Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.322/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_322/2008

Urteil vom 9. Januar 2009
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Reeb,
Gerichtsschreiber Dold.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Tobler,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17,
Postfach,
8026 Zürich.

Gegenstand
Haftentlassung,

Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. November 2008 des Bezirksgerichts
Zürich, Haftrichter.
Sachverhalt:

A.
X.________ befindet sich seit dem 12. Mai 2007 in Haft. Er wird der versuchten
vorsätzlichen oder eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung und des
mehrfachen Betrugs verdächtigt. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich
verlängerte die Untersuchungshaft mit Verfügungen vom 9. August 2007, 4.
September 2007, 13. November 2007, 12. Februar 2008, 9. Mai 2008, 31. Juli 2008
und letztmals mit Verfügung vom 12. November 2008. Die Untersuchungshaft wird
mit dringendem Tatverdacht sowie Flucht- und Kollusionsgefahr im Sinne von § 58
Abs. 1 Ziff. 1 und 2 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919
(StPO/ZH; LS 321) begründet.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 10. Dezember 2008
beantragt X.________ im Wesentlichen, die Verfügung des Haftrichters vom 12.
November 2008 sei aufzuheben und er selbst sei aus der Haft zu entlassen.
Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Prüfung von
Ersatzmassnahmen im Sinne der §§ 72 ff. StPO/ZH an den Haftrichter
zurückzuweisen. Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung der persönlichen
Freiheit (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 BV, Art. 5 EMRK).
Der Haftrichter beantragt in seiner Vernehmlassung vom 16. Dezember 2008
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember
2008 beantragt die Staatsanwaltschaft ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 22. Dezember 2008 an
seinen Anträgen und Rechtsauffassungen fest.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen
Entscheide in Strafsachen. Ein kantonales Rechtsmittel gegen den angefochtenen
Entscheid steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 i.V.m.
Art. 130 Abs. 1 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am
Verfahren teil und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Er ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde
berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der
Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Deshalb ist der Antrag auf
Haftentlassung zulässig. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Die Untersuchungshaft schränkt die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers
ein (Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 BV, Art. 5 EMRK). Eine Einschränkung dieses
Grundrechts ist zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im
öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist; zudem darf sie den
Kerngehalt des Grundrechts nicht beeinträchtigen (Art. 36 BV). Im vorliegenden
Fall steht ein Freiheitsentzug und damit eine schwerwiegende Einschränkung der
persönlichen Freiheit in Frage. Es bedarf deshalb sowohl nach Art. 36 Abs. 1
Satz 2 BV als auch nach Art. 31 Abs. 1 BV einer Grundlage im Gesetz selbst.
Im Hinblick auf die Schwere der Einschränkung prüft das Bundesgericht die
Auslegung und Anwendung der kantonalen Rechtsgrundlage frei. Soweit reine
Sachverhaltsfeststellungen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen
sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen
der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 128 I 184 E. 2.1 S. 186 mit
Hinweisen).
Die Untersuchungshaft darf nach Zürcher Strafprozessrecht nur angeordnet bzw.
fortgesetzt werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens
dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt (§ 58
Abs. 1 StPO/ZH). Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund liegt vor, wenn aufgrund
bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, der Angeschuldigte
werde sich der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Strafe durch Flucht
entziehen (§ 58 Abs. 1 Ziff. 1 StPO/ZH). Kollusionsgefahr als besonderer
Haftgrund liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft
befürchtet werden muss, der Angeschuldigte werde Spuren oder Beweismittel
beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abklärung
des Sachverhaltes auf andere Weise gefährden (§ 58 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH).
Der Beschwerdeführer bestreitet sowohl den dringenden Tatverdacht als auch die
Flucht- und Kollusionsgefahr.

3.
3.1 Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das Bundesgericht bei der
Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts keine
erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse
vorzunehmen. Macht ein Inhaftierter geltend, er befinde sich ohne ausreichenden
Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der
bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine
Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen,
die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit
vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der
Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen
könnte (vgl. BGE 116 Ia 143 E. 3c S. 146). Das Beschleunigungsgebot in
Haftsachen lässt dabei nur wenig Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur
Frage des dringenden Tatverdachts hat der Haftrichter weder ein eigentliches
Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafrichter vorzugreifen.
Vorbehalten bleibt allenfalls die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl.
BGE 124 I 208 E. 3 S. 210 mit Hinweisen).

3.2 Laut angefochtenem Entscheid besteht zunächst der dringende Verdacht, dass
sich der Angeschuldigte der versuchten vorsätzlichen oder eventualvorsätzlichen
schweren Körperverletzung schuldig gemacht habe. Von einer Notwehrsituation sei
nicht auszugehen. Der Haftrichter geht nach dem Antrag auf Fortsetzung der
Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft und den in den Akten enthaltenen
Einvernahmen und Gutachten davon aus, dass der Angeschuldigte nach dem
Telefonanruf von seiner Freundin bei sich zu Hause eine Waffe mit eingesetztem
und mit Patronen gefülltem Magazin an sich genommen habe. Damit sei er in den
Club "Prestige" gegangen. Vor der Schussabgabe habe er die Waffe durchladen
müssen. Das Sicherungssystem schliesse gemäss dem Schusswaffengutachten vom 2.
Oktober 2007 eine ungewollte Schussabgabe infolge eines technischen Defekts
oder einer falschen Waffenhandhabung aus. Das Gutachten lasse zudem darauf
schliessen, dass die beiden Personen im Zeitpunkt der Schussabgabe immerhin
etwa drei Meter voneinander entfernt standen. Gemäss der Aussage einer Zeugin
habe sich der nachmals Geschädigte hinter Stühlen versteckt, als der
Angeschuldigte seine Waffe auf ihn richtete. Auch dies spreche klar gegen
Notwehr.

Diese Darstellung der Ereignisse ist aufgrund der Aktenlage nicht zu
beanstanden. Was der Beschwerdeführer dagegen ausführt, überzeugt nicht. Zwar
trifft zu, dass er selbst gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin
vom 23. August 2007 eine stumpfe Gewalteinwirkung an der Brustvorderseite und
eine Hautunterblutung am Oberschenkel erlitten habe. Dass die Schlägerei, von
der die Verletzungen stammen, nicht von ihm selbst, sondern vom nachmals
Geschädigten begonnen worden sein soll, lässt sich indessen mit den
vorliegenden Akten nicht belegen. Wie sich die Auseinandersetzung, welche der
Schussabgabe voranging, im Einzelnen genau abgespielt hat, ist aufgrund der
gegenwärtigen Beweislage im Haftprüfungsverfahren nicht schlüssig zu
beantworten. Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer aus der Position der
beteiligten Personen gemäss der Tatrekonstruktion vom 23. August 2007 nichts
für sich abzuleiten. Ob bei der Schussabgabe der nachmals Geschädigte schon
hinter den Stühlen oder erst in deren unmittelbarer Nähe stand, ist für die
Frage der Notwehr zumindest im Rahmen eines Haftprüfungsverfahrens nicht
massgebend. Diese Beurteilung ist Sache des Sachrichters. Das Bestehen eines
dringenden Tatverdachts auf versuchte vorsätzliche oder eventualvorsätzliche
schwere Körperverletzung konnte mit vertretbaren Gründen bejaht werden.

3.3 Weiter besteht gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid der dringende Verdacht
auf mehrfachen Betrug zulasten der Arbeitslosenkasse und von drei verschiedenen
Gemeinden. Der Beschwerdeführer bestreitet in diesem Zusammenhang den
dringenden Tatverdacht nicht. Er macht jedoch geltend, die Polizei und die
Staatsanwaltschaft hätten den Sozialen Diensten Zürich mitgeteilt, dass bei ihm
Fr. 108'990.-- sichergestellt worden seien. Nur wegen dieser Mitteilung hätten
die Sozialen Dienste Zürich Strafanzeige erhoben. Es liege eine
Amtsgeheimnisverletzung vor, welche alle darauf basierenden Beweiserhebungen
unverwertbar mache.
Die Frage, ob absolute strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist
grundsätzlich vom Strafrichter zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren reicht
es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht
begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des
Bundesgerichts 1B_123/2008 vom 2. Juni 2008 E. 2.4 mit Hinweis). Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Verwertbarkeit rechtswidrig
erlangter Beweismittel verfassungsrechtlich zudem nicht in jedem Fall
ausgeschlossen, sondern lediglich dem Grundsatz nach. Massgebend ist die
Schwere des Delikts und die Frage, ob das Beweismittel an sich zulässig und
auch auf gesetzmässigem Weg zu erlangen gewesen wäre. Es bedarf insoweit einer
Güterabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung und
dem privaten Interesse der angeklagten Person, dass der fragliche Beweis
unterbleibt (BGE 133 IV 329 E. 4.4 S. 331; 130 I 126 E. 3.2 S. 132; je mit
Hinweisen). Folgebeweise, welche im Anschluss an die rechtswidrige Beschaffung
eines primären Beweismittels an sich legal erhoben werden, sind verwertbar,
wenn sie auch ohne das unverwertbare primäre Beweismittel hätten erlangt werden
können (BGE 133 IV 329 E. 4.5 S. 332 f. mit Hinweisen).
Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend
gemacht, dass die behauptete Amtsgeheimnisverletzung in direkter Weise zur
Erhebung von ihn belastenden Beweisen geführt hätte. Zudem ist nicht dargetan,
dass die im Untersuchungsverfahren erhobenen Beweise unabhängig von der
behaupteten Amtsgeheimnisverletzung den Strafverfolgungsbehörden nicht
zugänglich gewesen wären. Die Verwertbarkeit dieser Beweise ist damit entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zum Vornherein ausgeschlossen. Der
Haftrichter durfte gestützt auf sie von einem dringenden Tatverdacht auf
mehrfachen Betrug ausgehen.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass Kollusionsgefahr bestehe. Die
Untersuchung sei grundsätzlich abgeschlossen. Zuständig zur Beurteilung des
Tatvorwurfs sei das Bezirksgericht. Selbst wenn man von der Zuständigkeit des
Geschworenengerichts ausgehe, so sei zu beachten, dass die damit einhergehende
Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips allein nicht zur Annahme von
Kollusionsgefahr genüge. Es bedürfe darüber hinaus konkreter Anhaltspunkte.
Solche bestünden nicht.

4.2 Kollusion bedeutet insbesondere, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen,
Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitangeschuldigten ins Einvernehmen
setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass er Spuren
und Beweismittel beseitigt. Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr
soll verhindern, dass der Angeschuldigte die Freiheit dazu missbraucht, die
wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die
theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren
könnte, genügt indessen nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel
zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von
Kollusionsgefahr sprechen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23; 128 I 149 E. 2.1 S. 151;
je mit Hinweisen).
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusion können sich nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des
Angeschuldigten im Strafprozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft,
Neigung zu Kollusion usw.), aus seinen persönlichen Merkmalen (Leumund,
allfällige Vorstrafen usw.), aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im
Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen
zwischen ihm und den ihn belastenden Personen (Art der beruflichen,
freundschaftlichen, familiären oder sozialen Kontakte). Bei der Frage, ob im
konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen
Kollusionsgefahr droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung
bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten
sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren
vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden
konnte, desto höhere Anforderungen sind grundsätzlich an den Nachweis von
Kollusionsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 und 3.2.2 S. 23 f.; Urteil
1P.90/2005 vom 23. Februar 2005 E. 3.3, in: Pra 2006 Nr. 1 S. 1; je mit
Hinweisen).
4.3
4.3.1 Nach dem Gesagten bejahte der Haftrichter zu Recht den dringenden
Verdacht (unter anderem) der versuchten vorsätzlichen oder
eventualvorsätzlichen schweren Körperverletzung. Der Beschwerdeführer geht
hingegen davon aus, dass allenfalls eine fahrlässige einfache Körperverletzung
zur Diskussion stehe. Sachverhaltselemente, aus welchen die Staatsanwaltschaft
auf den schwerwiegenderen Tatbestand schliesst, bestreitet er. Die kantonale
Strafprozessordnung stellt für die Zuständigkeit des Geschworenengerichts
darauf ab, ob der Angeklagte den eingeklagten Sachverhalt anerkennt oder nicht.
Es erscheint vor dem Hintergrund der Bestimmungen von § 56 Ziff. 4 des
Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (GVG; LS
211.1) i.V.m. § 198a Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StPO nicht willkürlich, dass
die Vorinstanz von der Zuständigkeit des Geschworenengerichts ausging (vgl. zum
alternativen Vorwurf des Versuchs NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl.
2004, S. 139 f. Rz. 431).
Das Verfahren vor dem zürcherischen Geschworenengericht ist weitgehend
unmittelbar, das heisst, das Gericht fällt seinen Entscheid gestützt auf das
eigene Wahrnehmen der Urteilsgrundlagen. Dazu gehören insbesondere auch die
Aussagen von Zeugen (vgl. §§ 232 ff. StPO/ZH; BGE 116 Ia 305 E. 3 S. 308 mit
Hinweisen). Zwar ist es gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht
zulässig, allein deshalb Kollusionsgefahr anzunehmen, weil im kantonalen
Strafverfahren das Unmittelbarkeitsprinzip gilt. Dies würde in Kantonen, nach
deren Strafprozessrecht das Unmittelbarkeitsprinzip gilt, auf eine Vermutung
der Kollusionsgefahr hinauslaufen (Urteil des Bundesgerichts 1P.528/1996 vom
14. Oktober 1996 E. 2b/bb). Die Vorinstanz schliesst jedoch nicht einzig aus
der Geltung des Unmittelbarkeitsprinzips auf Kollusionsgefahr. Sie führt aus,
der Angeschuldigte könnte im Falle seiner Freilassung insbesondere seine
Freundin zu beeinflussen versuchen. Bei dieser handelt es sich um eine zentrale
Zeugin. Ihre Aussage ist bedeutsam für die Frage, mit welchem Ziel der
Angeschuldigte sich zum besagten Nachtclub begab. Aus ihrer Aussage können sich
wichtige Hinweise auf den subjektiven Tatbestand ergeben. Die
Staatsanwaltschaft merkt an, dass diese Zeugin selbst zahlreiche
Mitarbeiterinnen des Nachtclubs kenne oder sogar mit ihnen befreundet sei. Dass
jene allesamt die Schweiz wohl schon längst wieder verlassen hätten und nicht
mit einer Einvernahme vor Geschworenengericht zu rechnen sei, wie dies der
Beschwerdeführer einwendet, ist eine nicht belegte Vermutung. Die Vorinstanz
weist schliesslich darauf hin, dass die Kollusionsgefahr nicht wegfalle, nur
weil der Angeschuldigte von seiner Freundin schon mehrmals in der Haftanstalt
besucht wurde. Den beiden sei verboten worden, über den Gegenstand der
Untersuchung zu sprechen und ihre Gespräche seien überwacht worden. Insgesamt
geht der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich berechtigterweise von
Kollusionsgefahr aus.
4.3.2 Der Beschwerdeführer ist indessen der Ansicht, dass der Haftrichter
selbst an anderer Stelle die Kollusionsgefahr wieder in Frage gestellt habe. Im
Zusammenhang mit der Beurteilung der Fluchtgefahr sei der Haftrichter nämlich
zum Schluss gekommen, "der Angeklagte könnte nur gegen eine höhere Kaution aus
der Haft entlassen werden". Wenn aber eine höhere Kaution zur Haftentlassung
führen könne, bedeute dies, dass aus Sicht des Haftrichters neben Fluchtgefahr
keine weiteren besonderen Haftgründe bestünden. Im Kontext gelesen ist indessen
klar, dass sich die zitierte Aussage auf die hypothetische Annahme bezieht, es
bestünde keine Kollusionsgefahr mehr. Der Haftrichter legt dies in seiner
Vernehmlassung vom 16. Dezember 2008 dar. Der Beschwerdeführer selbst hat sich
denn auch mit den Ausführungen zur Kollusionsgefahr im angefochtenen Entscheid
auseinandergesetzt. Sollte er die zitierte Stelle tatsächlich anders verstanden
haben, so wäre ihm daraus kein Nachteil entstanden.

4.3.3 Die Vorinstanz durfte also davon ausgehen, dass Kollusionsgefahr bestehe.
Damit muss der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr nicht geprüft werden. Es
erübrigt sich damit auch, auf die Rügen des Beschwerdeführers im Zusammenhang
mit Ersatzanordnungen, mit welchen einer Fluchtgefahr allenfalls begegnet
werden könnte, einzugehen. Bezüglich möglicher Ersatzmassnahmen im Zusammenhang
mit der Kollusionsgefahr werden in der Beschwerdeschrift keine hinreichend
substanziierten Rügen vorgetragen.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung des in Art. 31 Abs. 3 BV
und Art. 5 Ziff. 3 EMRK verankerten Beschleunigungsgebots. Nach diesen
Bestimmungen hat eine Person in strafprozessualer Haft Anspruch darauf,
innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des
Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer
stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt
dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden
freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Der Richter darf die Haft nur so
lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer
Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion
rückt. Im Weiteren kann eine Haft die zulässige Dauer auch dann überschreiten,
wenn das Strafverfahren nicht genügend vorangetrieben wird, wobei sowohl das
Verhalten der Justizbehörden als auch dasjenige des Inhaftierten in Betracht
gezogen werden müssen (BGE 126 I 172 E. 5a S. 176 f.; 133 I 270 E. 1.2.2 S.
274; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Haft sei in grosse zeitliche Nähe der
allenfalls zu erwartenden Freiheitsstrafe gerückt oder übersteige diese
bereits. Zudem hätten die kantonalen Behörden das Strafverfahren nicht
ausreichend vorangetrieben.

5.2 Der Beschwerdeführer befindet sich seit knapp 20 Monaten in
Untersuchungshaft. Ihm wird unter anderem versuchte vorsätzliche bzw.
eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung und mehrfacher Betrug
vorgeworfen. Schwere Körperverletzung wird gemäss Art. 122 StGB mit einer
Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bedroht. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB kann
das Gericht die Strafe mildern, wenn das Verbrechen oder Vergehen lediglich
versucht wurde. Betrug wird gemäss Art. 146 StGB mit einer Freiheitsstrafe von
bis zu fünf Jahren bedroht. Der Beschwerdeführer ist vorbestraft wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln, begangen im Februar und August des Jahres 2003
(vgl. Art. 47 Abs. 1 StGB). Neben den Strafuntersuchungen wegen
Körperverletzung und Betrug sind solche wegen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz und wegen Sachbeschädigung hängig. Auch wenn man diese
weiteren Verfahren ausser Betracht lässt, muss der Beschwerdeführer in
Anwendung des in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerten Asperationsprinzips - im Falle
einer Anklageerhebung und Verurteilung - mit einer Freiheitsstrafe rechnen, die
über der bisherigen Haftdauer liegt.
5.3
5.3.1 Die Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und
konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, ist im
Haftprüfungsverfahren nur soweit zu beurteilen, als die Verfahrensverzögerung
geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und
zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders
schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine
schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen,
erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das
Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen
Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen.
Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen
bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Es genügt
diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung
des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der
Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Ob eine Verletzung
des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann oft erst der Sachrichter
beurteilen, der auch darüber zu befinden hat, in welcher Weise - z.B. durch
eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots
wieder gutzumachen ist (BGE 128 I 149 E. 2.2. S. 151 f. mit Hinweis).
5.3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Staatsanwaltschaft dem mit der
Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens beauftragten Arzt die notwendigen
Akten nicht vor deren Vervollständigung zugestellt habe. Bereits im April 2008
hätten die zu jenem Zeitpunkt gesammelten Akten dem Gutachter übergeben und
später entstandene Akten hätten nachgereicht werden können. Weil die
Staatsanwaltschaft stattdessen bis zur vollständigen Sammlung der benötigten
Unterlagen zugewartet habe, sei das Verfahren um mindestens vier Monate
verzögert worden.

Der Ansicht des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Es stellt
grundsätzlich keine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar, wenn die
Untersuchungsbehörde die Vervollständigung der notwendigen Akten abwartet,
bevor sie den Auftrag zum Gutachten erteilt. Ein anderes Vorgehen würde dessen
Erstellung erschweren und ineffizient gestalten. Ein Zeitgewinn wäre in vielen
Fällen fraglich. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer am 30.
September 2008 gegen die Beschlagnahme von ärztlichen Unterlagen und deren
Weiterleitung an den Gutachter Rekurs erhob. Der Rekurs wurde mit Entscheid der
Oberstaatsanwaltschaft vom 27. November 2008 teilweise als erledigt
abgeschrieben und im Übrigen abgewiesen. Der Beschwerdeführer macht in diesem
Zusammenhang keine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Wie die
Staatsanwaltschaft darlegt, kann ihr die durch das Rekursverfahren entstandene
Verzögerung nicht angelastet werden.
5.3.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass drei Zeugeneinvernahmen
zu einem früheren Zeitpunkt hätten stattfinden können. Auch beanstandet er,
dass die Staatsanwaltschaft am 5. Mai 2008 für die Erstellung eines
Ergänzungsgutachtens durch das Institut für Rechtsmedizin eine Fristerstreckung
von rund vier Wochen und in der Folge eine weitere von fast einer Woche
gewährte. Die Staatsanwaltschaft nahm in ihrer Vernehmlassung zu diesen
Vorbringen keine Stellung. Der Haftrichter liess im angefochtenen Entscheid
offen, ob die Staatsanwaltschaft gegen das Beschleunigungsgebot verstossen
habe, weil eine der drei Zeugeneinvernahmen gegenwärtig immer noch ausstehend
sei.
Die Erstreckung der Frist für die Erstellung des Ergänzungsgutachtens ist in
Anbetracht des Zeitpunktes und ihrer nicht übermässigen Dauer nicht zu
beanstanden. Mittlerweile dauert die Untersuchungshaft jedoch schon fast 20
Monate an. Dem Beschleunigungsgebot kommt mit zunehmender Haftdauer ein
erhöhtes Gewicht zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_295/2007 vom 22. Januar
2008 E. 2.3). Nicht ersichtlich ist, weshalb die letzte vorgesehene
Zeugeneinvernahme noch nicht durchgeführt wurde, ist die Untersuchung doch
gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Fortsetzung der Untersuchungshaft
vom 6. November 2008 im Übrigen, abgesehen vom ausstehenden psychiatrischen
Gutachten, abgeschlossen. Indessen erweist sich dies nicht als derart
gravierend, dass sie die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage stellen
würde.

5.4 Nach dem Gesagten drängt sich ein umgehender Abschluss der Untersuchung
auf. Auf Ende Januar wird das psychiatrische Gutachten erwartet. Der
Haftrichter verfügte im angefochtenen Entscheid, die Untersuchungshaft sei bis
zum 13. Februar 2008 fortzusetzen. Unmittelbar nach Abschluss der Untersuchung
werden die Strafverfolgungsbehörden zu prüfen haben, ob entweder eine speditive
Anklageerhebung oder eine Haftentlassung angezeigt ist. Dauert das
Untersuchungsverfahren wie vorliegend verhältnismässig lange, ist schliesslich
eine besonders beförderliche Ansetzung der Hauptverhandlung durch das Gericht
erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 1B_295/2007 vom 22. Januar 2008 E.
2.3). Von der Beachtung dieser Punkte wird das Fortbestehen der Rechtmässigkeit
der Untersuchungshaft abhängen.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Der
Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann
dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1 Es werden keine Kosten erhoben.

2.2 Rechtsanwalt Martin Tobler wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt
und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr.
2'000.-- entschädigt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons
Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2009
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Dold