Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 1C.106/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1C_106/2008 /daa

Urteil vom 24. September 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Reeb, Fonjallaz und Eusebio,
Gerichtsschreiberin Gerber.

1. ParteienA.________,
Parteien
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
4. D.________,
Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch die Direktion der Justiz und des Innern des
Kantons Zürich, Kantonale Opferhilfestelle, Neumühlequai 10, Postfach,
8090 Zürich.

Gegenstand
Opferhilferechtliche Genugtuung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Januar 2008
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich,
II. Kammer.

Sachverhalt:

A.
E.________, geb. am 24. Juli 1962, wurde am 10. Mai 2002 Opfer eines
Tötungsdeliktes. Das Untersuchungsverfahren wurde am 27. April 2004
eingestellt, weil der Täter nicht ermittelt werden konnte.

B.
Am 10. Mai 2004 wurde im Namen von A.________ und F.________, den Eltern des
Verstorbenen, die Kantonale Opferhilfestelle Zürich um Zusprechung einer
Entschädigung in noch zu bestimmender Höhe sowie einer Genugtuung in Höhe von
je Fr. 40'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit 10. Mai 2004 ersucht.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2006 teilte der Rechtsvertreter der Hinterbliebenen
mit, dass der Vater des Opfers am 1. August 2002 verstorben sei und dessen
Kinder B.________, C.________ und D.________ sowie die Ehefrau A.________ in
die Rechte des Verstorbenen eingetreten seien.

C.
Am 8. Juni 2006 wies die Kantonale Opferhilfestelle das Gesuch um Zusprechung
einer Genugtuung an die Erben von F.________ ab. Der Mutter des Opfers wurde
eine Genugtuung von Fr. 16'000.-- zugesprochen und deren Gesuch im Mehrbetrag
abgewiesen.

D.
Gegen diese Verfügung erhoben die Mutter und die Geschwister des Opfers am 10.
Juli 2006 Beschwerde mit dem Antrag, es sei den Erben des Vaters sowie der
Mutter des Opfers eine Genugtuung von je mindestens Fr. 30'000.-- zuzusprechen.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde am 9.
Januar 2008 teilweise gut und änderte die angefochtene Verfügung dahingehend
ab, dass B.________, C.________ und D.________ ein Anteil von je Fr. 1'000.--
am Genugtuungsanspruch des verstorbenen F.________ zustehe. Im Übrigen wies es
die Beschwerde ab.

E.
Gegen den sozialversicherungsgerichtlichen Entscheid haben A.________
(Beschwerdeführerin 1) sowie B.________, C.________ und D.________
(Beschwerdeführer 2-4) am 3. März 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, die Kantonale
Opferhilfestelle sei in teilweiser Abänderung von Disp.-Ziff. 1 des
angefochtenen Entscheids zu verpflichten, die folgenden Genugtuungsansprüche
auszurichten:
- der Beschwerdeführerin 1 mindestens Fr. 30'000.--, sowie
- den Beschwerdeführern 1-4 als Erben von F.________ die diesem zugestandene
Genugtuung von mindestens Fr. 30'000.--.

F.
Die Kantonale Opferhilfestelle beantragt Abweisung der Beschwerde. Das
Sozialversicherungsgericht hat sich nicht vernehmen lassen. Das Bundesamt für
Justiz kommt in seiner Vernehmlassung zum Ergebnis, der angefochtene Entscheid
verletze Bundesrecht, soweit er einen Abzug für die Kaufkraftdifferenz in
Portugal vornehme und der Mutter des Opfers keinen Anteil an der Genugtuung des
Vaters gewähre.

G.
In ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2008 halten die Beschwerdeführer an ihren
Anträgen fest.

Erwägungen:

1.
Da alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.

2.
Die Kantonale Opferhilfestelle hielt aufgrund der intakten und harmonischen,
wenn auch nicht ausgesprochen intensiven Beziehung zwischen Mutter und Sohn
eine Basis-Genugtuung von Fr. 20'000.-- als angemessen. Diese Summe kürzte sie
aufgrund der tieferen Lebenshaltungskosten in Portugal um 20 %. Sie sprach
deshalb der Beschwerdeführerin 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 16'000.-- zu.
Das Gesuch der Erben des verstorbenen Vaters des Opfers wies die Kantonale
Opferhilfestelle ab, weil opferhilferechtliche Genugtuungsansprüche nicht
vererblich seien.

Das Sozialversicherungsgericht bestätigte den von der Opferhilfestelle
angenommenen Basisbetrag von Fr. 20'000.-- wie auch den Abzug von 20 % für
tiefere Lebenshaltungskosten in Portugal. Es wies daher die Beschwerde der
Mutter des Opfers auf Zusprechung einer höheren (eigenen) Genugtuung ab.
Das Sozialversicherungsgericht bejahte dagegen die Vererblichkeit von
opferhilferechtlichen Genugtuungsansprüchen, sofern der Berechtigte den Willen
zur Geltendmachung des Anspruchs eindeutig geäussert habe. Dies sei vorliegend
der Fall gewesen. Weil der Vater seinen Sohn nur um 3 Monate überlebte, kürzte
das Sozialversicherungsgericht dessen Genugtuung von Fr. 16'000.-- auf Fr.
4'000.--. Das Gericht sprach daher den Erben von F.________ einen Betrag von je
Fr. 1'000.-- zu, wobei es allerdings den ererbten Genugtuungsanspruch auf die
eigene Genugtuungsforderung der Mutter des Opfers anrechnete.

Das Gericht nahm weiter an, dass ein Schadenzins von 5 % ab dem Zeitpunkt des
schädigenden Ereignisses als Bemessungsfaktor bereits bei der Genugtuung
berücksichtigt worden sei, weshalb kein zusätzlicher Anspruch auf Zins bestehe.

3.
Die Beschwerdeführer halten den Basisbetrag von je Fr. 20'000.-- für zu tief
und verweisen hierfür auf höhere in der Lehre genannte und in jüngeren
Entscheiden zugesprochene Beträge. Die Vorinstanz habe den von der Kantonalen
Opferhilfestelle zugesprochenen Betrag als "nicht unangemessen" erachtet und
sich damit eine nicht mit Art. 17 OHG vereinbare Kognitionsbeschränkung
auferlegt.

3.1 Gemäss Art. 17 OHG bestimmen die Kantone eine einzige von der Verwaltung
unabhängige Beschwerdeinstanz; diese hat freie Überprüfungsbefugnis. Das
bedeutet, dass sie nicht nur die Sachverhaltsfeststellungen und die
Rechtsanwendung der verfügenden Behörde überprüfen kann, sondern auch die
Angemessenheit des angefochtenen Entscheids; sie darf gegebenenfalls ihr
Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Allerdings hindert die
freie Überprüfungsbefugnis die Beschwerdeinstanz nicht, in Ermessensfragen
einen Entscheidungsspielraum der Verwaltung zu respektieren. Die
Genugtuungssumme gleicht einen immateriellen, in Geld an sich nicht messbaren
Schaden aus. Ihre Höhe hängt von der Würdigung der in Frage kommenden
Bemessungskriterien ab und ist ein Ermessensentscheid. Es gibt nicht nur eine
richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von
angemessenen, der Billigkeit entsprechenden Lösungen. Die Beschwerdeinstanz
kann sich daher damit begnügen, die Angemessenheit der von der
Verwaltungsbehörde zugesprochenen Summe zu kontrollieren und - soweit diese der
Billigkeit entspricht - von einer Abänderung des angefochtenen Entscheids
absehen, auch wenn sie selbst, hätte sie als erstinstanzliche Behörde
entschieden, möglicherweise nicht auf die gleiche Summe gekommen wäre (BGE 123
II 210 E. 2c S. 212 f.).
Das Sozialversicherungsgericht führte im angefochtenen Entscheid einleitend
aus, dass der kantonalen Behörde ein weiter Ermessensspielraum zustehe; das
Sozialversicherungsgericht dürfe sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an
die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es müsse sich somit auf
Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als
naheliegender erscheinen liessen. Es räumte somit der Kantonalen Opferhilfe
einen Entscheidungsspielraum ein und erlegte sich Zurückhaltung bei der eigenen
Ermessensausübung auf; diese Zurückhaltung ging aber nicht so weit, dass auf
eine Ermessenskontrolle verzichtet und eine reine Rechtskontrolle vorgenommen
worden wäre.

In seinen Erwägungen befasste sich das Sozialversicherungsgericht mit den für
die Bemessung der Genugtuung massgebenden Gesichtspunkten und berücksichtigte
Vergleichsfälle aus der Praxis. Es kam zum Ergebnis, vor dem Hintergrund dieser
Präjudizien und in Anbetracht der Art und Schwere der erlittenen seelischen
Unbill erscheine der von der Opferhilfestelle angenommene Basisbetrag von Fr.
20'000.-- nicht als unangemessen. "Nicht unangemessen" bedeutet nichts anders
als "angemessen", d.h. das Gericht nahm an, dass die von der Kantonalen
Opferhilfestelle zugesprochene Summe noch innerhalb der Bandbreite der
angemessenen, der Billigkeit entsprechenden Lösungen liege.

Damit hat das Sozialversicherungsgericht eine freie Überprüfung vorgenommen und
Art. 17 OHG nicht verletzt.

3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, für Eltern getöteter erwachsener
Kinder seien in jüngster Zeit durchwegs höhere Genugtuungsbeträge von i.d.R.
Fr. 40'000.-- zugesprochen worden; auch in der Literatur würden für Eltern
höhere Basis-Genugtuungsbeträge genannt. Unter Berücksichtigung der Umstände
des vorliegenden Falles (Wohnsitz des Getöteten in der Schweiz, getrennter
Haushalt, zweimalige Besuche pro Jahr) sei ein Basisbetrag von Fr. 30'000.--
angemessen.
3.2.1 Den kantonalen Behörden steht bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung
ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Bundesgericht nur eingreift, wenn
grundlos von den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen
abgewichen wird, wenn Tatsachen berücksichtigt werden, die für den Entscheid im
Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder wenn umgekehrt Umstände ausser
Betracht geblieben sind, die hätten beachtet werden müssen, oder wenn sich der
Entscheid als offensichtlich ungerecht erweist (Art. 104 lit. a OG; BGE 132 II
117 E. 2.2.5 S. 121 mit Hinweis).
3.2.2 Das Sozialversicherungsgericht zitierte selbst Gerichtsentscheide, in
denen Eltern bei Verlust eines erwachsenen Kindes eine höhere
opferhilferechtliche Genugtuung (von Fr. 25'000.-- bis Fr. 50'000.--)
zugesprochen worden war. Es nahm jedoch an, dass im vorliegenden Fall eine
weniger nahe Beziehung zwischen Sohn und Eltern bestanden habe, weil das Opfer
bereits seit 1981 in der Schweiz gelebt und seine Eltern lediglich zweimal im
Jahr gesehen habe.

Für die Bemessung der Genugtuung im Falle der Tötung ist insbesondere die
Intensität der Beziehung zwischen der getöteten Person und deren Angehörigen
massgebend (Max Sidler, Die Genugtuung und ihre Bemessung, in: Münch/Geiser,
Schaden-Haftung-Versicherung, Basel 1999, § 10 Rn. 10.64 S. 475; Ch. Müller,
Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2007, Art. 47 N. 11); die Höhe
der zuzusprechenden Summe hängt massgeblich vom Ausmass der Beeinträchtigung
des tatsächlichen Nähegefühls zwischen dem Getöteten und dem Anspruchsteller im
Zeitpunkt der Tötung ab (Landolt, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., N. 31 zu Art. 47
OR). Dabei kommt der Tatsache, ob der Ansprecher mit dem Opfer zusammen gewohnt
hat, regelmässig eine grosse Bedeutung zu, weil darin ein wichtiger
Anhaltspunkt für die Intensität einer Beziehung liegt (Entscheid 1A.196/2000
vom 7. Dezember 2000 E. 3c, publ. in ZBl 102/2001 S. 492; 6S.700/2001 vom 7.
November 2002 E. 4.3, publ. in Pra 2003 Nr. 122 S. 652; BGE 89 II 396 E. 2 S.
401). Insofern wird in der Literatur ein Abschlag vom Genugtuungsanspruch bei
nicht bestehender Hausgemeinschaft zwischen erwachsenen Kindern mit eigenem
Haushalt und ihren Eltern befürwortet (Sidler, a.a.O., Rz. 10.67 S. 478 a.E.;
Landolt, Zürcher Kommentar, N. 429 und 451 zu Art. 47 OR).

Im Lichte dieser Grundsätze ist es nicht zu beanstanden, wenn den Eltern des
Opfers, das bereits seit mehr als 20 Jahren weit von den Eltern entfernt im
eigenen Haushalt lebte, eine geringere Genugtuung zugesprochen wird, als beim
Verlust eines Kindes, das mit den Eltern in einer Hausgemeinschaft lebte und
mit diesen in täglichem Kontakt stand.
3.2.3 Im Entscheid 1A.169/2001 vom 7. Februar 2002 E. 5.2 schützte das
Bundesgericht eine opferhilferechtliche Genugtuung von Fr. 15'000.--, die der
Mutter einer von ihrem Ehemann ermordeten Tochter zugesprochen worden war, d.h.
es hielt auch eine niedrigere als die hier zugesprochene Genugtuung noch für
bundesrechtskonform. Dabei wies es darauf hin, dass die opferhilferechtliche
Genugtuung aufgrund ihrer Rechtsnatur und der Tatsache, dass sie von der
Allgemeinheit und nicht vom Täter bezahlt wird, niedriger ausfallen kann als
die zivilrechtliche Genugtuung (so auch BGE 132 II 117 E. 2.2.4 S. 121 und E.
3.3.3. S. 126 f. mit Hinweisen).

Im Entscheid 1A.120/1999 vom 17. Januar 2000 waren der Mutter einer im eigenen
Haushalt lebenden, getöteten Tochter zwar Fr. 25'000.-- Genugtuung zugesprochen
worden; dabei wurden jedoch genugtuungserhöhend die Schwangerschaft der
Tochter, das rücksichtslose Verhalten des Täters nach der Tat sowie der Umstand
berücksichtigt, dass die Mutter seither an starken Depressionen litt und
jegliche Lebensfreude verloren hatte. Derartige Umstände werden hier nicht
geltend gemacht.

Die vom Sozialversicherungsgericht zugesprochene Basis-Genugtuung von Fr.
20'000.-- erscheint nach dem Gesagten nicht als offensichtlich ungerecht,
sondern bewegt sich innerhalb des den kantonalen Behörden zustehenden
Ermessensspielraums.

4.
Weiter rügen die Beschwerdeführer den vorgenommenen Abzug für die tieferen
Lebenshaltungskosten in Portugal. Dieser widerspreche der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, wonach ein Abzug nur ausnahmsweise zulässig sei, wenn die
Lebenshaltungskosten des Anspruchsberechtigten markant tiefer seien. Zudem
verstosse der Abzug auch gegen das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR
0.142.112.681): Danach seien soziale Vergünstigungen, zu denen nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch opferhilferechtliche
Ansprüche zählen, diskriminierungsfrei zu gewähren. Die Bemessung sei
vorliegend unter Heranziehung eines diskriminierenden Kriteriums, der Kaufkraft
im Wohnsitzstaat des Gesuchstellers, erfolgt.

4.1 Das Bundesamt für Justiz ist ebenfalls der Auffassung, dass die
Lebenshaltungskosten in Portugal sich nicht in einem Masse von den
schweizerischen unterscheiden, die eine Kürzung der Genugtuung rechtfertigen
würde. Es verneint dagegen eine Verletzung von Art. 9 § 2 Anh. 1 FZA, weil nach
der Rechtsprechung des EuGH eine indirekte Diskriminierung bei der Gewährung
von sozialen Vergünstigungen, z.B. gestützt auf den Wohnsitz der begünstigten
Person, zulässig sei, sofern sie zwingenden Erfordernissen des Gemeinwohls
entspreche und verhältnismässig sei. Ein solches zwingendes Erfordernis könnten
auch sozialpolitische Gründe darstellen.

4.2 Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind bei der Bemessung sowohl der
zivil- als auch der opferhilferechtlichen Genugtuung die Lebenshaltungskosten
des Berechtigten an seinem ausländischen Wohnsitz grundsätzlich nicht zu
berücksichtigen. Die Genugtuung stellt im Unterschied zur Schadenersatzleistung
nicht einen Ausgleich für eine Vermögensminderung dar. Sie soll vielmehr den
erlittenen Schmerz durch eine Geldsumme aufwiegen. Diese Geldsumme ist in der
Regel nach dem am Gerichtsstand geltenden Recht zu bemessen ohne Rücksicht
darauf, wo der Kläger lebt und was er mit dem Geld machen wird (BGE 121 III 252
E. 2b S. 255 f.; 125 II 554 E. 2b S. 556). Von diesem Grundsatz kann
ausnahmsweise abgewichen werden. Wo die wirtschaftlichen und sozialen
Gegebenheiten von den hiesigen Verhältnissen markant abweichen, ist eine krasse
Besserstellung des Berechtigten zu vermeiden, die nach Abwägung aller Umstände
mit sachlichen Gründen nicht zu rechtfertigen und daher im Ergebnis unbillig
wäre (BGE 125 II 554 E. 2b S. 556, E. 4a S. 559 mit Hinweis; Entscheid 1A.299/
2000 vom 30. Mai 2001 E. 2b; ähnlich Art. 27 Abs. 3 des revidierten OHG i.d.F.
vom 23. März 2007 AS 2008 1607, in Kraft ab 1. Januar 2009 [im Folgenden:
rev.OHG]).

Das Bundesgericht liess daher eine gewisse (nicht schematische)
Genugtuungsreduktion in Fällen zu, in denen die Lebenshaltungskosten am
Wohnsitz des Berechtigten um ein Vielfaches niedriger lagen als in der Schweiz
(z.B. BGE 125 II 554 E. 4a S. 559 f. betr. Vojvodina: 18-facher
Kaufkraftunterschied; Entscheid 1A.299/2000 vom 30. Mai 2001 E. 5c betr.
Bosnien-Herzegowina: 6- bis 7-fach tiefere Lebenshaltungskosten).

Im vorliegenden Fall sind die Unterschiede in den Lebenshaltungskosten weit
weniger markant: Nach den Lebenskostenindices von OECD und UBS (publiziert
unter www.swissemigration.ch/themen/laenderinfos) betragen die
Lebenshaltungskosten in Portugal ca. 70 % des schweizerischen Niveaus. Unter
diesen Umständen kann nicht von einem krassen Missverhältnis gesprochen werden,
das die Zusprechung einer ungekürzten Genugtuung als unbillig erscheinen
liesse.

4.3 Ist somit die Kürzung schon nach der bundesgerichtlichen Praxis zum OHG
unzulässig, kann offen bleiben, ob die Berücksichtigung der niedrigeren
Lebenshaltungskosten gegen das FZA verstossen würde.

5.
Als bundesrechtswidrig rügen die Beschwerdeführer ferner den vom
Sozialversicherungsgericht vorgenommenen Abzug für den frühen Tod des Vaters.
Die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der betroffenen Person sei
bei Genugtuungsansprüchen wegen Körperverletzung zu berücksichtigen, nicht aber
bei Tötungsdelikten. Der Tod eines Angehörigen könne erst durch Zeitablauf
überwunden werden; diese Möglichkeit habe der Vater des Getöteten aber nicht
gehabt, der kurz nach seinem Sohn, noch ganz unter dem Schock des Erlebten,
verstorben sei. Das vorinstanzliche Vorgehen verstosse auch gegen den Grundsatz
der Gleichbehandlung von Angehörigen derselben Kategorie. Massgebend dürften
einzig die Verhältnisse im Zeitpunkt des Tötungsdelikts sein. Im Übrigen sei
auch das Ausmass der Kürzung von 75 % ermessensmissbräuchlich und damit
bundesrechtswidrig.

5.1 Die Kantonale Opferhilfestelle und das Bundesamt für Justiz halten dagegen
die Kürzung für zulässig, weil die Dauer der Auswirkungen der Beeinträchtigung
für die Bemessung der Genugtuung - sowohl für den Verletzten als auch für die
Angehörigen - eine entscheidende Rolle spiele. Dies sei in Literatur und
Rechtsprechung anerkannt.

5.2 In der Literatur wird eine Herabsetzung der Genugtuungssumme an die Erben
befürwortet, weil die reduzierte Lebensdauer des Verletzten auch die Dauer der
erlittenen Unbill verkürzt habe (Brehm, Berner Kommentar, 3. Aufl., N. 125 a.E.
zu Art. 47 OR; Oftinger/Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht I, 5. Aufl., §
8 N. 45). In BGE 118 II 404 E. 3a S. 407 ging auch das Bundesgericht davon aus,
dass der Genugtuungsanspruch des Verletzten, der nach dessen Tod auf die Erben
übergehe, auf die begrenzte Zeit seines Leidens abzustimmen sei.
Allerdings beziehen sich diese Stellungnahmen auf Genugtuungsansprüche wegen
Körperverletzung und nicht wegen Tötungsdelikten. Bei der Bemessung letzterer
wird i.d.R. das Alter des hinterbliebenen Angehörigen und damit dessen
mutmassliche Überlebensdauer nicht berücksichtigt (vgl. Brehm, Berner
Kommentar, N. 138 zu Art. 47 mit Rechtsprechungshinweisen). Klaus Hütte (in:
Hütte/Ducksch/Guerrero, Die Genugtuung, 3. Aufl., I/54 Rz. 6.18.3) befürwortet
dagegen eine Herabsetzung der Genugtuung in Tötungsfällen, wenn der
Anspruchsberechtigte im Zeitpunkt des Urteils verstorben ist, die Genugtuung
also nur noch an die Erben des Angehörigen des Getöteten geht.

5.3 Die Dauer der Auswirkungen ist grundsätzlich ein wichtiges
Bemessungskriterium (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 mit Hinweisen; Gomm,
OHG-Kommentar, 2. Aufl., N. 22 zu Art. 12 OHG). In aller Regel lässt das Alter
des Hinterbliebenen keinen Rückschluss auf eine kürzere Leidenszeit zu. Steht
jedoch zum Urteilszeitpunkt bereits fest, dass der Vater den Sohn nur um wenige
Monate überlebt hat, ist es nicht ermessensmissbräuchlich, diesen Umstand
genugtuungsmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie
im vorliegenden Fall - kein Zusammenhang zwischen dem Tod des Opfers und
demjenigen des Vaters besteht. Nach der jüngeren bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist die opferhilferechtliche Genugtuung grundsätzlich im
Urteilszeitpunkt zu bemessen (vgl. BGE 132 II 117 E. 3.3 und 3.4 S. 127).
Insofern gibt es keinen Grund, ausschliesslich auf die Umstände zum
Tatzeitpunkt abzustellen und spätere Entwicklungen ausser Acht zu lassen.

5.4 Eine andere Frage ist, ob ein Abzug von 75 % gerechtfertigt ist. Gegen
einen derart hohen Abzug lässt sich einwenden, dass der Schock über die Tötung
des Sohnes und der Schmerz über dessen Verlust zum Tatzeitpunkt am heftigsten
ist, und dass die letzten Lebensmonate des Vaters vom gewaltsamen Tod seines
Sohnes gezeichnet waren. Geht man allerdings davon aus, dass Angehörige i.d.R.
viele Jahre brauchen, um den Tod des Opfers zu überwinden, der Genugtuung also
i.d.R. auf mehrere Jahre ausgelegt ist, erscheint die Reduktion um 75 % nicht
als ermessensmissbräuchlich.

5.5 Ausgehend von einer Basis-Genugtuung des Vaters von Fr. 20'000.-- führt
dies zu einer Reduktion des Anspruchs der Erben auf insgesamt Fr. 5'000.--.

6.
Weiter rügen die Beschwerdeführer, die Anrechnung des ererbten Teilanspruchs
auf den eigenen Genugtuungsanspruch der Mutter sei willkürlich. Werde die
Vererbung des Genugtuungsanspuchs nach OHG bejaht, so könne dieser Anspruch
nicht im nachhinein wieder entzogen werden, durch Anrechnung auf den eigenen
Genugtuungsanspruch. Es sei kein sachlicher Grund für dieses Vorgehen
ersichtlich.

6.1 Auch das Bundesamt für Justiz ist der Auffassung, die Verteilung der dem
Vater zugesprochenen Genugtuung auf die Hinterbliebenen sei für die Bemessung
der der Mutter zugesprochenen Genugtuung ohne Bedeutung. Die in Literatur und
Rechtsprechung diskutierten Fälle seien anders gelagert als der hier zu
beurteilende Fall, in dem nicht das Opfer, sondern ein Angehöriger desselben
nachträglich verstorben sei, der von den übrigen Angehörigen beerbt werde.

6.2 Grundsätzlich ist die Erbschaft auf die opferhilferechtliche Genugtuung und
Entschädigung des erbberechtigten Angehörigen nicht anzurechnen (vgl. Entscheid
1A.214/2006 vom 20. April 2007 E. 5).

Trifft allerdings eine geerbte Genugtuung wegen Körperverletzung mit einer
eigenen Genugtuung wegen Tötung zusammen, weil das Opfer kurz nach der
Verletzung verstirbt, wird in der Literatur die Auffassung vertreten, die
geerbte Genugtuung sei auf die eigene Forderung der Hinterlassenen anzurechnen,
weil die Kumulation beider Ansprüche stossend sei (Oftinger/Stark, a.a.O., § 8
Rz. 48; Brehm, Berner Kommentar, Art. 47 N. 119 S. 553; Eva Weishaupt, Die
verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Opferhilfegesetzes, Diss. Zürich 1998,
S. 50).

In BGE 118 II 404 E. 3a S. 407 f. lehnte das Bundesgericht zwar eine Anrechnung
der geerbten Genugtuung ab, weil die Ansprüche auf verschiedenen Rechtsgründen
beruhten, was einer Kompensation grundsätzlich entgegen stehe. Dagegen dürfe im
Rahmen des Ermessensentscheids bei der Festsetzung der Entschädigung
mitberücksichtigt werden, dass die Angehörigen die Genugtuung des Verletzten
erben (so auch Pierre Tercier, Die Genugtuung, Strassenverkehrsrechts-Tagung
1988, S. 29 Ziff. 2; Patrick Beauverd, L'action des proches en réparation de la
perte de soutien et du tort moral, Diss. Freiburg 1986, S. 124 Rn. 240 a.E.).

6.3 Der vorliegende Fall liegt allerdings anders: Das Opfer ist sofort
verstorben, weshalb ihm kein Genugtuungsanspruch wegen Körperverletzung
zustand. Vielmehr bestand je ein Genugtuungsanspruch des Vaters und der Mutter
des Opfers wegen Tötung. Diese Genugtuungsansprüche treffen nun nachträglich
zusammen, weil die Mutter ihren Ehemann beerbt.
Die Kumulation von ererbter und eigener Genugtuung, die dem
Sozialversicherungsgericht als stossend erschien, ist die Konsequenz der von
diesem bejahten Vererblichkeit von opferhilferechtlichen Genugtuungsansprüchen.
Es ist kein Grund ersichtlich, dass die Geschwister des Opfers, denen kein
eigener Genugtuungsanspruch zusteht, in den Genuss der vom Vater geerbten
Genugtuung kommen sollen, nicht aber die Mutter, weil dieser selbst ein
Genugtuungsanspruch zusteht.

6.4 Zu fragen ist deshalb, ob die Prämisse des Sozialversicherungsgerichts
richtig ist, wonach opferhilferechtliche Genugtuungsansprüche vererblich sind.
6.4.1 Art. 22 Abs. 2 des am 1. Januar 2009 in Kraft tretenden totalrevidierten
OHG schliesst die Vererblichkeit von opferhilferechtlichen
Genugtuungsansprüchen ausdrücklich aus. In der Botschaft des Bundesrates vom 9.
November 2005 (BBl 2005 S. 7224) wird dazu ausgeführt, die Genugtuung nach OHG
erfülle eine andere Aufgabe als jene nach Zivilrecht und erlösche deshalb mit
dem Tod der anspruchsberechtigten Person. Den Angehörigen könne ein eigener
Anspruch auf Genugtuung zustehen, sofern sie die Voraussetzungen nach Art. 47
OR erfüllen. Nach neuem Recht, d.h. bei Genugtuungen für Straftaten, die nach
dem 1. Januar 2009 begangen worden sind (Art. 48 lit. a rev.OHG), ist daher
eine Kumulation von ererbter und eigener opferhilferechtlicher Genugtuung nicht
mehr möglich.

Im geltenden Recht ist die Frage nicht gesetzlich geregelt.
6.4.2 Die Kantonale Opferhilfestelle Zürich vertrat in ihrer Verfügung vom 8.
Juni 2006 die Auffassung, die opferhilferechtliche Genugtuung beruhe auf dem
Gedanken der Hilfeleistung und nicht demjenigen der Staatshaftung. Ihr Zweck
bestehe vorab darin, den Verlust an Lebensfreude und den Schmerz derjenigen
Personen auszugleichen, die von den Folgen einer Straftat als direkte oder
indirekte Opfer unmitttelbar betroffen seien. Anders als im Zivilrecht werde im
Opferhilferecht die Bemessung der Genugtuung in erster Linie auf die
Beeinträchtigung des Opfers oder indirekten Opfers abgestellt und nicht auf die
Tatumstände oder das Verschulden des Täters. Insofern habe die
opferhilferechtliche Genugtuung keinen Satisfaktionscharakter bezüglich des
erlittenen Unrechts. Sterbe eine genugtuungsberechtigte Person, könne der
dargestellte Zweck der Schmerzlinderung und der besseren Verarbeitung der
Folgen der Straftat nicht mehr erreicht werden.
6.4.3 Das Sozialversicherungsgericht räumte ein, dass sich die
opferhilferechtliche Genugtuung als öffentlich-rechtlicher Anspruch des
Bundesrechts in ihrer Rechtsnatur von den zivilrechtlichen Ansprüchen nach Art.
47 und 49 OR unterscheide. Der Zweck sei jedoch grundsätzlich gleich: Damit
solle primär eine immaterielle Unbill - der Eingriff in das seelische
Wohlbefinden - abgegolten werden. Nach Lehre und Rechtsprechung seien deshalb
die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze zur Bemessung der Genugtuung
sinngemäss heranzuziehen. Im Zivilrecht seien Genugtuungsforderungen aktiv
vererbbar, sofern der Berechtigte den Willen zur Geltendmachung des Anspruchs
eindeutig geäussert habe. Habe ein Geschädigter Anspruch auf Ausgleich, so sei
nicht einzusehen weshalb dieses Recht nicht einen materiellen Wert haben solle.
Demzufolge könne es auch wie jede andere Geldforderung vererbt werden.

Auch das Bundesamt für Justiz geht in seiner Vernehmlassung von der
Vererblichkeit opferhilferechtlicher Genugtuungsansprüche aus, ohne dies näher
zu begründen.

Das Bundesgericht hat die Frage bisher noch nicht entschieden.
6.4.4 Gemäss Art. 560 ZGB erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem
Tode des Erblassers kraft Gesetzes (Abs. 1). Mit Vorbehalt der gesetzlichen
Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen
Rechte und der Besitz des Erblassers ohne Weiteres auf die Erben über (Abs. 2).
Dies gilt grundsätzlich auch für öffentlich-rechtliche Ansprüche des Erblassers
gegen das Gemeinwesen mit vermögensrechtlichem Charakter, soweit keine
abweichende Spezialregelung besteht (Ivo Schwander, Basler Kommentar, 2. Aufl.,
N. 8 zu Art. 560 ZGB).

Voraussetzung für die Vererblichkeit ist allerdings, dass das betreffende Recht
überhaupt unabhängig von der Person des Erblassers bestehen kann und nicht mit
dessen Tod erlischt (Paul Piotet, Droit successoral, Traité de droit privé
suisse Bd. IV, Freiburg 1988, S. 8). Nicht vererblich sind aus diesem Grund
höchstpersönliche Rechte (Jean Nicolas Druey, Grundriss des Erbrechts, Bern
2002, S. 176 f. Rz. 21 ff.).

Die Frage, ob zivilrechtliche Genugtuungsansprüche höchstpersönlicher Natur
sind, war lange streitig; z.T. wurde die Auffassung vertreten, dass eine Summe,
die erst nach dem Tode ausgezahlt werde, dem Opfer keine Genugtuung mehr
verschaffen könne, weshalb der Anspruch mit dem Ableben des Verletzten erlösche
(v. Thur/Peter, Allgemeiner Teil des schweizerischen Obligationenrechts, Bd. I/
1 S. 128 Fn. 9). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die herrschende
Lehre nehmen jedoch an, dass der Genugtuungsanspruch vermögensrechtlicher Natur
und somit vererblich sei, sofern ihn der Berechtigte zu Lebzeiten noch geltend
gemacht hat (BGE 118 II 404 E. 3a S. 407 mit Hinweis; Brehm, Berner Kommentar,
3. Aufl., N. 122 zu Art. 47 OR mit Hinweisen).

Die Praxis zum OHG geht vom Grundsatz aus, dass sich das OHG hinsichtlich der
Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche nicht zu weit vom Zivilrecht entfernen
solle; für die Bemessung der opferhilferechtlichen Genugtuung werden die von
den Zivilgerichten zu Art. 47 und 49 OR entwickelten Bemessungsgrundsätze
sinngemäss herangezogen (BGE 132 II 117 E. 2.2.1 S. 119; 128 II 49 E. 4.1 S. 53
mit Hinweisen). In der Botschaft zur Totalrevision des OHG wird anerkannt, dass
sich dieser Grundsatz bewährt habe (a.a.O. S. 7223). Art. 22 Abs. 1 rev.OHG
erklärt daher die Art. 47 und 49 OR für sinngemäss anwendbar; allerdings wird
neu ein Höchstbetrag festgesetzt (Art. 23 Abs. 2 rev.OHG).

Zwar ist die Genugtuung nach Opferhilferecht keine Leistung aus
Verantwortlichkeit, sondern eine staatliche Hilfeleistung, was auch bei ihrer
Bemessung berücksichtigt wird (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.4 S. 121 mit
Hinweisen). Sie bezweckt jedoch - wie die zivilrechtliche Genugtuung - den
Ausgleich für erlittene Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert
oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht werden soll (BGE 132 II 117 E.
2.2.2 S. 119). Ihr kommt weiter eine wichtige symbolische Funktion zu, als
Anerkennung der schwierigen Situation des Opfers (Botschaft, a.a.O, S. 7222
f.). Auch die zivilrechtliche Genugtuung ist jedoch eine Art der Anerkennung
des erlittenen Unrechts in materieller Form durch den Richter oder den
Schädiger (Oftinger, a.a.O. § 8 Rz. 47 S. 438). Insofern erfüllen beide Formen
der Genugtuung vergleichbare Zwecke.

Der öffentlich-rechtliche Charakter der OHG-Genugtuung schliesst die
Vererblichkeit per se nicht aus. So wird auch der Anspruch auf
Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG, der ebenfalls den Ausgleich
materieller Unbill wegen einer dauernden erheblichen Schädigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität bezweckt, nicht als
höchstpersönlicher Anspruch qualifiziert, sondern geht beim Tod des
Berechtigten auf dessen Erben über (BGE 133 V 224 E. 2.4 S. 227 mit Hinweis;
Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des
Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1998, s. S. 57 ff.).
Nachdem das geltende Recht keine Art. 22 Abs. 2 rev.OHG vergleichbare Regelung
enthält, durften Angehörige eines im Laufe des OHG-Verfahrens verstorbenen
Opfers bisher davon ausgehen, dass sie dessen Anspruch (als Erben)
weiterverfolgen können und haben deshalb u.U. davon abgesehen, innert der
zweijährigen Verwirkungsfrist (Art. 16 Abs. 3 OHG) eigene opferhilferechtliche
Ansprüche anzumelden. Mit Rücksicht auf solche Konstellationen erscheint es
angemessen, bis zur Inkraftsetzung von Art. 22 Abs. 2 rev.OHG weiterhin, in
Anlehnung an das Haftpflichtrecht, von der Vererblichkeit von
OHG-Genugtuungsansprüchen auszugehen. Dies vermeidet auch Ungleichbehandlungen
der Erben je nachdem, ob dem Opfer die OHG-Genugtuung noch vor seinem Tod
ausbezahlt bzw. rechtskräftig zugesprochen wurde oder nicht.

Nach dem Gesagten ist mit dem Sozialversicherungsgericht und dem Bundesamt für
Justiz davon auszugehen, dass opferhilferechtliche Genugtuungsansprüche nach
geltendem Recht wie zivilrechtliche Genugtuungsansprüche vererblich sind.
6.4.5 Ist der opferhilferechtliche Genugtuungsanspruch des Vaters somit
vererblich, sollte dieser allen Erben und nicht nur den Geschwistern des Opfers
zugute kommen. Angesichts der bescheidenen Höhe des geerbten Anspruchs führt
die Kumulation des Erbanteils der Mutter mit ihrem eigenen Genugtuungsanspruch
auch nicht zu einer krassen Besserstellung der Beschwerdeführerin 1, die im
Ergebnis unbillig erschiene und korrigiert werden müsste.

7.
Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, dass ihnen zu Unrecht kein
Zins zugesprochen worden sei.

7.1 Die Kantonale Opferhilfestelle und das Sozialversicherungsgericht gingen
davon aus, in den zugesprochenen Genugtuungen sei bereits ein Schadenszins von
5 % seit 10. Mai 2002 enthalten, weshalb kein zusätzlicher Anspruch auf
Verzinsung ausgewiesen sei.

Die Beschwerdeführer wenden dagegen ein, bei der Festsetzung der
Genugtuungssummen sei die Verzinsung kein Bemessungsfaktor gewesen, weshalb es
bundesrechtswidrig sei, den Verzinsungsanspruch als durch die Genugtuung
abgegolten zu betrachten.
Das Bundesamt für Justiz geht in seiner Vernehmlassung davon aus, dass
opferhilferechtliche Genugtuungsansprüche - im Gegensatz zu zivilrechtlichen
Genugtuungsansprüchen - nicht zu verzinsen seien.

7.2 Tatsächlich schliesst Art. 28 rev.OHG die Verzinsung von
opferhilferechtlichen Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen aus. Nach
geltendem Recht kommt dem Verzinsungsanspruch dagegen die Bedeutung eines
Bemessungsfaktors zu (BGE 132 II 117 E. 3.3 S. 127). Dies bedeutet, dass die
Opferhilfestellen die Möglichkeit haben, eine Pauschalsumme zuzusprechen, die
auch den seit dem Schadensereignis laufenden Zinsanspruch abdeckt.

7.3 Fraglich ist allerdings, ob im vorliegenden Fall bei der Bemessung der
Genugtuungssumme der relativ langen Zeitdauer zwischen Straftat und
Urteilszeitpunkt Rechnung getragen worden ist.

Die Kantonale Opferhilfestelle bezifferte die Genugtuung auf Fr. 20'000.--,
unter Berücksichtigung der "intakten und harmonischen, wenn auch nicht
ausgesprochen intensiven Beziehung zwischen den Gesuchstellerin und ihrem
verstorbenen Sohn" und "der Praxis in vergleichbaren Fällen". Aus den
Erwägungen geht nicht hervor, inwiefern sich der Zeitfaktor (seit der Tat waren
bereits ca. 4 Jahre vergangen) auf die Bemessung der Genugtuung ausgewirkt hat.

Das Sozialversicherungsgericht hielt die zugesprochene Genugtuung für "nicht
unangemessen", weshalb kein Grund für eine abweichende Ermessensausübung
bestehe. Für den Zinsanspruch zwischen der erstinstanzlichen Verfügung und dem
sozialversicherungsrechtlichen Entscheid (am 9. Januar 2008) wurde jedoch weder
ein Zins zugesprochen noch wurde die Genugtuung entsprechend erhöht. Das
Sozialversicherungsgericht vertrat auch nicht (wie in BGE 132 II 117 E. 3.4 S.
127) die Auffassung, dass die erstinstanzlich festgelegte Summe an der oberen
Grenze liege und aus diesem Grund keine Erhöhung mehr für den Zinsanspruch
notwendig sei.

7.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Zinsanspruch bei der
Bemessung der Genugtuung nicht berücksichtigt worden ist. Inzwischen ist ein
weiteres halbes Jahr vergangen, ohne dass den Beschwerdeführern wenigstens der
unstreitige Teil ihrer Genugtuungsforderung ausgezahlt worden wäre.

Eine Rückweisung zur Neufestsetzung der Genugtuungsforderung unter
Berücksichtigung des Zeitablaufs würde jedoch zu einer weiteren Verzögerung der
Sache führen. Dies würde dem Zweck des OHG widersprechen, das den Opfern und
deren Angehörigen schnell und wirksam Hilfe leisten will. Unter den gegebenen
Umständen rechtfertigt es sich daher, dem Zeitfaktor durch eine massvolle
Erhöhung der Genugtuungssummen vor Bundesgericht Rechnung zu tragen. Der
Anspruch der Mutter des Opfers ist auf Fr. 22'000.-- und derjenige der Erben
des Vaters auf insgesamt Fr. 5'500.-- zu erhöhen.

8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der
Beschwerdeführerin 1 ist eine eigene Genugtuung von Fr. 22'000.-- zuzusprechen.
Den Beschwerdeführern 1-4 steht als Erben von F.________ ein ererbter
Genugtuungsanspruch von insgesamt Fr. 5'500.-- zu.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführer überwiegend.
Sie haben daher Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 66 BGG).
Das Verfahren ist gemäss Art. 16 OHG kostenlos.

Da der Kostenentscheid des Verwaltungsgerichts auf einem vergleichbaren
Verteilschlüssel beruht, braucht dieser nicht aufgehoben oder abgeändert zu
werden.

Das Bundesgericht erkennt :

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und in Abänderung von Disp.-Ziff. 1
des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar
2008 wird A.________ eine Genugtuung von Fr. 22'000.-- zugesprochen.
A.________, B.________, C.________ und D.________ wird als Erben des
verstorbenen F.________ eine Genugtuung von insgesamt Fr. 5'500.--
zugesprochen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 800.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kanton Zürich, dem
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, und dem Bundesamt
für Justiz, Direktionsbereich Öffentliches Recht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Gerber