Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.112/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_112/2008 /fun

Urteil vom 18. Juni 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Haag.

Parteien
Ehepaar X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel
Mäder,

gegen

Ehepaar Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Ruedi
Garbauer,
Politische Gemeinde Lommis, vertreten durch den Gemeinderat, Matzingerstrasse
1, 9506 Lommis,
Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau, Promenade, Postfach, 8510
Frauenfeld.

Gegenstand
Terraingestaltung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Dezember 2007 des Verwaltungsgerichts
des Kantons Thurgau.

Sachverhalt:

A.
Die Eheleute X.________ sind Eigentümer der mit einem Einfamilienhaus
überbauten Parzelle Nr. 191 in Weingarten, Politische Gemeinde Lommis. Die
unmittelbar angrenzende ebenfalls mit einem Einfamilienhaus überbaute Parzelle
Nr. 192 gehört dem Ehepaar Y.________. Entlang der gemeinsamen
Grundstücksgrenze haben die Eheleute Y.________ insgesamt 11 Granitblocksteine
von ca. 50 cm Höhe und je 1.40 m Länge platziert und das frühere Gefälle bis
zur westlichen Fassade ihres Hauses mit Humus ausgeebnet. Der vom Ehepaar
X.________ angerufene Gemeinderat Lommis hielt mit Verfügung vom 13. Dezember
2005 fest, eine kleine Stützmauer sei unumgänglich, um den Höhenunterschied
zwischen den beiden Grundstücken auszugleichen. Eine Verletzung des
Grenzabstands sei nicht ausgewiesen.

Mit Rekurs an das Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau
beantragten die Eheleute X.________ insbesondere, das Ehepaar Y.________ sei zu
verpflichten, bei der Aufschüttung einen Grenzabstand von mindestens 60 cm
gegenüber der gemeinsamen Grenze einzuhalten. Das Departement hiess den Rekurs
am 27. April 2007 gut und wies die Gemeinde an, die Eheleute Y.________ unter
Ansetzung einer angemessenen Frist sowie unter Androhung der Ersatzvornahme
aufzufordern, die Terraingestaltung im gemeinsamen Grenzbereich der Parzellen
Nrn. 191 und 192 so auszugestalten, dass der Grenzabstand von 60 cm eingehalten
sei. Das Departement sprach keine Parteientschädigungen zu.

Gegen den Entscheid des Departements vom 27. April 2007 gelangten sowohl die
Eheleute Y.________ als auch die Ehegatten X.________ an das Verwaltungsgericht
des Kantons Thurgau. Während das Ehepaar Y.________ die Aufhebung des
Entscheids des Departements verlangte, beantragten die Eheleute X.________,
ihnen sei für das Verfahren vor dem Departement eine Parteientschädigung
zuzusprechen. Mit Urteil vom 19. Dezember 2007 wies das Verwaltungsgericht die
Beschwerde des Ehepaars X.________ ab und hiess die Beschwerde der Eheleute
Y.________ im Sinne der Erwägungen teilweise gut. Es wies die Sache an die
Gemeinde Lommis zurück, damit diese prüfe, ob für die bestehende
Terraingestaltung eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. März 2008
beantragen die Eheleute X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei
aufzuheben und der Entscheid des Departements für Bau und Umwelt vom 27. April
2007 sei zu bestätigen. Das Verfahren sei lediglich insoweit an die Vorinstanz
zurückzuweisen, als die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
regeln seien. Sie rügen die willkürliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie die Verletzung bau- und planungsrechtlicher Bestimmungen.

C.
Das Verwaltungsgericht, die Politische Gemeinde Lommis und die Eheleute
Y.________ beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Departement für Bau und
Umwelt stellt den Antrag, die Beschwerde sei gutzuheissen. Die Beschwerdeführer
haben von der Gelegenheit, sich zu den Vernehmlassungen der
Verfahrensbeteiligten zu äussern, Gebrauch gemacht und halten an ihren Anträgen
fest.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 21. April 2008 wurde der Beschwerde aufschiebende
Wirkung beigelegt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen (Art.
29 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1 S. 251).

