Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.302/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_302/2008 /nip

Urteil vom 25. November 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern.

Gegenstand
Akteneinsicht,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. August 2008 des Obergerichts des Kantons
Luzern,
Kriminal- und Anklagekommission.
Erwägungen:

1.
In der gegen X.________ laufenden Strafuntersuchung wegen Drohung (Art. 180
StGB), evtl. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), und
Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) verweigerte das
Amtsstatthalteramt Luzern dem Angeschuldigten persönlich - nicht aber seinem
Verteidiger - die Akteneinsicht, nachdem er bei einer früheren Akteneinsicht
Originalakten beschädigt haben soll.
Dagegen rekurrierte X.________ an das Obergericht des Kantons Luzern, wobei er
auch aufzeigte, unter welchen Modalitäten die Gefahr der Aktenbeschädigung
gebannt werden könnte. Im obergerichtlichen Verfahren stellte die
Staatsanwaltschaft fest, das Amtsstatthalteramt habe an sich die Akteneinsicht
zu Recht verweigert, doch erscheine der Vorschlag des Angeschuldigten
praktikabel; das Amtsstatthalteramt sei daher inzwischen bereit, die
Akteneinsicht zu gewähren. In Anbetracht dessen hat die Kriminal- und
Anklagekommission des Obergerichts das Rekursverfahren mit Entscheid vom 21.
August 2008 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Gerichtskosten sind für
das Rekursverfahren nicht erhoben worden. Anderseits ist dem Angeschuldigten
keine Parteientschädigung zugesprochen worden mit der Begründung, dass er bei
einer materiellen Prüfung des Rekurses unterlegen wäre (unter Hinweis auf §
68bis Abs. 1 Ziff. 1 StPO/LU).

2.
Gegen diesen Entscheid führt X.________ der Sache nach Beschwerde in
Strafsachen (Art. 78 ff. BGG).
Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.

3.
3.1 Nachdem das Amtsstatthalteramt offenbar seine Bereitschaft erklärt hatte,
den Angeschuldigten die Akten einsehen zu lassen, konnte das obergerichtliche
Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. Der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid somit höchstens dadurch
beschwert und entsprechend auch nur insoweit beschwerdelegitimiert (Art. 81
Abs. 1 lit. b BGG), als ihm keine Parteientschädigung geleistet worden ist.

3.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von
der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem
Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von
Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Entscheid auf allgemeine
Weise und wirft dem Obergericht vor, den Sachverhalt unrichtig festgestellt zu
haben. Er macht indes nicht geltend, zu Unrecht keine Parteientschädigung
zugesprochen erhalten zu haben. Namentlich legt er in diesem Zusammenhang nicht
dar, inwiefern der in Anwendung der massgebenden kantonalen strafprozessualen
Regelung ergangene Entscheid geradezu willkürlich und damit verfassungswidrig
sein soll.
Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist daher
auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich,
weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG entschieden werden kann.
Ergibt sich das Nichteintreten bereits aus dem genannten Grunde, sind die vom
Beschwerdeführer nebst dem Hauptbegehren um Aufhebung des Entscheids vom 21.
August 2008 gestellten Zusatzbegehren und auch die übrigen
Eintretensvoraussetzungen nicht weiter zu erörtern.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem
Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Bopp