Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.120/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_120/2008 /daa

Urteil vom 19. Mai 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.

Parteien
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
5. E.________,
6. F.________,
7. G.________,
8. H.________,
9. I.________,
10. J.________,
11. K.________,
12. L.________,
13. M.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt
N.________,

gegen

Orange Communications SA, vertreten durch Rechtsanwalt Amadeus Klein,
Gemeinderat Feuerthalen, Trüllergasse 6,
8245 Feuerthalen.
Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 30. Januar 2008 des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer.

Sachverhalt:

A.
Am 12. Juni 2006 bewilligte der Gemeinderat Feuerthalen der Orange
Communications SA die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem Gebäude
Hauptstrasse 53 in Langwiesen (Kat.-Nr. 1071). Einen dagegen erhobenen Rekurs
von A.________ und weiteren Rekurrierenden wies die Baurekurskommission IV des
Kantons Zürich am 21. Juni 2007 ab.

B.
Dagegen erhoben A.________ und 31 weitere Personen Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde am 30. Januar
2008 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid haben A.________ und die übrigen
im Rubrum genannten Personen am 13. März 2008 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde
erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie des
mitangefochtenen Entscheids der Baurekurskommission. Zudem stellen die
Beschwerdeführer zahlreiche Eventual- und Verfahrensanträge.

D.
Das Verwaltungsgericht beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
weil diese - zumeist wortwörtlich - die bereits vor Verwaltungsgericht
vorgetragenen Argumente wiederhole, ohne auf das angefochtene Urteil vom 30.
Januar 2008 Bezug zu nehmen. Der Gemeinderat Feuerthalen schliesst auf
Beschwerdeabweisung.
E. Am 30. April 2008 nahmen die Beschwerdeführer zu den Vernehmlassungen
Stellung. Sie machen geltend, das Nichteintreten auf die Beschwerde wegen
ungenügender Begründung wäre überspitzt formalistisch und würde das
Rechtsverweigerungsverbot verletzen. Es sei weder nötig noch gesetzlich
gefordert, das Rad neu zu erfinden und zu jedem Gegenargument des Gerichts in
neuen Worten Stellung zu nehmen. Dies würde lediglich das Budget der
Beschwerdeführer übermässig belasten.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts unterliegt grundsätzlich der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Für die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde bleibt somit kein Raum; auf diese ist nicht
einzutreten.

2.
Näher zu prüfen ist, ob die Beschwerde den Begründungsanforderungen entspricht.

2.1 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus,
dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Genügt die Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht, so ist darauf nicht einzutreten, bei
offensichtlichen Begründungsmängeln im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von
Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); dies setzt aber voraus, dass auf die
Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die
minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt.

2.2 Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten
(einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür
bei der Sachverhaltsfeststellung - BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) geltend
gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur
insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für derartige Rügen gelten die gleichen
Begründungsanforderungen, wie sie gestützt auf Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die
staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit
Hinweisen). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz
gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw.
welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid
verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene
und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. Wird eine Verletzung des
Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im
Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 mit Hinweisen).

2.3 Die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerdebegründung (Beschwerdeschrift
S. 6-35) unterscheidet sich nur in wenigen untergeordneten Punkten von
derjenigen, welche der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vor
Verwaltungsgericht eingereicht hatte: Ziff. 49 (S. 34 f.) wurde durch den
Hinweis auf zwei neuere Gerichtsentscheide und zwei Sätze ("Es geht nicht
länger an ...") ergänzt; Ziff. 50 (S. 35) enthält neu ein bundesgerichtliches
Zitat. An einigen Stellen finden sich redaktionelle Anpassungen (z.B.
"Vorinstanzen" statt "Vorinstanz" oder "Baurekurskommission"; "bei den
Vorinstanzen als Beweismittel beantragte Ordner" statt "mit separater Paketpost
versandte Ordner").

Im Übrigen deckt sich die Beschwerdebegründung wortwörtlich mit der schon vor
Verwaltungsgericht eingereichten. Sie setzt sich in keiner Weise mit den
Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander und legt nicht dar, inwiefern
diese Bundesrecht verletzen. Das Verwaltungsgericht ist auf zahlreiche Anträge
und Vorbringen der Beschwerdeführer nicht eingetreten (vgl. angefochtener
Entscheid E. 1). Unter diesen Umständen genügt es offensichtlich nicht, diese
Anträge und Vorbringen Wort für Wort zu wiederholen; vielmehr müsste in der
Beschwerdeschrift dargelegt werden, weshalb das Vorgehen des
Verwaltungsgerichts Bundesrecht verletzte. Aber auch soweit das
Verwaltungsgericht sich materiell mit den Vorbringen der Beschwerdeführer
befasst hat, müsste darauf in der Beschwerdebegründung zumindest kurz
eingegangen werden, weil Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht der kantonal
letztinstanzliche Entscheid ist (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).

Insofern genügt die Beschwerdeschrift schon den Mindestanforderungen gemäss
Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Erst recht sind die strengeren
Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht erfüllt, soweit
Sachverhalts- und Verfassungsrügen erhoben werden.

3.
Zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführern eine Nachfrist zur Verbesserung ihrer
Beschwerde einzuräumen ist.

3.1 Die Beschwerdeführer haben beantragt, ihnen sei nach Zustellung aller
relevanten Akten der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanzen Gelegenheit zur
Beschwerdeergänzung einzuräumen. Sie legen allerdings nicht dar, weshalb sie
diese Akten im kantonalen Verfahren nicht einsehen konnten bzw. weshalb sie auf
eine erneute Einsichtnahme angewiesen sind, um ihre Beschwerdeschrift zu
vervollständigen. Der Antrag ist daher abzuweisen.

3.2 Eine Nachfristsetzung zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ist auch nicht
nach Art. 42 BGG oder nach allgemeinen Grundsätzen geboten.

Gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG wird beim Fehlen von Unterschriften, Vollmachten und
vergleichbaren formellen Mängeln eine angemessene Frist zur Behebung des
Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet
bleibt. Sodann können unverständliche Rechtsschriften gemäss Art. 42 Abs. 6 BGG
in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. Nicht genannt werden in
diesen Bestimmungen Beschwerden, die (offensichtlich) nicht hinreichend
begründet sind. Auf diese ist vielmehr nicht einzutreten, wie sich klar aus
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ergibt.

Der in Art. 42 Abs. 5 BGG (vorher: Art. 30 Abs. 2 OG) enthaltene Anspruch des
Rechtsuchenden auf eine Nachfristansetzung ist Ausdruck eines aus dem Verbot
des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozessualen
Rechtsgrundsatzes (BGE 120 V 413 E. 6a S. 419 f.; Urteil 1P.254/2005 vom 30.
August 2005 E. 2.5, publ. in Pra 2006 Nr. 51 S. 362). Wie das Bundesgericht
immer wieder betont, stellt nicht jede prozessuale Formstrenge einen
überspitzten Formalismus dar, sondern nur jene, die durch kein schutzwürdiges
Interesse mehr gerechtfertigt ist und zum blossen Selbstzweck wird. Prozessuale
Formen sind unerlässlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens
sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten (BGE 118 V 311
E. 4 S. 315; 114 Ia 34 E. 3 S. 40). Eingaben an Behörden, vor allem
Rechtsmittelschriften, haben daher im allgemeinen bestimmten formellen
Anforderungen zu genügen: Es soll aus ihnen hervorgehen, dass und weshalb der
Rechtsuchende einen Entscheid anficht und inwieweit dieser geändert oder
aufgehoben werden soll. Wird daher die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft
ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung davon abhängig gemacht, dass es eine
minimale Begründung enthält, so liegt darin weder eine Verweigerung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör noch kann darin ein überspitzter Formalismus
gesehen werden (BGE 116 II 745 E. 2b S. 748; 113 Ia 225 E. 1b S. 228;
Entscheide 1C_89/2007 vom 13. Juli 2007 E. 3.1 und 5P.405/2000 vom 8. Februar
2001 E. 3c).

3.3 Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführer anwaltlich vertreten. Ihrem
Rechtsvertreter mussten die Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und
106 Abs. 2 BGG bekannt sein, zumal diese mit den bisherigen
Begründungsanforderungen nach Art. 108 OG für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
und Art. 90 OG für die staatsrechtliche Beschwerde übereinstimmen. Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer war schon vom Verwaltungsgericht gerügt
worden, weil die von ihm vorgebrachten Einwände keinen Bezug auf das
umstrittene Bauvorhaben bzw. den angefochtenen Entscheid aufwiesen und bereits
in anderen Verfahren mit praktisch identischem Wortlaut vorgebracht worden
seien. Wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vor Bundesgericht eine
praktisch gleichlautende Beschwerdeschrift mit den auch dem Bundesgericht aus
anderen Verfahren bekannten Textbausteinen einreicht, ohne sich im Geringsten
mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, so läuft dies
auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten hinaus. Insofern wäre auch nach Art.
42 Abs. 7 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.
Nach dem Gesagten ist weder auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten noch auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzutreten.

Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die anderen
Verfahrensanträge der Beschwerdeführer werden damit gegenstandslos.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die
Gerichtskosten (Art. 66 BGG) und es sind keine Parteientschädigungen
zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Feuerthalen, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, und dem
Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber