Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.83/2008
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_83/2008

Urteil vom 21. April 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Forster.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Inge Mokry,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Zweigstelle Uster, Wilstrasse 11, Postfach,
8610 Uster.

Gegenstand
Anordnung von Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. März 2008
des Bezirksgerichtes Horgen, Haftrichter.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich erhob am 25. Februar
2008 beim Bezirksgericht Horgen Anklage gegen X.________ wegen
Freiheitsberaubung, mehrfacher Drohung, mehrfacher einfacher Körperverletzung,
mehrfachen Hausfriedensbruches sowie mehrfachen geringfügigen Diebstahls. Am 4.
März 2008 wurde der Angeklagte (nach erfolgter polizeilicher Festnahme) von der
Staatsanwaltschaft befragt. Gleichentags stellte die Anklagebehörde beim
Haftrichter des Bezirksgerichtes Horgen den Antrag, gegen den Angeklagten sei
Sicherheitshaft anzuordnen. Nach einer weiteren persönlichen Anhörung des
Angeklagten versetzte ihn der Haftrichter des Bezirksgerichtes Horgen mit
Verfügung vom 5. März 2008 (bis zur Eröffnung des Strafurteils) wegen
Fortsetzungsgefahr in Sicherheitshaft.

B.
Gegen die haftrichterliche Verfügung vom 5. März 2008 gelangte X.________ mit
Beschwerde in Strafsachen vom 3. April 2008 an das Bundesgericht. Er beantragt
die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine Entlassung aus der
Sicherheitshaft. Die Staatsanwaltschaft und der kantonale Haftrichter haben am
7. bzw. 10. April 2008 je auf Vernehmlassungen verzichtet.

Erwägungen:

1.
Die Eintretenserfordernisse von Art. 78 ff. BGG (vgl. BGE 133 I 270 E. 1.1 S.
272 f. mit Hinweisen) geben hier zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.
Im angefochtenen Entscheid bejaht der Haftrichter den besonderen Haftgrund der
Fortsetzungsgefahr (im Sinne von § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH). Zur Begründung
verweist er insbesondere auf die Anklageschrift vom 25. Februar 2008, den
Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 4. März 2008 und die
schriftliche Beurteilung des Rückfallrisikos durch das Amt für Justizvollzug
des Kantons Zürich (Sonderdienst) vom 4. Februar 2008.

2.1 Nach Zürcher Strafprozessrecht kann Sicherheitshaft wegen
Fortsetzungsgefahr nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines
Verbrechens oder Vergehens angeklagt und dringend verdächtig ist und ausserdem
aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, der
Angeklagte werde, "nachdem er bereits zahlreiche Verbrechen oder erhebliche
Vergehen verübt hat, erneut solche Straftaten begehen" (§ 58 Abs. 1 Ziff. 3
i.V.m. § 67 StPO/ZH).

2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht von Verbrechen
oder Vergehen nicht. Er wendet sich jedoch gegen die Annahme von
Wiederholungsgefahr und rügt eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche
Freiheit.

2.3 Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Anordnung von Haft wegen
Fortsetzungsgefahr dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem
verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert
und in die Länge zieht (BGE 105 Ia 26 E. 3c S. 31; nicht amtl. publ. E. 4a von
BGE 126 I 172). Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer
Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5
Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Angeschuldigte an der
Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als
Haftgrund (BGE 133 I 270 E. 2.1 S. 275 mit Hinweisen).

Bei der Annahme, dass der Angeschuldigte weitere Verbrechen oder erhebliche
Vergehen begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft
einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit
darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im
öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (BGE 133 I 270 E. 2.2
S. 276; 123 I 221 E. 4 S. 226). Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer
Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die
Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von
schwerer Natur sind (BGE 133 I 270 E. 2.2 S. 276; 123 I 268 E. 2e S. 271 ff.).
Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die
Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen
dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch
bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als
"ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch
mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer
der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt
werden (BGE 133 I 270 E. 2.2 S. 276, E. 3.3 S. 279 f.; 125 I 60 E. 3a S. 62;
124 I 208 E. 5 S. 213; 123 I 268 E. 2c S. 270 f., je mit Hinweisen).

2.4 Bei Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der
persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Ablehnung eines
Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf
die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden
kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit
Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur
ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch BGE 132 I
21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen).

2.5 Dem Beschwerdeführer wird in der Anklageschrift vom 25. Februar 2008 zur
Hauptsache vorgeworfen, er habe am 1. Mai 2007 (ca. 06.45 Uhr) eine Frau
während 30 Minuten gegen ihren Willen auf einem Bett fixiert, indem er sich
rittlings auf ihre Beine setzte und ihre Oberschenkel zwischen seinen Knien
einklemmte. Er habe ihr etwa 5-mal angedroht, er werde sie nun "langsam töten",
um anschliessend lebenslang ins Gefängnis zu gehen. Gleichzeitig habe er die
Geschädigte mit Faustschlägen gegen Kopf und Körper traktiert und mehrmals
gebissen. Sie habe mehrere Hämatome, Schwellungen und Bissspuren davongetragen
und sei in Angst und Schrecken versetzt worden.

2.6 Bevor sie ihren Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft stellte, hatte die
Staatsanwaltschaft beim kantonalen Amt für Justizvollzug eine Beurteilung des
Rückfallrisikos eingeholt. In seinem Bericht vom 4. Februar 2008 (der auf dem
sogenannten "modifizierten Dittmann-Katalog" basiert) verweist der Sonderdienst
auf einen Strafregisterauszug vom 14. Januar 2008. Danach sei der
Beschwerdeführer 24-mal vorbestraft, davon sechs mal wegen Gewaltdelikten und
Drohungen. Aufgrund von Verstössen gegen Bewährungsauflagen hätten zudem
mehrmals Strafvollzugserleichterungen widerrufen werden müssen. Seit 17 Jahren
sei der Beschwerdeführer arbeitslos; trotz Schulden bemühe er sich nicht um ein
Arbeitseinkommen. Der psychiatrische Gutachter habe bei ihm eine "emotional
instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus" diagnostiziert sowie
eine Polytoxikomanie bezüglich Alkohol und Kokain. Der Beschwerdeführer werde
vom Gutachter als "ernsthaft und dringend behandlungsbedürftig" eingestuft.
Beim Exploranden sei eine Neigung zu Gewalt und eine niedrige
Frustrationstoleranz festzustellen, "verbunden mit Tötungsfantasien in
Krisensituationen". Therapiefortschritte seien nicht ersichtlich. Die
Behandlungsaussichten seien als ungünstig einzustufen, zumal der
Beschwerdeführer kaum Bereitschaft zeige, sich mit seinen Problemen
auseinanderzusetzen.
Gestützt darauf schliesst der Sonderdienst auf eine mittelgradige Gefahr der
Verübung schwerer Delikte gegen die körperliche, sexuelle oder psychische
Integrität (wie schwere Körperverletzung oder Freiheitsberaubung) und auf ein
sehr hohes Rückfallrisiko für sonstige Straftaten (darunter einfache
Körperverletzung, Nötigung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, Hausfriedensbruch, Vermögensdelikte, Drogen- und SVG-Delikte usw.).

2.7 Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, es handle sich bei dieser
Einschätzung des Sonderdienstes um keine forensisch-psychiatrische
Begutachtung, sondern primär um eine "verwaltungsinterne Abklärung der
Zuständigkeit". Er legt jedoch nicht dar, inwiefern die einzelnen haftrechtlich
relevanten Feststellungen der kantonalen Behörde sachlich verfehlt wären. Der
Beschwerdeführer macht geltend, er habe noch nie schwerwiegende Delikte (etwa
eine Freiheitsberaubung) begangen, und er kritisiert, dass die Vollzugsbehörde
diesbezüglich von einem mittelgradigen "Rückfallrisiko" spricht. Sein Vorwurf,
es würden ihm fälschlich schwere Vorstrafen vorgeworfen, findet in den Akten
allerdings keine Stütze. Der Sonderdienst behauptet nicht, der Beschwerdeführer
sei bereits wegen Freiheitsberaubung rechtskräftig verurteilt worden. An der
fraglichen Stelle des Berichtes wird ausdrücklich klargestellt, dass ein
künftiger "Rückfall" unter dem Vorbehalt drohe, dass der einschlägig Angeklagte
"der Freiheitsberaubung schuldig gesprochen" wird.

2.8 Am 27. Februar 2008 gab die Anklagebehörde ein psychiatrisches
Ergänzungsgutachten in Auftrag. Darin wird dem Gutachter insbesondere die Frage
gestellt, ob er sich hinsichtlich des Rückfallrisikos der genannten
Einschätzung des Amtes für Justizvollzug vom 4. Februar 2008 anschliessen
könne.

2.9 Bei dieser Sachlage hält die Annahme einer sehr ungünstigen
Rückfallprognose und der Gefahr von schwerwiegender neuer Delinquenz im Sinne
der oben dargelegten Rechtsprechung vor der Verfassung stand. Der kantonale
Haftrichter durfte auch (ohne Verletzung der Grundrechte) von "zahlreichen"
Vortaten im Sinne von § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH ausgehen. Entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers verlangt das Zürcher Strafprozessrecht nicht,
dass es sich bei den fraglichen Vortaten um Verbrechen gegen die körperliche,
sexuelle oder psychische Integrität (wie z.B. schwere Körperverletzung oder
Freiheitsberaubung) handeln müsste. Nach dem Wortlaut des Gesetzes können auch
frühere "erhebliche Vergehen" genügen (wie z.B. andere Gewaltdelikte oder
massive Drohungen).

