Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.317/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_317/2008

Urteil vom 15. Dezember 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Rolf Dittli, Obergerichtspräsident, Obergericht des Kantons Uri, Rathausplatz
2, 6460 Altdorf.

Gegenstand
Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 5. November 2008 des Obergerichts des
Kantons Uri,
Strafrechtliche Abteilung (OG S 08 5).
Erwägungen:

1.
X.________ erhob am 10. Juni 2008 Rekurs gegen den Beschluss des
Landgerichtspräsidiums Uri (LGP 08 126/152) vom 14. Mai 2008 in Sachen Agnes H.
Planzer Stüssi/unentgeltliche Rechtspflege. Am 13. Juni 2008 teilte ihm
Obergerichtspräsident Rolf Dittli, Vorsitzender der Strafrechtlichen Abteilung,
u.a. mit, dass der eingereichte Rekurs sich aufgrund einer summarischen Prüfung
als aussichtslos erweise, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht
bewilligt werden könne.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2008 stellte X.________ ein Ausstandsgesuch gegen den
Obergerichtspräsidenten Rolf Dittli. Die Strafrechtliche Abteilung des
Obergerichts des Kantons Uri wies mit Entscheid (OG S 08 5) vom 5. November
2008 das Ausstandsgesuch ab.

2.
X.________ führt mit Eingabe vom 5. Dezember 2008 Beschwerde in Strafsachen
gegen den Entscheid der Strafrechtlichen Abteilung des Obergerichts des Kantons
Uri vom 5. November 2008. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von
Vernehmlassungen.

3.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95
ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid
angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen
selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen,
inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa
das Willkürverbot oder den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches
Gericht verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der
in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen
nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte
verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und,
soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer nennt keinen zulässigen Beschwerdegrund und legt nicht
dar, inwiefern das Obergericht sein Ausstandsgesuch in verfassungswidriger
Weise behandelt haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der
Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann.

4.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde
kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines
Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage
kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Uri,
Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli