Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.91/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_91/2008

Urteil vom 28. April 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse
12, 4410 Liestal.

Gegenstand
Haftentlassung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom
29. November 2007 des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht.

Erwägungen:

1.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft verurteilte X.________ mit Urteil vom 29.
Januar 2008 wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher qualifizierter Geldwäscherei zu einer
Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Mit Schreiben vom 14. April 2008 wandte sich
X.________ an das Bundesgericht und beantragte u.a. die sofortige
Haftentlassung. Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts teilte ihm
daraufhin mit Schreiben vom 18. April 2008 u.a. mit, dass das Bundesgericht für
die beantragte Haftentlassung - da insoweit kein (letztinstanzlicher)
kantonaler Entscheid ersichtlich sei - nicht zuständig sei. Mit
Beschwerdeergänzung vom 23. April 2008 teilte X.________ dem Bundesgericht mit,
dass sich seine Beschwerde nicht gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 29. Januar 2008 richte, sondern gegen die Verfügung des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft
vom 29. November 2007.

2.
Beschwerden gegen Entscheide sind - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen
abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung
beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die vorliegende
Beschwerde vom 14. bzw. 23. April 2008 gegen die Verfügung vom 29. November
2007 ist somit klarerweise verspätet. Da ein weiterer letztinstanzlicher
Haftentscheid weder dargetan noch ersichtlich ist, kann auf die vorliegende
Beschwerde wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung nicht eingetreten werden.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig, weshalb über sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden
kann.

3.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde
kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art.
64 Abs. 1 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt
des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. April 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli