Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 1B.300/2008
Zurück zum Index I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008
Retour à l'indice I. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
1B_300/2008 /nip

Urteil vom 25. November 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,
Gerichtsschreiberin Schoder.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani,

gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Molkenstrasse 15/17, Postfach 2251,
8026 Zürich.

Gegenstand
Fortdauer der Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung vom
5. November 2008 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.
Sachverhalt:

A.
X.________ wird vorgeworfen, zusammen mit A.________ und B.________ am 4. Mai
2008 um 03.05 Uhr in einem Nachtclub in Rümlang den späteren Geschädigten
C.________ mit einem Messer bedroht und in den Bauch gestochen zu haben. Der
Geschädigte musste sich in Spitalpflege begeben. X.________ ist geständig, den
Geschädigten mit einem Messer gestochen zu haben, macht aber geltend, er sei
von einer Gruppe von Männern, worunter sich der Geschädigte befunden habe,
tätlich angegangen worden.

In der Folge soll X.________ um 03.40 Uhr in einem Nachtclub in Zürich wiederum
zusammen mit A.________ und B.________ den späteren Geschädigten D.________ mit
einem Messer in den Flankenbereich gestochen haben. Der Geschädigte wurde
danach im Universitätsspital Zürich stationär behandelt. X.________ ist
geständig, den Geschädigten mit einem Messer gestochen zu haben, macht aber
geltend, der Geschädigte habe ihn mit einem Stein angegriffen.

X.________ befindet sich seit dem 7. Mai 2008 in Untersuchungshaft. Es wird
gegen ihn wegen versuchter schwerer Körperverletzung ermittelt. Mit Verfügung
vom 7. August 2008 bewilligte der Haftrichter des Bezirksgerichts Dielsdorf die
Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr. Die dagegen erhobene
Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_230/2008 vom 25.
August 2008 ab.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte,
verlängerte der mittlerweile zuständige Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich,
am 5. November 2008 die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr bis zum 7.
Februar 2009.

B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________ die Aufhebung der
haftrichterlichen Verfügung vom 5. November 2008 und die Entlassung aus der
Untersuchungshaft. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege im
Verfahren vor Bundesgericht.

C.
Der Haftrichter und der zuständige Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft IV des
Kantons Zürich, Gewaltdelikte, haben auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:

1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG)
sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist
somit einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Voraussetzungen zur Fortsetzung der
Untersuchungshaft. Er rügt eine Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10
Abs. 2, Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK).

Im Urteil 1B_230/2008 vom 25. August 2008 (E. 2.2) legte das Bundesgericht dar,
unter welchen Voraussetzungen die Fortsetzung der Untersuchungshaft gestützt
auf § 58 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai
1919 verfassungsrechtlich zulässig ist. Darauf ist zu verweisen.

3.
Der Beschwerdeführer bestreitet erneut den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Wie
bereits im Verfahren 1B_230/2008 bringt er vor, er sei geständig, weshalb eine
Kollusionsgefahr in seinem Fall ausgeschlossen sei. Zudem sei auch seitens der
Geschädigten und weiteren Zeugen mit Absprachen zu rechnen. Deren Aussagen
seien teilweise unglaubwürdig. Das Untersuchungsverfahren werde einseitig zu
seinen Lasten geführt. Auch habe er nie versucht, die Geschädigten mittels
Briefen zu beeinflussen, und sich nie dahingehend geäussert, einen
Belastungszeugen verprügeln zu wollen.

In E. 4.2 des Urteils 1B_230/2008 legte das Bundesgericht dar, unter welchen
Voraussetzungen die Fortsetzung der Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr
als verhältnismässig betrachtet werden kann. Darauf wird hier verwiesen.

Gemäss angefochtener Haftverfügung stehen weitere Zeugeneinvernahmen aus, weil
der Beschwerdeführer eine Notwehrsituation geltend macht. In E. 4.3 des oben
genannten Urteils entschied das Bundesgericht, dass der Einwand des
Beschwerdeführers, auch unter den anderen Beteiligten seien Absprachen möglich,
mit Bezug auf die Frage der Kollusionsgefahr nicht stichhaltig ist. Mit dem
Vorbringen, die Geschädigten und weiteren Zeugen seien unglaubwürdig, kann der
Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die
Glaubwürdigkeit der Zeugen ist eine Frage, die nicht bereits im
Haftprüfungsverfahren, sondern erst im Hauptverfahren zu beurteilen ist. Hinzu
kommt, dass gemäss Haftakten der Beschwerdeführer Briefe, welche sich auf das
Verfahren bezogen, an die Geschädigten zu schicken versuchte und anlässlich
eines Besuchs seiner Mutter sagte, er werde B.________ (Belastungszeuge) nach
Entlassung aus der Untersuchungshaft erneut verprügeln. Die gegenteiligen
Behauptungen helfen dem Beschwerdeführer nicht weiter.

Unter diesen Umständen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der
Haftrichter das Vorliegen von Kollusionsgefahr bejahte.

4.
Der Beschwerdeführer macht erneut geltend, es drohe die Gefahr von Überhaft. Er
befindet sich seit bald 7 Monaten in Untersuchungshaft. In Anbetracht der
Schwere der ihm zur Last gelegten Straftat - schwere Körperverletzung kann mit
Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft werden (Art. 122 StGB) - und der
mehrfachen Tatbegehung, welcher Umstand sich straferhöhend auswirkend könnte,
ist die Gefahr von Überhaft auch nach 7 Monaten erstandener Untersuchungshaft
nicht gegeben. Auch spielt es für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der
Haftdauer keine Rolle, wenn für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe
gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug in Frage kommt (Urteil
1B_230/2008 E. 5.2, mit Hinweisen).

5.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots (Art. 5 Ziff. 3 EMRK, Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BV).
Anhaltspunkte, die auf eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die
Strafuntersuchungsbehörden schliessen lassen würden, sind indessen weder
dargetan noch ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als
unbegründet.

6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet
und ist demnach im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu
behandeln. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor
Bundesgericht ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren (vgl.
Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) ebenfalls abzuweisen. Umständehalber werden keine
Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Féraud Schoder