Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.310/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_310/2008 /nip

Urteil vom 5. Dezember 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Hermann Götz-Strasse 24, Postfach,
8401 Winterthur.

Gegenstand
Sicherheitshaft,

Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid vom 24. November 2008 des
Bezirksgerichts Winterthur, Haftrichter.
In Erwägung,
dass X.________ gemäss der am 24. November 2008 ergangenen Verfügung des
Haftrichters des Bezirksgerichts Winterthur in Sicherheitshaft versetzt worden
ist;

dass er hiergegen der Sache nach Beschwerde in Strafsachen erhoben hat;
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Verfügung rechts- bzw.
verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2
BGG, s. in diesem Zusammenhang BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254), auf die der
Beschwerdeführer bereits gemäss Schreiben vom 25. September 2008 hingewiesen
worden ist (dies im früheren Verfahren 1B_260/2008), nicht zu genügen vermag;

dass somit mangels einer genügenden Begründung auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist;

dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden
kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, ausnahmsweise keine
Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/
Unterland und dem Bezirksgericht Winterthur, Haftrichter, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp