Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.309/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_309/2008 /nip

Urteil vom 4. Dezember 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251,
8026 Zürich.

Gegenstand
Wechsel des amtlichen Verteidigers,

Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügungen vom 27. Oktober und 14.
November 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich, Anklagekammer.
Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2008 wurde X.________ auf seinen Vorschlag hin
Rechtsanwalt Dr. Y.________ als amtlicher Verteidiger bestellt. Am 16. Oktober
2008 stellte Rechtsanwalt A.________ den Antrag, der bisherige amtliche
Verteidiger sei zu entlassen und er sei als neuer amtlicher Verteidiger
rückwirkend ab 25. September 2008 zu bestellen. Die Präsidentin der
Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies dieses Gesuch mit
Verfügung vom 27. Oktober 2008 ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend
aus, dass ein Wechsel des amtlichen Verteidigers nur mit Zurückhaltung
bewilligt werde, wenn aus schwerwiegenden objektiven Gründen eine sachgemässe
Vertretung der Interessen des Angeschuldigten durch den amtlichen Verteidiger
nicht mehr gewährleistet erscheine. Eine Pflichtverletzung, die zum Wechsel des
amtlichen Verteidigers berechtigen würde, sei vorliegend nicht erkennbar. Der
Verteidiger sei im Interesse einer wirkungsvollen Verteidigung nicht an die
Weisungen des Angeschuldigten gebunden. Demnach könne das Absehen von
Zusatzfragen anlässlich einer Zeugeneinvernahme keineswegs mit einer
unsorgfältigen oder ungenügenden Verteidigung gleichgesetzt werden. Im Übrigen
werde der Vorwurf, der Verteidiger habe in den Zeugeneinvernahmen keine Fragen
gestellt, durch die Untersuchungsakten klar widerlegt. Auch würden sich in den
Einvernahmeprotokollen keine Anhaltspunkte für mangelhafte Aktenkenntnisse des
Verteidigers finden. Die öffentlichen Auftritte des Verteidigers seien
schliesslich allgemein bekannt und es sei nicht ersichtlich, inwiefern sie sich
negativ auf die Mandatsführung auswirken sollten. Von einem aus objektiven
Gründen erheblich gestörten Vertrauensverhältnis könne daher nicht ausgegangen
werden.

2.
X.________ stellte am 6. November 2008 ein Wiedererwägungsgesuch, welches die
Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Verfügung
vom 14. November 2008 abwies. Der Angeschuldigte bringe nichts vor, was Zweifel
an der Richtigkeit der Verfügung vom 27. Oktober 2008 aufkommen lasse. Er mache
auch in seinem neuen Gesuch keine schwerwiegenden objektiven Gründe geltend,
welche zu einem Wechsel des Verteidigers führen könnten.

3.
X.________ führt mit Eingabe vom 26. November 2008 Beschwerde in Strafsachen
gegen die Verfügungen der Präsidentin der Anklagekammer des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 27. Oktober und 14. November 2008. Das Bundesgericht
verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4.
Bei den angefochtenen Verfügungen handelt es sich um Zwischenentscheide, die
das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliessen.

4.1 Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den
Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG), ist die Beschwerde ans Bundesgericht
gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder - was indes hier von vornherein ausser
Betracht fällt - wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

4.2 Im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen muss der nicht wieder
gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht bloss
tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein (BGE 133 IV 139 E. 4 S. 141). Der
Beschwerdeführer hat dabei die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG
darzulegen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, von Amtes wegen
Nachforschungen anzustellen, inwiefern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil
im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben sein sollte. Vorliegend äussert
sich der Beschwerdefürher nicht, inwiefern die angefochtenen Verfügungen einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnten. Da die Beschwerde
offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, kann über sie im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden.

4.3 Hinzu kommt, dass die Abweisung eines Gesuchs um einen Wechsel des
Offizialverteidigers, besondere Umstände vorbehalten, keinen nicht wieder
gutzumachenden, rechtlichen Nachteil zur Folge hat. Die Beeinträchtigung des
Vertrauensverhältnisses zwischen dem Gesuchsteller und dem Verteidiger
verunmöglicht eine wirksame Verteidigung in aller Regel nicht. Der bisherige
Offizialverteidiger bleibt verpflichtet, im Einvernehmen mit dem Mandanten oder
in dessen mutmasslichem Interesse eine geeignete Verteidigungsstrategie
festzulegen und diese im Verfahren zu vertreten (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338;
126 I 207 E. 2b S. 211). Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung fehlt es am
verlangten rechtlichen Nachteil. Dass vorliegend besondere Umstände vorlägen,
die ausnahmsweise ein Eintreten auf die Beschwerde gebieten würden, ist weder
ersichtlich noch wird dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde
kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines
Rechtsbeistandes nicht entsprochen werden (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage
kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, seinem amtlichen Verteidiger, der
Staatsanwaltschaft IV und dem Obergericht des Kantons Zürich, Anklagekammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli