Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.11/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_11/2008

Urteil vom 25. September 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Kappeler.

Parteien
Baugesellschaft X.________ bestehend aus
1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
Beschwerdeführerinnen,
alle vertreten durch Fürsprecher Ernst Hauser,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Thomas Bircher,
Einwohnergemeinde Hilterfingen,
handelnd durch den Gemeinderat, 3652 Hilterfingen,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Rechtsamt, Reiterstrasse
11, 3011 Bern.

Gegenstand
Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 26. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 2. Juni 2005 reichte die Baugesellschaft "X.________", bestehend aus der
A.________ AG und der B.________ AG (nachfolgend Baugesellschaft), bei der
Einwohnergemeinde Hilterfingen ein Baugesuch ein für den Rückbau von Gebäuden
eines früheren Gärtnereibetriebs und für die Errichtung von drei
Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 16 Wohnungen sowie von drei
Doppeleinfamilienhäusern. Der westliche Teil der betreffenden Parzelle Gbbl.
Nr. 00 liegt in der Wohn-/Gewerbezone WG 2, der östliche Teil in der Wohnzone W
2.

Das Gesuch wurde vom Gemeinderat Hilterfingen an das Regierungsstatthalteramt
Thun weitergeleitet, das mit Verfügung vom 11. Juli 2005 seine Zuständigkeit
zur Gesuchsbehandlung feststellte. Zudem ersuchte es unter anderem die
Baupolizeibehörde Hilterfingen zum Bauvorhaben in Form eines Amtsberichts
Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 16. August 2005 beantragte der
Gemeinderat Hilterfingen neben einem hier nicht interessierenden Vorbehalt
sowie unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen die Erteilung der
Baubewilligung.

Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderem Y.________ als Eigentümer der
nordöstlich an das Baugrundstück angrenzenden Parzelle Gbbl. Nr. 000
Einsprache. Mit Gesamtbauentscheid vom 9. Februar 2006 erteilte das
Regierungsstatthalteramt Thun die nachgesuchte Baubewilligung und wies die
genannte Einsprache ab.

B.
Gegen den Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts Thun erhob
Y.________ Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons
Bern (BVE). Die Direktion hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 7. März 2007
gut, hob die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Thun vom 9. Februar 2006
auf und wies das Baugesuch vom 2. Juni 2005 ab. Die Direktion erwog, dem
Bauvorhaben könne keine "gute Gesamtwirkung" zugebilligt werden, weshalb es im
Widerspruch zu den kommunalen Ästhetikvorschriften stehe.

Gegen diesen Entscheid erhob die Baugesellschaft Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom
26. November 2007 ab. Es erwog insbesondere gestützt auf den Bericht vom 30.
Mai 2006 der Kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder
(OLK), das strittige Bauvorhaben lasse keine gute Gesamtwirkung entstehen.
Angesichts der strengen kommunalen Gestaltungsvorschriften seien die Bedenken
hinsichtlich Ästhetik von derartigem Gewicht, dass das Projekt nicht bewilligt
werden könne.

C.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2007 erhebt die
Baugesellschaft mit Eingabe vom 10. Januar 2008 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie stellt den Hauptantrag, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr die Baubewilligung zu
erteilen. Sie rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und der
Gemeindeautonomie (Art. 50 BV).

D.
Die Direktion und das Verwaltungsgericht beantragen in ihren Vernehmlassungen,
die Beschwerde sei abzuweisen. Ebenso stellt der Beschwerdegegner in seiner
Eingabe vom 31. März 2008 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die
Einwohnergemeinde Hilterfingen verzichtet auf eine Stellungnahme.

Zu den erwähnten Stellungnahmen haben sich die Beschwerdeführerinnen mit
Eingabe vom 29. April 2008 geäussert; sie halten an ihren bisherigen
Standpunkten und Anträgen fest. Im darauf folgenden Schriftenwechsel haben die
Direktion und das Verwaltungsgericht weitere Bemerkungen vorgebracht, jedoch
keine neuen Anträge gestellt. Die Einwohnergemeinde Hilterfingen verweist in
ihrer Stellungnahme vom 14. Mai 2008 auf die Standpunkte der
Beschwerdeführerinnen, zu denen sie keine Ergänzungen anzubringen hat. Der
Beschwerdegegner hält in seiner Eingabe vom 9. Juni 2008 an seinen bisherigen
Anträgen und Ausführungen fest.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid steht grundsätzlich die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 ff. BGG).
Dieses Rechtsmittel steht auch auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts
zur Verfügung; das Bundesgerichtsgesetz enthält dazu keinen Ausschlussgrund
(vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2 S. 251; 409 E. 1.1 S. 411).

1.2 Der angefochtene Entscheid stützt sich in der Sache auf kantonales bzw.
kommunales Planungs- und Baurecht. Da dessen Verletzung keinen Beschwerdegrund
nach Art. 95 BGG darstellt, kann der Entscheid nur darauf überprüft werden, ob
er auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder sonstwie gegen
übergeordnetes Recht verstösst (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.).

Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der angefochtene Entscheid verletzte
in verschiedener Hinsicht das Willkürverbot (Art. 9 BV) und die
Gemeindeautonomie (Art. 50 BV). Sie bringen somit zulässige Beschwerdegründe
vor. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde vorbehältlich genügend begründeter Rügen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m.
Art. 42 Abs. 2 BGG) einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz habe der Bau- und
Planungskommission Hilterfingen die Zuständigkeit zur ästhetischen Beurteilung
des strittigen Bauvorhabens in willkürlicher Anwendung des kantonalen und
kommunalen Rechts abgesprochen.

2.1 Das Verwaltungsgericht führt aus, Art. 22 Abs. 1 des Dekrets vom 22. März
1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) sehe vor,
dass die Baubewilligungsbehörde die kantonale Fachstelle konsultieren müsse,
wenn gegen ein Vorhaben unter anderem Bedenken oder Einwände wegen
Beeinträchtigung des Ortsbilds oder der Landschaft bestünden. Die Konsultation
örtlicher Fachstellen könne nach Art. 22 Abs. 2 BewD erfolgen, wenn diese
leistungsfähig seien. Die Anforderungen an die Leistungsfähigkeit seien dabei
hoch anzusetzen und würden vorab von städtischen (gemeindeeigenen) oder
regionalen Fachstellen erfüllt, die mit mehreren ausgewiesenen Fachleuten
besetzt seien und regelmässig Fragen der Bauästhetik begutachteten. Bau- und
Planungskommissionen kleinerer Gemeinden genügten diesen Anforderungen hingegen
nicht. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die BVE bei ihrem Entscheid auf
die Ästhetikbeurteilung der OLK abgestellt habe und nicht auf diejenige der
Bau- und Planungskommission der Einwohnergemeinde Hilterfingen.

2.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen dagegen im Wesentlichen vor, die
Kompetenz der Bau- und Planungskommission Hilterfingen, das strittige
Bauvorhaben auf seine Einordnung zu überprüfen, stütze sich auf Art. 65 Abs. 1
des kantonalen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG/BE) ab, der in Art. 66 lit. b
des Baureglements der Einwohnergemeinde Hilterfingen (GBR) näher ausgeführt
sei. Indem das Verwaltungsgericht diese kompetenzgemässe Aufgabenerfüllung der
Bau- und Planungskommission Hilterfingen als "nicht hinreichend" bezeichne,
übergehe es eine klare Zuständigkeitsregelung.

2.3 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen
Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Nach der ständigen Praxis des
Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht
bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere
Lösung ebenfalls als vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre, genügt
nicht (BGE 132 I 13 E. 5.1 S. 17 f.; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je mit
Hinweisen).

Nach dem von den Beschwerdeführerinnen angesprochenen Art. 65 Abs. 1 BauG sind
die Gemeinden in ihrer Ortsplanung im Rahmen der Gesetzgebung und der
übergeordneten Planung frei. Gegenstand dieser Regelung ist somit die
Ortsplanung, während sie sich zu den Kompetenzen im Baubewilligungsverfahren
nicht äussert. Dies trifft ebenso auf den von den Beschwerdeführerinnen
erwähnten Art. 69 Abs. 2 lit. c BauG zu, der allein die Kompetenz der Gemeinden
zur näheren Ordnung des Ortsbild- und Landschaftsschutzes mittels Vorschriften
im Baureglement umschreibt. Ausdrücklich geregelt werden die Zuständigkeiten im
Baubewilligungsverfahren hingegen von Art. 33 BauG. Baubewilligungsbehörde ist
danach - abgesehen von hier nicht massgebenden Ausnahmen - der
Regierungsstatthalter. Für eine parallele und gleichwertige Zuständigkeit der
Einwohnergemeinde Hilterfingen zur Rechtsanwendung im Rahmen des hier zur
Diskussion stehenden Baubewilligungsverfahrens bleibt somit kein Raum. Die
Vorinstanz hat daher nicht in willkürlicher Weise gegen eine
Zuständigkeitsregel verstossen, als sie beim angefochtenen Entscheid nicht auf
die Ästhetikbeurteilung der Bau- und Planungskommission Hilterfingen abgestellt
hat.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen weiter, die Vorinstanz habe die
Rechtsprechung des Bundesgerichts und auch ihre eigene Rechtsprechung zum
Beurteilungsspielraum und zum Ermessen der Gemeinden auf dem Gebiet der
Ästhetikbeurteilung von Bauvorhaben in willkürlicher Weise nicht
berücksichtigt. Sie hätte den Standpunkt der Gemeinde nur dann ausser acht
lassen dürfen, wenn er sich als unhaltbar erwiesen hätte. An einem solchen
Prüfungsergebnis fehle es jedoch im vorliegenden Fall.

3.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht der Baubewilligungsbehörde
bei der Auslegung und Handhabung von Ästhetikklauseln regelmässig ein
besonderer Ermessensspielraum zu, der im Rechtsmittelverfahren zu beachten ist
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.678/2004 vom 21. Juni 2005 E. 4, publiziert
in ZBl 107/2006 S. 430). Auf diese Rechtsprechung kann sich die
Einwohnergemeinde Hilterfingen im vorliegenden Fall indessen nicht berufen, da
sie nicht Baubewilligungsbehörde ist. Hingegen steht ihr ein aus der
Gemeindeautonomie folgender Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs zu,
da die Anwendung ihres Baureglements durch kantonale Behörden strittig ist
(vgl. BGE 116 Ia 52 E. 2 S. 54 f.).

Dass der Einwohnergemeinde Hilterfingen das rechtliche Gehör nicht oder in
einer ungenügenden Weise gewährt worden sei, wird von den Beschwerdeführerinnen
nicht geltend gemacht. Sie haben somit nicht substanziiert dargetan, dass die
Vorinstanz in den bei der Ästhetikbeurteilung von Bauvorhaben bestehenden
Autonomiebereich der Einwohnergemeinde Hilterfingen eingegriffen hätte. Die
Vorinstanz ist daher nicht in Willkür verfallen, als sie die
Ästhetikbeurteilung der Bau- und Planungskommission Hilterfingen kurz als
rechtlich nicht haltbar qualifiziert hat (E. 5.5) und deren Argumenten
sinngemäss nicht gefolgt ist.

4.
4.1
Die Beschwerdeführerinnen rügen ferner, die Vorinstanz habe ihre auf blosse
Rechtskontrolle begrenzte Kognition in willkürlicher Weise überschritten und
dabei ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der Einwohnergemeinde Hilterfingen
gesetzt.

4.2 Eine willkürliche Kognitionsüberschreitung durch die Vorinstanz wäre
allenfalls dann zu bejahen, wenn sie ohne triftige Gründe vom Fachbericht der
OLK abweichen oder sich auf diesen abstützen würde, auch wenn er offensichtlich
mangelhaft wäre. Beides müsste von den Beschwerdeführerinnen substanziiert
dargetan werden, was nicht zutrifft. Insbesondere stellt es keinen
offensichtlichen Mangel dar, wenn im Bericht der OLK keine Beispiele von
höherwertigen Bauten in der Umgebung aufgezeigt werden, an denen das strittige
Bauvorhaben zu messen wäre. Nach dem Bericht der OLK liegt die Qualität des
Ortes nicht im Einzelobjekt, sondern in seiner Bebauungsstruktur mit
gleichartiger Ausrichtung der Bauvolumen und Anordnung der Firstrichtungen zum
Hang. Am strittigen Bauvorhaben wird daher vorab kritisiert, dass diese
zentralen Strukturmerkmale nicht berücksichtigt würden. Unter diesen Umständen
erscheint es nicht als Mangel, dass im Bericht der OLK auf das Aufzeigen
einzelner Vergleichsbauten verzichtet wird. Der Fachbericht, auf den sich die
Vorinstanz wesentlich abgestützt hat, erweist sich somit nicht als
offensichtlich mangelhaft. Die Rüge der willkürlichen Kognitionsüberschreitung
durch die Vorinstanz ist daher unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten
ist.

5.
Die Rüge der Verletzung der Gemeindeautonomie hat im vorliegenden Zusammenhang
keine selbständige Bedeutung, da das Bundesgericht bei Beschwerden wegen
Verletzung der Gemeindeautonomie die Auslegung und Anwendung von kantonalem und
kommunalem Gesetzes- und Verordnungsrecht auf Willkür hin prüft (vgl. BGE 131 I
91 E. 1 S. 93; 128 I 3 E. 2b S. 9, je mit Hinweisen). Wie in den E. 2 bis 4
dargelegt, verstösst der angefochtene Entscheid nicht gegen das Willkürverbot.

6.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1
und 5 BGG). Die Beschwerdeführerinnen haben dem Beschwerdegegner eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem privaten Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Kappeler