Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.128/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_128/2008/sst

Verfügung vom 7. Mai 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Härri.

Parteien
Stiftung X.________,
Stiftung Y.________,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Herausgabe von
Beweismitteln

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer,
vom 4. März 2008.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart führte ein Strafverfahren gegen A.Z.________
und B.Z.________ u.a. wegen des Verdachts der Bestechung ausländischer
Amtsträger. Mit Rechtshilfeersuchen vom 24. März 2004, ergänzt am 11. Oktober
2005, bat sie die schweizerischen Behörden um die Erhebung von Kontounterlagen
bei verschiedenen Banken.

Mit Schlussverfügung vom 26. Juli 2007 entsprach die Bundesanwaltschaft dem
Rechtshilfeersuchen (Ziff. 1) und ordnete die Herausgabe von Kontounterlagen
betreffend die Stiftungen X.________ und Y.________ an die ersuchende Behörde
an (Ziff. 2).

Die von den beiden Stiftungen dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 4. März 2008 zur Hauptsache ab.

B.
Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts erhoben die beiden Stiftungen am
25. März 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
verschiedenen Anträgen.

C.
Mit Eingaben je vom 16. April 2008 beantragen die Bundesanwaltschaft und das
Bundesamt für Justiz, die Beschwerde sei als gegenstandslos geworden
abzuschreiben. Die Bundesanwaltschaft hält dafür, die Eintretensvoraussetzung
des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG wäre nicht erfüllt gewesen,
weshalb den Beschwerdeführerinnen die Kosten zu auferlegen seien.

Mit Schreiben vom 29. April 2008 teilen die Beschwerdeführerinnen dem
Bundesgericht mit, auch nach ihrer Ansicht sei die Beschwerde als
gegenstandslos geworden abzuschreiben. Sie beantragen, die Verfahrenskosten
seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Entschädigung machen sie
ausdrücklich nicht geltend.

Erwägungen:

1.
Wie sich aus der Eingabe der Bundesanwaltschaft vom 16. April 2008 ergibt, hält
die ersuchende Behörde am Rechtshilfeersuchen nicht mehr fest. Die Dokumente
gemäss Ziffer 2 der Schlussverfügung werden deshalb nicht nach Deutschland
übermittelt.

Bei dieser Sachlage haben die Beschwerdeführerinnen kein Interesse mehr an der
Behandlung der Beschwerde. Diese ist gegenstandlos geworden und - durch den
Einzelrichter (Art. 32 Abs. 2 BGG) - am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.

2.
2.1 Gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP ist mit summarischer
Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des
Erledigungsgrundes zu entscheiden.

Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster
Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Die Regelung
bezweckt, denjenigen, der in guten Treuen Beschwerde erhoben hat, nicht im
Kostenpunkt dafür zu bestrafen, dass die Beschwerde infolge nachträglicher
Änderung der Umstände abzuschreiben ist, ohne dass ihm dies anzulasten wäre.
Bei der summarischen Prüfung des mutmasslichen Prozessausgangs ist nicht auf
alle Rügen einzeln und detailliert einzugehen (BGE 118 Ia 488 E. 4.a 494 f.).

2.2 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er unter anderem eine
Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um
einen besonders bedeutenden Fall handelt.

Diese Bestimmung bezweckt die starke Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht
im genannten Sachgebiet (BGE 133 IV 131 E. 3 S. 132; 133 IV 132 E. 1.3 S. 134;
133 IV 271 E. 2.2.2 S. 274).

Die Beschwerdeführerinnen äussern sich (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 6) zur
Zulässigkeitsvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles. Bei summarischer
Prüfung hätten ihre Vorbringen nicht zur Annahme eines derartigen Falles
geführt. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf die bundegerichtliche
Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass bestanden hätte.

Die Beschwerde wäre deshalb wohl im Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 und 3 BGG
als unzulässig beurteilt worden.

Damit rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführerinnen - wie praxisgemäss bei
einer Verfahrenerledigung nach Art. 109 Abs. 1 und 3 BGG - eine Gerichtsgebühr
zu auferlegen.

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis
abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesstrafgericht, II.
Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale
Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Härri