Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.109/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_109/2008

Urteil vom 11. Dezember 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Haag.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau,
Moosweg 7a, Postfach, 8501 Frauenfeld.

Gegenstand
Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder,

Beschwerde gegen den Entscheid vom
17. Dezember 2007 der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons
Thurgau.
Sachverhalt:

A.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau entzog X.________ am 27. September
2007 den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder TG ... für den Personenwagen
Rover 623, Stamm-Nr. ... Diese Verfügung wurde damit begründet, dass das
Fahrzeug für den Betrieb mit Bioethanol E85 umgebaut worden sei und für das
dabei verwendete Zusatzsteuergerät nach einer Fahrzeugprüfung keine Zulassung
erteilt werden könne. Es liege kein Nachweis vor, dass die massgebenden Abgas-
und Geräuschvorschriften beim Betrieb mit Bioethanol E85 eingehalten würden und
das umgerüstete Auto verkehrssicher sei.
Gegen diese Verfügung gelangte X.________ an die kantonale Rekurskommission für
Strassenverkehrssachen, welche seinen Rekurs mit Entscheid vom 17. Dezember
2007 abwies und die Verfügung des Strassenverkehrsamts bestätigte.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. März 2008
beantragt X.________, der Entscheid der Rekurskommission sei aufzuheben.
Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden könne. Das kantonale Strassenverkehrsamt hat sich nicht vernehmen
lassen. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) stimmt in seiner Stellungnahme dem
angefochtenen Entscheid im Ergebnis zu, ohne einen Antrag zum Ausgang des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu stellen.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid betrifft den Entzug des Fahrzeugausweises und
der Kontrollschilder für ein Motorfahrzeug. Die Beschwerde richtet sich gegen
einen Entscheid in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der letzten
kantonalen Instanz (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Die Ausnahme
der Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs gemäss
Art. 83 lit. o BGG betrifft Typengenehmigungen im Sinne von Art. 12 SVG und
erstreckt sich nicht auf den vorliegenden Entzug des Fahrzeugausweises und der
Kontrollschilder, welcher gestützt auf eine Fahrzeugprüfung im Sinne von Art.
13 Abs. 3 SVG verfügt wurde (vgl. THOMAS HÄBERLI, Bundesgerichtsgesetz, Basler
Kommentar, 2008, N. 241 zu Art. 83 BGG). Es liegt auch keine der übrigen
Ausnahmen gemäss Art. 83 BGG vor. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ist deshalb grundsätzlich gegeben.

1.2 Rechtsschriften haben nach Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren
und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. In der
Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Damit obliegt es dem
Beschwerdeführer, die behaupteten Rechtsverletzungen zu nennen und diese Rügen
zu begründen (allgemeine Rüge- und Begründungspflicht; vgl. BGE 134 II 244 E.
2.1 S. 245 f.).
Die vorliegende Beschwerde entspricht den gesetzlichen Begründungsanforderungen
nur teilweise. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, auf
welche rechtliche Grundlage er seine Beschwerde stützt. Er trägt im
Wesentlichen appellatorische Kritik am Verhalten und der Beurteilung der
kantonalen Behörden vor. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten
werden, soweit sie den Begründungsanforderungen nicht entspricht und darin
keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz
stattfindet.

2.
Aus den Akten ergibt sich, dass das eingebaute Zusatzsteuergerät den Betrieb
des Fahrzeugs wahlweise mit Benzin, Ethanol E 85 oder einem Gemisch dieser
beiden Treibstoffe ermöglicht. Da Ethanol gegenüber Benzin einen um rund 33 %
geringeren Heizwert aufweist, soll für den Betrieb des Fahrzeugs mit Ethanol
die in den Motor eingespritzte Treibstoffmenge erhöht werden, um dieselbe
Motorleistung wie im Benzinbetrieb zu erreichen. Das Zusatzsteuergerät verfügt
über einen Schalter mit zwei Stellungen. Die Stellung "B, E00-E49" ist
vorgesehen für den Betrieb mit Benzin mit geringen Anteilen Ethanol, während
die Schalterstellung "E50-E85" für Ethanolbetrieb mit geringen Anteilen Benzin
zur Verfügung steht. Das Fahrzeug weist nur einen Treibstofftank auf, in
welchem sowohl Ethanol als auch Benzin oder ein Gemisch der beiden Treibstoffe
enthalten sein können.
Nach den Ausführungen des ASTRA als Fachbehörde des Bundes kann sich beim
Betanken des Fahrzeugs entweder mit Benzin oder Ethanolgemisch (E 85) jedes
beliebige Gemisch dieser beiden Treibstoffsorten im Tank einstellen. Das
jeweils im Tank vorhandene bzw. vermeintliche Treibstoffgemisch müsse jeweils
manuell durch Betätigen des erwähnten Schalters eingestellt werden. Die
Vorinstanz hat das eingebaute Zusatzsteuergerät als melde- und prüfpflichtigen
Vorgang in Sinne von Art. 34 Abs. 2 der Verordnung über die technischen
Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (VTS, SR 741.41)
bezeichnet. Diese Melde- und Prüfungspflicht wird vom Beschwerdeführer nicht
bestritten. Eine gutachterliche Stellungnahme des Dynamic Test Centers (DTC) in
2537 Vauffelin kommt zum Schluss, dass das Zusatzsteuergerät in der
Schalterstellung "B, E00-E49" das Motormanagement nicht beeinflusst, was auch
vom ASTRA bestätigt wird. In der genannten Stellungnahme nicht beurteilt wurde
indessen, wie sich die Schalterstellung "E50-E85" im Betrieb mit den
entsprechenden Ethanol-Benzin-Gemischen auswirkt, und insbesondere, ob das
Fahrzeug in dieser Schalterstellung die massgebenden Abgas- und
Geräuschvorschriften weiter einhält. Ein solcher Nachweis muss jedoch in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 lit. c VTS vor der Weiterverwendung des Fahrzeugs
mit dem Zusatzsteuergerät erbracht werden.
Der Beschwerdeführer ist nach den Akten nicht in der Lage, den vorgeschriebenen
Nachweis für die Schalterstellung "E50-E85" zu erbringen. Er hält dafür, ihm
müsse gestattet werden, das Fahrzeug in der Schalterstellung "B, E00-E49" zu
betreiben, da in dieser Schalterstellung die klassische Betriebsart nicht
verändert werde. Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass mit lediglich zwei
Handbewegungen am Schalter im Fahrgastraum des Fahrzeugs auf den Betrieb mit
Ethanol E85 umgestellt werden könnte, womit der gesetzeskonforme Betrieb nicht
mehr gewährleistet wäre. Eine Kontrolle und Überwachung des gesetzeskonformen
Betriebs wäre für die Behörden praktisch unmöglich oder mit einem grossen
Aufwand verbunden. Andererseits könne das Zusatzsteuergerät vom
Beschwerdeführer mit geringem Aufwand ausgebaut werden. Der Betrieb des
Fahrzeugs mit eingebautem Zusatzsteuergerät erweise sich somit als
unrechtmässig.
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Argumentation der Vorinstanz
entkräften würde und deren Rechtsanwendung als bundesrechtswidrig erscheinen
liesse. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit überhaupt darauf
eingetreten werden kann.

3.
Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und der
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau sowie dem
Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Haag