Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.107/2008
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


1C_107/2008

Urteil vom 10. März 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Härri.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion
Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Auslieferung an Rumänien,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Februar 2008 des Bundesstrafgerichts,
II. Beschwerdekammer.
Sachverhalt:

A.
Am 18. März 1998 verurteilte das Gericht in Arad (Rumänien) den türkischen
und deutschen Staatsangehörigen X.________ wegen Freiheitsberaubung zu fünf
Jahren Freiheitsstrafe. Das Urteil ist rechtskräftig.

Gestützt auf den Haftbefehl des Gerichts in Arad vom 14. April 1998 ersuchte
Interpol Bukarest die Schweiz am 31. Juli 2007 um Verhaftung von X.________
zwecks Auslieferung zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe.

Am 18. August 2007 wurde X.________ von der Kantonspolizei Aargau
festgenommen und gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz
vom gleichen Tag in provisorische Auslieferungshaft versetzt. Nachdem er sich
mit der vereinfachten Auslieferung an Rumänien nicht einverstanden erklärt
hatte, erliess das Bundesamt am 21. August 2007 einen
Auslieferungshaftbefehl.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht
(II. Beschwerdekammer) am 19. September 2007 ab. Auf die von X.________
hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht am 4. Oktober 2007
nicht ein (1C_313/2007).

Am 29. August 2007 ersuchte das rumänische Justizministerium die Schweiz
formell um die Auslieferung von X.________ zur Vollstreckung der
Freiheitsstrafe von fünf Jahren.

Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 bewilligte das Bundesamt für Justiz die
Auslieferung von X.________ an Rumänien für die dem Auslieferungsersuchen vom
29. August 2007 zugrunde liegende Straftat.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht
(II. Beschwerdekammer) am 28. Februar 2008 ab.

B.
Mit undatierter Beschwerde an das Bundesstrafgericht, bei diesem eingegangen
am 4. März 2008, beantragt X.________ sinngemäss, der Entscheid des
Bundesstrafgerichts vom 28. Februar 2008 sei aufzuheben; er sei freizulassen.
Am 4. März 2008 hat das Bundesstrafgericht die Beschwerde dem Bundesgericht
zuständigkeitshalber zugesandt. Sie ist beim Bundesgericht am 6. März 2008
eingegangen.
Mit Eingabe vom 5. März 2008 an das Bundesstrafgericht, bei diesem
eingegangen am 6. März 2008, hat X.________ eine Beschwerdeergänzung
eingereicht.

Auch diese Eingabe hat das Bundesstrafgericht unverzüglich dem Bundesgericht
zugesandt. Sie ist am 7. März 2008 beim Bundesgericht eingegangen. X.________
hält darin sinngemäss an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b BGG ist die Beschwerde
gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in
Strafsachen innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.

Der Beschwerdeführer hat seine Eingaben innert Frist bei der Vorinstanz
eingereicht. Nach Art. 48 Abs. 3 BGG schadet ihm das nicht.

Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der
Internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er unter anderem
eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall
handelt.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist
eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders
bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese
Voraussetzung erfüllt ist.

Gemäss Art. 108 BGG entscheidet der Präsident der Abteilung im vereinfachten
Verfahren unter anderem über Nichteintreten auf Beschwerden, die
offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten (Abs.
1 lit. b). Er kann einen anderen Richter damit betrauen (Abs. 2). Die
Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des
Unzulässigkeitsgrundes (Abs. 3).

2.
Der Beschwerdeführer legt mit keinem Wort dar und es ist auch nicht ohne
weiteres erkennbar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84
Abs. 1 BGG gegeben sein soll. Die Beschwerde genügt damit den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.

Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

3.
Vor Vorinstanz hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt. Die Vorinstanz hat es bewilligt. Von der
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist damit auszugehen. Auf die Erhebung
von Kosten wird daher verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Abteilung
internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung und dem Bundesstrafgericht,
II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Härri