Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.54/2008
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1B_54/2008

Urteil vom 10. März 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

X. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, Hochschulstrasse 17, Postfach
7475, 3001 Bern.

Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. Februar 2008 der Anklagekammer des
Obergerichts des Kantons Bern.

Erwägungen:

1.
Am 22. November 2007 übergab X.________ der Kantonspolizei Bern in Thun eine
"Klage" wegen Beihilfe zur schweren Körperverletzung und weiterer
Straftatbestände, die sich gegen verschiedene Ärzte richtete. Die Eingabe
befasst sich mit einem Vorfall, der sich am 12. März 2003 zugetragen hatte
und der bereits mehrfach Gegenstand von Gerichtsverfahren bildete.

Am 18. Januar 2008 schrieb X.________ dem Untersuchungsrichteramt Thun und
erhob "Aufsichtsbeschwerde" gegen die Kantonspolizei in Thun wegen
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Er verlangte die Bestrafung der
Täterschaft, wünschte Parteirechte auszuüben, konstituierte sich als
Privatkläger und verlangte Akteneinsicht. Die Beschwerde wurde der
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Bern zum Entscheid überwiesen.

Mit Stellungnahme vom 8. Februar 2008 wies der stellvertretende Kommandant
der Kantonspolizei darauf hin, die von X.________ geäusserten
strafrechtlichen Vorwürfe seien bereits gerichtlich geprüft und beurteilt
worden. Trotzdem sei die am 18. Januar 2008 deponierte Anzeige dem
zuständigen Untersuchungsrichteramt zur weiteren Behandlung überwiesen
worden.

Mit Beschluss vom 21. Februar 2008 erachtete die Anklagekammer die Vorwürfe,
die X.________ gegenüber der Kantonspolizei erhoben hatte, als haltlos und
wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Gleichzeitig
überwies sie eine Kopie der Aufsichtsbeschwerde an das
Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland zum Entscheid über das
Akteneinsichtsbegehren.

2.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2008 führt X.________ der Sache nach Beschwerde
in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) mit dem Antrag, der Beschluss vom 21.
Februar 2008 sei aufzuheben.

Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde
einzuholen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der
Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem
Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254).

Der Beschwerdeführer kritisiert den Beschluss der Anklagekammer nur auf ganz
allgemeine Weise. Er legt nicht im Einzelnen dar, inwiefern die dem Beschluss
zugrunde liegenden Erwägungen bzw. dieser im Ergebnis rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll. Da keine in diesem Sinne sachbezogenen
Ausführungen vorliegen, ist mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne
von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

Ergibt sich das Nichteintreten somit schon aus dem genannten Grund, braucht
nicht weiter erörtert zu werden, ob die weiteren Eintretensvoraussetzungen
gegeben sind.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern,
Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp