Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.5/2008
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1B_5/2008

Urteil vom 23. Januar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Peyer,

gegen

Y.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Jörg Zumstein,
Präsident der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich, Badenerstrasse 90,
Postfach, 8026 Zürich.

Zulassung einer Anklage,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. November 2007 des Obergerichts des
Kantons Zürich,
III. Strafkammer.
Erwägungen:

1.
Der Präsident der 7. Abteilung am Bezirksgericht Zürich verweigerte mit
Verfügung vom 4. Oktober 2007 der Privatstrafklage von Y.________ vom 12.
August 2004 insoweit die Zulassung, als darin ein Verstoss gegen das
Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb zur Anklage gebracht werden
sollte (Dispositiv Ziff. 1). In den übrigen Punkten wurde die Anklage
betreffend Ehrverletzung durch die Medien zugelassen (Dispositiv Ziff. 2).

Der Angeklagte X.________ erhob gegen die Ziffer 2 des Dispositivs (Zulassung
der Anklage) Rekurs. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich
trat darauf mit Beschluss vom 14. November 2007 nicht ein. Die Strafkammer
führte aus, dass ein Rekurs gegen eine Anklagezulassung nicht zulässig sei.
Der Angeklagte sei in diesem Verfahrensstadium zu einem Rechtsmittel nicht
legitimiert. Allfällige Einwendungen gegen die Untersuchung habe der
Angeklagte im Hauptverfahren vorzubringen.

2.
Gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich
führt X.________ mit Eingabe vom 7. Januar 2008 Beschwerde in Strafsachen
(Art. 78 ff. BGG) mit dem Antrag, die Anklage betreffend Ehrverletzung sei
nicht zuzulassen, und die Sache sei zur Durchführung der Untersuchung an den
Untersuchungsrichter zurückzuweisen.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Beim vorliegend angefochtenen Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts
des Kantons Zürich betreffend Zulassung der Anklage handelt es sich um einen
Zwischenentscheid, welcher das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
nicht abschliesst. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche
nicht die Zuständigkeit oder eine Frage des Ausstandes betreffen, ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1
BGG). Letztere Voraussetzung liegt vorliegend von vornherein nicht vor.

3.1 Das Bundesgericht ging in ständiger Rechtsprechung zu Art. 87 Abs. 2 OG
davon aus, dass in der Zulassung einer Anklage und der Überweisung einer
Strafsache an das zuständige Strafgericht kein nicht wieder gutzumachender
Nachteil rechtlicher Art liegt (BGE 115 Ia 311 E. 2c S. 315). Gleiches gilt
auch für die vorliegend anzuwendende Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
(vgl. BGE 133 IV 139 E. 4).

3.2 Der Beschwerdeführer ist indessen anderer Auffassung. Ihm drohe ein nicht
wieder gutzumachender Nachteil, weil massgebende entlastende Beweismittel
trotz entsprechenden Anträgen nicht rechtzeitig erhoben würden. Der
Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, weshalb die von ihm erwähnten
Beweismassnahmen im Hauptverfahren - im Gegensatz zum Untersuchungsverfahren
- nicht rechtzeitig durchgeführt werden könnten. Ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil ist somit weder dargetan noch ersichtlich.

3.3 Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zur Anfechtung eines
Zwischenentscheides sind somit offensichtlich nicht gegeben. Daher kann der
Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts nicht beim Bundesgericht
angefochten werden.

Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann über sie
im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden
werden.

4.
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG)

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Präsidenten der 7. Abteilung des
Bezirksgerichtes Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich,
III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli