Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.119/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_119/2008 /nip

Urteil vom 21. November 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, Reeb, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Scherrer.

Parteien
A.X.________ und B.X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr.
Bernhard Christen,

gegen

Y.________ Stiftung, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokaten Daniel
Gebhardt und Marcia Stucki,
Bauinspektorat Basel-Stadt, Rittergasse 4, 4001 Basel,
Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt, Münsterplatz 11, 4001 Basel.

Gegenstand
Unterschreitung des Waldabstandes,

Beschwerde gegen das Urteil vom 7. November 2007 des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht.
Sachverhalt:

A.
Am 4. November 2005 stellte die Y.________ Stiftung in Basel ein generelles
Baubegehren für ein Projekt mit zwei Gebäudekörpern, die je drei
Eigentumswohnungen beinhalten. Mit "Vorentscheid Generelles Baubegehren Nr.
G-BBG 9'009'545 vom 23. Mai 2006" beantwortete das Bauinspektorat des Kantons
Basel-Stadt verschiedene von der Bauherrschaft gestellte Fragen grundsätzlich
positiv im Sinne einer Bewilligungserteilung. Namentlich wurde in Ziff. 15 des
Vorentscheides Folgendes entschieden: "Der Waldabstandsunterschreitung auf
12.00 m bei Haus Nr. 27 kann zugestimmt werden." Der Vorentscheid enthält
zahlreiche Hinweise, Empfehlungen und Auflagen. Gegen diesen Vorentscheid
rekurrierten A.X.________ und B.X.________ gestützt auf § 32 Abs. 2 der Bau-
und Planungsverordnung des Kantons Basel-Stadt vom 19. Dezember 2000 (BPV BS,
SG 730.110) i.V.m. § 92 Abs. 1 des Bau- und Planungsgesetzes des Kantons
Basel-Stadt (BPG BS, SG 730.100) bei der kantonalen Baurekurskommission. Diese
wies den Rekurs am 29. November 2006 kostenfällig ab.

B.
Daraufhin gelangten die Ehegatten X.________ an das Appellationsgericht des
Kantons Basel Stadt als Verwaltungsgericht und stellten Antrag auf Aufhebung
des Entscheides der Baurekurskommission. Überdies verlangten sie, das generelle
Baubegehren und das Gesuch um eine Ausnahmebewilligung zur Verringerung des
Waldabstandes seien abzuweisen.
Nach Durchführung eines Augenscheins wies das Appellationsgericht als
Verwaltungsgericht den Rekurs mit Urteil vom 7. November 2007 ab.

C.
Mit Eingabe vom 13. März 2008 ans Bundesgericht führen A.X.________ und
B.X.________ gegen das kantonale Urteil vom 7. November 2007 Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragen dessen Aufhebung. Das
generelle Baubegehren und das Gesuch um Ausnahmebewilligung für eine
Verringerung des Waldabstandes für den Neubau von zwei Wohnhäusern mit
Einstellhalle an der Eichhornstrasse 25 und 27 vom 4. November (Kantonsblatt
vom 16. September 2005 S. 1641) seien abzuweisen. Zudem ersuchen die
Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Auf Seite 5 ihrer dem
Bundesgericht eingereichten Beschwerdeschrift bringen sie unter Ziffer 10
folgende Klarstellung an: "Mit vorliegender Beschwerde rügen die
Beschwerdeführer indes ausschliesslich die unrechtmässige Unterschreitung des
Waldabstands durch das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin."
Die Y.________ Stiftung als private Beschwerdegegnerin beantragt, auf die
Beschwerde mangels Legitimation der Beschwerdeführer nicht einzutreten.
Eventualiter sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und es seien das
angefochtene Urteil, die generelle Baubewilligung und die Ausnahmebewilligung
für eine partielle Unterschreitung des Waldabstandes zu bestätigen. Das
kantonale Bauinspektorat verzichtet auf eine Stellungnahme, während das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht unter
Hinweis auf das angefochtene Urteil auf Abweisung der Beschwerde schliesst.
In seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2008 erklärt das Bundesamt für Umwelt
(BAFU), aus seiner Sicht sei die Unterschreitung des Waldabstandes nicht zu
beanstanden. Die Beteiligten haben Gelegenheit erhalten, sich zur Eingabe des
BAFU zu äussern. Sie haben sinngemäss an ihren Standpunkten festgehalten.
Mit Verfügung vom 24. April 2008 hat der Präsident der I.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerden von Amtes wegen (Art.
29 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251).

1.1 Das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts ist ein Entscheid einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 82 lit. a i.V.m. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ihm
liegt ein Beschwerdeverfahren über ein Baubegehren und damit eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu Grunde. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 lit. a BGG steht auf dem
Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts zur Verfügung. Das Bundesgerichtsgesetz
enthält dazu keinen Ausschlussgrund. Gemäss Art. 34 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) in der
Fassung nach Ziff. 64 des Anhangs zum Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) gelten für die Rechtsmittel an die
Bundesbehörden die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (BGE
133 II 249 E. 1.2 S. 251, 400 E. 2.1 S. 404).
In Ziff. 2 ihrer Beschwerde verlangen die Beschwerdeführer die Abweisung des
gesamten generellen Baubegehrens und damit die Aufhebung des ganzen vom
Verwaltungsgericht bestätigten Vorentscheids des Bauinspektorats vom 23. Mai
2006. In diesem baurechtlichen Vorentscheid sind indessen zahlreiche Elemente
enthalten, welche die formellen Anforderungen an einen "Entscheid" im Sinne von
Art. 82 lit. a BGG nicht erfüllen. Unter einem Entscheid im genannten Sinne ist
ein individuell-konkreter Hoheitsakt zu verstehen, d.h. eine behördliche
Anordnung im Einzelfall, mit der ein Rechtsverhältnis einseitig und verbindlich
geregelt wird (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4319 f.; Ulrich Häfelin/
Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstatsrecht, 7. Auflage,
Zürich 2008, N. 1938; Regina Kiener, Neue Bundesrechtspflege, Berner Tage für
die juristische Praxis, Bern 2007, S. 226). Diesen Anforderungen vermögen
allgemeine Hinweise und Empfehlungen von Baubewilligungsbehörden zum vornherein
nicht zu genügen. Die Beschwerdeführer haben ihre Beschwerde denn auch in der
Beschwerdebegründung auf die Frage der vom Verwaltungsgericht als zulässig
bezeichneten Unterschreitung des Waldabstandes von 15 m auf 12 m durch das im
generellen Baubegehren vorgesehene Gebäude 2 (Eichhornstrasse 27) beschränkt.
In diesem Punkt stellt das angefochtene Urteil einen Entscheid im Sinne von
Art. 82 lit. a BGG dar.

1.2 Das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts setzt sich mit einem
Entscheid der Baurekurskommission auseinander, mit welchem letztere einen
Vorentscheid des Bauinspektorates über die Unterschreitung des Waldabstandes
bestätigt hatte. Grundlage dieses baurechtlichen Vorentscheides bildet ein
generelles Baubegehren der Beschwerdegegnerin als Bauherrin.
§ 32 Abs. 1 BPV BS sieht unter dem Titel "Generelles Baubegehren" vor, dass zur
Abklärung von Grundsatzfragen oder wesentlichen Teilfragen bei Vorhaben, deren
Ausführung ein Baubegehren voraussetzt, ein generelles Baubegehren eingereicht
werden kann. Wörtlich hält § 32 Abs. 2 BPV BS fest:
"Das Verfahren endet mit dem Vorentscheid; er ist anfechtbar."
Das generelle Baubegehren wird gemäss § 45 Abs. 3 BPV BS öffentlich angezeigt.
§ 49 BPV BS schränkt die Einsprachemöglichkeit im weiteren Verfahren ein: Folgt
einem Vorentscheid innerhalb von drei Jahren ein Baubegehren, so können mit
einer Einsprache nur Einwendungen erhoben werden, die während der Auflage des
generellen Baubegehrens nicht geltend gemacht werden konnten.

1.3 Selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide sind nach den Art. 90 ff.
BGG nur wie Endentscheide anfechtbar, wenn sie die Zuständigkeit oder
Ausstandsbegehren betreffen (vgl. insbesondere Art. 92 BGG). Gegen andere
selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde
demgegenüber grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG
zulässig.
1.3.1 Der baurechtliche "Vorentscheid" im Sinne von § 32 Abs. 2 BPV BS ist in
der Bau- und Planungsverordnung unter dem Titel "A. Baubewilligungsverfahren"
geregelt. Er bildet Teil desselben und ist, wie die Regelungen zum Auflage- und
Einspracheverfahren in den §§ 45 BPV BS zeigen, verfahrensrechtlich untrennbar
mit diesem verbunden. Der hier umstrittene baurechtliche Vorentscheid fällt
daher unter den Begriff "andere selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide" im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Für die
verfahrensrechtliche Qualifizierung eines angefochtenen Erkenntnisses unter dem
Gesichtspunkt der Art. 90 ff. BGG ist allerdings nicht dessen formelle
Bezeichnung entscheidend, sondern sein materieller Inhalt. Im angefochtenen
Urteil hat das Verwaltungsgericht die von den unteren kantonalen
Baubewilligungsbehörden für zulässig erklärte Unterschreitung des
kantonalrechtlich auf 15 m festgelegten Waldabstandes für das geplante Gebäude
2 (Eichhornstrasse 27) um 3 m bestätigt. Es hat dadurch dem geplanten
Bauvorhaben in einer wichtigen Teilfrage den Weg zur Baubewilligungserteilung
geebnet. Das angefochtene Urteil erweist sich indessen weder als Teilentscheid
noch als Endentscheid im Sinne der Art. 90 ff. BGG. Die Gutheissung des Gesuchs
um Unterschreitung des Waldabstandes für das erwähnte Gebäude 2 kann nicht
unabhängig von den übrigen Begehren des generellen Baubegehrens und des
künftigen ordentlichen Baugesuches quasi abstrakt beurteilt werden. Vielmehr
hängt dieses Gesuch untrennbar mit dem gesamten Bauprojekt zusammen und kann
nicht getrennt von diesem beurteilt werden. Das zeigt insbesondere die
Vorschrift von § 15 des Waldgesetzes Basel-Stadt vom 16. Februar 2000 (WaG BS,
SG 911.600), wonach die Unterschreitung des Mindestabstands von 15 m zum Wald
in Bezug auf Bauten und Anlagen nur aus wichtigen Gründen bewilligt werden
kann. Diese wichtigen Gründe beziehen sich auf das geplante Bauvorhaben als
Ganzes und können nicht losgelöst von diesem geprüft werden. Deshalb ist das
Vorliegen eines Teilentscheides im Sinne von Art. 91 lit. a BGG zu verneinen.
Die Voraussetzungen von Art. 91 lit. b BGG sind offensichtlich ebenfalls nicht
erfüllt. Das angefochtene Urteil stellt auch keinen Endentscheid im Sinne von
Art. 90 BGG dar, schliesst es das Baubewilligungsverfahren doch nicht ab. Wie
erwähnt bildet es vielmehr lediglich einen wichtigen Zwischenschritt auf dem
Weg zur Erlangung der Baubewilligung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_86/2008
vom 10. Juli 2008 E. 2.2.3; BGE 133 III 629 E. 2.2 S. 631; zur Rechtslage vor
Inkrafttreten des BGG vgl. Urteil P.1576/1986 vom 6. Januar 1987 E. 2a und 2b,
ZBl 89/1988 S. 84). Es erweist sich somit wie dargelegt als Zwischenentscheid
im Sinne von Art. 93 BGG (vgl. BGE 133 II 409 E. 1.2 S. 411 f.). In diesem
Sinne hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zum Bundesgerichtsgesetz
vom 17. Juni 2007 entschieden, dass Grundsatzentscheide, die einen Teilaspekt
einer Streitsache (z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen
Anspruchsvoraussetzungen) beantworten und bisher in der verwaltungsrechtlichen
Praxis des Bundesgerichts als (Teil-)Endentscheide betrachtet wurden, nach der
Systematik des BGG nicht als Teil-, sondern als Zwischenentscheide im Sinn von
Art. 93 BGG gelten (BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481; 134 II 137 E. 1.3.2 S. 140).
Dem prozessökonomischen Anliegen, welches bisher mit der Qualifikation von
Entscheiden über materielle Teilfragen als Teilendentscheide verfolgt wurde,
könne im Rahmen der Anwendung von Art. 93 Abs. 1 BGG Rechnung getragen werden
(BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481 mit Hinweisen).
1.3.2 Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid
nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die
Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht
entlasten. Dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen und
sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrensstadium ohne genügend
umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise materiell festlegen müssen. Können
allfällige Nachteile in verhältnismässiger Weise auch noch mit einer
bundesgerichtlichen Beurteilung nach Ausfällung des Endentscheids behoben
werden, so tritt das Bundesgericht auf gegen Vor- und Zwischenentscheide
gerichtete Beschwerden nicht ein.

1.3.3 Ein in Anwendung von Bundesverwaltungsrecht ergangener
Grundsatzentscheid, wie er dem vorliegenden Verfahren zu Grunde liegt, wurde
unter der Herrschaft von Art. 97 ff. OG prozessual einem Endentscheid
gleichgestellt und konnte deshalb selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 132 II 10 E. 1 S. 13; 129 II 286 E.
4.2 S. 291; 117 Ib 325 E. 1b S. 327; Alfred Kölz/Isabelle Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, Rz 895 S. 318). Nach den Grundsätzen von Art. 90 ff. BGG ist dies nicht
mehr möglich (BGE 133 V 477 E. 3 und 4 S. 479 ff.; Peter Karlen, Das neue
Bundesgerichtsgesetz, Lausanne/Zürich 2006, S. 35 f.). Die frühere Zulässigkeit
der Anfechtung solcher Entscheide im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
weist jedoch auf das Bedürfnis einer raschen bundesgerichtlichen
Prüfungsmöglichkeit hin. Diesem Bedürfnis kann heute nach den Art. 90 ff. BGG
nur noch im Rahmen von Art. 93 BGG Rechnung getragen werden. Bei der Prüfung
der Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist dieser Umstand
zu berücksichtigen.
1.3.4 Im vorliegenden Fall liegen Umstände vor, welche die Annahme nahelegen,
ein Nichteintreten auf die Überprüfung des angefochtenen Zwischenentscheides
hätte einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG zur Folge. Die Anfechtungsmöglichkeit würde andernfalls auf das
ordentliche Baubewilligungsverfahren verschoben. Der Baugesuchsteller müsste
auf der Basis eines reduzierten Waldabstandes von 12 m in Bezug auf das Gebäude
2 (Eichhornstrasse 27) eine Detailprojektierung und -planung vornehmen, welche
sich im Falle der allfälligen späteren Gutheissung einer Beschwerde gegen den
heute angefochtenen Zwischenentscheid durch das Bundesgericht als wertlos
erweisen würde. Es ist unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit im
vorliegenden Fall nicht zu rechtfertigen, die im angefochtenen baurechtlichen
Vorentscheid bewilligte Unterschreitung des Waldabstandes durch das
projektierte Gebäude 2 (Eichhornstrasse 27) im bundesgerichtlichen Verfahren
nicht zu behandeln. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zudem offensichtlich abzuweisen, was
für die sofortige Überprüfung des umstrittenen Waldabstandes durch das
Bundesgericht ebenfalls erheblich ist (vgl. BGE 134 II 137 E. 1.3.3 S. 141).
Die genannten Interessen an einer sofortigen Beurteilung der vorliegenden
Angelegenheit durch das Bundesgericht sind im Lichte der bisherigen
Rechtsprechung tatsächlicher und nicht rechtlicher Natur. So hat das
Bundesgericht im Zusammenhang mit Art. 87 Abs. 2 OG immer betont, die blosse
Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens stelle eine bloss tatsächliche
Beeinträchtigung dar. Der Nachteil sei nur dann rechtlicher Art, wenn er auch
durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben
werden könne. Dabei sei es nicht nötig, dass sich der Nachteil schon im
kantonalen Verfahren beheben lasse. Es genüge, wenn er in einem anschliessenden
bundesgerichtlichen Verfahren beseitigt werden könne. Indessen genüge die
blosse Möglichkeit eines solchen Nachteils, damit der Zwischenentscheid
angefochten werden kann (BGE 126 I 97 E. 1b S. 100, 207 E. 2 S. 210 mit
Hinweisen). Diese zur staatsrechtlichen Beschwerde entwickelte Rechtsprechung
ist grundsätzlich auch bei der Einheitsbeschwerde des Bundesgerichtsgesetzes zu
beachten (BGE 134 III 188 E. 2.1 S. 190). Soweit es das materielle
Verwaltungsrecht gebietet, können indessen bei Vor- und Zwischenentscheiden
auch rein tatsächliche Nachteile nicht wieder gutzumachende Nachteile im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen. Sofern es dem Beschwerdeführer bei
der Anfechtung einer Zwischenverfügung wie dem vorliegenden baurechtlichen
Vorentscheid nicht lediglich darum geht, eine Verlängerung oder Verteuerung des
Verfahrens zu verhindern, kann ein anderes, auch wirtschaftliche Anliegen
beinhaltendes schutzwürdiges Interesse ausreichen (s. nachfolgend E. 1.3.5; BGE
134 II 137 E. 1.3.1 S. 139 f. mit Hinweisen; Felix Uhlmann, BSK BGG, Art. 93 N.
3 f., Häfelin/Haller/Keller, a.a.O., N.1949; siehe auch Marino Leber
Bundesgerichtsgesetz: Vom Expertenentwurf zum geltenden Recht, in: Anwaltsrevue
9/2008 S. 391; zur früheren Rechtslage betreffend Art. 97 OG in Verbindung mit
Art. 5 und 45 Abs. 2 VwVG vgl. BGE 130 II 149 E. 1.1 S. 153; 120 Ib 97 E. 1c S.
99 f.). Mit diesem Vorgehen kann in Zukunft grundsätzlich vermieden werden,
dass das Bundesgericht die Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils
offen lässt, wenn die Beschwerde in materieller Hinsicht abzuweisen ist (vgl.
BGE 134 II 137 E. 1.3.3 S. 141).
1.3.5 Das im vorliegenden Fall anwendbare kantonale Baurecht verlangt, dass der
angefochtene baurechtliche Vorentscheid gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
unter den vorn genannten einschränkenden Voraussetzungen bereits heute
Gegenstand der bundesgerichtlichen Prüfung sein kann. Andernfalls würde das im
Baurecht zahlreicher Kantone enthaltene Institut des publizierten und
kantonsintern anfechtbaren Vorentscheids weitgehend seines Gehalts entleert
(vgl. z.B. die §§ 323 f. des Zürcher Gesetzes vom 7. September 1975 über die
Raumplanung und das öffentliche Baurecht, Planungs- und Baugesetz [PBG; LS
700.1] und dazu: Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Bau und
Planungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2006 S. 199 ff.; Art. 32 Abs. 4 des Baugesetzes
des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 [BauG; BSG 721.0] und dazu: Aldo Zaugg/Peter
Ludwig, Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Bern 2007, S. 314 ff.; vgl.
ferner Art. 119 de la loi vaudoise sûr l'aménagement du territoire et les
constructions du 4 décembre 1985 [kRSV 6.6] und dazu: Alexandre Bonnard et al.,
Droit fédéral et vaudois de la construction, troisième édition, Lausanne 2002,
S. 295 f.). Diese kantonale Rechtsfigur ist geschaffen worden, um in Bezug auf
gewisse dafür geeignete Bauvorhaben ein etappenweises, speditives, möglichst
ökonomisch ausgestaltetes Baubewilligungsverfahren zu gewährleisten. Es geht
dabei nicht alleine darum, eine Verteuerung oder Verlängerung des
baurechtlichen Bewilligungsverfahrens zu verhindern, sondern in erster Linie um
die Gewährleistung von Rechtssicherheit und Transparenz sowohl für die
Bauwilligen als auch für mögliche Drittbetroffene. Gestützt auf Art. 75 BV
steht den Kantonen im Bereich des Bau- und Planungsrechts grosse Autonomie zu.
Das Bundesgericht würde in unzulässiger Weise in diese Autonomie eingreifen,
wenn es öffentlich ausgeschriebene, von kantonalen Rechtsmittelinstanzen
beurteilte baurechtliche Vorentscheide unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs.
1 lit. a BGG in absoluter Weise von einer bundesgerichtlichen Überprüfung
ausschliessen würde. Unter besonderen Umständen, wie sie vorn umschrieben und
im vorliegenden Fall gegeben sind, tritt das Bundesgericht deshalb auf gegen
solche baurechtliche Vorentscheide gerichtete Beschwerden in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich ein. Ausgeschlossen ist
ein solches Vorgehen jedoch, soweit eine vorzeitige Prüfung einzelner
baurechtlicher Fragen den Grundsätzen der Koordination im Sinne von Art. 25a
RPG widerspricht oder wenn ein Abwarten des Endentscheides aus anderen Gründen
als nötig oder zumindest als zumutbar erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_86/2008 vom 10. Juli 2008).
Auf die Beschwerde gegen den vorliegenden Vorentscheid ist somit unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen grundsätzlich einzutreten.

1.4 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, den Beschwerdeführern fehle die
Legitimation zur Führung der vorliegenden Beschwerde.
Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt
(Art. 89 Abs. 1 BGG). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer (lit. a),
dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache
verfügt (lit. b) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung
des angefochtenen Entscheids zieht (lit. c). Die Nähe der Beziehung zum
Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht
gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche
oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des
Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 133 II 249 E. 1.3.1 S. 252).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich erfüllt. Die Parzelle der
Beschwerdeführer (GB Nr. 386, Eichhornstrasse 35) grenzt unmittelbar an das
umstrittene Grundstück der Beschwerdegegnerin an. Die Beschwerdeführer, die
sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt haben, werden auf Grund ihrer
Beziehungsnähe zu den geplanten Bauvorhaben durch die Bewilligung derselben
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des
diese Bewilligung bestätigenden angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts.
Sie würden schliesslich aus einer Aufhebung des angefochtenen Urteils einen
praktischen Nutzen ziehen, könnte ihre Nachbarparzelle doch diesfalls weniger
intensiv überbaut werden.

2.
2.1 Gemäss § 15 Abs. 1 WaG BS beträgt der Waldabstand mindestens 15 m. Die
zuständige kantonale Behörde kann eine Unterschreitung des Mindestabstandes aus
wichtigen Gründen bewilligen (§ 15 Abs. 2 WaG BS). Dies ist im vorliegenden
Fall geschehen. Wie vorn dargelegt, hat das Bauinspektorat in Ziff. 15 seines
Vorentscheides vom 23. Mai 2006 der Waldabstandsunterschreitung auf 12.00 m
beim geplanten Gebäude 2 in Absprache mit dem Forstamt zugestimmt und das
Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne von § 15 Abs. 2 WaG BS bejaht.

2.2 Die Beschwerdeführer wehren sich gegen die im angefochtenen Entscheid
getroffenen Erwägungen im Wesentlichen mit folgenden Argumenten: Die
Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die
Unterschreitung des Waldabstandes seien entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts nicht gegeben. Es seien keine wichtigen Gründe dafür
ersichtlich. Ihrer Meinung nach fehlt es an einer Ausnahmesituation. Das
Verwaltungsgericht habe eine solche selbst verneint. Zudem bestehe kein
öffentliches Interesse an der Unterschreitung des Waldabstandes. Die Parzelle
der Bauherrschaft könne mit einem Alternativprojekt, welches den
vorgeschriebenen Waldabstand einhalte, überbaut werden. Einen Anspruch auf
optimale Nutzung von Bauland gebe es nicht.

2.3 In Ziffer 31 der Erwägungen ihres Entscheides vom 29. November 2006 nennt
die Baurekurskommission in diesem Zusammenhang das Interesse, angesichts der
engen Raumverhältnisse haushälterisch mit dem Boden umzugehen, das Interesse an
der Realisierung eines hochstehenden Wohnprojektes und der Schaffung neuen
Wohnraums sowie das fehlende öffentliche Interesse an der Einhaltung des
Regelabstandes. Unter Berufung auf den Bericht des Forstamtes beider Basel vom
11. Mai 2005 stellt sie fest, Pflege und Nutzung des Waldes seien seit jeher
von der Nordostseite aus erfolgt. Auch würden auf dem Bruderholz viele
bestehende Gebäude einen sehr geringen Waldabstand aufweisen. Sämtliche an den
Wald am Hechtliacker grenzenden Bauten seien weniger als 15 m vom Waldrand
entfernt. Dem Bericht des Fortsamtes sei ferner zu entnehmen, dass die
Erhaltung des Waldes im vorliegenden Fall nicht beeinträchtigt werde. Der Wald
- so das Forstamt - sei mit einem Zaun gegen menschliche Einflüsse geschützt.
Der Schutz vor Feuer sei mit Gebäudeabständen von 12 m genauso gewährleistet
wie mit 15 m. Auch sei der Waldrand von der Parzellengrenze her gegen den Wald
stufig ausgestaltet und erfahre keine Beeinträchtigung durch die Verkürzung des
Waldabstandes. Die Gefahr, die von den umliegenden Häusern mit viel kürzeren
Waldabständen ausgehe, sei deutlich höher. Sämtliche anderen Bauten, die direkt
an das fragliche Waldstück angrenzen, weisen nach Angaben des Forstamtes
Waldabstände von 5 bis 10 m auf. Wegen des gestuften Waldrandes stünden die
ersten hohen Bäume erst 5 bis 10 m hinter der Waldgrenze. Der Einfluss der
Feuchte werde als unerheblich erachtet, so dass die Wohnhygiene sichergestellt
sei. Für eine Reduktion des Waldabstandes spreche ferner die Lage des Waldes am
nördlichen Rand der Parzelle. Er halte deshalb kein Sonnenlicht fern und wegen
seiner abfallenden Lage hin zum Hechtliacker sei auch der Sicherheitsaspekt
berücksichtigt. Gestützt auf diese Darlegungen des Forstamtes haben sowohl die
Baurekurskommission als hernach auch das Verwaltungsgericht das Vorliegen
wichtiger Gründe im Sinne von § 15 Abs. 2 WaG BS bejaht. Nach Angaben im
angefochtenen Urteil handelt es sich beim in Frage stehenden Baugrundstück um
das letzte noch bebaubare Land an diesem Ort. Das Verwaltungsgericht weist
schliesslich zutreffend darauf hin, der fachtechnische Sachverstand der
zuständigen Forstbehörde sei durch die Rechtsmittelinstanzen zu respektieren,
was eine zurückhaltende Prüfung ihrer Wertungen verlange. Gestützt auf diese
detaillierten Grundlagen kommt die Vorinstanz zum Schluss, das Interesse der
Baugesuchsteller, mit teilweise reduziertem Waldabstand zonenkonform bauen zu
können, überwiege das fehlende bzw. nur geringe Interesse am Waldschutz.

2.4 Die Kantone schreiben nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober
1991 über den Wald (WaG; SR 921.0) einen angemessenen Mindestabstand der Bauten
und Anlagen zum Wald vor und berücksichtigen dabei die Lage und die zu
erwartende Höhe des Bestandes. Damit soll dem Gebot gemäss Art. 17 Abs. 1 WaG
Rechnung getragen werden, dass Bauten und Anlagen in Waldesnähe nur zulässig
sind, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht
beeinträchtigen, also keine negativen Auswirkungen auf die Erfüllung der
Funktionen des jeweiligen Waldes im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG zeitigen
(Peter M. Keller, Rechtliche Aspekte der neuen Waldgesetzgebung in: AJP 2/93 S.
150 lit. E).
Art. 17 Abs. 2 WaG soll sicherstellen, dass die Erhaltung, Pflege und Nutzung
des Waldes durch Bauten und Anlagen in Waldesnähe gemäss Abs. 1 dieser
Bestimmung nicht beeinträchtigt werden. Die Zielsetzung liegt darin, den Wald
vor natürlicher oder menschlicher Zerstörung zu bewahren. Zudem soll der
Waldabstand eine zweckmässige Bewirtschaftung und Erschliessung des Waldes
ermöglichen, den Wald vor Feuer schützen, sowie dem hohen ökologischen Wert des
Waldrands Rechnung tragen (BBl 1988 III 198; Dieter Hünerwadel, Stand und
Entwicklung der kantonalen Regelung des Bauabstandes gegenüber Wald, in ZBl 78/
1977 S. 337). Waldränder sind sowohl wegen ihres landschaftlichen, biologischen
und ästhetischen Wertes als auch angesichts ihrer vermehrten Gefährdung
besonders zu schützen. Zu erhalten ist nicht allein die Quantität, sondern auch
die Qualität des Waldes. Der Waldrand ist für die Qualität des Waldes
wesentlich (BGE 113 Ib 403 E. 4c/aa S. 409). Angemessen ist der Mindestabstand
der Bauten und Anlagen vom Waldrand, wenn er den Schutz dieser im öffentlichen
Interesse liegenden Zwecke gewährleistet, welche durch eine zu enge
Nachbarschaft von Bauten und Anlagen zum Wald beeinträchtigt wären (Urteil des
Bundesgerichts 1A.293/2000 vom 10. April 2001 E. 2b und 2c).
Wie vorn dargelegt hat der Kanton Basel-Stadt gestützt auf Art. 17 Abs. 2 WaG
die Regelung von § 15 WaG BS erlassen, wonach der Abstand von Bauten und
Anlagen zum Wald mindestens 15 m beträgt und eine Unterschreitung dieses
Mindestabstandes aus wichtigen Gründen bewilligt werden kann. Gemäss Art. 52
WaG bedürfen die kantonalen Ausführungsbestimmungen zu Art. 17 Abs. 2 WaG zu
ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes. Diese erfolgte für § 15 WaG BS am
9. Juni 2000.
In seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2008 hält das Bundesamt für Umwelt (BAFU)
zur vorliegend bewilligten Unterschreitung des Waldabstandes fest, die
erforderlichen wichtigen Gründe im Sinne von § 15 Abs. 2 WaG BS gingen aus den
Berichten des Forstamtes beider Basel vom 11. Mai 2006 und vom 10. August 2006
hervor. Darin würden verschiedene Gründe aufgeführt, welche das öffentliche
Interesse an der Einhaltung des gesetzlichen Waldabstandes von 15 m
relativierten. Die meisten vom Forstamt angeführten Gründe stünden im
Zusammenhang mit der Topographie der geplanten Überbauung, was mit der Praxis
des Bundesgerichts vereinbar sei. Mit der Genehmigung der kantonalen
Vorschriften durch den Bund werde dem Kanton ein gewisser Handlungsspielraum
zugestanden. Bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes "wichtige
Gründe" wie er in § 15 Abs. 2 WaG BS enthalten sei, habe der Kanton einen
Spielraum. Vorliegend seien die von den kantonalen Behörden angeführten
wichtigen Gründe nachvollziehbar. Gegen ihre Auslegung und Anwendung von § 15
Abs. 2 WaG BS sei nichts einzuwenden. Deshalb kommt das BAFU zum Schluss, die
Unterschreitung des Waldabstandes sei hier nicht zu beanstanden.
Diese Beurteilung entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Obwohl es
sich an einigen Stellen seines Urteils etwas unklar äussert, hat das
Verwaltungsgericht die besonderen Aspekte des Einzelfalles gestützt auf
Berichte der zuständigen Amtsstellen materiell umfassend gewürdigt. Im
Vordergrund stand hierbei der Fachbericht des Forstamtes beider Basel vom 11.
Mai 2006. Dieser fachtechnische Sachverstand ist zu respektieren, was nur eine
zurückhaltende Prüfung erlaubt (Urteil 1A.114/1990 des Bundesgerichts vom 4.
Juli 1991 E. 8d). Die Baurekurskommission und das Verwaltungsgericht haben
einen Augenschein vorgenommen und verfügen über die bei der Würdigung der
speziellen örtlichen Verhältnisse erforderlichen Kenntnisse. Beiden kantonalen
Instanzen ist ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen (Urteil des
Bundesgerichts 1A.93/2005 vom 23. August 2005 E. 2.5). Eine
Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 95 lit. a BGG ist darum nicht
ersichtlich. Dies gilt sowohl in Bezug auf Art. 17 WaG als auch hinsichtlich
der kantonalen Bestimmung von § 15 Abs. 2 WaG BS. Die Verletzung kantonalen
Rechts, soweit es selbständige Bedeutung aufweist, kann im Übrigen in Fällen
wie dem vorliegenden im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nur mit Verfassungsrügen, namentlich mit Willkürrügen geltend
gemacht werden (BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.; Urteil 1C_430/2007 vom 21.
April 2008 E. 1.2). Die Beschwerdeführer rügen denn auch neben der Verletzung
des bundesrechtlichen Walderhaltungsgebots die willkürliche Anwendung von § 15
Abs. 2 WaG BS (vgl. BGE 112 Ib 320 E. 3 S. 321 f., der sich auf die frühere
Rechtslage gemäss Art. 29 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz betreffend
die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei vom 1. Oktober 1965,
FPolV, bezieht; Stefan M. Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die
Raumplanung, Zürich 1994 S. 2432). Eine solche Verfassungsverletzung ist jedoch
mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zu verneinen. Die von den
Beschwerdeführern erhobenen Einwände erweisen sich somit als unbegründet. Was
die Beschwerdeführer gegen die Beurteilung der Sache durch die Vorinstanz
vorbringen, vermag nicht zu überzeugen.

3.
Dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten
den unterliegenden Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese
haben die private Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren
angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die private Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 3'000.-- unter solidarischer
Haftbarkeit zu entschädigen

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Scherrer