I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.310/2008
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 1B_310/2008 /nip Urteil vom 5. Dezember 2008 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Féraud, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp. Parteien X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur. Gegenstand Sicherheitshaft, Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid vom 24. November 2008 des Bezirksgerichts Winterthur, Haftrichter. In Erwägung, dass X.________ gemäss der am 24. November 2008 ergangenen Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Winterthur in Sicherheitshaft versetzt worden ist; dass er hiergegen der Sache nach Beschwerde in Strafsachen erhoben hat; dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Verfügung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254), auf die der Beschwerdeführer bereits gemäss Schreiben vom 25. September 2008 hingewiesen worden ist (dies im früheren Verfahren 1B_260/2008), nicht zu genügen vermag; dass somit mangels einer genügenden Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann; dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, ausnahmsweise keine Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG); erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland und dem Bezirksgericht Winterthur, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 5. Dezember 2008 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Féraud Bopp