1.1 Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist ein Entscheid einer
letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Ihm liegt ein
Beschwerdeverfahren über eine baurechtliche Bewilligung und damit eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit zu Grunde. Das Bundesgerichtsgesetz enthält
auf dem Gebiet des Bau- und des Umweltschutzrechts keinen Ausschlussgrund von
der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a und
Art. 83 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 lit. a BGG steht somit grundsätzlich zur Verfügung (BGE 133 II 249 E.
1.2 S. 251, 400 E. 2.1 S. 404).

1.2 Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und
sind Eigentümer des Grundstücks, an dessen Grenze die umstrittene
Terraingestaltung vorgenommen wurde. Sie sind davon besonders berührt und
berufen sich auf schutzwürdige Interessen. Ihre Beschwerdelegitimation ist
gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zu bejahen (BGE 133 II 249 E. 1.3 S. 252 ff.).

1.3 Mit dem angefochtenen Urteil weist das Verwaltungsgericht die Sache an die
Gemeinde Lommis zurück, damit diese prüfe, ob für die bestehende
Terraingestaltung eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne. Mit der
Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Beurteilung wird das Verfahren nicht
abgeschlossen. Es liegt somit nicht ein Endentscheid über die Baubewilligung im
Sinne von Art. 90 BGG vor, sondern ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
Abs. 1 BGG.
1.3.1 Gegen Zwischenentscheide der vorliegenden Art ist nach Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG die Beschwerde zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Dass den Beschwerdeführern durch
den angefochtenen Entscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne
von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen könnte, wird nicht geltend gemacht und
ist auch nicht ersichtlich (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 1C_55/2007
vom 27. Februar 2008 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Allfällige Nachteile für den
Beschwerdeführer können auch noch mit einer bundesgerichtlichen Beurteilung des
Endentscheids behoben werden (Art. 93 Abs. 3 BGG).
1.3.2 Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist gegen (andere) selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide die Beschwerde zulässig, wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen
würde. Diese Bestimmung gibt die früher in Art. 50 Abs. 1 OG verankerte
Regelung wieder, die für das zivilrechtliche Verfahren vor Bundesgericht galt
(vgl. Botschaft zum BGG in BBl 2001 S. 4334; BGE 133 III 629 E. 2.4 S. 633, IV
288 E. 3.2 S. 292). Ob die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
erfüllt sind, prüft das Bundesgericht frei (vgl. BGE 133 IV 288 E. 3.2 S. 292;
118 II 91 E. 1a S. 92).

Eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde im Ergebnis zu einer
Bestätigung des Entscheids des Departements für Bau und Umwelt vom 27. April
2007 führen, mit welchem die Politische Gemeinde Lommis angewiesen wurde, die
Verfahrensbeteiligten unter Ansetzung einer angemessenen Frist und unter
Androhung der Ersatzvornahme aufzufordern, die Terraingestaltung so
vorzunehmen, dass ein Grenzabstand von mindestens 60 cm eingehalten ist. Damit
würde nicht sofort ein Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
herbeigeführt, weshalb bereits die erste Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG nicht erfüllt ist.

Somit ist nicht weiter zu prüfen, ob die zweite kumulative Voraussetzung von
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, wonach mit der Behandlung der Beschwerde gegen den
Zwischenentscheid ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte, gegeben ist. Die
Beschwerdeführer äussern sich im Übrigen zum Aufwand für das weitere Verfahren
nicht, womit sie ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht nicht nachkommen
(vgl. BGE 133 II 629 E. 2.4.2 S. 633, IV 288 E. 3.2 S. 292; 118 II 91 E. 1a S.
92).

2.
Es ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Dem
Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten
den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine
Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Politischen Gemeinde Lommis, dem
Departement für Bau und Umwelt, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juni 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Haag