Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.59/2008
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1B_59/2008

Urteil vom 10. März 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gachnang,

gegen

Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Reto
Marbacher,
Amtsstatthalteramt Luzern-Land, Eichwilstrasse 2,
6011 Kriens,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.

Strafverfahren; Klärung der Privatklägerschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Januar 2008 des Obergerichts des
Kantons Luzern, II. Kammer.
Erwägungen:

1.
Mit Vertrag vom 16./31. Oktober 2000 verkauften X.________ und A.________
sämtliche Aktien der B.________ AG an die Y.________ AG. Diese wurde damit
Alleinaktionärin der B.________ AG. Am 23. Juli 2004 reichte die B.________
AG Privatstrafklage gegen X.________ ein, in welcher sie diesem Veruntreuung,
Diebstahl, ungetreue Geschäftsbesorgung etc. zu ihren Ungunsten vorwarf. In
der Folge eröffnete der Amtstatthalter von Luzern-Land ein Strafverfahren
gegen X.________.

Mit Vertrag vom 11. August 2005 übertrug die Y.________ AG sämtliche Aktien
der B.________ AG an C.________ und D.________. Gleichzeitig trat die
B.________ AG alle Forderungen, die ihr gegenüber X.________ und der
E.________ AG zustanden, an die Y.________ AG ab. Am 8. Februar 2006 erhob
die Y.________ AG ebenfalls Privatstrafklage gegen X.________ und verwies zur
Begründung auf die Strafklage der B.________ AG.

2.
Das Amtsstatthalteramt Luzern-Land erkannte mit Zwischenentscheid vom 11.
Oktober 2006, dass die B.________ AG im Strafpunkt zur Privatstrafklage
legitimiert sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wies letztinstanzlich das
Obergericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 8. Februar 2007 ab.

Mit Eingabe vom 16. März 2007 stellte X.________ den Antrag, es sei mittels
prozessleitender Verfügung festzustellen, dass die Y.________ AG nicht
berechtigt sei, im Strafverfahren gegen ihn als Privatklägerin aufzutreten.
Mit Zwischenentscheid vom 18. Mai 2007 erkannte der Amtsstatthalter von
Luzern-Land, dass die Y.________ AG zur Privatstrafklage legitimiert sei. Die
dagegen erhobene Beschwerde wies die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern
mit Entscheid vom 25. September 2007 ab. Dagegen reichte X.________ am 16.
Oktober 2007 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Luzern ein. Das
Obergericht hiess mit Entscheid vom 28. Januar 2008 die Beschwerde in Bezug
auf die Antragsdelikte gut, da der Strafantrag nicht rechtzeitig gestellt
worden sei und wies im Übrigen die Beschwerde ab.

3.
X.________ führt gegen das Urteil - soweit seine Beschwerde gegen die
Privatklägereigenschaft der Beschwerdegegnerin in Bezug auf Offizialdelikte
abgewiesen wurde - mit Eingabe vom 3. März 2008 Beschwerde in Strafsachen
(Art. 78 ff. BGG).
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Beim vorliegend angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern
handelt es sich um einen Zwischenentscheid, welcher das Strafverfahren gegen
den Beschwerdeführer nicht abschliesst.

4.1 Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche nicht die
Zuständigkeit oder eine Frage des Ausstandes betreffen, ist die Beschwerde
nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Letztere
Voraussetzung liegt vorliegend von vornherein nicht vor.

4.2 Im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen entspricht der Begriff des
nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
demjenigen des früheren Art. 87 Abs. 2 OG (BGE 133 IV 139 E. 4). Es bedarf
daher eines Nachteils rechtlicher Natur; eine bloss tatsächliche
Beeinträchtigung wie beispielsweise die Verlängerung oder Verteuerung des
Verfahrens genügt nicht. Der Nachteil ist nur dann rechtlicher Natur, wenn er
auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr
behoben werden könnte (BGE 126 I 97 E. 1b mit Hinweis).

4.3 Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 87 Abs. 2 OG führt ein
Entscheid, mit welchem die Untersuchungsbehörde eine Person als Partei im
Prozess teilnehmen lässt, zu keinem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für
den Angeschuldigten (vgl. BGE 128 I 215 E. 2.1 mit Hinweisen). Gleiches gilt
auch für die vorliegend anzuwendende Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
(BGE 133 IV 139 E. 4).

4.4 Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zur Anfechtung eines
Zwischenentscheides sind somit offensichtlich nicht gegeben. Daher kann der
Entscheid des Obergerichts nicht beim Bundesgericht angefochten werden. Da
sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann über sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden.

5.
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amtsstatthalteramt Luzern-Land sowie der
Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli