Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.41/2008
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1B_41/2008

Urteil vom 21. Februar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

X. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Joachim Lerf,

gegen

Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg,
Place Notre-Dame 4, Postfach 156, 1702 Freiburg,
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg,

Strafverfahren; Zuständigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Januar 2008
der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg.
Erwägungen:

1.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft stellte am 2. Dezember 2003 gegen
X.________ Strafantrag wegen Widerhandlungen gegen das UWG. Am 13. Oktober
2005 erstattete ausserdem die Bundesanwaltschaft Strafanzeige wegen
Urkundenfälschung. Mit Verfügung vom 24. September 2007 schloss der
Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg das gegen X.________ geführte
Verfahren ab (Dispositiv Ziffer I) und überwies ihn wegen Vergehens gegen das
UWG und wegen Urkundenfälschung an das Wirtschaftsstrafgericht des Kantons
Freiburg (Dispositiv Ziffer III). Unter Ziffer II des Dispositives verfügte
er, dass "die Zuständigkeit der Freiburger Behörden für die Verfolgung und
Beurteilung der X.________ zur Last gelegten Widerhandlungen gegen das UWG"
gegeben sei.

Gegen die Ziffer II der Überweisungsverfügung erhob X.________ - entsprechend
der Rechtsmittelbelehrung - Beschwerde bei der Strafkammer des
Kantonsgerichts Freiburg. Diese wies die Beschwerde mit Urteil vom 10. Januar
2008 ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte die Strafkammer
zusammenfassend aus, dass per 1. Januar 2006 die vorher zulässige Beschwerde
an die Strafkammer gegen Überweisungsverfügungen ausgeschlossen worden sei.
Der Beschwerdeführer fechte zwar nicht die Überweisung an das
Wirtschaftsstrafgericht an, sondern die vom Untersuchungsrichter als gegeben
erachtete Zuständigkeit der Freiburger Behörden. Die Anerkennung der
Zuständigkeit sei formelle Voraussetzung der Strafverfolgung und sei -
zumindest - implizit in der Überweisung an das erkennende Gericht mit
enthalten. Liesse man im vorliegenden Fall die Beschwerde gegen diesen Aspekt
der Überweisung zu, würde die Beschwerde gegen Überweisungsverfügungen durch
die Hintertüre teilweise wieder eingeführt. Das mit dem Fall befasste Gericht
müsse die Zuständigkeit ohnehin von Amtes wegen prüfen. In einer
Alternativbegründung führte die Strafkammer ausserdem an, dass die Beschwerde
bei einem Eintreten wohl hätte abgewiesen werden müssen.

2.
Gegen das Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg führt
X.________ mit Eingabe vom 13. Februar 2008 Beschwerde in Strafsachen (Art.
78 ff. BGG).

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.
Beim vorliegend angefochtenen Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts
Freiburg handelt es sich um einen Zwischenentscheid, welcher das
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliesst. Art. 92 und 93
BGG regeln die Anfechtbarkeit von selbständig eröffneten Vor- und
Zwischenentscheiden.

3.1 Gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete
Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren
zulässig. Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden
(Absatz 2 dieser Bestimmung). Ein während der Strafuntersuchung ergangener
Entscheid, der die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht endgültig regelt,
fällt indessen nicht unter Art. 92 BGG (BGE 133 IV 288 E. 2.1-2.2). Im
vorliegenden Fall hat der Untersuchungsrichter die Frage der Zuständigkeit
nicht endgültig entschieden. Ein solcher Entscheid bleibt vielmehr dem
Wirtschaftsstrafgericht vorbehalten (vgl. Art. 171 Abs. 2 lit. a der
Strafprozessordnung des Kantons Freiburg). Das angefochtene Urteil der
Strafkammer fällt somit nicht unter Art. 92 BGG.

3.2 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die
Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

3.3 Das Bundesgericht ging in ständiger Rechtsprechung zu Art. 87 Abs. 2 OG
davon aus, dass in der der Überweisung einer Strafsache an ein Strafgericht
kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Art liegt (BGE 115 Ia
311 E. 2c S. 315). Gleiches gilt auch für die vorliegend anzuwendende
Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. BGE 133 IV 139 E. 4). Daran
ändert nichts, dass im vorliegenden Fall die Überweisungsverfügung auch
Aussagen über die Zuständigkeit machte. Ein endgültiger Entscheid über die
Zuständigkeit wurde in der Überweisungsverfügung - wie bereits ausgeführt -
nicht getroffen; ein solcher Entscheid bleibt vielmehr dem
Wirtschaftsstrafgericht vorbehalten. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil
im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG liegt somit nicht vor (vgl. BGE 133 IV
288 E. 3.1).
3.4 In Strafsachen ist die Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
restriktiv auszulegen (BGE 133 IV 288 E. 3.2). Im vorliegenden Fall ist nicht
ersichtlich, dass das Strafverfahren einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten verursachen sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das
Wirtschaftsstrafgericht umgehend die Frage der Zuständigkeit beurteilen kann.

3.5 Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zur Anfechtung eines
Zwischenentscheides sind somit offensichtlich nicht gegeben. Daher kann das
Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts nicht beim Bundesgericht
angefochten werden. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig
erweist, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG entschieden werden.

4.
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem vorliegenden
Entscheid ist das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsrichter, der
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und der Strafkammer des
Kantonsgerichts Freiburg schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Pfäffli