Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.8/2008
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1B_8/2008

Urteil vom 4. Februar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Forster.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, Weststrasse
70, Postfach 9717, 8036 Zürich.

Haftentlassung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Dezember 2007 des Bezirksgerichts
Zürich, Haftrichter.
Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung
gegen X.________ wegen Urkunden- und Wirtschaftsdelikten sowie weiteren
mutmasslichen Straftaten. Der Angeschuldigte wurde vom Haftrichter des
Bezirksgerichtes Zürich am 11. Oktober 2007 in Untersuchungshaft versetzt.
Ein Haftentlassungsgesuch vom 16. Dezember 2007 wies der kantonale
Haftrichter am 24. Dezember 2007 ab. Gleichzeitig bewilligte er die Fortdauer
der Haft bis 9. April 2008.

B.
Gegen die haftrichterliche Verfügung vom 24. Dezember 2007 gelangte
X.________ mit Laieneingabe vom 28. Dezember 2007 (Posteingang: 10. Januar
2008) und weiteren Beschwerdeergänzungen an das Bundesgericht. Er beantragt
zur Hauptsache seine sofortige Haftentlassung.

Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde, während vom
kantonalen Haftrichter keine Stellungnahme eingegangen ist. Der
Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Replik.

Erwägungen:

1.
Die Laieneingabe kann als Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG)
entgegen genommen werden. Die gesetzlichen Eintretensvoraussetzungen sind
grundsätzlich erfüllt.

Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten (und von kantonalem
und interkantonalem Recht) allerdings nur insofern, als eine solche Rüge in
der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Anzumerken ist sodann, dass der Beschwerdeführer in kurzen zeitlichen
Abständen nacheinander bereits mehrere (in der Sache grossteils identische
und weitschweifige) Haftentlassungsgesuche eingereicht hat. Haftprüfungen des
kantonalen Haftrichters sind zuletzt am 24. Dezember 2007 sowie am 7. Januar
2008 erfolgt. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den
haftrichterlichen Entscheid vom 24. Dezember 2007. In seiner Verfügung vom 7.
Januar 2008 hat der kantonale Haftrichter eine Sperrfrist für die Prüfung
neuer Haftentlassungsgesuche bis 31. Januar 2008 angeordnet. Schon mit Urteil
vom 29. November 2007 hat das Bundesgericht eine vom Beschwerdeführer
eingereichte einschlägige Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Verfahren
1B_254/2007). Die vorliegende (inhaltlich grossteils analoge) Beschwerde
erweist sich, wie zu zeigen sein wird, als offensichtlich unbegründet (vgl.
Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG). Im Hinblick auf allfällige weitere
Eingaben ans Bundesgericht ist der Beschwerdeführer auf Art. 108 Abs. 1 lit.
b-c BGG hinzuweisen. Danach tritt das Bundesgericht (einzelrichterlich und im
vereinfachten Verfahren) auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche
Beschwerden nicht ein; Analoges gilt für Beschwerden, die offensichtlich
keine hinreichende Begründung enthalten.

2.
Was den Gegenstand des angefochtenen Haftprüfungsentscheides betrifft,
bestreitet der Beschwerdeführer erneut den allgemeinen Haftgrund des
dringenden Tatverdachtes. Die betreffenden Einwendungen hat das Bundesgericht
im erwähnten Urteil vom 29. November 2007 (E. 3) bereits geprüft und als
unbegründet verworfen. Was der Beschwerdeführer zusätzlich vorbringt, lässt
die Annahme des dringenden Tatverdachtes nicht verfassungswidrig erscheinen.
Nach den Darlegungen der Staatsanwaltschaft habe sich der Verdacht (nach
Einvernahmen von zwei Mitangeschuldigten und Durchführung einer
Hausdurchsuchung am 17. Januar 2008) unterdessen verdichtet. Dabei seien
Anhaltspunkte für weitere "Schwindelgründungen" zutage getreten (vgl. auch
angefochtener Entscheid, S. 2).

3.
Die kantonalen Behörden stützen die Weiterdauer der Haft auf den besonderen
Haftgrund der Fluchtgefahr. Im genannten Urteil vom 29. November 2007 (E. 4)
hat das Bundesgericht erwogen, dass die Annahme von Fluchtgefahr vor der
Verfassung standhält. An dieser Beurteilung vermögen auch die erneuten
Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Er verkennt insbesondere,
dass ihm die Staatsanwaltschaft Überweisungen auf afrikanische Konten nicht
direkt zum strafrechtlichen Vorwurf macht. Untersucht werden primär Urkunden-
und Wirtschaftsdelikte in der Schweiz. Die geschäftlichen Kontakte des
Beschwerdeführers nach Afrika werden von den kantonalen Behörden als eines
von mehreren Indizien für Fluchtgefahr herangezogen. Der Beschwerdeführer
widerspricht sich hier im Übrigen: Einerseits stellt er die Existenz einer
solchen Bankverbindung sowie die behördliche Abmeldung nach Kamerun als
angebliche "Desinformationen" der Staatsanwaltschaft in Abrede. Anderseits
macht er detaillierte Ausführungen zu den Fragen, wer wann vom fraglichen
Konto bei einer Bank in Douala (Kamerun) gewusst habe, welche Zahlungen auf
dieses Konto erfolgt seien und für welchen Zeitraum (sechs Monate) er sich
nach Kribi (Kamerun) abgemeldet habe. Auch die Ansicht der kantonalen
Behörden, der Fluchtgefahr lasse sich im gegenwärtigen Verfahrensstadium mit
weniger einschneidenden Ersatzmassnahmen nicht ausreichend begegnen, wurde im
Bundesgerichtsurteil vom 29. November 2007 als grundrechtskonform beurteilt.
Daran hat sich seither nichts geändert.

4.
Die vom Beschwerdeführer erneut erhobene Rüge, die Weiterdauer der Haft sei
unverhältnismässig, erweist sich ebenfalls als unbegründet. Weder ist die
bisherige Haftdauer (von knapp vier Monaten) bereits in grosse zeitliche Nähe
der Freiheitsstrafe gerückt, die dem Beschwerdeführer im Falle einer
strafrechtlichen Verurteilung droht, noch ergeben sich aus den vorliegenden
Akten Anhaltspunkte für schwere prozessuale Versäumnisse der Behörden, welche
eine Haftentlassung als geboten erscheinen liessen (vgl. dazu BGE 133 I 168
E. 4.1 S. 170 f.; 132 I 21 E. 4.1 S. 27 f. mit Hinweisen).

5.
Auch die übrigen weitschweifigen Vorbringen des Beschwerdeführers lassen
(soweit sie sich überhaupt auf den hier streitigen Haftprüfungsentscheid
beziehen) keine Verletzung von Grundrechten und insbesondere keinen Anlass
für die beantragte Haftentlassung erkennen.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen.

Damit wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG). Er stellt kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 64 Abs. 1
BGG), dies auch nicht sinngemäss. Selbst wenn ein solches Gesuch gestellt
worden wäre, hätte es abgewiesen werden müssen, zumal die Beschwerde sich als
zum Vornherein aussichtslos erweist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft III des
Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, und dem Bezirksgericht Zürich,
Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster