Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.127/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_127/2008

Urteil vom 4. Dezember 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Leo Müller,

gegen

A.Y.________,
B.Y.________,
Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Martin Koller,
Gemeinderat Kriens, Schachenstrasse 13, Postfach, 6011 Kriens,
Dienststelle Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation,
Murbacherstrasse 21, 6002 Luzern.

Gegenstand
Bauten ausserhalb der Bauzone,

Beschwerde gegen das Urteil vom 12. Februar 2008
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
Sachverhalt:

A.
Am 12. Januar 1994 bewilligte der Gemeinderat Kriens den Einbau einer
Futterküche für die Verwertung von Speiseresten für Schweine auf dem Grundstück
Nr. 1384, "Hinter-Buholz", GB Kriens. Gleichzeitig wurde der maximal zulässige
Tierbestand im bereits bestehenden Schweinestall auf diesem Grundstück auf 10
Muttersauen, 1 Eber und 60 Mastschweine festgesetzt. Die ebenfalls beantragte
Bewilligung für den Umbau des Viehstalls in einen Schweinezuchtstall wurde
wegen übermässiger Immissionen nicht erteilt.

B.
Nachdem festgestellt worden war, dass X.________ sein Land auf "Hinter-Buholz"
verpachtet hatte und seine Tiere ausschliesslich mit eingesottenen Abfällen
fütterte, wurde ihm im Rahmen eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens
die Ausnahmebewilligung für den nicht zonenkonformen Schweinemastbetrieb
verweigert. Nach der teilweisen Gutheissung einer dagegen gerichteten
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Urteil vom 3. Mai 2002), erteilte das damalige
kantonale Raumplanungsamt (heute Dienststelle Raumentwicklung,
Wirtschaftsförderung und Geoinformation, rawi) am 10. Dezember 2003 eine
Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 aRPG: X.________ durfte in der
bestehenden Schweinescheune 60 Mastschweine halten. Im selben Entscheid stellte
das Amt klar, dass die bestehende Futterküche aus dem Jahr 1994 ausschliesslich
der Aufbereitung von Futter für die Tiere auf der Liegenschaft Nr. 1384
"Hinter-Buholz" genehmigt worden sei. Eine betriebsfremde Futteraufbereitung
könne von der Baubewilligungsbehörde mangels Bewilligung jederzeit unterbunden
werden. Dieser Entscheid wurde dem Baugesuchsteller vom Gemeinderat Kriens als
zuständiger Leitbehörde am 18. August 2005 eröffnet, dies zusammen mit seinem
Entscheid vom 17. August 2005, mit welchem der Gemeinderat ebenfalls die
Haltung von 60 Mastschweinen bewilligte.

C.
In einem zweiten Entscheid vom 17. August 2005 hielt der Gemeinderat Kriens
fest, dass im Schweinestall von "Hinter-Buholz" seit längerer Zeit (seit ca.
Mitte 2002) keine Schweine mehr gehalten würden. In der Futterküche, die noch
betrieben werde, werde somit Futter aufbereitet, welches nicht für den eigenen
Betrieb verwendet werde. Für solche Zwecke sei die Futterküche nicht bewilligt
worden, weshalb dafür keine Bestandesgarantie geltend gemacht werden könne. Die
heutige Nutzung sei formell rechtswidrig und X.________ stehe es frei, dafür
ein Baugesuch einzureichen. Zur Unterbindung der rechtswidrigen Nutzung erliess
der Gemeinderat im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme einen Nutzungsstopp für
die Futterküche, soweit mit ihr Futter für andere Betriebe aufbereitet werde.
Die Nutzungsbeschränkung trete am 1. Dezember 2005 in Kraft. Gleichzeitig wies
der Gemeinderat den von X.________ am 23. Mai 2005 gestellten Antrag auf
Bewilligung der Futterküche ab. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde
hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 11. Januar 2006 teilweise
gut und ordnete die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens
für die Aufbereitung von Futter in der Sterilisationsanlage für Tierhaltungen
ausserhalb des Betriebes "Hinter-Buholz" an. Die vom Gemeinderat verhängte
Nutzungseinstellung für die Futterküche wurde - u.a. unter der Voraussetzung,
dass X.________ das Baugesuch fristgerecht einreiche - bis zur
materiell-rechtlichen Beurteilung des Betriebes, längstens jedoch für ein Jahr
ab Urteilszustellung ausgesetzt. Dem Gemeinderat Kriens wurde die Möglichkeit
zur Fristverlängerung eingeräumt.

D.
Die Dienststelle rawi verweigerte am 23. März 2007 die raumplanungsrechtliche
Ausnahmebewilligung für die Aufbereitung von Futter für betriebsfremde Tiere.
Der Entscheid wurde X.________ vorweg als separate Verfügung direkt eröffnet
und der Gemeinderat Kriens angewiesen, für die Wiederherstellung des
gesetzmässigen Zustands besorgt zu sein. Die Einsprache von A.Y.________ und
B.Y.________ gegen das Vorhaben wurde im Sinne der Erwägungen als erledigt
erklärt.
Dagegen gelangte X.________ wiederum ans kantonale Verwaltungsgericht. Dieses
wies die Beschwerde mit Urteil vom 12. Februar 2008 ab, soweit es darauf
eintrat.

E.
X.________ erhebt mit Eingabe vom 20. März 2008 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragt die
Aufhebung des angefochtenen Urteils. Weiter ersucht er um Bewilligung für die
Aufbereitung von Futter in der Sterilisationsanlage auf dem Grundstück Nr.
1384, "Hinter-Buholz", GB Kriens, für Tierhaltungen ausserhalb seines
Betriebes, soweit dazu eine Bewilligung erforderlich sei. Eventualiter sei das
Urteil des Verwaltungsgerichtes aufzuheben und festzustellen, dass die
Aufbereitung von Futter in der Sterilisationsanlage auf seinem Grundstück
"Hinter-Buholz" bewilligt werden könne, soweit dazu eine Bewilligung
erforderlich sei. Gleichzeitig sei die Dienststelle rawi anzuweisen, dem
Gemeinderat Kriens zu beantragen, die Bewilligung für die umstrittene
Futteraufbereitung in der Sterilisationsanlage zu erteilen. Subeventualiter sei
das Urteil vom 12. Februar 2008 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Am 20. März 2008 stellte der Beschwerdeführer zusätzlich ein Gesuch um
aufschiebende Wirkung.
Der Gemeinderat Kriens, das Ehepaar A.Y.________ und B.Y.________ als private
Beschwerdegegner sowie die Dienststelle rawi schliessen auf Abweisung der
Beschwerde. Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern beantragt, die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) hat sich zur Sache vernehmen lassen.
Die zu diesen Ausführungen angehörten übrigen Verfahrensbeteiligten verzichten
entweder auf eine weitere Stellungnahme oder halten sinngemäss an ihren
Anträgen fest.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2008 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel
steht auch auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Das
Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund. Gemäss Art. 34 Abs. 1
RPG in der Fassung nach Ziff. 64 des Anhangs zum Bundesgesetz vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32; vgl. AS 2006 2261) gelten
für die Rechtsmittel an die Bundesbehörden die allgemeinen Bestimmungen über
die Bundesrechtspflege (BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251). Der Beschwerdeführer als
Grundeigentümer, dem die nachträgliche Baubewilligung für seine
Futteraufbereitungsanlage für betriebsfremde Tierhaltung verweigert wurde, ist
zur Beschwerde legitimiert (zur Legitimation gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG siehe
BGE 133 II 249 E. 1.3.3 S. 253 f.). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen
geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde - unter
Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (E. 1.2 hienach) - einzutreten ist.

2.
Das Verwaltungsgericht hat die umstrittene Futteraufbereitungsanlage unter
verschiedenen Rechtstiteln geprüft. Zunächst hat es die Anwendung von Art. 24a
RPG in Betracht gezogen. Der Beschwerdeführer argumentiert dazu, die
Sterilisationsanlage sei bereits im Jahr 1959 rechtskräftig bewilligt worden.
Aus seiner Sicht handelt es sich bei der Anlage grundsätzlich nicht um eine
baubewilligungspflichtige Anlage. Die Vorinstanz lege denn auch nicht dar,
inwiefern die gesamte Sterilisationsanlage gegenüber der im Jahre 1994
bewilligten Anlage erweitert worden sei. Das Suppensilo stelle eine
provisorische, jederzeit entfernbare Sache dar. Das Aufstellen eines solchen
Behälters bedürfe keiner Bewilligung. Es sei ein Leichtes, diesen Behälter
wieder zu entfernen. Einzig daraus eine Baubewilligungspflicht zu begründen, um
eine Zweckänderung nach Art. 24a RPG zu verneinen, sei völlig
unverhältnimässig.

2.1 Art. 24a RPG erklärt die Zweckänderung einer Baute oder Anlage ausserhalb
der Bauzone als bewilligungsfähig, wenn sie keine baulichen Massnahmen im Sinne
von Art. 22 RPG erfordert, wenn dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum,
Erschliessung und Umwelt entstehen (lit. a) und die Baubewilligung nach keinem
anderen Bundeserlass unzulässig ist (lit. b).
Vorab ist zu klären, was unter einer baulichen Massnahme im Sinne von Art. 22
RPG zu verstehen ist. Geht der Betrieb der Futterküche nämlich mit einer
solchen einher, kann Art. 24a RPG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung
gelangen: Diese Bestimmung ist nur auf Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen
anwendbar (BGE 127 II 215 E. 4b S. 223).

2.2 Von Bundesrechts wegen sind gestützt auf Art. 22 Abs. 1 RPG Neubauten,
Wiederaufbauten, Ersatzbauten, Umbauten, Anbauten, Zweckänderungen und
Sanierungen, die über das übliche Mass einer Renovation hinausgehen,
bewilligungspflichtig. Den Kantonen bleibt es vorbehalten, über den
bundesrechtlichen Mindeststandard hinauszugehen und weitere Vorgänge der
Bewilligungspflicht zu unterstellen. Hingegen können sie nicht von der
Bewilligungspflicht ausnehmen, was nach Art. 22 RPG einer Bewilligung bedarf.
Der Ausschluss der Bewilligungspflicht ist Gegenstand der Regelung von Art. 22
RPG und damit bundesrechtlich geordnet (ALEXANDER RUCH, Kommentar RPG, Zürich
1999, Art. 22 Rz. 4; Urteil 1C_12/2007 des Bundesgerichts vom 8. Januar 2008 E.
2.2; grundlegend BGE 113 Ib 314 E. 2b S. 315 f.; vgl. auch BGE 123 II 256 E. 3
S. 259; 120 Ib 379 E. 3c S. 383 f.). Als Baute oder Anlage gilt dabei nach der
bundesgerichtlichen Praxis eine künstlich geschaffene und auf Dauer angelegte
Einrichtung, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden steht und die
Nutzungsordnung zu beeinflussen vermag, weil sie entweder den Raum äusserlich
erheblich verändert, die Erschliessung belastet oder die Umwelt beeinträchtigt.
Nach der Rechtsprechung ist eine bauliche Massnahme dann dem
Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, wenn mit der Realisierung der Baute
oder Anlage im Allgemeinen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, so wichtige
räumliche Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der
Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (BGE 120 Ib 379 E. 3c S. 383 f.
mit Hinweisen). Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, unterstehen auch reine
Umnutzungen der Baubewilligungspflicht (BGE 119 Ib 222 E. 3a S. 226 mit
Hinweisen; Urteil 1A.216/2003 vom 16. März 2004, E. 2.1, erwähnt in: URP 2004
S. 349).
2.3
2.3.1 Dazu hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf sein rechtskräftiges
Urteil vom 11. Januar 2006 einleitend festgehalten, dass weder mit der
Baubewilligung von 1959 noch mit derjenigen von 1994 der Betrieb einer
Sterilisationsanlage (Futterküche) für die Aufbereitung von Masttierhaltungen
ausserhalb des Landwirtschaftsbetriebes "Hinter-Buholz" Nr. 1384 bewilligt
worden sei. Desgleichen hat es bereits im ebenfalls rechtskräftigen Urteil vom
3. Mai 2002 festgestellt, dass die Aufbereitung von Futter für betriebsfremde
Schweinemasthaltungen auch nicht Gegenstand des nachträglichen
Baubewilligungsverfahrens 1998/99 gewesen sei. 2002 ordnete das
Verwaltungsgericht lediglich an, es sei zu prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung
für einen Schweinemastbetrieb auf "Hinter-Buholz" erteilt werden könne.
Erstmals stellte der Gemeinderat Kriens am 17. August 2005 fest, dass auf
"Hinter-Buholz" seit ca. 2002 ohne Bewilligung Futter für Betriebe ausserhalb
des hofeigenen aufbereitet werde.
2.3.2 Sodann gelangt das Verwaltungsgericht in einem ersten Schritt zur
Auffassung, bei der Futtersterilisationsanlage handle es sich um eine auf Dauer
angelegte Einrichtung. Die vorgenommene Erweiterung resp. Erneuerung unterliege
der Baubewilligungspflicht. Auch wenn der Beschwerdeführer geltend mache, es
seien nur Anlagen im Innern des Gebäudes ausgewechselt worden, sei die Anlage
im Vergleich zu derjenigen von 1994 umgebaut und die Kapazität ausgebaut
worden, um grössere Mengen an Speiseresten aufzubereiten. Der Betrieb, auf dem
inzwischen nur noch Futter aufbereitet werde und auf dem keine Schweine mehr
gehalten würden, werde von drei Teilzeitangestellten geführt. Nach Meinung des
Verwaltungsgerichts unterstehen diese Veränderungen der Baubewilligungspflicht,
weshalb Art. 24a RPG nicht zur Anwendung gelange.
2.4
2.4.1 Ein Blick in die kantonalen Akten bestätigt diese vorinstanzlichen
Feststellungen. Insbesondere zeigt ein Vergleich des am 12. Januar 1994
genehmigten Umbauplans vom 19. Mai 1993 (1:50) mit dem Plan "Bestandesaufnahme"
vom 6. April 2006 (1:100), dass in der Zeitspanne dazwischen die gesamte
Futterküchen-Anlage umgebaut und massgeblich Richtung Süd-Westen erweitert
wurde. Der Dampfkessel findet sich neu im ehemaligen Schweinestall, und die
eigentliche Sterilisationsanlage wurde im Betonsilo platziert. Davor steht das
erwähnte Suppensilo. Auf den Fotos der Dienststelle rawi (act. 30) ist zu
sehen, dass die Erweiterung mit Kunststoffblachen eingekleidet wurde. Weiter
wurde ein WC eingebaut. Diese Tätigkeiten sprengen entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers das Mass einer blossen Renovation. Nicht zu überzeugen vermag
der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation, wonach das Suppensilo jederzeit
entfernt werden könne. Die feste Beziehung der Baute oder Anlage zum Boden muss
nicht in einer festen Verankerung bestehen; auch leicht demontierbare
Einrichtungen können der Bewilligungspflicht unterliegen (vgl. Lukas Bühlmann,
Strassencafés: Unnötige Aufregung! in: Inforaum/VLP-ASPAN 2008, H. 6, S. 3-7).
Ausschlaggebend ist die räumliche Bedeutung des Vorhabens insgesamt (Bernhard
Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar zum RPG, Bern 2006, Art. 22 N. 10).
2.4.2 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer gemäss
seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2007 zuhanden der kommunalen
Baubewilligungsbehörden ausführte, er sammle zurzeit die Speiseresten von 48
Betrieben ein. Im April 2004 waren es sogar deren 73. Die aufgekochten
Futtermittel gehen gemäss dieser Aufstellung im Umfang von 22'600 Litern an
fünf Bezüger, wobei 12'600 Liter an den Stammbetrieb in Wollhusen geliefert
werden. Insgesamt bedinge dies zwei bis drei Lieferfahrten pro Tag, wobei auch
am Sonntag eine Fahrt durchgeführt werde. Diese Zahlen zeigen, dass es sich um
einen eigenständigen landwirtschaftsunabhängigen Gewerbebetrieb handelt, den
der Beschwerdeführer in "Hinter-Buholz" aufgebaut hat. Dabei kann im Vergleich
zur bewilligten Futterküche für einen Betrieb von 10 Muttersauen, 1 Eber und 60
Mastschweine nicht von einer nur "leicht ausgedehnten Menge" die Rede sein, wie
dies der Beschwerdeführer gelten macht. Dass zu dieser Leistungssteigerung
bauliche Massnahmen im Sinn von Art. 22 RPG notwendig waren, ist
offensichtlich.
2.4.3 Abzuweisen ist die Rüge des Beschwerdeführers, er habe keine Kenntnis von
den Akten, auf welche das Verwaltungsgericht bei dieser Beurteilung abgestellt
habe: Sämtliche erwähnten Pläne und Angaben wurden von ihm selber eingereicht
resp. gemacht.

2.5 Die gesamten im Zusammenhang mit der Zweckänderung angefallenen Vorkehren
führen ganz offensichtlich zu einem Mehr an Auswirkungen auf die Umwelt und die
Erschliessung (Geruch aus der Abluft der Anlage, Verkehr durch die
Lieferfahrzeuge). Diese Immissionszunahme stellt einen weiteren Grund dar,
weshalb Art. 24a RPG hier nicht einschlägig ist. Die mit dem Betrieb
verbundenen Geruchsimmissionen durch die Abluft und der ebenfalls durch die
Zweckänderung bedingte Mehrverkehr an Lieferfahrzeugen stehen in Widerspruch zu
den Anforderungen von Art. 24a lit. a RPG. Der Beschwerdeführer kann in diesem
Zusammenhang nicht geltend machen, bei der Nutzung der Liegenschaft als
herkömmlichem Landwirtschaftsbetrieb wären die Auswirkungen auf die Umwelt eher
grösser als bei seinem nicht-landwirtschaftlichen Futteraufbereitungs-Betrieb.
Das ARE nennt dies eine in Art. 24a RPG nicht vorgesehene, unzulässige
"Verrechnung" von weggefallenen landwirtschaftlichen Auswirkungen und neuen
nicht-landwirtschaftlichen Auswirkungen. Im Urteil 1A.274/2006 vom 6. August
2007 hat das Bundesgericht bei der Beurteilung einer Sendeanlage ausserhalb der
Bauzone in E. 3.2 festgehalten, dass die Erhöhung der Leistung der einen Anlage
nicht durch die Verminderung der Leistung der anderen kompensiert werden könne,
selbst wenn die Gesamtbelastung nicht erhöht werde. Dabei handelte es sich um
zwei Sendeanlagen mit unterschiedlichen Frequenzbereichen. Gleiches muss hier
gelten: Unter dem Titel von Art. 24a RPG ist einzig die Futteraufbereitung für
ausserbetriebliche Tierhaltungen zu beurteilen - und diese hat offensichtlich
Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt.
Ergänzend sei festgehalten, dass nicht massgeblich ist, ob es sich bei der für
die Lieferfahrten benutzten Strasse um eine öffentliche handelt. Der Transport
für den gewerblichen Betrieb führt in jedem Fall zu Mehrverkehr ausserhalb der
Bauzone.

2.6 Damit lässt sich im Zwischenergebnis festhalten, dass eine Bewilligung der
Futterküche für ausserbetriebliche Tierhaltung nach Art. 24a RPG nicht in
Betracht kommt.

3.
Unbestritten ist heute, dass die Futterküche nicht nach Art. 37a RPG bewilligt
werden kann. Das Verwaltungsgericht hat darum die Möglichkeit einer auf Art. 24
RPG gestützten Ausnahmebewilligung geprüft. Es stellt jedoch die
Standortgebundenheit des Betriebes in Abrede und erachtet dessen Ansiedlung in
einer Industrie- und/oder allenfalls Gewerbezone als grundsätzlich möglich. Die
Behauptung des Beschwerdeführers, alle anderen Betriebe mit
Sterilisationsanlagen im Kanton Luzern lägen in der Landwirtschaftszone,
überzeugt das Verwaltungsgericht insofern nicht, als der Beschwerdeführer nicht
aufzeige, dass sein Betrieb mit diesen vergleichbar sei. Für die Erteilung
einer Ausnahmebewilligung für eine Futtersterilisationsanlage ausserhalb der
Bauzone sei beispielsweise entscheidend, ob diese bereits vor 1980 bestanden
habe, ob es sich um einen Nebenbetrieb eines Landwirtschaftsbetriebes oder
einen rein gewerblichen Betrieb handle, etc. Das Verwaltungsgericht erachtet es
als erstellt, dass die Futterküche weder positiv noch negativ standortgebunden
ist und sieht keine Anhaltspunkte für einen Anspruch auf Gleichbehandlung im
Unrecht.

3.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auch vor Bundesgericht in erster Linie auf
die übrigen im Kanton Luzern existierenden Sterilisationsbetriebe. Die Betriebe
verfügten - wie der Beschwerdeführer auch - über die sanitätspolizeiliche
Erlaubnis zur Verwertung von Küchen- und Speiseabfällen. Zudem lägen sie nicht
nur alle in der Landwirtschaftszone, sondern stellten auch zu einem erheblichen
Teil Futter für Drittbetriebe her. Diese Tatsachen würden zeigen, dass
offensichtlich für solche Betriebe ein Standort ausserhalb der Bauzone
notwendig sei. Die Vorinstanz verhalte sich widersprüchlich, wenn sie
einerseits argumentiere, der Betrieb verursache Geruchsemissionen, weshalb er
nach Art. 24a RPG nicht bewilligt werden könne und andererseits die negative
Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 RPG verneine.
Zudem führt der Beschwerdeführer Gründe der Verhältnismässigkeit an, welche
ebenfalls im Rahmen von Art. 24 RPG zu prüfen seien. In der Scheune auf GB 1384
werde seit 49 Jahren eine Futterküche betrieben. Nach all dieser Zeit diesen
Betrieb zu verbieten, sei völlig unverhältnismässig. Er habe die Liegeschaft im
Jahre 1987 gekauft und betreibe die Sterilisationsanlage somit seit 20 Jahren.
Auch unter Berücksichtigung dieser Betriebsdauer sei eine Einstellung nicht
verhältnismässig.

3.2 Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des
Verwaltungsgerichts verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Die Vorinstanz hat
denn auch nicht vorgeschlagen, die Futterküche in einer Wohnzone zu betreiben,
sondern eine Industrie- und/oder Gewerbezone genannt. Dies ist bundesrechtlich
nicht zu beanstanden.

3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf
Gleichbehandlung im Unrecht ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige
gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde
zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen
gedenke (BGE 127 I 1 E. 3a S. 2 f. mit Hinweisen). Einerseits ist vorliegend
die vermeintlich gesetzeswidrige Praxis nicht belegbar, da Details zu den
übrigen Sterilisationsanlagen, wie etwa Betriebsstruktur,
Bewilligungszeitpunkt, etc. fehlen. Andererseits besteht kein Anlass zur
Vermutung, die zuständige Behörde wolle auch in Zukunft an einer etwaigen
unzulässigen Praxis festhalten. Auch in dieser Hinsicht ist dem
Verwaltungsgericht in seiner Argumentation zuzustimmen.

3.4 Was die vom Beschwerdeführer angerufene Verhältnismässigkeit anbelangt, ist
nochmals darauf hinzuweisen, dass für den heutigen Betrieb, der vollumfänglich
auf eine Futteraufbereitung für ausserbetriebliche Tierhaltung ausgerichtet
ist, nie eine Bewilligung erteilt wurde. Zwar wiegen die Folgen einer
Bewilligungsverweigerung für den Beschwerdeführer nicht leicht, doch werden sie
von den öffentlichen, für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands
sprechenden Interessen übertroffen (vgl. BGE 111 Ib 213 E. 6b S. 225). Der
Beschwerdeführer hat mit dem Bau der umstrittenen Sterilisationsanlage den
wichtigen Grundsatz der Trennung zwischen Baugebiet und Nichtbaugebiet
verletzt. Er muss in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen
Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen
Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands
erhöhtes Gewicht beilegen und die dem Beschwerdeführer erwachsenden Nachteile
nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 123 II 248 E. 4a S.
255 mit Hinweisen).

4.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang trägt
der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66
Abs. 1 BGG). Zudem hat er die privaten Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die privaten Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Kriens, der Dienststelle
Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie
dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Scherrer