2.10 Die Annahme von Wiederholungsgefahr erweist sich damit als
verfassungskonform. Es kann offen bleiben, ob darüber hinaus noch weitere
besondere Haftgründe erfüllt wären.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich bereits von Anfang Mai bis
Anfang August 2007 in Untersuchungshaft befunden. Seit seiner Entlassung aus
der Untersuchungshaft am 8. August 2007 habe er sich jedoch (über die bereits
untersuchten und vor Gericht eingeklagten Vorfälle hinaus) kein neues
Fehlverhalten zuschulden kommen lassen. Obwohl der psychiatrische Gutachter
schon damals eine Rückfallgefahr bejaht habe, sei er, der Beschwerdeführer, aus
der Untersuchungshaft entlassen worden. Die Anordnung von Sicherheitshaft
erscheine daher willkürlich.

Die Willkürrüge ist unbegründet: Die frühere Untersuchungshaft bildet nicht
Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Der blosse Umstand, dass der
Beschwerdeführer am 8. August 2007 aus der strafprozessualen Haft entlassen
wurde, lässt seine erneute Verhaftung und die Anordnung von Sicherheitshaft
nach erfolgter Anklageerhebung nicht als verfassungswidrig erscheinen. Wie sich
aus den Akten ergibt, hat sich der haftrechtlich relevante Sachverhalt seit der
Haftentlassung vom 8. August 2007 in verschiedener Hinsicht verändert. Der
Beschwerdeführer legt selbst dar, dass die Untersuchungs- und Anklagebehörde
den inkriminierten Sachverhalt seit der Schlusseinvernahme vom 18. Dezember
2007 strafrechtlich als schwerwiegender einstuft. Neben Drohungen und
Tätlichkeiten würden ihm seither auch noch Freiheitsberaubung und einfache
Körperverletzung vorgeworfen. Sodann ergibt sich aus den Akten, dass die
kantonalen Behörden das Rückfallrisiko bzw. die Gefährlichkeitsprognose neu
einschätzen. Diese stützt sich auf den erwähnten Bericht des Amtes für
Justizvollzug vom 4. Februar 2008 (vgl. oben, E. 2.6). Der Beschwerdeführer
räumt ferner ein, dass er am 8. August 2007 nicht auf freien Fuss gesetzt,
sondern (zur Verbüssung rechtskräftig ausgefällter Freiheitsstrafen) in den
Strafvollzug eingewiesen wurde, dass ihm vorgeworfen wird, er habe seit seiner
letzten bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (am 20. September 2007)
erneut eine Straftat begangen (Hausfriedensbruch vom 30. Oktober 2007), und
dass er sich bei der Schlusseinvernahme vom 18. Dezember 2007 gegenüber dem
Untersuchungsleiter "unflätig" benommen habe. Eine Neubeurteilung der
Haftvoraussetzungen (unter dem Gesichtspunkt der Höhe des Rückfallrisikos und
der Schwere der zu befürchtenden Delikte) erweist sich unter diesen Umständen
als sachgerecht und verfassungskonform.

4.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich noch eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Der angefochtene Entscheid sei "sehr marginal"
begründet und setze sich mit wichtigen Einwänden des Beschwerdeführers (im
Haftanordnungsverfahren) nicht auseinander.

Zwar ist die Begründung des angefochtenen Entscheides (auf einer knappen Seite)
relativ kurz ausgefallen (vgl. zur Begründungspflicht in Haftsachen BGE 133 I
270 E. 3.5.1 S. 283 f. mit Hinweisen). Der Haftrichter verweist jedoch noch
ergänzend auf die einschlägigen Akten, insbesondere auf die Anklageschrift vom
25. Februar 2008, den Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 4. März
2008 und die Beurteilung des Rückfallrisikos durch das Amt für Justizvollzug
des Kantons Zürich (Sonderdienst) vom 4. Februar 2008. Dem angefochtenen
Entscheid und den genannten Unterlagen kann entnommen werden, worauf die
kantonalen Behörden die Annahme von ausreichenden Haftgründen stützen. Es ist
denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Begründung des angefochtenen
Entscheides es dem Beschwerdeführer geradezu verunmöglicht hätte, den Rechtsweg
wirksam zu beschreiten. Das Argument, der Beschwerdeführer sei am 8. August
2007 aus der Untersuchungshaft entlassen worden, obwohl der psychiatrische
Gutachter schon damals eine Rückfallgefahr bejaht habe, ist unbehelflich (vgl.
oben, E. 3); mit unerheblichen Einwänden musste sich der Haftrichter von
Verfassungs wegen nicht ausdrücklich und im Einzelnen befassen (vgl. BGE 133 I
270 E. 3.1 S. 277 mit Hinweisen).

5.
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen
(und insbesondere die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers sich aus den
Akten ergibt), kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Inge Mokry,
wird für das Verfahren vor Bundesgericht aus der Bundesgerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland
und dem Bezirksgericht Horgen, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. April 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Forster