anschlussbedürfnis haben werde. Eine derart vage Aussicht auf einen sich
allenfalls in der Zukunft ergebenden Wunsch nach Wiederanschluss an das
Bahnnetz vermöge keine Anschlusspflicht der Bahnbetreiberin zu begründen.
Insgesamt deute das Verhalten der Beschwerdeführerin vielmehr darauf hin, sie
wolle den Rückbau allein wegen der daraus entstehenden Kosten verhindern bzw.
hinauszögern.

2.3 Inwiefern diese Feststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen, zeigt
die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auf. Sie stellt nicht in Abrede,
dass der Öltank rund zwölf Jahre kaum, respektive seit dem Rückbau der Weiche
gar nicht mehr über das Gleis beliefert wurde und bestreitet auch nicht, dass
sie sich mit der Entfernung der Weiche - wenn auch unter dem Vorbehalt eines
etwaigen späteren Wiedereinbaus - einverstanden erklärt hatte. Dem
Bundesverwaltungsgericht ist insbesondere darin zuzustimmen, dass es sich
lediglich um unausgegorene Absichten handelt, welche die Beschwerdeführerin
äussert. Gleiches gilt für die Überlegungen zur allgemeinen Lage im
Güterverkehr: Auch diese liefern keinen plausiblen und insbesondere keinen
aktuellen Bedürfnisnachweis. Selbst wenn die Bahn den Anschluss nicht an
unverhältnismässige Bedingungen knüpfen darf, muss doch ein Bedürfnis nach
Anschluss ausgewiesen sein. Die Beschwerdeführerin bringt aber keine
wesentlichen neuen Argumente vor, um ein solches Bedürfnis nach einem
Gleisanschluss zu belegen beziehungsweise die Ausführungen des
Bundesverwaltungsgericht zu widerlegen. Hinzu kommt, dass sich die
Entwicklungen im Güterverkehr und im Siedlungsverhalten schon seit geraumer
Zeit zeigen, die Beschwerdeführerin aber deswegen nie ein Bedürfnis nach einem
(Wieder-)Anschluss geäussert hätte. Wenn sie vor Bundesgericht ausführt, was
vor zwei bis drei Jahren wirtschaftlich sinnvoll gewesen sei, sei heute nicht
mehr zweckmässig, kann sie dazu schwerlich die LSVA, die CO2-Abgabe oder das
Siedlungsverhalten der Bevölkerung nennen. Diese Faktoren waren dazumal bereits
bekannt.

2.4 Zudem zeigt der Briefwechsel zwischen den Parteien, dass in erster Linie
die Kostentragung Anlass zu den fortwährenden Diskussionen gab. In einem ersten
Schritt hatten sich die Beschwerdegegnerinnen darum bereit erklärt, die
Aufwendungen für die Entfernung der Weiche 61 selber zu übernehmen. In der
jeweiligen Korrespondenz haben die Beschwerdegegnerinnen festgehalten, die
Beschwerdeführerin habe die vertraglich vereinbarten Mindesttransportmengen in
den Jahren von 1995-2002 nicht eingehalten, die Beschwerdegegnerinnen hätten
aber auf die Einforderung der dafür fälligen Fr. 160'000.-- verzichtet
(Schreiben der SBB an die Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2003). Diese
Ausführungen sind von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden. Vor allem
aber ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Beschwerdeführerin mit der
Entfernung der Weiche 61 - wenn auch unter dem Vorbehalt eines späteren
Wiederanschlusses - einverstanden war und in der Folge insbesondere im
Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 7. Oktober 2004 über den Rückbau
verhandelt hat. Zwar hat sie auch in diesem Zusammenhang verschiedene
Bedingungen gestellt, war aber mit der Entfernung des Gleises grundsätzlich
einverstanden. Wörtlich finden sich darin u.a. folgende Ausführungen:
Gemäss neusten Expertenstudien könnte der Güterverkehr der Schiene bis im Jahre
2030 um 112 Prozent zunehmen (vgl. NZZ vom 4./5. September 2004, S. 13).
Das Anschlussgleis stört niemanden, insbesondere wird der ordentliche
Zugsverkehr der SBB in keiner Art und Weise behindert.

Die zwei zuletzt genannten Tatsachen zeigen, dass gute Gründe für die Belassung
der jetzigen Situation sprechen. Die Firma X.________ bevorzugt denn auch diese
Variante und wäre bereit, gemäss Ziff. 5c der bekannten Vereinbarung die
hälftigen Kosten des jährlichen Unterhalts für die Weiche 62 zu übernehmen.

Nachdem die SBB an der Beibehaltung der jetzigen Situation aber leider kein
Interesse hat, unterbreiten wir Ihnen, unter Berücksichtigung obiger
Ausführungen, folgenden Vorschlag:

Betonausbau Gleis 3 100% X.________

Rückbau Weiche 62 100% SBB

Rückbau Gleis 4 100% SBB

Rückbau Stellwerk- und Leittechnik 100% SBB (vgl. Erläuterungen
vorn)

Rückbau Betonwanne, Verladeanlage belassen, solange X.________ AG
den teilweise darauf
abgestützten Schopf mietet

Rückbau Böschung belassen; die Firma
A.________ AG, Wiesendangen,
verlangt bis auf weiteres
keinen Rückbau

Auflageprojekt 100% SBB

Nachführen Pläne 100% SBB."
Dass sich seither die Verhältnisse in ihrem Betrieb massgeblich verändert
hätten, zeigt die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auf. Bereits damals
hat sie sich auf allgemeine Prognosen für das Jahr 2030 gestützt. Naheliegend
ist darum vielmehr die Wertung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das
Verhalten der Beschwerdeführerin darauf hin deute, dass sie den Rückbau allein
wegen der daraus erwachsenden Kosten verhindern bzw. hinauszögern wolle.

2.5 Indes hat nun die Beschwerdeführerin am 4. April 2008 ein formelles
Wiederanschlussgesuch gestellt. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf ein
echtes Novum i.S. von Art. 99 Abs. 1 BGG, weil erst der Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichtes Anlass zur Gesuchseinreichung gegeben habe. Diese
Begründung vermag nicht zu überzeugen. Schon das BAV hat in seiner Verfügung
vom 2. Mai 2007 das Bedürfnis der Beschwerdeführerin nach einem Anschluss als
nicht wahrscheinlich bezeichnet und im Wesentlichen die gleiche Argumentation
verfolgt wie das Bundesverwaltungsgericht. Auch die Beschwerdegegnerinnen haben
stets den Standpunkt vertreten, die Beschwerdeführerin habe keinen
ausgewiesenen Bedarf nach einem Anschlussgleis. Hätte sie damit die
Ernsthaftigkeit ihrer Absichten belegen wollen, wäre es der Beschwerdeführerin
längst möglich gewesen, ein (Wieder-)Anschlussgesuch zu stellen. Das erstmals
vor Bundesgericht erhobene Vorbringen, das Auffüllen mit Lastwagen dauere 10
mal länger als per Bahn, stellt ebenfalls kein echtes Novum dar und hätte
längst geltend gemacht werden können. Aber selbst wenn die Beschwerdeführerin
damit zu hören wäre, belegt sie noch kein ausgewiesenes Bedürfnis nach einem
Wiederanschluss, hat sie doch in den Jahren seit 1995 nicht von der Möglichkeit
des ihrer Ansicht nach schnelleren Auffüllens per Bahn Gebrauch gemacht.

2.6 Zusammenfassend ist dem Bundesverwaltungsgericht kein Vorwurf der
offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung zu machen. Auch die
rechtliche Würdigung des beschwerdeführerischen Verhaltens ist nicht zu
beanstanden.

3.
Wie bereits vor Bundesverwaltungsgericht beruft sich die Beschwerdeführerin im
Zusammenhang mit dem Anschluss ans SBB-Netz auf ein wohlerworbenes Recht
respektive macht geltend, das Vertragsverhältnis zwischen ihr und den
Beschwerdegegnerinnen sei wie eine Konzession zu interpretieren und die
Grundsätze über wohlerworbene Rechte seien analog anzuwenden. Dazu kann
umfassend auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3
BGG).

Nicht zu überzeugen vermag die Konstruktion einer analogen Anwendung der von
der Rechtsprechung entwickelten Regeln über wohlerworbene Rechte. Die
Beziehungen zwischen der Bahn und dem Anschliesser - namentlich hinsichtlich
Bau, Betrieb und Instandhaltung des Anschlussgleises - regeln die Parteien in
einem öffentlich-rechtlichen Gleisanschlussvertrag selber (vgl. Art. 6 AnGG).
Allerdings hängt die Zulässigkeit der Vertragsauflösung vom Bestand der
Anschlusspflicht ab. Nachdem mit dem Bundesverwaltungsgericht davon auszugehen
ist, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 lit. c AnGG für die
Entfernung der Weiche erfüllt waren respektive kein ausgewiesenes
Anschlussbedürfnis der Beschwerdeführerin i.S. von Art. 3 AnGG mehr bestand,
ist nicht ersichtlich, unter welchem Rechtstitel der Beschwerdeführerin ein
Anspruch aus Vertrauensschutz oder der Eigentumsgarantie zustehen sollte. Das
Bundesverwaltungsgericht gibt richtig zu bedenken, dass für den Anschliesser
keine Unsicherheit über den Bestand seines Rechts besteht, solange ein
Bedürfnis ausgewiesen ist, welches eine Anschlusspflicht der Bahn statuiert.
Ist einer der Aufhebungsgründe gegeben, kann sich der Anschliesser gegen die
Aufhebung seines Anschlusses nicht mehr mit Erfolg zu Wehr setzen (CARL N. KASA
/FRANK FURRER, Industriegleise, Ein komplettes Vademekum, Zürich 1995, S. 259
Ziff. 9.2.4).

Soweit die Beschwerdeführerin aus ihrem Vertragsverhältnis mit den
Beschwerdegegnerinnen finanzielle Ansprüche geltend machen will, ist nicht
darauf einzutreten, da dies vorliegend nicht Verfahrensgegenstand ist.

4.
Weiter bemängelt die Beschwerdeführerin die Unverhältnismässigkeit des
verlangten Gleis-Rückbaus. Dabei verkennt sie, dass das Anschlussgleis auf dem
Grundeigentum der Beschwerdegegnerinnen liegt und diese schon aufgrund ihrer
Eigentumsrechte Anspruch auf Beseitigung der nicht mehr benötigten Bauten hat.
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin diese Rüge ungenügend substanziiert,
zeigt sie doch nicht auf, inwiefern der Rückbau unverhältnismässig sein soll
oder welche mildere Massnahme geeignet wäre, dem Anspruch der Grundeigentümerin
zu genügen. Nachdem festzustellen ist, dass eine Anschlusspflicht mangels
ausgewiesenen Bedürfnisses nicht besteht, ist kein Grund vorhanden, die Reste
des Anschlussgleises bestehen zu lassen.

5.
Gemäss Art. 12 der Verordnung über die Anschlussgleise vom 26. Februar 1992
(AnGV; SR 742.141.51) ist die Beseitigung des Anschlusses dem Anschliesser in
der Regel ein Jahr im Voraus schriftlich und begründet mitzuteilen. In diesem
Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerinnen hätten ihre
Kündigung nicht begründet. Sie bringt diese Rüge im Verfahren vor dem
Bundesgericht erstmals vor, obwohl kein Grund ersichtlich ist, warum sie diesen
angeblichen Mangel nicht schon vor den Vorinstanzen geltend gemacht hat (Art.
99 BGG). Damit ist sie nicht zu hören. Selbst wenn darauf einzutreten wäre,
wäre die Rüge abzuweisen: Der Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt der Kündigung
bekannt, dass die Anschlussweiche aufgehoben worden war, weshalb auch der Grund
für die Kündigung des Anschlussvertrages offensichtlich war. Zudem zeigt die im
Vorfeld zwischen den Parteien gewechselte Korrespondenz, dass das Einvernehmen
seit längerem getrübt war, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht im
Nachhinein darauf berufen kann, ihr sei der Kündigungsgrund nicht bekannt
gewesen.

6.
Was die Beschwerdeführerin schliesslich zum Verhältnis von Art. 11 Abs. 1 und
Art. 15 Abs. 2 AnGG vorbringt, vermag in keiner Weise eine bundesrechtswidrige
Auslegung durch die Vorinstanz zu belegen. Das Gesetz ist in erster Linie nach
seinem Wortlaut auszulegen. Vom klaren, das heisst eindeutigen und
unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden,
namentlich dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass er nicht den wahren
Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der
Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem
Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 129 II 232 E. 2.4 S. 236,
353 E. 3.3 S. 356; siehe auch BGE 129 I 402 E. 3.5 S. 408 f.). Das
Bundesverwaltungsgericht legt im angefochtenen Urteil in schlüssiger Weise dar,
dass zwischen Anschlussgleis und Anschlussvorrichtung zu unterscheiden ist, wie
dies denn auch der Gesetzestext ausdrücklich tut. Wenn dem nicht so wäre, wäre
eine der beiden Bestimmungen über die Kostentragung unnötig. Art. 11 Abs. 1
lit. a AnGG legt unter der Marginalie "Kosten" unmissverständlich fest, dass
der Anschliesser mangels anderer Vereinbarung die Kosten von Bau, Betrieb,
Instandhaltung, Anpassung und Beseitigung des Anschlussgleises und der
zugehörigen Einrichtungen trägt. Demgegenüber regelt Art. 15 die Anpassung und
Beseitigung von Anschlussvorrichtungen, worunter etwa die Weichen zu
subsumieren sind. Abs. 2 der genannten Norm legt fest, dass sich der
Anschliesser an den Kosten beteiligt, wenn ihm daraus Vorteile erwachsen.
Weitere Erwägungen erübrigen sich; es kann vollumfänglich auf die überzeugenden
Schlussfolgerungen des Bundesverwaltungsgericht in E. 6.5 des angefochtenen
Entscheids verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

7.
Nicht einzutreten ist auf die allgemein gehaltene Kritik der Beschwerdeführerin
am AnGG.

8.
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine
zuzusprechen, zumal die Beschwerdegegnerinnen nicht anwaltlich vertreten waren
(Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Verkehr und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Scherrer