Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.121/2008
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_121/2008

Urteil vom 28. März 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Münchenbuchsee, Beschwerdegegnerin, handelnd durch den
Gemeinderat, Bernstrasse 12, Postfach 328, 3053 Münchenbuchsee, vertreten durch
Fürsprecher Urs Eymann,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse
11, 3011 Bern.

Gegenstand
Baugesuch für Glassammelstelle,

Beschwerde gegen das Urteil vom 13. Februar 2008
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.

Erwägungen:

1.
Die Einwohnergemeinde Münchenbuchsee liess in den 1990er Jahren auf der
nördlichen Seite des alten Werkhofs auf ihrer Parzelle Gbbl. Nr. 69 am Höhenweg
7 einen Dreikammerglascontainer errichten. Dafür reichte sie im Jahre 2004
erfolglos ein nachträgliches Baugesuch ein. Das Gebiet liegt in der Wohnzone W3
mit Lärmempfindlichkeitsstufe II.

2.
Mit Gesamtbauentscheid vom 6. Juli 2006 bewilligte der Regierungsstatthalter
von Fraubrunnen das Vorhaben gemäss einer zweiten Projektänderung vom 23.
September 2005. Zudem ordnete er gestützt auf die Beurteilung des beco (Berner
Wirtschaft) Auflagen für den Lärmschutz an. Danach ist die Sammelstelle von
Montag bis Samstag jeweils von 7.30 bis 18.30 Uhr geöffnet, an Sonn- und
allgemeinen Feiertagen hingegen geschlossen.

Gegen den Gesamtbauentscheid erhob X.________ am 4. August 2006 Beschwerde. Die
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern hiess die Beschwerde mit
Entscheid vom 27. März 2007 unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung gut und
wies das Baugesuch ab. Dagegen erhob die Einwohnergemeinde Münchenbuchsee am
27. April 2007 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht des
Kantons Bern hiess mit Urteil vom 13. Februar 2008 die Beschwerde dahin gut,
dass der Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern
vom 27. März 2007 aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Das
Verwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, dass die projektierte
Glassammelstelle entgegen der Auffassung der Bau-, Verkehrs- und
Energiedirektion nicht gegen umweltrechtliche Vorschriften verstosse. Die
Vorinstanz werde nun zu prüfen haben, ob die massgeblichen baupolizeilichen
Vorschriften eingehalten sind. Was den Lärmschutz angehe, wären in einer
allfälligen Bewilligung als zusätzliche Auflage Sperrzeiten für
Containerleerungen über Mittag vorzusehen.

3.
X.________ führt mit Eingabe vom 14. März 2008 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die
Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein Entscheid einer letzten
kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Mit der Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen wird
das Baubewilligungsverfahren indessen nicht abgeschlossen. Das angefochtene
Urteil stellt somit einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar.

4.1 Gegen Vor- und Zwischenentscheide - die weder die Zuständigkeit noch den
Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG) - ist die Be-schwerde ans
Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von
vornherein ausser Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

4.2 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist vorliegend nicht ersichtlich
und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Auf die Beschwerde gegen den
vorliegenden Zwischenentscheid kann daher nicht eingetreten werden. Hingegen
kann der Zwischenentscheid zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden
(Art. 93 Abs. 3 BGG). Da das Fehlen der Eintretensvoraussetzung nach Art. 93
BGG offensichtlich ist, kann über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden.

5.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. März 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli