Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.132/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_132/2008 /daa

Urteil vom 26. Juni 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiberin Schoder.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), vertreten durch
Rechtsanwältin
Prof. Dr. Isabelle Häner,
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, Walcheplatz 2, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Zwischenzeugnis / Rechtsverweigerung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 6. Februar 2008 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich,
4. Abteilung, 4. Kammer.

Sachverhalt:

A.
X.________ begann 1981 eine Lehrtätigkeit an der Zürcher Hochschule Winterthur
(ZHW; heute Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, ZHAW). Am 9.
Dezember 2005 kündigte die ZHW X.________ auf den 30. September 2006 und
stellte ihn am 13. März 2006 frei. Zwischen X.________ und der ZHW kam es zu
mehreren Rechtsstreitigkeiten, unter anderem zu einer Auseinandersetzung um ein
Zwischenzeugnis.

X.________ erhob bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen Beschwerde
und beantragte, die ZHW sei zu verpflichten, ein von ihm verfasstes
Zwischenzeugnis zu unterzeichnen sowie ihm eine Pönale von einem Monatslohn zu
bezahlen. Replicando erhöhte er diese Forderung auf sechs Monatslöhne. Mit
Beschluss vom 9. August 2007 trat die Rekurskommission auf das Rechtsmittel
nicht ein.

Gegen den Beschluss der Rekurskommission erhob X.________ beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde. Dieses wies das Rechtsmittel
mit Entscheid vom 6. Februar 2008 ab, soweit es darauf eintrat.

B.
Mit Eingabe vom 19. März 2008 beantragte X.________ beim Bundesgericht
Folgendes:
1. Gestützt auf die Verfahrensgarantien (§ 5a VRG i.V.m. Art. 30 Abs. 1 BV und
Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sei vorfrageweise festzustellen, dass die am angefochtenen
Entscheid der zweiten Rechtsmittelinstanz vom 6. Februar 2008 Mitwirkenden
vorbefasst waren, und dass die sich daraus ergebende Befangenheit durch die
Fehler im angefochtenen Entscheid manifestiert.
2. Der Beschluss mit der Geschäfts-Nr. PB 2007.00037 der zweiten
Rechtsmittelinstanz vom 6. Februar 2008 sei vollumfänglich aufzuheben.
Insbesondere seien Nr. 3 und 4 des Dispositivs aufzuheben.
3. Gestützt auf die gängige arbeitsgerichtliche Praxis sei die
Beschwerdegegnerin unter Androhung von Strafe im Unterlassungsfall (Art. 292
StGB) zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ein mit dem aktuellen Datum
versehenes Zwischenzeugnis auszustellen mit dem vom Beschwerdeführer
vorgegebenen, unabgeänderten Text, welches von einer fachkompetenten,
höhergestellten Person zu unterzeichnen ist.
4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Pönale
in der Höhe von mindestens einem Monatslohn zu bezahlen (Art. 337c Abs. 3 OR
i.V.m. Art. 336c Abs. 1 lit. b OR i.V.m. § 20 Abs. 1 PG und § 2 PVF), wobei
gestützt auf das renitente und den Beschwerdeführer schädigende Verhalten eine
Pönale von sechs Monatslöhnen nicht unangebracht wäre.
5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren bei der ersten Rechtsmittelinstanz und das
verwaltungsexterne Beschwerdeverfahren bei der zweiten Rechtsmittelinstanz eine
Prozessentschädigung von pauschal Fr. 9'000.-- zu bezahlen.
6. Sollte wider Erwarten die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nicht gegeben sein, so sei [recte: soll] eventualiter die
vorliegende Beschwerde als subsidiäre Verfassungsgerichtsbeschwerde behandelt
werden.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

C.
Die Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) sowie die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragen, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Verwaltungsgericht und der
Regierungsrat des Kantons Zürich verzichten auf Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 109 BGG entscheiden die Abteilungen in Dreierbesetzung bei
Einstimmigkeit über Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden (Abs. 2
lit. a BGG). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder
teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich
ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet
wird. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und
interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht
prüft derartige Rügen nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise dargelegt
und begründet worden sind (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Mitglieder des Verwaltungsgerichts seien
in der Sache vorbefasst und befangen. Allein der Umstand, dass das kantonale
Gericht nicht den Standpunkt des Beschwerdeführers schützt, lässt aber nicht
auf Befangenheit einzelner Mitglieder des Spruchkörpers schliessen. Auch sonst
sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf Vorbefassung resp. Befangenheit
schliessen lassen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in diesem Punkt
offensichtlich unbegründet.

Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer mit dem Streitgegenstand des
angefochtenen Entscheids über weite Strecken nicht auseinander und legt nicht
rechtsgenüglich dar, inwiefern das Verwaltungsgericht Recht verletzt haben
sollte. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet
und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Mängel sind
offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG entschieden werden kann. Dem Beschwerdeführer wird
eine Gerichtsgebühr auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). Die Zusprechung einer
Parteientschädigung an die Gegenpartei fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 3
BGG; Urteil 1C_68/2007 vom 14. September 2007 E. 5).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Zürcher Hochschule für Angewandte
Wissenschaften, der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, dem Regierungsrat
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juni 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Schoder